Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof (a.a.O.) ausgeführt, zu den tatsächlichen Umständen, die einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründen, gehörten auch die Tatsachen, aus denen das Fehlen eines Rechtsgrundes der Leistung, d.h. die Unwirksamkeit des Vertrages, zu dessen Erfüllung geleistet wurde, folgt. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs trage die volle Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Mangels des rechtlichen Grundes ( BGHZ 128, 167 , 171; 154, 5 , 9; BGH WM 1995, 20 , 21; WM 2003, 640 , 641; WM 2004, 225 , 226; WM 1995, 189 , 190). Während der eine vertragliche Leistung fordernde Gläubiger die Wirksamkeit des Vertrages darzulegen und zu beweisen hat, müsse der eine erbrachte Leistung zurückfordernde Bereicherungsgläubiger dessen Unwirksamkeit vortragen und unter Beweis stellen (BGH WM 2004, 195 , 196; NJW-RR 2008, 273 ). Mache der Bereicherungsgläubiger geltend, der als Rechtsgrund in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, habe er die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht darzulegen und zu beweisen; dazu gehöre, wie der Senat bereits entschieden habe (Urteil vom 6.12.1994 - XI ZR 19/94 , WM 1995, 189 , 190), bei einem In-Sich-Geschäft gemäß § 181 BGB das Fehlen einer Zustimmung des Vertretenen. Ebenso seien bei einer Leistungskondiktion die Umstände, die die Unwirksamkeit einer Vollmacht begründen, und das Fehlen der Voraussetzungen
hierzu BGH NJW 1993, 2614 ). Soweit der Senat in seinem Urteil vom 20.4.2004 ( XI ZR 164/03 , WM 2004, 1227 , 1228) eine andere Auffassung vertreten hat, werde daran nicht festgehalten. Danach trägt vorliegend der Kläger und nicht - wie vom Landgericht noch angenommen - die Beklagte die Beweislast für das Nichtvorliegen der Vollmachtsausfertigung im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags. Auf der Grundlage der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme durch Verwertung der Vernehmungsprotokolle in den Sitzungsprotokollen des Senats vom 26.8.2009 und vom 3.2.2010 im Rechtsstreit 23 U 218/06 sowie der von der Beklagten vorgelegten Vernehmungsprotokolle in den Sitzungsprotokollen des LG Köln vom 10.1.2006 - 3 O 639/04 , des LG München I vom 14.2.2006 - 28 O 17592/05 , des OLG Frankfurt am Main vom 28.11.2001 - 9 U 13/01 und des OLG München vom 11.3.2003 - 5 U 4726/02 sowie des Zwischenurteils des Senats vom 10.5.2006 - 23 U 227/04, des polizeilichen Vernehmungsprotokolls des Herrn Z1 vom 4.6.2003 - 8344-104055-03/6 und der Erklärung des Herrn Z1 vom 22.11.2006, jeweils im Wege des Urkundenbeweises, ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger diesen Beweis geführt hat. Der Senat hat die Parteien mit Schreiben vom 1.6.2010 darauf hingewiesen, dass dem Antrag des Klägers auf Einführung der Vernehmungsprotokolle des Parallelverfahrens 23 U 218/06 als Urkundenbeweis in das vorliegende Verfahren grundsätzlich zu entsprechen ist, wobei es einer Zustimmung der Gegenseite nicht bedarf (vgl. Zöller-Greger, § 373 Rn 9; BGH Vers R 83, 667). Entsprechendes gilt hinsichtlich des Verwertungsantrags der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20.4.
f. BGB zur Überzeugung des Senats als geführt anzusehen.“ Der Senat sieht auch nach nochmaliger Prüfung und unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens der Beklagten in diesem Rechtsstreit als auch der von ihr vorgelegten Vernehmungsprotokolle in den Sitzungsprotokollen des LG Köln vom 10.1.2006 - 3 O 639/04 , des LG München I vom 14.2.2006 - 28 O 17592/05 , des OLG Frankfurt am Main vom 28.11.2001 - 9 U 13/01 und des OLG München vom 11.3.2003 - 5 U 4726/02 sowie des Zwischenurteils des Senats vom 10.5.2006 - 23 U 227/04, des polizeilichen Vernehmungsprotokolls des Herrn Z1 vom 4.6.2003 - 8344-104055-03/6 und