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ArbG Marburg, Beschluss vom 12. November 2010 - Az. 2 BV 4/10

Obsah (5)§ 15§ 103§ 626§ 87§ 23

Informiert ein Betriebsratsmitglied mit Billigung des Gremiums die Aufsichtsbehörde über einen tatsächlichen oder vermeintlichen Arbeitszeitverstoß der Arbeitgeberin (unzulässige Sonntagsarbeit), so s

tschicht vor auf den jeweils vorangegangenen Sonntag. Die

tschicht begann am jeweiligen Sonntag um 21.00 Uhr. Diese Vorverlegung der

tschicht erfolgte im Einverständnis mit den Arbeitnehmern. Jedenfalls hatte die Arbeitgeberin alle Arbeitnehmer wegen der am Sonntag vorgezogenen Schicht befragt und deren Einverständnis eingeholt. Allerdings ist sich die Arbeitgeberin bis zur Durchführung des vorliegenden streitigen Verfahrens mit dem Betriebsrat über die Durchführung der

tschicht oder der

tschichten nicht einig geworden. Eine entsprechende einvernehmliche Regelung mit dem Betriebsrat ist ebenso wenig erfolgt, wie die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens. Am 16.06.2010 erhielt die Arbeitgeberin einen Anruf des zuständigen Sachbearbeiters B. von der Abteilung Arbeitsschutz beim Regierungspräsidium Gießen. Dieser habe mitgeteilt, dass sich bei ihm ein Anrufer als Mitglied des Betriebsrats der Beklagten ausgegeben habe. Der Anrufer habe mitgeteilt, dass bei der Arbeitgeberin unerlaubte

tarbeit und Missachtung der Sonn- und Feiertagsruhe stattfinde. Der Sachbearbeiter B. habe darin eine mögliche Ordnungswidrigkeit gesehen, die mit einer Geldbuße bis zu 15.000,-- € geahndet würde. Im Laufe von Gesprächen mit dem Betriebsratsvorsitzenden K. und dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden B. fand die Arbeitgeberin heraus, dass der Anrufer der Bet. zu

  1. war. Mit Schreiben vom 23.06.2010 beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Bet. zu 3., der seit 1987 als Modellschlosser in der Abteilung Montage/Modellschlosser beschäftigt war. Der Bet. zu
  2. ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten. Die Arbeitgeberin beschuldigte den Bet. zu 3., dass er die Unwahrheit gesagt habe. Die gesetzlichen Vorgaben

dem Arbeitszeitgesetz würden eingehalten werden. Der Betriebsrat M. B. habe eigenmächtig eine Anzeige beim Regierungspräsidium vorgenommen. Noch am Dienstag, den 15. Juni 2010 habe der Betriebsratsvorsitzende K. und die Geschäftsleitung einvernehmlich über die Vorgehensweise bei der Prüfung der

tarbeit verhandelt. Durch die Anzeige habe der Betriebsrat M. B. eine schwere Beschädigung des Ansehens der Arbeitgeberin bei den staatlichen Stellen im Bereich Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit hervorgerufen. Es handle sich dabei um eine bewusste Schadenszufügung, die das Vertrauensverhältnis massiv zerstört habe. Der Betriebsrat hat mit Schreiben vom 28. Juni 2010 seine Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds M. B. verweigert. Zur Begründung hat der Betriebsrat ausgeführt, dass der Betriebsrat B. keine Anzeige erstattet habe. Er habe nur ein Gespräch geführt. Zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin seien verschiedene Fragen des Arbeitszeitschutzes offen gewesen. Das betraf insbesondere den Beginn der

tschicht. Der Betriebsrat M. B. habe versucht, im Auftrage des Betriebsrats mit dem Sachbearbeiter B. gemeinsam diese Fragen zu klären. Er habe insbesondere

