GB strafbar. Ausländische Genehmigungen entfalteten in Deutschland verwaltungsrechtlich keine Legitimationswirkung für Sportwettangebote, weder zugunsten des ausländischen Veranstalters selbst, noch der im Inland für diesen tätigen Vermittler. Der Kläger hat am 09.11.2007 Klage erhoben. Er trägt vor,
O bestehe eine Anzeigepflicht für den Betrieb eines stehenden Gewerbes, also auch für Wettannahmestellen. Die Empfangsbescheinigung bestätige den Eingang der Anzeige bei der Behörde und ermögliche ihm einen entsprechenden
weis. Eine weitergehende Bedeutung komme der Bescheinigung nicht zu; sie besage insbesondere nichts über die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes durch den Anzeigenden. Die Gewerbeanzeige dürfe nur dann zurückgewiesen und die Bescheinigung nur dann versagt werden, wenn entweder die Anzeige unvollständig oder formell fehlerhaft sei oder wenn es sich bei der angezeigten Tätigkeit um kein selbständiges Gewerbe handele. Dies sei lediglich bei generell verbotenen Tätigkeiten der Fall. Die Erteilung einer Empfangsbescheinigung dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine für den Gewerbebetrieb etwa erforderliche Genehmigung erteilt sei. Die Tätigkeit der Vermittlung von Sportwetten sei nicht generell verboten, sondern hänge lediglich davon ab, dass der Wettunternehmer eine in der Freien Hansestadt Bremen gültige Erlaubnis besitze. Das im Gesetz zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland verankerte staatliche Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten sei weder EG-rechtskonform noch mit Art. 12 GG vereinbar. Der EuGH habe grundsätzlich das Bedürfnis der Mitgliedstaaten anerkannt, die Veranstaltung von Wetten und Glücksspielen aus Gründen des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spiel zu begrenzen. Maßnahmen, die auf derartige Gründe sowie auf die Notwendigkeit gestützt würden, Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, müssten jedoch geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie zur Begrenzung der Wetttätigkeit beitrügen. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt; insbesondere seien strafrechtliche Vorschriften unverhältnismäßig, weil zugleich zur Teilnahme an Wetten ermuntert werde, sofern sie im Zusammenhang mit Spielen stattfänden, die von zugelassenen nationalen Einrichtungen organisiert würden. Die Bundesländer böten flächendeckend die sog. Oddset-Wette in 26.000 Lottoannahmestellen und über das Internet an. Sinn und Zweck der Werbung sei es, möglichst hohe Umsätze und Gewinne zu erzielen und die Staatskassen zu füllen. Es sei nicht erkennbar, dass durch das staatliche Vorgehen der Spieltrieb kanalisiert und eingedämmt werde. Durch die intensive Werbung für die Sportwette werde diese eher verharmlost und die Hemmschwelle zur Teilnahme an Sportwetten verharmlost. Es dränge sich der Eindruck auf, dass der Staat im Wesentlichen aus finanziellen Gründen sein Glücksspielangebot kontinuierlich mit Hilfe offensiver Werbekampagnen ausdehne. Die sportwettgesetzlichen Regelungen der Bundesländer verstießen somit gegen geltendes Europarecht. Wegen des Anwendungsvorrangs von Gemeinschaftsrecht entfalle auch eine Anwendbarkeit der Strafvorschrift des § 284 StGB, weil es am Tatbestandsmerkmal „ohne behördliche Erlaubnis“ fehle. Im Übrigen sei es fraglich, ob Sportwetten überhaupt als Glücksspiel im Sinne des § 284 anzusehen seien. In anderen Fällen seien in Bremen entsprechende Gewerbeanzeigen entgegengenommen worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die von ihm eingereichte Gewerbeanzeige mit dem Gewerbegegenstand der „Vermittlung von Sportwetten“ zu bescheinigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf Entgegennahme und Bestätigung seiner Gewerbeanzeige. Dies setze die beabsichtigte Ausübung einer nicht verbotenen Tätigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 GewO voraus. Die konkret beabsichtigte Tätigkeit des Klägers falle unter das Bremische