Tenor Die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung desbeklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt amMain – 2. Zivilkammer – vom 11.01.2010 werdenzurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Urteil durchSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % desaufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nichtzuvor das beklagte Land Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zuvollstreckenden Betrages leistet. Gründe A. Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des A, Stadt1, das beklagte Land aus Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung von Steuerzahlungen in Anspruch. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.01.2010 Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und unter Klageabweisung im Übrigen das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 71.383,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2005 und außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.214,96 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Teilstattgabe hat das Landgericht auf den Anfechtungsgrund des § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO gestützt. Bei den vom Kläger dargelegten Zahlungen innerhalb des 3-Monats-Zeitraums (07.07. – 07.10.2004) sowie den erbrachten Zahlungen nach Zugang des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 07.10.2004 handele es sich um inkongruente Deckungen im Sinne der genannten Vorschrift. Es sei ab dem 3. Monat vor dem Eröffnungsantrag auch von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auszugehen. Dieser habe zu diesem Zeitpunkt neben den erheblichen Steuerrückständen noch weitere Zahlungsrückstände, die er nicht habe befriedigen können, gehabt. Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Kosten folge aus § 286 BGB. Die Klageabweisung hat das Landgericht damit begründet, dass vor dem Juli 2004 (zwischen Dezember 2002 und Juni 2004) der Kläger eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht hinreichend dargetan habe. Da der Geschäftsbetrieb des Schuldners stets Gewinne abgeworfen habe und nur wegen des überschwänglichen privaten Lebenswandels des Schuldners und seiner darauf beruhenden erheblichen Privatentnahmen das vorhandene liquide Vermögen nicht ausgereicht habe, sämtliche fälligen Verbindlichkeiten zu befriedigen, könne lediglich von einer Zahlungsunwilligkeit nicht aber von einer Zahlungsunfähigkeit als dauerndem Unvermögen, offene Forderungen zu begleichen, ausgegangen werden. Außerdem lasse sich die für den geltend gemachten Anspruch nach § 133 Abs. 1 InsO erforderliche Kenntnis des beklagten Landes vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht feststellen. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob es sich bei den vom Schuldner an den anwesenden Vollziehungsbeamten geleisteten Scheck – und Barzahlungen um Rechtshandlungen im Sinne der §§ 129 ff InsO gehandelt habe. Gegen diese ihm am 25.01.2010 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit der am 01.02.2010 eingelegten und mit gleichem Schriftsatz begründeten Berufung, mit der er seine ursprünglichen Klageanträge weiter verfolgt. Er macht geltend, dass es sich bei allen angefochtenen Scheckzahlungen, Überweisungen und Barzahlungen um „Rechtshandlungen“ des Schuldners im Sinne der §§ 129 ff InsO gehandelt habe. Der Schuldner habe zur Abwendung einer ihm angedrohten, demnächst erwarteten Vollstreckung bei allen Zahlungen eigenständig, selbstbestimmt und freiwillig darüber entschieden, ob er sie erbringe oder verweigere. Da die Konten nicht gepfändet gewesen seien, habe der Vollziehungsbeamte im Rahmen der Vollstreckung keine Handhabe gehabt, den Schuldner zu einer Überweisung oder Übergabe eines Schecks zu zwingen. Auch die Barzahlungen seien Rechtshandlungen des Schuldners. Dass ein Schuldner nur unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung zahle, rechtfertige keine Gleichsetzung mit Vermögenszugriffen, die durch Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Schuldner schon im Dezember 2002 zahlungsunfähig gewesen. Gerade die Nichtzahlung bzw. schleppenden Zahlungen von Steuerschulden seien allgemein ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit. Schon bei Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung am 10.12.2002 bezüglich der Verbindlichkeit über 87.282,48 € mit dem Finanzamt sei der Schuldner nicht mehr in der Lage gewesen, seine Verbindlichkeiten zu befriedigen. Außerdem habe der Bundesgerichtshof ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit - ohne Vorlage einer Liquiditätsbilanz – bereits darin erkannt, dass zum Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlungen fällige Verbindlichkeiten bestanden haben, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen worden seien. Im Übrigen hätten die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ratenzahlungsvergleiches am 10.12.2002 bestehenden fälligen Verbindlichkeiten in einer Gesamthöhe von 206.890,99 € (87.282,48 € Finanzamt, 118.348,51 € Bundesknappschaft, 1.260 € Landeswohlfahrtsverband) weit mehr als 10 % der Gesamtverbindlichkeiten ausgemacht. Dass der Geschäftsbetrieb des Schuldners Gewinne erwirtschaftet habe, stehe der Annahme der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen. Sein Beweisangebot, den Schuldner zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in 2002 zu hören, habe vom Landgericht auf keinen Fall übergangen werden dürfen. Das Finanzamt habe entgegen der Annahme des Landgerichts den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners gekannt. Da sämtliche Zahlungen im Rahmen bzw. zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgt seien, habe das Finanzamt die Inkongruenz der gewährten Deckung – ein wesentliches Beweisanzeichen – gekannt. Bereits die Ratenzahlungsvereinbarung vom 10.12.2002 habe dem Finanzamt die Kenntnis vermittelt, dass