gefragt, welche Möglichkeiten bestehen, um die

tschicht am Sonntag auf 21.00 Uhr vorzuverlegen. Außerdem habe B. mit dem Sachbearbeiter B. vereinbart, dass dieser den Sachverhalt direkt mit der Geschäftsleitung kläre. Aus diesem Grunde sei keine Schädigung der Arbeitgeberin entstanden. Im Übrigen habe der Mitarbeiter als Betriebsratsmitglied in Amtsausübung und im Auftrag des Betriebsrats gehandelt. Die Arbeitgeberin bestreitet, dass der Betriebsrat B. als Betriebsratsmitglied gehandelt habe. Die Anzeige beim Regierungspräsidium sei eigenmächtig erfolgt, ohne Abstimmung mit dem Betriebsrat. Der Bet. zu 3. habe den Sachverhalt falsch dargestellt. Die Arbeitgeberin habe auf Wunsch der Belegschaft die

tschicht auf 21.00 Uhr am Sonntag vorgezogen. Es sei mit dem Regierungspräsidium dann geklärt worden, dass die Handhabung der Sonntagsruhe rechtlich unter Berücksichtigung des Arbeitszeitgesetzes nicht zu beanstanden sei. Die Arbeitgeberin wirft dem Betriebsrat B. vor, dass er ohne eine innerbetriebliche Klärung sofort das Regierungspräsidium eingeschaltet habe. Dies sei umso problematischer gewesen, als noch am Vortag zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsratsvorsitzenden vereinbart worden sei, dass wegen der Frage der Arbeitszeitgestaltung die externe Rechtsanwältin L. als Sachverständige vom Betriebsrat zur Prüfung der Rechtsfragen beauftragt werden sollte. Durch den entstandenen Vertrauensbruch sei eine Weiterbeschäftigung des Betriebsrats B. nicht zumutbar. Die Arbeitgeberin behauptet, dass die Geschäftsführerin den Betriebsratsvorsitzenden K. unmittelbar

dem Anruf des Sachbearbeiters B. im Büro des Mitarbeiters C. zu dieser Sache befragt habe. Der Betriebsratsvorsitzende K. sei überrascht gewesen und habe eingeräumt, dass in einem gemeinsamen Gespräch die Einschaltung der Rechtsanwältin L. zur Prüfung der Rechtsfragen vereinbart wurde. Der Betriebsratsvorsitzende K. habe auch bestätigt, dass Handlungen nur

Beschluss des Betriebsrats erfolgen sollten. Der Betriebsratsvorsitzende habe bestätigt, dass der Anrufer der Bet. zu 3. gewesen sei und dass kein Betriebsratsbeschluss zu dieser Handlung vorgelegen habe.

einer weiteren Sitzung am 17.06.2010 habe sowohl der Betriebsratsvorsitzende K. wie auch der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende B. der Geschäftsleitung bestätigt, dass es sich um ein eigenmächtiges Vorgehen des Mitarbeiters B. gehandelt habe.