der Erklärung des Herrn Z1 vom 22.11.2006 keine Veranlassung bzw. Rechtfertigung, vorliegend zu einer im Ergebnis abweichenden Beweiswürdigung zu gelangen. Dies wird zunächst gestützt durch die Aussagen der Zeugen Z3 und Z5 in der erstinstanzlichen Verhandlung vom 9.6.2008 (Bl. 1186ff d.A.). Der Zeuge Z3 konnte aus eigener Beobachtung nicht bestätigen, dass Herr Z2 und/oder Herr Z1 bei der Treuhänderin Verträge eingesehen haben. Ebenso wenig konnte der Zeuge Z3 bestätigen, dass Herr Z2 speziell mit dem Ziel, die Vollmachtsverträge einzusehen, zu ihnen (dem Treuhänder) gekommen ist. Auf Vorhalt seiner Aussagen vor dem LG Köln am 10.1.2006 gab der Zeuge Z3 an, nicht zu wissen, was Herr Z2 oder Herr Z1 sich in Aktenordnern (bei der Treuhänderin) angesehen habe; er vermute, dass es um die Klärung von Zahlungsdifferenzen gegangen sei. Auf Vorhalt seiner Aussage vor dem LG München sagte der Zeuge Z3, keinen Widerspruch in seinen Aussagen zu sehen, weil sich auch aus seiner damaligen Aussage nicht ergebe, dass er gesehen habe, dass Herr Z2 oder Herr Z1 Verträge angeschaut hätten. Frühere Aussagen von ihm seien auf Druck des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zustande gekommen. Der Zeuge Z5 bekundete, davon auszugehen, dass Herr Z2 den Treuhandvertrag nicht eigens eingesehen habe, denn weshalb sollte er die doppelte Unterschrift von Herrn A prüfen. Ob Herr Z2 und/oder Herr Z1 beim HAT 57 beim Treuhänder waren, um sich den Zeichnungsschein im Original anzusehen, wisse er nicht. Diese Aussagen der Zeugen Z3 und Z5 im vorliegenden Rechtsstreit weisen keine relevanten Abweichungen oder gar Widersprüche gegenüber ihren oben wiedergegebenen Angaben in dem Parallelverfahren 23 U 218/06 auf. Es bleibt insoweit dabei, dass diese Aussagen die eindeutigen und stets unveränderten Bekundungen der mit den damaligen Vorgängen unmittelbar befassten Zeugin Z4 nicht entkräften oder gar widerlegen können, ja nicht einmal im Gegensatz zu ihnen stehen, denen zufolge bei dem streitgegenständlichen Fonds HAT 57 keine Mitarbeiter der Beklagten, insbesondere nicht die Herren Z2 oder Z1, Einsicht in die Zeichnerordner genommen hätten. Das Vernehmungsprotokoll im Sitzungsprotokoll des LG Köln vom 10.1.2006 - 3 O 639/04 hinsichtlich der Zeugen Z4, Z5 und Z3 betrifft nach dem Vorbringen des Klägers, dem die Beklagte nicht entgegen getreten ist, nicht den streitgegenständlichen Fonds HAT 57 mit seiner Besonderheit einer einzigen, notariell beurkundeten Sammeltreuhandvertragsurkunde, unterzeichnet von Herrn Assessor A für alle Anleger dieses Fonds. Schon aus diesem Grunde kann ihm für den vorliegenden Fall kein ins Gewicht fallender Beweiswert zukommen. Ungeachtet dessen hat die Zeugin Z4 auch dort verneint, dass es jemals eine Einsichtnahme in die Zeichnerordner gegeben habe. Der Zeuge Z5 konnte aus eigener Kenntnis zur Beweisfrage nichts sagen. Der Zeuge Z3 hat seine damalige Aussage im hiesigen Parallelverfahren 23 U 218/06 nicht mehr aufrecht erhalten. Entsprechendes gilt im Hinblick auf das Vernehmungsprotokoll im Sitzungsprotokoll des LG München I vom 14.2.2006 - 28 O 17592/05 hinsichtlich der Zeugen Z3 und Z
Die Beklagte bzw. ihre Streithelferin können sich auch nicht auf die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft berufen, wie der Senat bereits im Parallelverfahren 23 U 218/06 mit Urteil vom 17.3.2010 entschieden hat. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft spielen im vorliegenden Fall eines kreditfinanzierten Fondsbeitritts des einzelnen Anlegers keine Rolle, weil es dabei nicht um Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft geht (anders als beim Urteil des BGH vom 15.2.2005, XI ZR 396/03 – dortige Homepage). Darüber hinaus handelt es sich hier lediglich um eine wirtschaftliche, über eine Treuhänderin vermittelte Gesellschaftsbeteiligung, so dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft allenfalls im Verhältnis zur Treuhänderin relevant werden könnten, jedenfalls aber nicht in der vorliegenden Rechtsbeziehung (vgl. auch BGH XI ZR 191/06 , Urteil vom 24.4.2007 – dortige Homepage). Ein Beitritt des Klägers als Gesellschafter war nämlich niemals beabsichtigt, er sollte vielmehr lediglich über die Treuhänderin wirtschaftlich einem Gesellschafter gleichgestellt werden. Der Kläger muss sich daher auch nicht so behandeln lassen, als wäre er dem Fonds – fehlerhaft – als Gesellschafter beigetreten. Daran anknüpfend hat der Senat mit Urteil vom 27.9.2010 ( 23 U 14/10 ) festgestellt, dass es bereits im Ausgangspunkt nicht zutrifft, dass der Kläger (Anleger) der Fondsgesellschaft HAT 57 beigetreten sei. Ein Beitritt auf der Grundlage des Rechts der GbR war auch vorliegend weder beabsichtigt noch ist er wirksam erfolgt, sondern es ging lediglich eine wirtschaftliche Beteiligung. Zwar wären die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft grundsätzlich auch bei einem Beitritt über einen Treuhänder anzuwenden (vgl. Palandt-Sprau, § 705 Rn 17 sowie die einschlägige Rechsprechung des BGH, zuletzt Urteil vom 20.7.2010, Az. XI ZR 465/07 m.w.N. – dortige Homepage), was jedoch vorliegend nicht zu einer Haftung des Klägers führen kann. Ein Beitritt des Klägers als Gesellschafter war nämlich nach dem eindeutigen Wortlaut des Zeichnungsscheins vom 14.12.1995 (Anl. K 10, Bl. 178 d.A.) niemals beabsichtigt, er sollte vielmehr lediglich über die Treuhänderin wirtschaftlich einem Gesellschafter gleichgestellt werden. Der Kläger muss sich daher auch nicht so behandeln lassen, als wäre er dem Fonds – fehlerhaft – als Gesellschafter beigetreten. Denn erste und grundlegende Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft ist nach der heute einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur der von den Beteiligten angestrebte Abschluss eines Gesellschaftsvertrags auf Grund von ihnen zurechenbaren – wenn auch fehlerhaften – Willenserklärungen (vgl. Münchener Kommentar-BGB-Ulmer, § 705 Rn 327 unter Verweis auf die heute einhellige Meinung, vgl. BGHZ 11, 190 = NJW 1954, 231 ; Soergel/Hadding RdNr. 72; Staudinger/Habermeier Rn 65; Staub/Ulmer § 105 HGB Rn 340). Dies unterscheidet sich indessen fundamental von einer vorliegend angestrebten, lediglich treuhänderisch vermittelten wirtschaftlichen Beteiligung gerade ohne eigene gesellschaftsrechtliche Bindung des Anlegers. Damit fehlt hier bereits die primäre Voraussetzung für eine Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft, die auch im Hinblick auf deren ratio nicht gerechtfertigt erscheinen würde, da sie im Ergebnis zur Behandlung eines Anlegers als (Fonds-)Gesellschafter führen würde, obwohl von vorneherein lediglich eine wirtschaftliche Beteiligung beabsichtigt worden war und es selbst bei wirksamer Durchführung des Anlagegeschäfts nicht zu einem Status des Anlegers als (auch nur mittelbarer) Gesellschafter gekommen wäre. Die Entscheidungen des BGH vom 20.7.2010 (Az. XI ZR 465/07 ) und des OLG Hamm vom 24.6.2010 (Az. 28 U 215/09) stehen nicht im Widerspruch zur dargelegten Rechtsauffassung des Senats. Das vorgenannte Urteil des BGH (a.a.O.) ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht einschlägig, weil es dort ausweislich des Tatbestands um eine über einen Treuhänder vermittelte Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft ging („Vollmacht zur treuhänderischen Beteiligung“) und nicht um eine lediglich wirtschaftliche Beteiligung (siehe Zeichnungsschein vom 14.12.1995 (Anl. K 10, Bl. 178 d.A.). Das Urteil des OLG Hamm (a.a.O.) betrifft einen Regress gegen einen Rechtsanwalt, dem ein Sachverhalt mit einem anderen Fonds, nämlich dem HAT-Immobilienfonds 59 zugrunde liegt, und es ist dem Urteil nicht hinreichend sicher zu entnehmen, dass der dortige Zeichnungsschein mit dem hiesigen übereinstimmt. Wegen fehlender wirksamer Vertretungsbefugnis der Treuhänderin sowie nicht gegebener Rechtsscheinhaftung des Vertretenen nach §§ 171 ff. BGB ist der Kläger nicht aus den Darlehensverträgen vom 30.12.1996 verpflichtet und sein dahingehender Feststellungsantrag begründet. Ob zudem die Darlehensverträge wegen Verstoßes gegen Formvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes gemäß §§ 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG (in der bis zum 30.9.2000 geltenden Fassung) nichtig sind, wie der Kläger in der ersten Instanz vorgebracht hat, kann angesichts dessen dahingestellt bleiben. Die ihrer Höhe nach unstreitigen Zins- und Tilgungsleistungen des Klägers an die Beklagte von 24.732,99 € erfolgten danach mangels wirksamer Darlehensverträge oder sonstiger Verpflichtung ohne Rechtsgrund, weshalb ihm insoweit ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zusteht. In diesem bereicherungsrechtlichen Zusammenhang ist eine anspruchsmindernde Berücksichtigung von erlangten Steuervorteilen - wie von der Beklagten gefordert und vom Landgericht vorgenommen - aus Rechtsgründen allerdings nicht möglich, auch wenn sie von der Interessenlage her und zur Vermeidung von unbilligen Ergebnissen durchaus angezeigt erscheinen könnte, wie auch der Senat in der Vergangenheit vertreten hatte. Dem stehen jedoch rechtsdogmatische Erwägungen entgegen. Die Steuervorteile wurden nicht auf Kosten (oder durch Leistung) der Beklagten erlangt (ebenso OLG München Urteil vom 26.4.2005, 5 U 4726/02 – dortige Homepage). Etwas anderes würde nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24.2.2007 XI ZR 17/06 – dortige Homepage) lediglich bei der umfassenden Rückabwicklung eines nach § 1 HWiG widerrufenen Darlehensvertrages gelten, der mit einem finanzierten Fondsanteilserwerb ein verbundenes Geschäft nach § 9 VerbrKrG bildet mit der Folge, dass unverfallbare und nicht anderweitig erzielte Steuervorteile den Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers gegen die finanzierende Bank in entsprechender Anwendung des schadensersatzrechtlichen Gedankens der Vorteilsausgleichung mindern, was der Billigkeit entspreche. In Fällen der vorliegenden Art sind hingegen Steuervorteile und Fondsausschüttungen gemäß darauf folgenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( XI ZR 468/07 , Urteil vom 11.11.2008 – dortige Homepage) nicht vom bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch in Abzug zu bringen, da das Nichtzustandekommen der Darlehensverträge zwischen der Beklagten und den Klägern nicht zu einer Rückabwicklung der Fondsbeteiligung führt, weshalb dem Anleger die aus dieser Kapitalanlage resultierenden Vorteile, d.h. die Fondsausschüttungen und Steuervorteile, zu belassen sind (BGH a.a.O.). Eine Aufrechnung mit einem Gegenanspruch der Beklagten ist nicht erfolgt. Im Übrigen kann ein Kreditinstitut, das aufgrund eines wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksamen Darlehensvertrages die Immobilienfondsbeteiligung eines Kapitalanlegers finanziert und - wie vorliegend - die Darlehensvaluta unmittelbar an den als GbR betriebenen Fonds ausgezahlt hat, den Kapitalanleger für die Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB nicht in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in Anspruch nehmen, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (Urteil vom 23.9.2008, XI ZR 253/07 – dortige Homepage unter Verweis auf BGH WM 2008, 1356 , 1358). Gesellschafter einer GbR haften zwar grundsätzlich akzessorisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (vgl. BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056 ; BGH, WM 2007, 110 ; WM 2007, 62 ff.; WM 2007, 1648 , 