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ArbG Frankfurt am Main, Urteil vom 23. November 2010 - Az. 9 Ga 223/10

1. Soweit ein Hauptziel des Arbeitskampfes unzulässig ist, hat dies die Rechtswidrigkeit des gesamten Arbeitskampfes zur Folge.2. Eine Unzulässigkeit des Streiks ist darüber hinaus auch dann gegeben,

Art. 9GG – Arbeitskampf (Rn.

43 bei juris); Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht-Dieterich,

  1. Auflage 2008, Art. 9 GG Rn. 114; Berg/Platow/Schoof/Unterhinninghofen, TVG und Arbeitskampfrecht,
  2. Auflage 2010 Teil 3 Rn. 23 jeweils m.w.N.). Ein Arbeitskampf zur Erreichung anderer, rechtswidriger Ziele ist unzulässig (BAG, Urteil vom 10.12.2002, AZ. 1 AZR 96/02 – AP Nr.

Art. 9GG – Arbeitskampf; BAG, Urteil vom 05.03.1985, AZ.

1 AZR 468/83 – AP Nr. 85 zu Art. 9 GG – Arbeitskampf). Eine Unzulässigkeit des Streiks ist darüber hinaus auch dann gegeben, wenn die Streikforderung ins Leere geht, weil (derzeit) eine tarifliche Regelung nicht erforderlich oder sogar überflüssig ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat die Verfolgung rechtswidriger Ziele die Rechtswidrigkeit des gesamten Streiks zur Folge. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei der rechtswidrigen Forderung um eine Hauptforderung handelt (BAG vom 10.12.2002, AZ. 1 AZR 96/02 – AP Nr.

Art. 9GG Arbeitskampf (Rn.

51 bei juris); Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht-Dieterich,

  1. Auflage 2008, Art. 9 GG Rn. 125). Die Forderung nach einem Tarifvertrag „Verstärkte Flugbesatzung“ ist eine der beiden mit dem Streik verfolgten Hauptforderungen und damit maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Arbeitskampfes. Vorliegend betrifft der zweite Teil des Streikbeschlusses vom
  2. November 2010 einen neu abzuschließenden Tarifvertrag „Verstärkte Flugbesatzung“, und zwar konkret für die Verstärkung der Flugbesatzung auf Langstreckenflügen ab einer Distanz von 4.200 nautischen Meilen zwischen Ankunfts- und Abflugort. Unstreitig ist derzeit keiner der bei der Antragstellerin eingesetzten Piloten auf derartigen Langstreckendistanzen eingesetzt. Damit ist die Forderung eines Tarifvertrages für eine verstärkte Besatzung auf Langstreckendienstanzen bei der Antragstellerin derzeit nicht tariflich regelbar, sondern geht ins Leere. Sie ist damit rechtswidrig. Es wird nicht verkannt, dass nach einer möglichen Integration der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der … bei der Antragstellerin auch bei dieser Langstreckendistanzen geflogen werden könnten. Ob, wann und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall sein soll, hat die Antragsgegnerin jedoch nicht substantiiert glaubhaft gemacht. Auch der Einwand, dass bereits jetzt ein Einsatz von Piloten der Antragstellerin auf Langstreckendistanzen in Notfällen aufgrund des Tarifvertrages Bereederung möglich wäre, vermag nicht zu überzeugen. Denn dass dies überhaupt jemals vorgekommen ist, ist nicht glaubhaft gemacht worden. Zudem ist ein Einsatz von auf Kurzstreckenmustern fliegenden Piloten ohne zusätzliche Schulungs- und Zulassungsverfahren tatsächlich und rechtlich derzeit unmöglich. Wegen des zweiten, auf etwas derzeit tariflich nicht Regelbares gerichteten Streikziels ist der gesamte Streikbeschluss vom
  3. November 2010 auf unzulässige Arbeitskampfmaßnahmen gerichtet, so dass den Anträgen stattzugeben war.
  4. Ein Verfügungsgrund ist ebenfalls glaubhaft gemacht worden, §§ 935 , 940 ZPO, § 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Die einstweilige Verfügung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragstellerin geboten. Der für den
  5. November 2010 angekündigte Streik würde den Flugverkehr bei der Antragstellerin für 36 Stunden lahmlegen. Die zwangsweise ausgefallenen Flüge könnten nicht nachgeholt werden. Die damit verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Belastungen und Eingriffe in den Flugverkehr, welche gegebenenfalls auch über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinausgehen, sind für die Antragstellerin angesichts der Rechtswidrigkeit des Arbeitskampfes nicht hinzunehmen.
  6. Das Ordnungsgeld ist bis zu der im Tenor genannten Höhe anzudrohen, § 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 890 Abs. 2 ZPO. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Danach sind die Kosten des Verfahrens im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens bzw. der Klagerücknahme zu verteilen. Da die Antragstellerin die Anträge teilweise zurückgenommen, jedoch überwiegend obsiegt hat, sind ihr nur zehn Prozent der Kosten aufzuerlegen. Der Streitwert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das die Antragstellerin mit den Anträgen verfolgt. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung eines Arbeitskampfes in seiner Gänze beabsichtigt ist. Bei der Bemessung ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass der Arbeitskampf überregionale Auswirkungen hätte und bei Durchführung des Arbeitskampfes ganz erhebliche Schäden drohen. Daher ist ein Wert von € 500.000,00 angemessen. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2c ArbGG zuzulassen. Permalink: http://openjur.de/u/306390.html Kommentare

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