← Deutschland

AG Wiesbaden, Urteil vom 4. August 2008 - Az. 93 C 619/08 - 41

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen. Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO). Gründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Ob durch das Aufrufen des Internetportals "routenplaner-online.de" durch die Klägerin ein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien zu Stande kam, konnte dahin gestellt bleiben. Auch wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, es sei kein Vertrag zu Stande gekommen, besitzt die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten. Ein solcher Anspruch könnte sich nur aus den §§ 826 , 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB ergeben (s. BGH NJW 2007, S. 1458 ff). Es liegt jedoch keine sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch die Beklagte vor. Die Klägerin wurde nicht vorsätzlich über die Kostenpflicht bei Nutzung des Routenplaners getäuscht. In den AGB, aber auch bereits in der Anmeldemaske durch ein Sternchen, wird auf die entstehenden Kosten hingewiesen. Die Nutzung des Routenplaners ist nur möglich bei Angabe der persönlichen Daten und bei Anerkennung der AGB. Wenn der Nutzer vor Inanspruchnahme von Onlinediensten seine persönlichen Daten angeben und AGB akzeptieren muss, kann davon ausgegangen werden, dass er zumindest die Hinweise die sich auf der Anmeldeseite befinden lesen wird. Zwar könnte man bemängeln, dass die wichtige Angabe, dass die Nutzung der streitgegenständlichen Seite Kosten verursacht, erst am Ende des Sternchen-Hinweises auftaucht. Der Hinweis ist jedoch nicht so lang, als dass nicht auch bei dessen Überfliegen die Kostenpflichtigkeit wahrgenommen werden kann. Es kann daher nicht von einer vorsätzlichen Verschleierung der Kostenpflicht von Seiten der Beklagten ausgegangen werden. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass im Rechtsverkehr davon ausgegangen wird, dass die Nutzung von Routenplanern gebührenfrei ist und sie daher der Internetseite keiner genaueren Prüfung unterzogen hat. Bei den zahlreichen kostenlosen Routenplanern im Internet ist es normalerweise nicht notwendig, persönliche Daten einzugeben. Ist dies wie hier nötig, sollte der Nutzer aufmerksam werden und zumindest die Hinweise lesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 713 ZPO. Da die hier im Streit stehende Rechtsfrage durch das zitierte BGH-Urteil bereits eindeutig entschieden wurde, gab es keinen Grund, die Berufung zuzulassen (§ 511 Abs. 4 ZPO). Permalink: http://openjur.de/u/30644.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.