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VG Kassel, Urteil vom 16. Dezember 2010 - Az. 2 K 1191/09.KS

Tenor Der Bescheid des Kreisausschusses des LandkreisesHersfeld-Rotenburg vom 26.03.2009 in der Gestalt desWiderspruchsbescheides vom 09.09.2009 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichenKosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, hat der Beklagtezu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. DerBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nachMaßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Kläger vorder Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. Tatbestand Den Klägern wurde unter dem 07.08.2008 vom Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses erteilt. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 10.02.1994 amtlich bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 35.2 "E." der Stadt Bebra. Unter Nummer 2.2 der textlichen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 118 HBO

(1990)ist dort geregelt: "Als Dachdeckung sind nur rote und rotbraune Tonziegel oder vergleichbare Betonziegel zugelassen. Flachdächer sind extensiv zu begrünen. Bei An- und Umbauten ist die Dach-deckung dem bestehenden Altbau anzupassen. … Die Installation von Solaranlagen und/oder Photovoltaik-Module ist auf den Dachflächen zulässig." In der von den Klägern - geändert - eingereichten "Baubeschreibung allgemein" war an-gegeben, die Dacheindeckung solle in der Farbe gemäß Bebauungsplan erfolgen. Die Dacheindeckung wurde sodann mit anthrazitfarbenen Ziegeln vorgenommen. Mit Bescheid des Kreisausschusses des Landkreises Hersfeld-Rotenburg vom 26.03.2009 erging gegenüber den Klägern die Anordnung, die Dachfläche ihres Wohnhausneubaus innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Verfügung in einem roten oder rotbraunen Farbton zu beschichten. Für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung der Anordnung wurde die Ersatzvornahme angedroht, wobei deren Kosten vorläufig auf 2.500,00 EUR veranschlagt wurden. Zur Begründung wurde angegeben, die abweichende Bauausführung bedürfe in jedem Fall eines Genehmigungs- und Befreiungsantrags und stelle ohne einen solchen eine formell rechtswidrige Baumaßnahme dar. Darüber hinaus widerspreche die Abweichung auch dem materiellen Baurecht, da die Festsetzung Nummer 2.2 des Bebauungsplans Nr. 35.2 nicht eingehalten werde. Das zur Befreiung von dieser Vorschrift notwendige Einvernehmen der Stadt Bebra werde nicht erteilt. Eine nachträgliche Genehmigung sei daher nicht möglich. Aufgrund der formellen und materiellen Rechtswidrigkeit der Dacheindeckung mit anthrazitfarbenen Ziegeln sei deren Beschichtung in einem roten oder rotbraunen Farbton entsprechend der erteilten Baugenehmigung und der Festsetzung des Bebauungsplans angeordnet worden. Nur durch diese Anordnung könnten wieder rechtmäßige Zustände hergestellt werden. Die angeordnete Beschichtung der Dacheindeckung stelle das mildeste Mittel zur Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände dar. Die Anordnung sei somit notwendig und angemessen. Am 20.04.2009 wurde seitens der Bevollmächtigten der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt. Bei einer Ortsbesichtigung am 03.06.2009 wurde ausweislich des Protokolls des Anhörungsausschusses festgestellt, dass in dem Baugebiet rote Ziegel bis ganz dunkelbraune Ziegel, glasiert und unglasiert, vorhanden seien. Dabei hebe sich ein Haus - außer dem der Kläger - heraus, das eine sehr dunkelbraune Lasierung aufweise. In dem Baugebiet in W., das sich nach einer Ackerfläche zwischen den Baugebieten anschließe, herrschten dunkle bis schwarze Ziegel vor. Im Stadtgebiet von Bebra, das aus verschiedenen Positionen das Blickfeld mit bestimme, seien alle Färbungen von rot bis schwarz zu sehen. Gleiches gelte für die Baugebiete in Richtung Rotenburg. Das Baugebiet S. 1 und 2 weise ausschließlich rote Ziegel auf, so dass insgesamt, begrenzt auf die Neubaugebiete, durchgängig ein rotes Farbbild vorherrsche. Im Hinblick auf das Gesamtbild Bebras, das sich aus allen Blickpositionen erkennen