Ansicht der Arbeitgeberin habe der Bet. zu

  1. nicht nur eine Amtspflichtverletzung als Betriebsrat begangen. Er habe auch seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seine Treuepflicht als Arbeitnehmer verletzt. Darüber hinaus sei mittlerweile ein weiteres Verfahren gegen den Bet. zu
  2. eröffnet worden wegen weiterer Vorwürfe mit dem Ziel des Ausschlusses des Bet. zu
  3. aus dem Betriebsrat. Schließlich wirft die Arbeitgeberin dem Bet. zu
  4. vor, dass er die Unsicherheiten im Betriebsrat ausgenutzt habe, um seine Vorstellungen eigenmächtig durchzusetzen. Die Antragstellerin beantragt, die Zustimmung des Antragsgegners zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3) wird gem. § 103 BetrVG ersetzt. Die Antragstellerin beantragt weiter hilfsweise, den Beteiligten zu 3), Herrn M. B., aus dem Betriebsrat auszuschließen. Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3) beantragen, die Anträge abzuweisen. Der Betriebsrat und der Bet. zu
  5. sind der Ansicht, dass beide Anträge nicht gerechtfertigt und nicht begründet seien. Sie behaupten, dass die Arbeitgeberin und der Betriebsrat im Jahr 2010 diverse Verhandlungen über die Vorverlegung der Montagsschicht am Sonntagabend geführt haben. Eine abschließende Einigung sei jedoch, sowie die Arbeitgeberseite es vorgetragen hat, darüber nicht erzielt worden. Die Betriebsratsseite behauptet, dass die Arbeitgeberin in der Vergangenheit durch eigenmächtiges Vorgehen die Rechte des Betriebsrats in vielfältiger Weise, insbesondere auch bei der Arbeitszeitgestaltung verletzt habe. Es lägen zahlreiche Verstöße der Arbeitgeberin insbesondere gegen das Arbeitszeitgesetz vor, z.B. im Mai
  6. Wegen dieser zahlreichen Rechtsverstöße habe sich der Betriebsrat schon im Mai 2010 an das Regierungspräsidium und den Sachbearbeiter M. gewandt. Die Geschäftsleitung habe davon erfahren, ohne dies zu beanstanden. Auch der Betriebsratsvorsitzende K. habe mit Mitarbeitern des Regierungspräsidiums über dieses Thema gesprochen. Davon habe die Arbeitgeberin erfahren, ohne entsprechende Sanktionen zu ergreifen. Die Bet. zu
  7. und zu
  8. behaupten weiter, dass in der Betriebsratssitzung vom 10.06.2010 unter anderem über das Thema Schichtbeginn an Sonntagen gesprochen worden sei. Um die Rechtslage zu klären sei das im Betriebsrat dafür zuständige Betriebsratsmitglied B. beauftragt worden, Kontakt mit dem Amt für Arbeitssicherheit beim Regierungspräsidium aufzunehmen. Dies gehe auch aus dem Protokoll vom 10.06.2010 hervor, wo Herr B. insoweit ausdrücklich handschriftlich genannt sei. Aus diesem Grunde habe das Betriebsratsmitglied M. B. in seiner Funktion als Betriebsrat gehandelt, als er sich an Herrn B. gewandt habe. Schon aus diesem Grunde komme eine außerordentliche Kündigung nicht in Betracht. Eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen liege nicht vor. Der Betriebsrat ist weiter der Ansicht, dass der Bet. zu
  9. auch keine Amtspflichtverletzung begangen habe. Das Betriebsratsmitglied B. habe lediglich eine Anfrage beim Regierungspräsidium vorgenommen, wie zuvor schon andere Betriebsratsmitglieder. Von einer Anzeige gegen die Arbeitgeberin könne nicht die Rede sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der von den Verfahrensbeteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften vom
  10. August 2010 (Bl. 18 d.A.) und vom
  11. November 2010 (Bl. 148, 149 d.A.) Bezug genommen. Das Gericht hat zur Klärung des Sachverhalts sowohl den Betriebsratsvorsitzenden Uwe K., wie auch den stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden T. B. befragt. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift vom
  12. November 2010 (Bl. 148, 149 d.A.) verwiesen. B. Die Anträge sind zulässig, aber nicht begründet. Die Anträge waren deshalb zurückzuweisen. I.

§ 15Abs. 1 KSch

G ist die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Voraussetzung für eine solche außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist weiterhin, dass die

§ 103Betr

VG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung vorliegt oder die fehlende Zustimmung durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.