1650). Diese Rechtsprechung ist jedoch vorliegend nicht anwendbar, weil die Kläger nicht Gesellschafter der GbR geworden sind. Da der Kläger unstreitig eine (zudem auch nur wirtschaftliche) Beteiligung über den Treuhänder wählte, wurde nicht er Gesellschafter der GbR, sondern der Treuhänder. Dies ergibt sich aus dem Zeichnungsschein vom 14.12.1995 (Anl. K 10, Bl. 178 d.A.), der mehrfach von einer wirtschaftlichen Beteiligung spricht. Ein Treugeber, der nicht selbst Gesellschafter einer Personengesellschaft wird, sondern für den ein Gesellschafter den Geschäftsanteil treuhänderisch hält, haftet für Gesellschaftsschulden aber nicht analog §§ 128 , 130 HGB persönlich, wie der Senat mehrfach entschieden hat und was vom Bundesgerichtshof mit o.g. Urteil vom 11.11.2008 ( XI ZR 468/07 – dortige Homepage) bestätigt worden ist. Zwar kann dem Treugeber intern eine Stellung eingeräumt werden, als ob er unmittelbar Gesellschafter wäre, dies führt aber nach außen nicht zu einer analogen Anwendung des § 128 HGB und damit einer Haftung für Gesellschaftsschulden (BGH a.a.O). Die gesetzliche Haftungsverfassung auf der Grundlage der §§ 128 , 130 HGB setzt nämlich das Bestehen einer „wirklichen“ Gesellschafterstellung voraus (BGH a.a.O.). Der BGH hat mit seiner Leitsatzentscheidung vom 21.4.2009 (Az. XI ZR 148/08 – dortige Homepage) diese Rechtsauffassung des Senats zum Nichtbestehen einer persönlichen Haftung des Anlegers als Treugeber, der nicht selbst Gesellschafter einer Personengesellschaft wird, sondern für den ein Gesellschafter den Geschäftsanteil treuhänderisch hält, aus einer direkten oder entsprechenden Anwendung der §§ 128 , 130 HGB nochmals bestätigt. Ein Anspruch der Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677 , 683 BGB ist nicht gegeben. Die von der Beklagten vorgenommene Auszahlung der Darlehensvaluta auf ein Konto der Treuhänderin, über das die Treuhänderin ohne Beteiligung des Klägers verfügen konnte, entsprach nicht dem objektiven Interesse des Klägers, denn dieser hat dadurch nichts erlangt. Ein wirksamer Darlehensvertrag zwischen Kläger und Beklagter hat nicht bestanden, auch ist der Treuhänderin vom Kläger keine wirksame Vollmacht erteilt worden. Die Auszahlung der Darlehensvaluta diente zudem allein der Erfüllung der Verpflichtungen der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Fondsgesellschaft, wobei die den Fondsanteilskauf finanzierenden Darlehen - wie in den Kreditverträgen vorgesehen - zur Ablösung des von der Fondsgesellschaft bei der Beklagten aufgenommenen Zwischenfinanzierungskredits verwendet wurden; die Auszahlung war somit kein objektiv fremdes Geschäft des Klägers. Ein solches objektives Interesse des Klägers lässt sich ferner nicht mit einem erstrebten Steuerspareffekt begründen, weil dies einen wirksamen Darlehensvertrag zwischen Kläger und Beklagter voraussetzt. Deshalb scheidet auch ein Anspruch aus §§ 677 , 684 , 812f f BGB aus. Auf die Bezahlung der Einlage kann in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht abgestellt werden, weil die betreffende Überweisung auf das Konto des Fonds nicht durch den Kläger, sondern durch die Treuhänderin veranlasst worden ist. Überdies hat der Kläger auch dadurch nichts erlangt, weil die Einlageverpflichtung durch die Anweisung der Treuhänderin, die ihm mangels einer wirksamen Vollmacht nicht zuzurechnen ist, nicht getilgt worden ist (ebenso für einen vergleichbaren Sachverhalt BGH mit Urteil vom 22.4.2008, XI ZR 272/06 – bei juris unter Verweis auf Nobbe WM 2007 Sonderbeilage Nr. 1 S. 1, 7). Außerdem würde eine Verpflichtung des Klägers zur Leistung seiner Gesellschaftereinlage voraussetzen, dass der Kläger überhaupt Gesellschafter der Fondsgesellschaft, also der Streithelferin, werden sollte bzw. geworden ist. Beides ist jedoch nicht der Fall, denn