Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am
- März 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der
- Zivilkammer des Landgerichts Lübeck nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Lübeck zurückverwiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, sowie die Gerichtsgebühren der Berufungsinstanz werden nicht erhoben. Im Übrigen hat das Landgericht über die weiteren Kosten, auch der Berufungsinstanz, zu entscheiden. Tatbestand Der Kläger, der eine Pferdezucht betreibt, begehrt Schadensersatz für die Verletzung eines Pferdes; die Beklagte zu
- ist Veranstalterin von Heißluftballonfahrten, sie ist bei der Beklagten zu
- haftpflichtversichert. Im August 2001 überflog ein Ballon der Beklagten zu
- eine Pferdekoppel des Klägers. Auf der Koppel befand sich u.a. der Traberwallach „Igurett“. Das Pferd wies nach dem Überflug des Ballons erhebliche Verletzungen im Brustbereich, im Bauchbereich und am rechten Bein auf, die zwischenzeitlich verheilt sind. In allen Papieren des Wallachs ist nicht der Kläger, sondern der Zeuge H. als Besitzer bzw. Eigentümer des Pferdes eingetragen. Der Kläger hat gemeint, er selbst sei Eigentümer des Wallachs. Er hat behauptet, der Ballon sei sehr niedrig über die Pferdekoppel hinweggeflogen; hierdurch habe sich der Wallach so erschrocken, dass er durchgegangen und durch einen dicht bewachsenen Knick gesprungen sei; dabei habe er sich die erheblichen Verletzungen zugezogen. Obgleich die physischen Verletzungen ausgeheilt seien, sei das Pferd nicht mehr für Trabrennen geeignet; es habe durch den Vorfall mit dem Ballon ein irreversibles psychisches Trauma erlitten. Der Kläger hat von den Beklagten Ersatz für die entstandenen Heilbehandlungskosten sowie eine Kompensation der Nachteile verlangt, die sich aus dem Verlust der Trabereigenschaft des Tieres ergeben. Er hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 26.484,92 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
- Dezember 2001 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, nicht der Kläger, sondern der Zeuge H. sei Eigentümer des Wallachs; zudem sei der Ballon nicht kausal für eine Verletzung des Pferdes geworden. Auch sei der Wallach nach wie vor für die Teilnahme an Trabrennen geeignet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am
- März 2004 hat das Landgericht dem Kläger u.a. folgenden Hinweis erteilt: „Das Beweisangebot müsste hinsichtlich der Kausalität des Überflugs am
- August 2001 für die behauptete mangelnde Renneignung und der Anspruchsinhaberschaft mit substantiierten Tatsachen unterlegt werden.“ Der Hinweis ist entsprechend protokolliert worden. Der Kläger hat hierauf nicht reagiert. Das Landgericht hat dem persönlich anwesenden Kläger keine Fragen zu den Eigentumsverhältnissen an dem Wallach gestellt. Am Schluss der Sitzung hat es ein klageabweisendes Urteil verkündet: Der Kläger habe seine Anspruchsinhaberschaft nicht schlüssig vorgetragen; weil unstreitig in allen offiziellen Papieren der Zeuge H. als Eigentümer bzw. Besitzer des Pferdes eingetragen sei und die Beklagten die Eigentümerstellung des Klägers bestritten hätten, sei es dessen Aufgabe gewesen darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen der Schluss auf seine Eigentümerstellung hätte gezogen werden können; dieser Aufgabe sei er nicht nachgekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils einschließlich der darin enthaltenen Verweisungen Bezug genommen. Mit seiner Berufung gegen das Urteil rügt der Kläger eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht; es habe nicht deutlich genug auf die Notwendigkeit eines weiteren Vortrags zur Eigentümerstellung an dem Wallach hingewiesen; der in der mündlichen Verhandlung erteilte Hinweis sei missverständlich gewesen; er habe die protokollierten Worte „und der Anspruchsinhaberschaft“ nicht mit der Frage des Eigentums an den Wallach in Verbindung gebracht, weil das Landgericht weder vor Erteilung des Hinweises noch danach auf die Frage der Aktivlegitimation eingegangen sei; das Landgericht hätte ihm jedenfalls Gelegenheit zu weiteren Vortrag geben müssen, statt am Schluss der Sitzung eine Entscheidung zu verkünden. Der Kläger behauptet in seiner Berufungsbegründung ergänzend zu den Eigentumsverhältnissen an dem Pferd, dieses persönlich am