§ 103Abs. 1 Betr

VG bedarf die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats der Zustimmung des Betriebsrats. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann

§ 103Abs. 2 Betr

VG das Arbeitsgericht diese verweigerte Zustimmung auf Antrag der Arbeitgeberin ersetzen. Voraussetzung ist, dass eine außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Die Arbeitgeberin hat mit Schreiben vom 23.06.2010 die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds M. B. beantragt. Der Betriebsrat hat mit Schreiben vom 28.06.2010 diese Zustimmung verweigert. Damit ist der Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung

§ 103Abs. 2 Betr

VG zulässig. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Antrag ist schon deshalb nicht begründet, weil der Bet. zu 3.

den Ermittlungen des Gerichts bei der Durchführung seines Anrufs beim Regierungspräsidium nicht als Arbeitnehmer oder Privatmann, sondern als Betriebsratsmitglied im Auftrag des Betriebsrats gehandelt hat. Somit liegt keine gravierende Pflichtverletzung als Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag vor. Wegen Handlungen in der Funktion als Betriebsratsmitglied kann der Mitarbeiter M. B. nicht außerordentlich

§ 626Abs. 1 Betr

VG gekündigt werden. Der Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Bet. zu

  1. war schon aus diesem Grunde zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin behauptet zwar, dass sowohl der Betriebsratsvorsitzende K. wie auch der stellvertretende Vorsitzende B. von der Vorgehensweise des Bet. zu
  2. gegenüber dem Regierungspräsidium nichts gewusst hätten. Dies habe die Reaktion der beiden gezeigt, als die Geschäftsführerin die Betriebsratsspitzen auf den Anruf des Mitarbeiters B. angesprochen habe. Von Seiten der Betriebsratsvorsitzenden sei keinesfalls mitgeteilt oder angedeutet worden, dass der Bet. zu
  3. im Betriebsratsauftrag gehandelt habe. Vielmehr seien diese überrascht gewesen. Diesen Behauptungen steht die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats vom 28.06.2010 entgegen. In der Zustimmungsverweigerung hat der Betriebsrat ausdrücklich mitgeteilt, dass das Betriebsratsmitglied B. in Amtsausübung im Auftrag des Betriebsrats als Betriebsratsmitglied gehandelt habe. Im Rahmen der im Beschlussverfahren bestehenden Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung und der Beweisanträge der Verfahrensbeteiligten hat das Gericht informativ sowohl den Betriebsratsvorsitzenden Uwe K. wie auch den stellvertretenden Vorsitzenden T. B. zu diesem Sachverhalt befragt. Der Betriebsratsvorsitzende K. hat die Version des Bet. zu
  4. bestätigt. Er hat mitgeteilt, dass Herr B. im Auftrag des Betriebsrats gehandelt habe. Die Problematik der

tschicht sei schon länger vorhanden gewesen und habe geklärt werden müssen. Es sei darüber diskutiert worden, dass hier entsprechend

gefragt oder gehandelt werden müsse. Der Vorsitzende K. verwies darauf, dass der Betriebsrat B. im Betriebsrat für Arbeitszeitfragen zuständig ist. Sowohl der Vorsitzende K. wie auch der stellvertretende Vorsitzende B. haben weiter ausgesagt, dass es sich bei der Anfrage des Betriebsrats B. jedoch nicht um eine Anzeige gehandelt habe, sondern lediglich um ein Gespräch. Nur für eine Anzeige im förmlichen Sinne sei eine Beschlussfassung des Betriebsrats notwendig gewesen, die jedoch insoweit nicht vorlag. Die beiden Betriebsratsspitzen erklärten, dass aus ihrer Sicht die Handlungsweise des Betriebsratsmitglieds B. in Ordnung war und dass der Betriebsrat B. in dieser Frage nicht eigenmächtig gehandelt habe. Zur Erläuterung haben beide Betriebsräte mitgeteilt, dass die Geschäftsführerin bei ihren Mitteilungen sofort von einer Anzeige gesprochen habe. Aus diesem Grunde seien die Betriebsräte zunächst konsterniert gewesen. Es sei richtigerweise auch mitgeteilt worden, dass für eine Anzeige nicht der notwendige Beschluss des Betriebsratsgremiums vorgelegen hätte.

