Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am
- Dezember 1998 verkündete Urteil des Einzelrichters der
- Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin – 3 O 228/98 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen nach § 116 X SGB übergegangenen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung ihrer Streupflicht. Ansprüche aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG oder § 1 StHG scheiden aus, denn die Streupflicht der Beklagten beruht nicht auf § 49 a Abs. 1 BbgStrG mit der Folge, dass es sich nicht um eine hoheitliche Aufgabe handelte (§ 10 Abs. 1 BbgStrG). Vielmehr hat die Beklagte die Streupflicht gemäß § 49 a Abs. 5 Nr. 2 BbgStrG durch § 4 der ordnungsbehördlichen Verordnung den Eigentümern der an die Straßen angrenzenden Grundstücke übertragen. Die Anlieger sind zivilrechtlich verpflichtet, die Bürgersteige eisfrei zu halten. Der Beklagten oblag die Streupflicht allein in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin eines an die Straße angrenzenden Grundstücks und damit als zivilrechtliche Aufgabe. Aber auch Ansprüche nach §§ 831 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 der ordnungsbehördlichen Verordnung und § 230 StGB scheiden aus, da die Beklagte gegen ihre Streupflicht nicht verstoßen hat. Nach § 4 Abs. 1 der VO sind die Eigentümer unabhängig von der Verkehrswidrigkeit der Straße zwar verpflichtet, in der Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege mit Streugut abzustumpfen. Allerdings besteht eine solche Pflicht nur im Rahmen des Zumutbaren (z. B. BGH VersR 1970, 1130 , 1131). Insbesondere obliegen dem Streupflichtigen keine zwecklosen Maßnahmen (BGH VersR 1974, 910 , 911; 1987, 989 ; OLG Hamm VersR 1982, 1081 ; 1984, 645 ; 1997, 68 ; OLG Schleswig VersR 1975, 431; Palandt/Thomas, BGB, § 823 Rn. 130 letzte Zeile). So braucht er nicht zu streuen, wenn angesichts der konkreten Wetterlage das Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln nur zu einer unwesentlichen und ganz vorübergehenden Minderung der dem Verkehr drohenden Gefahren führt. Dies gilt insbesondere bei Glatteis durch anhaltenden Regen auf gefrorenen Boden (BGH, OLG Hamm, Palandt/Thomas a.a.O.; Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozeß, Kap. 14 Rn. 152). Ein derartiger Fall lag hier vor. Zum Zeitpunkt des Unfalls wäre es zwecklos gewesen, den Bürgersteig zu streuen, da sich die Glätte alsbald wieder neu gebildet hätte. Nach dem von der Klägerin selbst vorgelegten Gutachten des Deutschen Wetterdienstes (Bl. 12 f d. A.) setzte in der Region Templin in der Nacht vom
- auf den 20.1.1997 bei einer Lufttemperatur von zur Unfallzeit + 0,5 °C Regen ein, der bis in die Mittagsstunden fast ununterbrochen auf den gefrorenen Erdboden fiel. Die Niederschläge gefroren auf dem Boden. Hätte die Beklagte vor dem Unfall gestreut, wäre die damit bewirkte Abstumpfung demnach durch den nachfolgenden Regen alsbald wieder zunichte geworden. An der Unzumutbarkeit der Erfüllung der Streupflicht würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Behauptung der Klägerin zuträfe, der Regen habe bereits etwa eine Stunde ausgesetzt, als sich der Zeuge M auf den Weg begeben habe. Enden die die Glätte verursachenden Niederschläge, setzt die Streu- und Räumpflicht nicht sogleich ein. Vielmehr ist dem Streupflichtigen eine angemessene Wartezeit zuzubilligen, in der er beobachten kann, ob es sich nicht nur um eine kurzfristige Unterbrechung der Niederschläge handelt und seine Streu- und Räummaßnahmen nicht sogleich wieder wirkungslos würden (BGH VersR 1959, 96; VersR 1970, 1130 , 1131; OLG Hamm VersR 1997, 68 f; OLG Schleswig VersR 1975, 431; Geigel/Schlegelmilch Kap. 14 Rn. 153). Außer der Beobachtungszeit muss dem Streupflichtigen ferner eine angemessene Zeit zur organisatorischen Vorbereitung der Streu- und Räumarbeiten zugestanden werden (BGH VersR 1955, 456; VersR 1959, 96, 98; VersR 1987, 989 ; OLG Hamm VersR 1978, 547 ; OLG Frankfurt am Main VersR 1985, 768 ; Geigel/Schlegelmilch Kap. 14 Rn. 153). Welche Zeiträume angemessen sind, muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BGH VersR 1955, 456; 1970, 1130 , 1131; OLG Schleswig a.a.O.) Angesichts der am Unfalltage herrschenden außergewöhnlichen Wetterlage war es unter Berücksichtigung der dem Räumpflichtigen zuzubilligen Beobachtungs- und Vorbereitungszeit gerade noch zulässig, zwischen dem Aussetzen des Eisregens und dem Ausbringen des Streugutes eine Stunde verstreichen zu lassen. Da es bis in den Mittagsstunden des 20.1.1997 im Raum Templin fast ununterbrochen regnete, musste objektiv damit gerechnet werden, dass auch im Stadtgebiet der Regen jederzeit wieder einsetzen und die Abstumpfung unwirksam werden würde. Es war damit jedenfalls bei einer expost-Betrachtung objektiv nur mit einer kurzzeitigen Unterbrechung der Niederschläge zu rechnen. Je wahrscheinlicher das baldige Wiedereinsetzen des Eisregens ist, desto länger ist die Beobachtungstoleranz. Aus diesem Grunde war es zulässig, die Niederschlagsentwicklung zunächst für einen längeren Zeitraum zu beobachten. Hinzu kommt eine kurze Zeit für die Vorbereitungen des Streudienstes. Zusammengenommen ist eine Beobachtungs- und Vorbereitungszeit von insgesamt einer Stunde noch hinnehmbar. Etwas anders könnte nur dann gelten, wenn es sich bei der Feuerwache um ein ständig besetztes Gebäude gehandelt hätte. In diesem Fall hätten die dort anwesenden Bediensteten der Beklagten den Bürgersteig sogleich nach dem Ende der "Beobachtungszeit" abstreuen müssen. Es handelte sich jedoch um die Wache einer Freiwilligen Feuerwehr. Bei Gebäuden Freiwilliger Feuerwehren kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie ständig besetzt sind. Die für die Voraussetzungen der Pflichtverletzung der Beklagten darlegungspflichtige Klägerin hat nicht vorgetragen, dass es hier so war. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 , 713 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat mit seinem Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs und des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht, wie es Voraussetzung für die Zulassung der Revision ist (§ 546 Abs. 1 ZPO). Streitwert und Beschwer der Klägerin: 4.853,01 DM. Permalink: http://openjur.de/u/30598.html Kommentare
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