- Oktober 1999 von dem Voreigentümer, dem Zeugen H., erworben zu haben. Der Kläger beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen, an ihn 26.484,92 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
- Dezember 2001 zu zahlen, das Urteil des Landgerichts Lübeck aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Lübeck zurückzuverweisen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie meinen, der Kläger hätte frühzeitig zur Eigentümerstellung substantiiert vortragen können, auch nach dem Hinweis des Landgerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung hätte eine Nachbesserung oder Erklärung erfolgen können, auch habe der Kläger keine Schriftsatzfrist erbeten; der Hinweis des Landgerichts sei klar und deutlich erteilt worden; dem Kläger sei ausführlich dargelegt worden, dass es der Klage an Substantiierung fehle, wobei vornehmlich die Frage erörtert worden sei, dass die Kausalität zwischen dem angeblichen Schaden und dem Erschrecken des Pferdes nicht nachvollziehbar sei. Weil das Landgericht dargelegt habe, dass auch der weitere Vortrag unschlüssig sei, hätte der anwaltlich vertretene Kläger wissen müssen, dass ein Schriftsatz zu fertigen, mithin eine Schriftsatzfrist zu beantragen gewesen sei. Zur Anspruchsinhaberschaft hätte sich der persönlich anwesende Kläger erklären können. Die Beklagten behaupten weiter, dass der Ballonüberflug nichts mit Verletzungen des Wallachs zu tun habe; es sei nicht erkennbar, wieso ein nachfolgendes Scheuen des Pferdes nach dem Anspannen vor dem Sulky ausgerechnet auf den Ballonüberflug zurückzuführen sein solle; zudem sei auch nicht plausibel, dass der Wallach nunmehr als Traber untauglich sein solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung und der Berufungserwiderung, jeweils mit Anlagen, verwiesen. Gründe Das angefochtene Urteil und das ihm zugrunde liegende Verfahren leiden an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; der Verfahrensfehler des Landgerichts stellt zugleich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Eine eigene Sachentscheidung des Senats kommt im Hinblick darauf, dass diese eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme voraussetzt und der Kläger die Zurückverweisung beantragt hat, nicht in Betracht. Das Landgericht hat gegen die Vorschriften der §§ 139 Abs. 1 und 2 ZPO verstoßen. Auch wenn der Kläger anwaltlich vertreten war, gilt § 139 ZPO, schon weil auch im Anwaltsprozess gerichtliche Hinweise erforderlich sein können, namentlich dann, wenn der Prozessbevollmächtigte wesentliche Gesichtspunkte übersieht. Das Gericht kommt seiner Erörterungspflicht gemäß § 139 Abs. 1 S. 1 ZPO nur dann hinreichend nach, wenn es sich mit Fragen und Erklärungen an die Parteien wendet, die zielgerichtet, inhaltlich klar und eindeutig sind. Denn anderenfalls können die Parteien nicht angemessen auf die gerichtlichen Hinweise reagieren. Das Landgericht hat den Kläger während des gesamten schriftlichen Vorverfahrens nicht auf die Unschlüssigkeit seines Vortrags zur Aktivlegitimation hingewiesen. Auch in der mündlichen Verhandlung vom
- März 2004 wurde die Frage der Aktivlegitimation nicht ausdrücklich erörtert; der einzige Hinweis des Gerichts auf Bedenken gegen die Eigentümerstellung des Klägers ergab sich darauf, dass in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen wurde, „Das Beweisangebot müsste hinsichtlich der Kausalität des Überflugs am
- August 2001 für die behauptete mangelnde Renneignung und der Anspruchsinhaberschaft mit substantiierten Tatsachen unterlegt werden“. Dieser Hinweis war nicht hinreichend verständlich; nach der Wortwahl des Gerichts konnte der Hinweis den Eindruck erwecken, als beziehe er sich allein auf die Qualität des Beweisangebots des Klägers und nicht auf die Substanz seines Sachvortrags; zudem wurde der Gesichtspunkt der Anspruchsinhaberschaft nur mit einem einzigen Wort und hierbei auch noch im Zusammenhang mit der Kausalität des Ballonflugs für den Verlust der Trabereignung des Pferdes erwähnt. Berücksichtigt man zudem, dass der Hinweis des Gerichts allein in Form des Diktats in das Protokoll erfolgte und dass die Frage der Anspruchsinhaberschaft weder zuvor problematisiert worden war noch nachträglich problematisiert wurde (jedenfalls ist dazu dem Protokoll nichts zu entnehmen), so ist der erteilte Hinweis als unzureichend zu qualifizieren. Dass die Beklagten die Aktivlegitimation des Klägers bestritten hatten, ändert nichts. Die Erörterungspflicht des § 139 Abs. 1 ZPO richtet sich gerade an das Gericht, sie kann nicht ersatzweise durch den Prozessgegner erfüllt werden. Zudem bieten Hinweise des Prozessgegners gerade keine hinreichende Gewähr dafür, dass die kritisierten Gesichtspunkte auch durch das Gericht tatsächlich als erheblich und ergänzungsbedürftig angesehen werden. Die Erörterungspflicht des Landgerichts entfiel auch nicht deshalb, weil mit ergänzendem Vortrag zu rechnen gewesen war. Der Kläger hatte bereits schriftsätzlich vorgetragen, dass er den Wallach vom Zeugen H. erworben habe; er hatte dafür Beweis angeboten. Hätte das Landgericht hinreichend über seine Zweifel an dem Eigentumserwerb aufgeklärt, hätte der Kläger über die näheren Umstände des Vertragsschlusses und der Übereignung berichten können; bis dato hatte er keine Veranlassung zu weiterem Vortrag, weil ihm die gerichtlichen Zweifel an seinem Eigentumserwerb nicht bekannt waren. Das Landgericht verstieß ferner gegen § 139 Abs. 2 ZPO. Die Vorschrift dient der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen sowie zur Konzentration des Verfahrens in einer Instanz; sie bestimmt, dass ein Gericht seine Entscheidung nur dann auf einen Gesichtspunkt stützen darf, der durch eine Partei übersehen wurde, wenn es die Partei zuvor auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Das Landgericht hat den Kläger nicht hinreichend auf die gegen seine Aktivlegitimation bestehenden Bedenken hingewiesen; insoweit gelten die Ausführungen zu § 139 Abs. 1 ZPO entsprechend; weil der Kläger persönlich anwesend war, hätte nichts näher gelegen, als ihn persönlich zur Anspruchsinhaberschaft, zum Eigentumserwerb an dem Wallach zu befragen. Stattdessen hat das Landgericht seine Entscheidung allein auf die Substanzlosigkeit des Vortrags zur Aktivlegitimation gestützt. Die Verstöße gegen § 139 Abs. 1 und 2 ZPO sind ursächlich für den Erlass des Urteils des Landgerichts. Sie sind auch erheblich. In der Berufungsbegründung hat der Kläger ergänzend zum Erwerb des Wallachs vorgetragen und einen Kaufnachweis vorgelegt; zwar betrifft dieser nur die schuldrechtliche Seite des Erwerbsgeschäfts, jedoch erhalten damit auch die klägerischen Angaben zum dinglichen Eigentumserwerb hinreichende Substanz; denn bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass der Zeuge H. dem Kläger das Eigentum an dem Wallach in Vollziehung des urkundlich belegten Verkaufs übertragen hat. Wäre dem Kläger vom Landgericht ein deutlicher Hinweis auf die Bedenken gegen seine Aktivlegitimation erteilt worden, ist davon auszugehen, dass der in der Berufungsbegründung enthaltene ergänzende Vortrag bereits erstinstanzlich erfolgt wäre. Dann hätte das Urteil des Landgerichts nicht auf eine fehlende Aktivlegitimation des Klägers gestützt werden können; mithin besteht eine Kausalität zwischen der Rechtsverletzung des Landgerichts und dessen Urteil. Aufgrund des Verfahrensfehlers ist eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme erforderlich; infolge der mangelnden Sachverhaltsaufklärung ist Beweis über die Eigentümerstellung des Klägers an dem Wallach zu erheben; wird sich das Eigentum des Klägers bestätigen, ist weiterer Beweis zu den streitigen Fragen der Kausalität des Ballonüberflugs für die Schädigung des Pferdes sowie zur Schadenshöhe zu erheben; dazu werden verschiedene Zeugen gehört sowie Sachverständigengutachten beispielsweise zur genauen Flugbahn und Höhe des Ballons sowie zu den Auswirkungen von Schreckereignissen auf die Pferdepsyche eingeholt werden müssen. Der gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 ZPO erforderliche Antrag des Klägers auf Zurückverweisung ist gestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 8 GKG (a.F.). Der Verfahrensverstoß des Landgerichts stellt eine unrichtige Sachbehandlung dar. Über die weiteren Kosten, auch des Berufungsrechtszuges, hat das Landgericht zu entscheiden. Gründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Permalink: http://openjur.de/u/30597.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English