nach dem eindeutigen Wortlaut im Zeichnungsschein war von vorneherein lediglich eine wirtschaftliche Beteiligung des Klägers an der Fondsgesellschaft beabsichtigt, und diese auch noch vermittelt über die Treuhänderin. Ein Status des Klägers als Gesellschafter entsprach danach nicht der Intention der an der Anlage Beteiligten, somit auch keine eigene Einlageverpflichtung des Klägers. Darüber hinaus ist nicht einmal die angestrebte wirtschaftliche Beteiligung des Klägers an der Fondsgesellschaft wirksam zustande gekommen, denn sie ist weder durch eine entsprechende eigene, unmittelbare Erklärung des Klägers im Zeichnungsschein noch wirksam über die zum Zwecke der wirtschaftlichen Beteiligung im Zeichnungsschein erwähnte Treuhandvollmacht erfolgt. Es kann dem Bereichungsanspruch auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass einem Rückforderungsanspruch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB – dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est) unter dem Gesichtspunkt der ohnehin bestehenden Haftung des Klägers entgegenstehe. Eine etwaige anteilige Haftung des Klägers über einen vermeintlichen Freistellungsanspruch der Fondsgesellschaft, den die Beklagte ggf. pfänden und vollstrecken könnte, besteht nämlich nicht. Denn dieser würde das Bestehen einer wirksamen Treuhandvollmacht zwischen der Fondsgesellschaft und dem Kläger voraussetzen, die jedoch nicht gegeben ist. Ein Freistellungsanspruch zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten kommt daher nicht in Betracht. Schließlich hat auch der BGH in seinem Urteil vom 11.11.2008 ( XI ZR 468/07 – dortige Homepage) betreffend die Rückabwicklung der Fondsbeteiligung keinen Rechtsgrund gesehen, der dem Kondiktionsanspruch des Anlegers gegen die Bank entgegen stehen würde. Eine Verwirkung des Rückforderungsanspruchs des Klägers ist ebenfalls nicht eingetreten. Für eine Verwirkung fehlt es jedenfalls am Umstandsmoment. Ein Recht ist erst dann verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGHZ 105, 298; Palandt-Heinrichs § 242 Rn 87). Die Verwirkung ist damit ein typischer Fall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens, und der Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB liegt in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung (BGH NJW 1984, 1864). Die Verwirkung ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Voraussetzungen der Verwirkung sind ein gewisser Zeitablauf als so genanntes Zeitmoment, wobei u.a. die Art des Anspruchs zu berücksichtigen ist, sowie der Vertrauenstatbestand als so genanntes Umstandsmoment. Der Verpflichtete muss sich nach Ablauf einer längeren Zeit aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dieser werde sein vermeintliches Recht nicht mehr geltend machen, und wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestandes muss die verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen (BGH NJW-RR 1995, 109; Palandt-Heinrichs § 242 Rn 95). Für einen solchen Vertrauenstatbestand seitens der Beklagten ist jedoch nichts dargetan oder sonst ersichtlich. Die geltend gemachte Zinsforderung des Klägers ist nach Höhe und Zeitpunkt nicht bestritten worden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 101 ZPO und berücksichtigt das Ausmaß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens, differenziert nach dem erstinstanzlichen Verfahren und dem Berufungsverfahren sowie der Beteiligung der Streithelferin daran. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 iVm 709 Satz 2 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 61.056,50 € (Zahlungsanspruch 24.732,99 € zuzüglich Feststellungsanspruch 36.323,51 € mit entsprechender Restvaluta des Darlehens). Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO). 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