Gesetz über Wetten und Lotterien i.V.m. dem Gesetz zu den Staatsverträgen zum Lotteriewesen in Deutschland bzw. dem Bremischen Gesetz zur Neuregelung des Glückssielrechts. Der Kläger verfüge nicht über die vorgeschriebene glücksspielrechtliche landesrechtliche Genehmigung. Die in Bremen nicht erlaubte Tätigkeit „Vermittlung von Sportwetten“ sei gemäß § 284 StGB strafbar. Der unzutreffende Anschein einer legalen Gewerbeausübung müsse vermieden werden. Im Übrigen fehle es der Klage am Rechtsschutzbedürfnis, da dem Kläger die Vermittlung von Sportwetten mit behördlicher Verfügung vom sofort vollziehbar untersagt worden sei. Das hiergegen vom Kläger angestrengte Eilrechtsschutzverfahren sei erfolglos geblieben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogene Behördenakte verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Gründe I. Gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) konnte das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. II. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Das Schreiben des Stadtamtes Bremen vom 13.07.2007, mit dem die Gewerbeanmeldung nur in Bezug auf die Tätigkeit „Online-Kurierdienste und Bereitstellung von Internetzugängen“ bestätigt wurde, stellt mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 BremVwVfG dar. Bei der hier allein begehrten Ausstellung von Empfangsbescheinigungen
O handelt es sich um einen Realakt (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 04.04.2008, Az. 22 B 06.3312 ; VGH BW, Urt. v. 06.06.2007, Az. 6 S 1590/06 ; VG München, Urt. v. 25.04.2006, Az. M 16 K 06.1092; VG Stuttgart, Urt. v. 01.12.2005, Az. 4 K 3339/05 ; Friauf/Heß, GewO, Stand 03/2008; § 15 Rdnr. 4; a.A. VG Ansbach, Urt. v. 13.10.2005, Az. An K 05.02532; Tettinger/Wank, GewO, 7. Aufl. 2004, § 15 Rdnr. 3). Die
O zu erteilende Empfangsbescheinigung gibt dem Gewerbetreibenden die Gewissheit, dass seine Anzeige bei der Behörde eingegangen ist. Eine weitergehende Bedeutung kommt der Empfangsbescheinigung nicht zu; sie besagt insbesondere nicht, dass der Anzeigende zur Ausübung des Gewerbes berechtigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.06.1971, GewArch 1972, 10). Mangels weitergehender Regelungswirkung kommt daher weder der Bescheinigung noch deren Ablehnung der Charakter eines Verwaltungsakts zu (vgl. Friauf/Heß, a.a.O.). Der vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 VwGO) bedurfte es bei der allgemeinen Leistungsklage nicht. 2. Der Kläger verfügt auch über die für Leistungsklagen in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, denn er kann sich auf die mögliche Verletzung eines ihm aus § 15 GewO zustehenden Rechtes berufen.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) dient die Empfangsbescheinigung
O den Interessen des Gewerbetreibenden, da dieser hierdurch die ordnungsgemäße Anzeigeerstattung
weisen kann. § 15 Abs. 1 GewO begründet daher ein subjektiv-öffentliches Recht auf Erteilung der Empfangsbescheinigung, soweit die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (Friauf/Heß, GewO, § 15 Rdnr. 4 m.w.N.). 3. Dem Kläger steht schließlich auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Der Empfangsbescheinigung kommt im Hinblick auf den Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO eine Beweisfunktion zu, an der der Kläger ein berechtigtes Interesse hat. Nur durch die Erteilung der Empfangsbescheinigung wird er in die Lage versetzte, eine ordnungsgemäße Gewerbeanzeige
zuweisen. Ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Ausstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigung fehlt nicht etwa deshalb, weil die Behörde die Gewerbeanzeige im Hinblick auf die angezeigte Tätigkeit „Online-Kurierdienste und Bereitstellung von Internetzugängen“ entgegennahm und bescheinigte. Die Empfangsbescheinigung beschränkt sich ausdrücklich nur auf diese Tätigkeit und kann nicht auch als Empfangsbescheinigung für die Tätigkeit „Vermittlung von Sportwetten“ ausgelegt werden.
