Tenor Die Gehörsrüge der Antragstellerin vom 29.10.2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe Die als Gehörsrüge nach § 321 a ZPO auszulegende „Gegenvorstellung“ der Antragstellerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden (§ 321 a Abs. 2 Satz 1 und 4 ZPO). Die Anhörungsrüge ist jedoch nicht begründet. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin im Sinne des § 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist nicht gegeben. Der in Art. 103 Abs. 1 GG niedergelegte Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Nicht hingegen hat das Gericht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 8.7.1997, Az.: 1 BvR 1621/94 ; juris-Rz. 43 f.; BGH NJW-RR 2005, 1051 , 1052). Gegen dieses Gebot hat der erkennende Senat nicht verstoßen. Er hat bei seiner Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die gemäß § 91 a ZPO getroffene Kostenentscheidung des Landgerichts vielmehr auch die mit der vorliegenden Anhörungsrüge wiederholte Rechtsauffassung geprüft, dass die fehlende Reaktion der Antragsgegnerin auf die Abmahnung der Antragstellerin vom 25.1.2007 (Anlage K 12 zum Eilantrag) eine abweichende Kostenentscheidung zugunsten der Antragstellerin jedenfalls in Bezug auf die Kosten des Erlassverfahrens rechtfertigt. Der Senat hält diese Rechtsauffassung weiterhin für nicht durchgreifend, und zwar aus den nachfolgend aufgeführten Gründen (§ 321 a Abs. 4 Satz 5 ZPO): Die Antragstellerin stützt sich zur Begründung ihrer Rechtsauffassung, dass die Antragsgegnerin auf ihre Abmahnung hätte reagieren und auf ihre fehlende Verantwortlichkeit für die streitgegenständliche Werbeanzeige hinweisen müssen, auf eine „Antwortpflicht des Abgemahnten“. Die Antragstellerin übersieht, dass es nach nach herrschender Auffassung (vgl. BGH WRP 1995, 300 ff. –Kosten bei unbegründeter Abmahnung; Hefermehl/Köhler/ Bornkamm , UWG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.