dem vom Gericht ermittelten Sachverhalt steht fest, dass das Betriebsratsgremium und die Arbeitgeberin seit geraumer Zeit wegen der Frage der

tschicht und des Vorziehens der

tschicht miteinander in Verhandlungen waren. Dieses Thema war zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberseite noch nicht abschließend geklärt. Gleichwohl hat die Arbeitgeberin die vorgezogene

tschicht bereits durchgeführt. In dieser Situation hat der Betriebsrat laut Protokoll auf seiner Sitzung vom 10.06.2010 über das Thema Sonntagsarbeit, speziell über den Schichtbeginn an Sonntagen für

tschicht gesprochen. Laut Protokoll sollte Kontakt mit Herrn B. vom Amt für Arbeitsschutz beim Regierungspräsidium Gießen aufgenommen werden, um die Rechtslage zu klären. Zuständig für die Frage des Arbeitsschutzes und des Gesundheitsschutzes ist im Betriebsrat der Betriebsrat B.. Laut handschriftlichem Vermerk des Protokollführers sollte dieser die Rechtslage beim Amt für Arbeitssicherheit erfragen. Damit steht fest, dass der Bet. zu

  1. in seiner Funktion als Betriebsrat gehandelt hatte, als er Herrn B. anrief. Da insoweit der Bet. zu
  2. nicht als Arbeitnehmer oder als Privatperson handelte, sondern als Betriebsrat im Auftrag des Betriebsratsgremiums scheidet eine außerordentliche Kündigung wegen gravierender Verletzung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen

§ 626Abs.

1 BGB aus. Ein Betriebsratsmitglied kann nicht deshalb fristlos gekündigt werden, weil er in seiner Funktion als Betriebsrat gegebenenfalls rechtswidrig gehandelt hat. Nur der Vollständigkeit halber muss darauf hingewiesen werden, dass der Bet. zu 3. durch den Auftrag des Betriebsratsgremiums einerseits und seine Aufgabe innerhalb des Betriebsratsgremiums als Beauftragter für Arbeits- und Gesundheitsschutz abgedeckt war. Dies gilt umso mehr, als die Arbeitgeberin ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats den Schichtbeginn an Sonntagen unter Missachtung der Betriebsratsrechte

§ 87Abs. 1 Ziff. 2 Betr

VG vorgezogen hat. Bei ihren Vorwürfen sollte die Arbeitgeberin nicht übersehen, dass sie möglicherweise auch durch ihre unkonventionelle oder gar rechtswidrige Vorgehensweise die

frage des Betriebsratsmitglieds B. beim Regierungspräsidium provoziert hat. Jedenfalls ist

dem Vortrag sowohl des Betriebsrats wie der Arbeitgeberin unstreitig, dass die Frage der

tschicht bis zum Zeitpunkt des Beschlussverfahrens noch nicht geklärt war, gleichwohl aber die

tschicht von Arbeitgeberseite ohne Betriebsratszustimmung an Sonntagen vorverlegt worden ist. Schließlich bemängelt die Arbeitgeberseite, dass laut Abmachung zwischen der Geschäftsführerin und dem Betriebsratsvorsitzenden am 15.06.2010 zur rechtlichen Problematik des Vorziehens der

tschicht am Sonntag die Rechtsanwältin L. beauftragt werden sollte. Aus Arbeitgebersicht hat insoweit dann keine Notwendigkeit und kein Anlass für das Gespräch mit dem Regierungspräsidium bestanden. Dazu hat der Betriebsratsvorsitzende gerade bei seiner Befragung mitgeteilt, dass er von diesem Gespräch bis zum 16.06.2010 dem Betriebsrat B. noch keine Mitteilung gemacht hatte. Das Betriebsratsmitglied konnte also bei seinem Anruf beim Regierungspräsidium noch nichts von dieser Abmachung wissen. Insoweit kann die Abmachung dem Bet. zu 3. auch nicht belastend entgegengehalten werden. Der Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds B. war deshalb aus mehreren Gründen zurückzuweisen. II. Auch der Hilfsantrag auf Ausschluss des Betriebsratsmitglieds M. B. aus dem Betriebsrat

§ 23Abs. 1 Betr

VG war zurückzuweisen. Auch dieser Antrag ist nicht begründet.