O stellt bereits die nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige
O ein ordnungswidriges Verhalten dar. Die richtige, vollständige und rechtzeitige Erfüllung der Anzeigepflicht kann der Kläger somit nur durch die begehrte Bescheinigung
weisen. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt auch nicht im Hinblick auf die für sofort vollziehbar erklärte Untersagungsverfügung der Beklagten vom . Zwar ist das vom Kläger hiergegen angestrengte Eilrechtsschutzverfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erfolglos geblieben. Gleichwohl hat der Kläger ein Interesse an der Entgegennahme und Bescheinigung seiner Gewerbeanzeige. Denn der vom Kläger gegen die Untersagungsverfügung vom eingelegte Widerspruch vom ist bislang noch nicht entschieden, d.h. das Widerspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen und die Untersagungsverfügung noch nicht bestandskräftig geworden. Durch die Erteilung einer Empfangsbescheinigung wird auch nicht der unzutreffende Anschein einer legalen Gewerbeausübung geschaffen.
obigen Ausführungen gibt die Empfangsbescheinigung dem Gewerbetreibenden die Gewissheit, dass seine Anzeige bei der Behörde eingegangen ist. Eine weitergehende Bedeutung kommt der Bescheinigung nicht zu; sie besagt insbesondere nicht, dass der Anzeigende zur Ausübung des Gewerbes berechtigt ist. III. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat
O einen Anspruch auf Erteilung einer Empfangsbescheinigung.
O muss, wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige, § 15 Abs. 1 GewO. Auf die Ausstellung dieser Bescheinigung hat der Gewerbetreibende bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen subjektiven Rechtsanspruch, sofern er nicht ausdrücklich auf die Bescheinigung verzichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.06.1971, a.a.O.; Friauf/Heß, a.a.O., § 15 Rdnr. 4; Tettinger/Wank, a.a.O., § 15 Rdnr. 5), da die Bescheinigung dazu dient, ihm den
weis der Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 1 GewO zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.06.1971, a.a.O.). Die Anzeigepflicht gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art, vgl. § 14 Abs. 2 GewO.
dem eindeutigen Wortlaut der Norm erstreckt sich die Anzeigepflicht somit auch auf die hier streitigen Wettannahmestellen (vgl. dazu insbesondere VGH BW, Urt. v. 06.06.2007 a.a.O. mit weiteren Ausführungen zur Gesetzeshistorie). Hiermit korrespondiert die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 GewO. Die formellen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Gewerbeanzeige
O sind erfüllt und werden auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Sie war daher nur dann befugt, die Bescheinigung in Bezug auf die Tätigkeit „Vermittlung von Sportwetten“ zu verweigern, wenn die angezeigte Tätigkeit schon gar kein Gewerbe darstellt oder keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die Anzeigepflicht
O knüpft an den Begriff „Gewerbe“ in § 1 GewO an. Voraussetzung für die Anzeigepflicht - und damit korrespondierend die Verpflichtung zur Erteilung einer Empfangsbescheinigung - ist daher, dass es sich bei der angezeigten Tätigkeit überhaupt um ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung handelt. Gewerbe im Sinne des Gewerberechts ist jede nicht sozial unwertige (generell nicht verbotene), auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1993, Az. 1 C 25/91 ). Die angezeigte Tätigkeit darf folglich keine generell verbotene, bzw. sozial unwertige, den allgemein anerkannten sittlichen und moralischen Wertvorstellungen zuwiderlaufende Betätigung darstellen (vgl. hierzu Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 14 Rdnr. 13; Tettinger/Wank, a.a.O., § 1 Rdnr. 33, 35). Die rechtliche Beurteilung hierüber obliegt - innerhalb des kurzen Zeitraums von drei Tagen ab Anzeige der Tätigkeit - der Verwaltungsbehörde, die die Anzeige entgegengenommen hat. Hierbei sind jedoch die in der Rechtsordnung vorgegebenen objektiven Maßstäbe zu Grunde zu legen. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens findet insbesondere keine Prüfung der Frage statt, ob der Gewerbetreibende überhaupt zur Ausübung des angezeigten Gewerbes berechtigt ist, namentlich wird durch die Bescheinigung nicht eine etwa erforderlichen Erlaubnis ersetzt (vgl. Marcks, a.a.O. § 15 Rdnr. 2). Eine Weigerung zur Erteilung einer Empfangsbescheinigung erstreckt sich daher nur auf solche Fälle, in denen ohne eingehende und langwierige Prüfung ohne weiteres erkennbar ist, dass die angezeigte Tätigkeit generell verboten ist. Dies ist bei der vom Kläger angezeigten Tätigkeit nicht der Fall. Die Tätigkeit der Wettannahmestellen fällt nicht von vornherein aus dem Geltungsbereich der Gewerbeordnung heraus, denn bei der Entscheidung darüber, ob eine beabsichtigte Tätigkeit als verboten bzw. sozial unwertig einzustufen ist, ist auf die Tätigkeit als solche und nicht auf eine bestimmte Ausübungsform abzustellen (vgl. Tettinger/Wank, a.a.O., § 1 Rdnr. 34). Unabhängig von der Beantwortung der in der Rechtsprechung umstrittenen Frage, ob die Vermittlung von Sportwetten ein Glücksspiel darstellt (vgl. zum Glücksspielstaatsvertrag 2007: Bay. VGH, Beschl. v. 19.09.2008; Az. 10 CS 08.1831 ; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.08.2008, Az. 6 B 10338/08 ; Hess. VGH, Beschl. v. 13.08.2008, Az. 7 B 29/08 ; Nds. OVG, Beschl. v. 07.08.2008, Az. 11 MC 71/08 ; OVG NRW, Beschl. v. 30.07.2008, Az. 4 B 2056/07 ; OVG Hamburg, Beschl. v. 25.03.2008, Az. 4 Bs 5/08 jeweils m.w.N.), wird durch § 284 StGB nur ein Glücksspiel unter Strafe gestellt, das ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben wird.
GlüG) besteht für das Betreiben von Glücksspielen im Land Bremen zwar grundsätzlich ein Monopol. §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 BremGlüG sehen in Übereinstimmung mit § 4 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) unter bestimmten Voraussetzungen jedoch eine Erlaubnismöglichkeit für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien vor. Selbst wenn das Land Bremen aktuell solche Erlaubnisse nicht erteilt, so kann aus diesen Bestimmungen wie auch aus denen der §§ 14 Abs. 2 und 33 h GewO abgelesen werden, dass die Veranstaltung von Glücksspielen keinesfalls generell und ausnahmslos als verboten angesehen wird, zumal das derzeitige Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich nur unter der Voraussetzung aufrechterhalten werden kann, dass das Land seine eigene Betätigung in diesem Sektor konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Spielleidenschaft ausrichtet (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, Az. 1 BvR 1054/01 ; EuGH, Urt. v. 06.11.2003, NJW 2005, 139 ). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 ( a.a.O. ) klargestellt, dass die geltende Rechtsordnung die Durchführung und Vermittlung von Sportwetten als rechtlich erlaubte Betätigung kennt. Das Anbieten von Sportwetten ist zudem als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Gemeinschaftsrechts anerkannt (vgl. EuGH, Entscheidung vom 06.11.2003, Az. C-243-01 „Gambelli“). Es handelt sich insbesondere nicht um eine Tätigkeit, die von vornherein nur der öffentlichen Hand zugänglich und ihr vorbehalten ist (BVerfG, a.a.O.). Eine Feststellung dahin, dass Annahme und Vermittlung von Sportwetten generell und ausnahmslos verboten oder sozial unwertig seien und eine Betätigung dieser Art den Bestimmungen der Gewerbeordnung von vornherein nicht unterfiele, lässt sich sonach nicht treffen, zumal nicht mit der in diesem Zusammenhang gebotenen Eindeutigkeit. Es kann daher offen bleiben, ob und ggf. welche Auswirkungen Regelungen des Gemeinschaftsrechts auf die Handhabung des Erlaubnistatbestands haben müssen bzw. ob angesichts der Art und Weise der Betätigung der staatlichen Lotto- und Totogesellschaften die aktuelle Monopolisierung mit dem Gemeinschaftsrecht generell unvereinbar ist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/30612.html Kommentare
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