der Schuldner nicht innerhalb von 3 Wochen die damals offenen Steuerschuld von 87.282,48 € habe begleichen können. Ein weiteres Indiz sei, dass ein am 19.08.2003 von einem Vollziehungsbeamten des Finanzamtes eingezogener Scheck über 16.000 € mangels Deckung am 21.08.2003 rückbelastet worden sei. Mit den am 15.04.2004 erlangten Barbeträgen seien Einkommenssteuerrückstände aus den Jahren 1999 und 2000 sowie rückständige Umsatzsteuer für das Jahr 2000 getilgt worden. Das beklagte Land verteidigt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen die landgerichtliche Entscheidung und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit der binnen verlängerter Berufungserwiderungsfrist erhobenen Anschlussberufung wendet sich das beklagte Land gegen die Verurteilung zur Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.214,96 € nebst Zinsen und beantragt, in Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage auch insoweit abzuweisen. Es fehle an den Voraussetzungen des Verzugseintritts. Es habe vor Klageerhebung keine Kenntnis davon gehabt, dass die im Zeitfenster der letzten 3 Monate vor Antragstellung bargeldlos geleisteten Zahlungen zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt haben. Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen und führt in der Sache aus, dass dem beklagten Land aufgrund der – unstreitig – umfangreichen außergerichtlichen Korrespondenz im Rahmen der Vergleichsbemühungen bewusst gewesen sei, dass die hier relevanten Zahlungen des Schuldners zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt haben. B. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht die Anfechtungsvoraussetzungen hinsichtlich der erbrachten Zahlungen außerhalb des 3-Monats-Zeitraums nach § 133 Abs. 1 InsO verneint. I. Das Landgericht hat dabei die von den Parteien problematisierte Frage, ob es sich bei den angefochtenen Zahlungen im Zeitraum vom 20.12.2000 – 30.06.2004 um „Rechtshandlungen“ im Sinne der §§ 129 ff InsO gehandelt hat, offen lassen dürfen. Diese Frage bedarf auch in zweiter Instanz keiner abschließenden Klärung. Zwar stellt sich, da nach unbestritten gebliebenem Vorbringen des Klägers sämtliche angefochtenen Zahlungen im Rahmen bzw. zur Abwehr von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erbracht wurden, die Frage, ob diese auf einem willensgesteuerten Handeln des Schuldners beruhten. Soweit es sich um Rechtshandlungen im Vorfeld einer erst angedrohten Vollstreckung handelt, ist diese Frage nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung unter weitgehender Zustimmung der Literatur (BGH NJW 2010, 1671 , 1672 mit weiteren Nachweisen) zu bejahen. Leistet der Schuldner zur Abwendung einer ihm angedrohten, demnächst zu erwartenden Vollstreckung, so ist er ohne weiteres noch in der Lage, über den angeforderten Betrag nach eigenem Belieben zu verfügen. Anstatt ihn an den Gläubiger zu zahlen, kann er ihn auch selbst verbrauchen, Dritten zuwenden oder Insolvenzantrag stellen. Auch nach bereits begonnener Einzelzwangsvollstreckung sind Scheckbegebungen Rechtshandlungen im Sinne der §§ 129 ff InsO, erfordern diese doch zwingend, dass der Schuldner noch freien Zugriff auf sein Girokonto hat (BGH, a. a. O., Seite 1673). Hinsichtlich der erfolgten Barzahlungen am 13.02., 30.03., 15.04. und 27.05.2004 an den Gerichtsvollzieher dürfte nach bisherigem Sach- und Streitstand eine Rechtshandlung zu verneinen sein. In aller Regel ist davon auszugehen, dass derartige Zahlungen keine eigenen Rechtshandlungen des Schuldners mehr sind. Übergibt ein Schuldner dem vollstreckungsbereit anwesenden Gerichtsvollzieher Bargeld, auf dass dieser andernfalls sogleich zugreifen könnte, liegt kein freier Willensentschluss zur Leistung mehr vor; vielmehr kommt der Schuldner in einer solchen Situation nur dem sonst unabwendbaren Zugriff des Gerichtsvollziehers zuvor. Anderes gilt nur dann, wenn dessen Zugriff mit einiger Wahrscheinlichkeit tatsächliche Hindernisse – etwa die Verwahrung in einer „schwarzen Kasse“ oder einem Versteck – entgegen gestanden hätten. Der Vortrag derartiger Besonderheiten obliegt dem Kläger als Insolvenzverwalter, weil er die anspruchsbegründenden Voraussetzungen und mithin auch die Rechtshandlungen des Schuldners darzulegen hat (BGH, a. a. O. Seite 1674). Der Kläger war auf diesen Gesichtspunkt – mit Gelegenheit zum weiteren Vortrag – nicht hinzuweisen, weil im vorliegenden Fall die Frage des Vorliegens einer Rechtshandlung keiner abschließenden Klärung bedarf. Der Anfechtungsanspruch aus § 133 InsO scheitert hier jedenfalls am fehlenden Gläubigerbenachteilungsvorsatz des Schuldners. II. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Schuldner sich zumindest die Benachteiligung der Gläubiger als möglich vorgestellt, sie aber in Kauf genommen hat, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGH Z 155, 75, 84 mit weiteren Nachweisen). Zur Feststellung des Benachteiligungsvorsatzes hat die Rechtsprechung im Laufe der Zeit bestimmte aus der Lebenserfahrung abgeleitete Grundsätze entwickelt. 1. Von einer inkongruenten Deckung, die regelmäßig ein starkes Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz darstellt, kann bezüglich der angefochtenen Zahlungen vom 20.12.2002 bis 30.06.2004 in Höhe von insgesamt 280.377,37 € nicht ausgegangen werden. Leistungen, die außerhalb des 3-Monats-Zeitraums der §§ 130 , 131 InsO zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistet werden, sind grundsätzlich als kongruent anzusehen (BGH Z 155, 80, 82; Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung (nachfolgend: HK/Kreft, 5. Auflage, § 131 Rn. 9; Kirchhof in Münchener Kommentar, InsO, 2. Auflage, § 131 Rn. 26, 26 c). 2. Auch sonstige Beweisanzeichen tragen die Feststellung eines Gläubigerbenachteilungsvorsatzes des Schuldners bereits zum Dezember 2002 nicht.
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