Obsah (4)
§ 302§ 257c§ 35a§ 451. Ist die Berufung aus einem anderen Grund als die verspätete Einlegung - etwa wegen eines wirksam erklärten Rechtsmittelverzichts - unzulässig, ist für die Entscheidung des Amtsgerichts kein Raum. D
§ 302Rn.
26 m.N.). Der Rechtmittelverzicht war hier unwirksam. Das Hauptverhandlungsprotokoll vom
- November 2009 enthält nicht den gemäß § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO vorgeschriebenen und zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 274 Satz 1 StPO gehörenden Vermerk, dass keine Verständigung stattgefunden hat (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 213 ). Der Senat hat daher im Freibeweisverfahren durch Einholung dienstlicher und anwaltlicher Äußerungen geprüft, ob dem Urteil vom
- November 2009 eine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen war. Diese Prüfung hat ergeben, dass der (Teil-) Einstellung des Verfahrens wegen des Vorwurfs der Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin gemäß § 154 Abs. 2 StPO aufgrund einer Verständigung erfolgte, um eine weitere Beweisaufnahme und Fortsetzung der Hauptverhandlung zu vermeiden (vgl. dazu
§ 257cRn.
13). Gleichwohl hat die auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Die Berufung ist zu Recht als unzulässig verworfen worden, weil das Rechtsmittel verspätet eingelegt worden ist. Ist der Rechtsmittelverzicht wegen der Verständigung unwirksam, hat dies lediglich die Wirkung, dass dem Angeklagten die einwöchige Frist nach § 314 StPO zur Einlegung der Berufung zur Verfügung steht (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 244 ;
§ 35aRn.
19). Diese hat der Angeklagte versäumt. Sie war am
- Dezember 2009 abgelaufen. Die Rechtmittelschrift ging jedoch erst am
- Dezember 2009 bei Gericht ein.
- Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist ist gleichfalls zulässig (§§ 46 Abs. 3, 311 StPO) aber unbegründet. Der Wiedereinsetzungsantrag war bereits unzulässig, weil er die notwendigen Angaben zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses vermissen lässt (vgl.
§ 45Rn.
5 m.N.). Spätestens mit Zugang des Beschlusses des Amtsgerichts vom
- März 2010 hatte der Angeklagte Kenntnis davon erlangt, dass sein Rechtsmittel verspätet eingelegt war. Das Wiedereinsetzungsgesuch lässt indessen jegliche Angaben dazu vermissen, wann der Angeklagte diesen Beschluss, der ihm ausweislich der am
- März 2010 durch die Geschäftsstelle ausgeführten Verfügung vom
- März 2010 formlos übersandt worden war, erhalten hat. Diese Angaben gehören zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen, weil ansonsten nicht geprüft werden, ob die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gewahrt worden ist. Die Frist ist auch nicht offensichtlich eingehalten, weil der Wiedereinsetzungsantrag erst lange nach dem
- März 2010, nämlich am
- Mai 2010 gestellt worden ist. Permalink: https://openjur.de/u/306324.html ( https://oj.is/306324 ) Volltext Zitate 11 Zitiert 4 Referenzen 5 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c