§ 23Abs. 1 Betr

VG kann die Arbeitgeberin im Arbeitsgericht den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Eine solche grobe Verletzung von gesetzlichen Pflichten durch das Betriebsratsmitglied M. B. ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Dies ergibt sich schon aus den voran stehenden Ausführungen. Das Betriebsratsmitglied B. im Auftrag des Betriebsrats in einer sehr prekären Situation den zuständigen Sachbearbeiter des Regierungspräsidiums angerufen. Dabei hat er den Auftrag des Gremiums durchgeführt. Sofern insoweit eine Pflichtverletzung vorläge, wäre diese Pflichtverletzung dem gesamten Gremium zur Last zu legen, nicht einem einzelnen Betriebsratsmitglied. Von einer Pflichtverletzung durch das Betriebsratsmitglied B., insbesondere von einer groben Verletzung gesetzlicher Pflichten als Betriebsrat kann vorliegend jedoch keinesfalls gesprochen werden. Das Betriebsratsmitglied B. hat in einer möglicherweise angespannten Situation gehandelt, um die Rechte des Betriebsrats zu klären und zu wahren. Diese Situation ist dadurch verschärft worden, dass die Arbeitgeberseite offenbar in rechtswidriger Weise einen Schichtplan durchführte, der vom Betriebsrat nicht mitbestimmt war. Die Arbeitgeberin beruft sich zwar darauf, dass sie alle betroffenen Mitarbeiter gefragt hatte und diese keine Einwendungen erhoben. Dabei übersieht die Arbeitgeberin jedoch, dass die Zustimmung der Mitarbeiter keinesfalls dazu führt, dass dadurch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entfällt. Die Arbeitgeberin hätte vor Zustimmung des Betriebsrats oder vor der Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens keinesfalls am Sonntag den Schichtbeginn auf 21.00 Uhr vorziehen dürfen. Letztendlich kommt es jedoch darauf nicht entscheidend an. Für die Ablehnung einer Amtsenthebung ist zum einen entscheidend, dass der Betriebsrat B. nicht eigenmächtig, sondern im Auftrag des Gremiums handelte. Zum anderen war seine Vorgehensweise in Anbetracht der Gesamtumstände keinesfalls grob rechtswidrig bzw. beinhaltete keinesfalls eine grobe Verletzung von gesetzlichen Pflichten. Zum dritten muss sich die Arbeitgeberin entgegenhalten lassen, dass sie Kenntnis davon hatte, dass der Betriebsrat bzw. Betriebsratsvorsitzende in der Vergangenheit bereits in vergleichbaren Situationen mit zuständigen Sachbearbeitern des Regierungspräsidiums gesprochen hatte. Die Arbeitgeberin hat in diesen Fällen jedoch höchstens ungehalten reagiert, ohne aber weitere Konsequenzen daraus zu ziehen oder Vorhaltungen zu machen. Aus diesem Grunde durfte der Bet. zu 3. davon ausgehen, dass auch bei einer erneuten

frage im Regierungspräsidium von Seiten der Arbeitgeberin keine grundsätzlichen Bedenken erhoben werden. Andernfalls hätte die Arbeitgeberin schon bei dem früheren Vorgehen des Betriebsratsvorsitzenden klarer und eindeutiger reagieren müssen. Gerade wenn die Arbeitgeberin im Falle des Mitarbeiters B. von einer nicht wiederherzustellenden Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses spricht, im Falle des Betriebsratsvorsitzenden bei vergleichbaren Handlungen aber die Situation weit gelassener hinnahm, handelte die Arbeitgeberin widersprüchlich. Sie muss sich dieses widersprüchliche Verhalten insoweit vom Betriebsrat zu Recht vorhalten lassen. Somit waren im Ergebnis beide Anträge mangels Begründetheit zurückzuweisen. Permalink: http://openjur.de/u/306388.html Kommentare

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