lasse, bestünden Bedenken, ob die Satzungsregelung der Zulassung ausschließlich roter bis rot-brauner Ziegel rechtmäßig sei, da die sachliche Erforderlichkeit der zwingend vorgeschrie-benen roten Ziegel nicht erkennbar sei. Mit Widerspruchsbescheid des Kreisausschusses des Landkreises Hersfeld-Rotenburg vom 09.09.2009, zugestellt am 11.09.2009, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ergänzend angegeben, die rechtswirksame Satzung der Stadt Bebra sei von dem Beklagten ordnungsgemäß angewendet worden. Die Satzung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, obliege ihm nicht. Mit am 07.10.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten haben die Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung wird vorgetragen, die Kläger hätten zwar ihr Dach mit einer anthrazitfarbenen Dacheindeckung versehen und damit unstreitig ihr Bauvorhaben entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 35.2 der Stadt Bebra errichtet. Dieser Bebauungsplan könne jedoch nicht Grundlage der Baugenehmigung sein, da seine Regelungen zur Dacheindeckung rechtswidrig seien und somit keine Wirkung entfalten könnten. Da keine besonderen Umstände vorlägen, dürften verbindliche Festsetzungen zur Farbe der Dacheindeckung in dem Bebauungsgebiet nicht erfolgen. Die von den Klägern verwendeten Dachziegel, deren äußerer Eindruck eine anthrazitfarbene Wirkung erziele, entsprächen der teilweisen Ausführung anderer Gebäude in dem Baugebiet Eichkoppe. Darüber hinaus seien die Festsetzungen des Bebauungsplans in sich widersprüchlich, da sie einerseits als Dacheindeckung nur rote und rotbraune Tonziegel oder vergleichbare Betonziegel zuließen, andererseits aber vorschrieben, dass Flachdächer extensiv zu begrünen seien, und da sie zudem die Installation von Solaranlagen und/oder Photovoltaik-Modulen auf den Dachflächen zuließen, die bekanntlich schwarz bis anthrazit-grau seien. Die Festsetzung zur Farbe der Dacheindeckung in Nummer 2.2 des Bebauungsplans sei überdies nicht sachlich gerechtfertigt und insbesondere nicht von der Satzungsermächtigung in § 87 Abs. 1 Nr. 1 HBO 1993 gedeckt. Nach der Rechtsprechung des Hess. VGH habe in dem Fall, in dem das Gestaltungsziel einer einheitlichen roten Dachfarbe nicht verwirklicht werden könne, weil etwa Nachbargebiete andere Dachfarben aufwiesen, die Anordnung einer roten Dachfarbe keine rechtliche Rechtfertigung und könne kein zulässiges gestalterisches Konzept entwickeln. Genau diese Situation liege im Plangebiet aber vor. Schaue man sich vom Plangebiet her um, so sehe man auf traditionell bebaute Bereiche der Ortsteile W. sowie der Kernstadt Bebra. Dort sei keinerlei einheitliche Dachfarbe entwickelt, sondern es fänden sich anthrazitfarbene Dachfarben neben roten Dachfarben sowie Eindeckungen mit Wellasbestplatten. In unmittelbarer Nähe des Plangebietes befinde sich das Baugebiet des Stadtteils W., in dem dunkle bis schwarze Ziegeln vorherrschten. Im Übrigen vom Plangebiet aus sichtbaren Stadtgebiet fänden sich alle Färbungen von rot bis schwarz. Vor diesem Hintergrund habe auch der Anhörungsausschuss die Auffassung vertreten, die seitens der Beigeladenen getroffene Festsetzung der Dachfarbe sei hier unwirksam. Ferner habe die Beigeladene in dem Baugebiet SB, das unmittelbar an das streitgegenständliche Bebauungsgebiet angrenze und zur Begründung einer einheitlichen roten Dachfarbe herangezogen werde, zwei Gebäude im Jahre 2007 bzw. 2008 abweichend mit einer schwarzen Dachfarbe genehmigt. Es handele sich hierbei um willkürliche Entscheidungen und es sei in keiner Weise nachzuvollziehen, warum die Beigeladene der Auffassung sei, das klägerische Bauvorhaben müsse unbedingt eine rote Dachfarbe aufweisen, während in einer Entfernung von ca. 200 m in dem einheitlichen Baugebiet schwarze Dachfarben gestattet worden seien. Im Übrigen wiesen die benachbarten Baugebiete E. im Stadtteil W., ebenfalls nur ca. 150 m von dem Bebauungsplangebiet E. II entfernt gelegen, überwiegend schwarze Dachfarben auf, wobei die Beigeladene der Auffassung gewesen sei, dass dort sogar schwarze und dunkle Dachfarben vorgeschrieben seien. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Kreisausschusses des Landkreises Hersfeld-Rotenburg vom 26.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Die mit Beschluss vom 10.11.2009 am Verfahren beteiligte Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor, bei der Aufstellung des Bebauungsplans "SB" sei durch die Naturschutzbehörden auf das Landschaftsbild hingewiesen worden; in nordhessischen Landschaften sei überwiegend eine rote bis rotbraune Dachdeckung zu finden. Aufgrund dieser Hinweise sei die farbliche Einschränkung in den Bebauungsplan aufgenommen worden und in die nachfolgenden Bebauungspläne habe sie sich mit "hineingezogen". Ziel der Beigeladenen sei es somit lediglich gewesen, eine landschaftsangepasste Dacheindeckung zu gewährleisten und keine wie auch immer geartete Uniformität zu erzeugen. Schon die Formulierung der Festsetzungen, wonach rote und rotbraune Tonziegel oder vergleichbare Betonziegel zulässig seien, bestätige, dass die Beigeladene im Rahmen des Aufstellungsverfahrens dem Gebot der gerechten Abwägung bzw. dem Verhältnismäßigkeitsgebot Genüge getan habe. Die Beigeladene habe auf Anregung der Naturschutzbehörden lediglich eine Farbgebung vorgeschrieben, die sich an den nordhessischen Gegebenheiten orientiere und sich in das Landschaftsbild einfüge. Dies gelte für die Neubaugebiete in besonderer Weise, da sie sich am Rande bebauter Ortslagen befänden, optisch weithin sichtbar seien und - da schon aus der Ferne sichtbar - in besonderem Maße das Ortsbild prägten. Mit diesen Zielen gingen freilich gewisse Einschränkungen für die Bauherren einher. Eine Unwirksamkeit aufgrund der Diskrepanz zwischen der Festsetzung einer weitgehend roten Dachfarbe und der Zulassung von Solaranlagen und Photovoltaik-Modulen könne die Beigeladene nicht erkennen. Solarthermieanlagen würden regelmäßig in einer Größenordnung von drei bis sechs m² installiert, so dass im Regelfall weniger als 5 % der Dachfläche eine abweichende Farbe aufweisen würden. Daraus sei eine ernsthafte Beeinträchtigung der von der Beigeladenen verfolgten baugestalterischen Ziele nicht herzuleiten. Problematischer gestalteten sich Photovoltaikanlagen; allerdings sei nicht bekannt, dass in dem streitgegenständlichen Baugebiet Photovoltaikanlagen in einem Maße verbreitet wären, dass das von der Beigeladenen verfolgte Gestaltungsziel nicht mehr erreichbar sei. Umgekehrt sei es eher abwägungsfehlerhaft, Solarthermie- und Photovoltaikanlagen aufgrund der beabsichtigten Farbgebung vollständig auszuschließen, da in diesem Fall die berechtigten Interessen der Bauherren nicht in hinreichendem Maße berücksichtigt werden würden. Absicht der Beigeladenen sei es nicht gewesen, das Plangebiet gestalterisch an benachbarte vorhandene Baugebiete sowie den Ortskern anzugleichen, sondern Ziel sei vielmehr gewesen, eine landschaftsangepasste weitgehend einheitliche Dachfarbe festzuschreiben. Dies habe nicht dazu dienen sollen, den gesamten Ortsrand durch das für Nordhessen typische Rot zu prägen, sondern das Baugebiet als solches "landschaftsangepasst" im Sinne der Stellungnahmen der Naturschutzbehörden zu gestalten. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb dieses Ziel nicht erreicht werden könne. Mit Beschluss der Kammer vom 09.11.2010 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten des Beklagten (1 Hefter, Bl. 1 bis 144) und der Beigeladenen (2 Hefter) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Anfechtungsklage hat in der Sache Erfolg, weil der Bescheiddes Landkreises Hersfeld-Rotenburg vom 26.03.2009 in der Gestaltdes Widerspruchsbescheides vom 09.09.2009 rechtswidrig ist und dieKläger dadurch in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1VwGO). Nach dem seitens des Beklagten zur rechtlichen Grundlage seinerVerfügung gemachten § 53 Abs. 2 HBO haben die Bauaufsichtsbehördenbei baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen nach§ 1 Abs. 1 Satz 2 HBO für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichenVorschriften und der aufgrund dieser Vorschriften erlassenenAnordnungen zu sorgen (§ 53 Abs. 2 Satz 1 HBO). In Wahrnehmungdieser Aufgaben haben sie die nach pflichtgemäßem Ermessenerforderlichen Maßnahmen zu treffen; dies gilt auch, soweit einepräventive bauaufsichtliche Prüfung entfällt (§ 53 Abs. 2 Satz 2HBO). Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 53Abs. 2 Satz 1 HBO gehören auch die Regelungen derGestaltungssatzung der Beigeladenen; hinsichtlich der Festset-zungder Farbe der Dacheindeckung ist diese Satzung jedochunwirksam. Nach § 9 Abs. 4 BauGB in der (bereits) zum Zeitpunkt desInkrafttretens des Bebauungsplans am 10.02.1994 geltenden Fassungkönnen die Länder durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass aufLandesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan alsFestsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf dieseFestsetzungen die Vorschriften des Baugesetzbuches Anwendungfinden. In § 118 Abs. 4 HBO 1990 (vgl. Bekanntmachung derNeufassung der HBO vom 20.07.1990 - GVBl. I S. 475 -) ist geregelt,dass die Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen kann,dass Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen undden Schutz und die Erhaltung von Baudenkmälern (§ 118 Abs. 1 Nr. 1bis 3 HBO 1990) in Bebauungspläne aufgenommen werden können und indiesem Fall für die öffentliche Bekanntmachung § 12 BauGB gilt. Vondieser Möglichkeit hat die Hessische Landesregierung mit § 1 derVerordnung über die Aufnahme von auf Landesrecht beruhendenRegelungen in den Bebauungsplan vom 28.01.1977 (GVBl. I S. 102),die bis zum 31.05.1994 galt (vgl. § 85 Abs. 1 Nr. 5, § 88 Abs. 1HBO vom 20.12.1993 - GVBl. I S. 655 -), Gebrauch gemacht. Die imBebauungsplan getroffene Festsetzung zur farblichen Gestaltung derDachflächen im Plangebiet findet ihre Ermächtigungsgrundlage in §118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBO 1990. Hiernach können die Gemeindendurch Satzung besondere Vorschriften über die äußere Gestaltungbaulicher Anlagen erlassen zur Durchführung baugestalterischerAbsichten in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oderunbebauten Teilen des Gemeindegebietes. Zur äußeren Gestaltungeiner baulichen Anlage gehört auch die Farbe der Dacheindeckungeines Hauses, so dass sie Gegenstand einer baugestalterischenFestsetzung im Bebauungsplan sein kann. Gegen die Gestaltungssatzung bestehen indes in formellerHinsicht rechtliche Bedenken. Zunächst muss sich der Satzungsgeber bei seinerbaugestalterischen Festsetzung des Umstandes bewusst sein, dass erinsoweit eine landesrechtliche Satzung erlässt (vgl. Hess. VGH,Urteil vom 07.11.1996 - 4 UE 1216/93 -, HGZ 1997, 245, und Urteilvom 19.07.1988 - 4 UE 2766/86 -, BauR 1989, 178). Vorliegend trifftder Bebauungsplan die hier maßgebliche Regelung zur Farbe derDacheindeckung wenigstens in seinen textlichen Festsetzungen unterNummer 2 mit der Überschrift "BauordnungsrechtlicheFestsetzungen gem. § 9
(4)Baugesetzbuch und § 118 HBO",während unter Nummer 1 "Planungsrechtliche Festsetzungen gem.§ 9
(1)Baugesetzbuch und BauNVO" getroffen sind. Damit dürftedem Erfordernis, dass sich der Satzungsgeber bei seinerbaugestalterischen Festsetzung des Umstandes bewusst ist, dass erinsoweit eine landesrechtliche Satzung beschließt, noch Genügegetan sein. Zweifelhaft ist aber ferner, ob die Gestaltungssatzung dem ausdem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitendenBestimmtheitsgebot genügt, wenn sie nur "rote und rotbrauneTonziegel oder vergleichbare Betonziegel" zulässt. Zweifelbestehen hier deshalb, weil nicht klar ist, was mit vergleichbarenBetonziegeln gemeint ist. So ist diese Vergleichbarkeit in dermündlichen Verhandlung seitens des Beklagten auf das Material desZiegels und seitens der Beigeladenen auf die Farbe des Ziegelsbezogen verstanden worden. Bezieht sich die Vergleichbarkeit aufdie Farbe des Ziegels, bleibt weiter unklar, welches Farbspektrumdamit erfasst und zulässig ist, denn welche Farben der Farbe bzw.dem Farbton "rot und rotbraun" vergleichbar sein sollenoder sind, ist nicht eindeutig. So kann fraglich sein, obbeispielsweise ein brauner Betonziegel einem rotbraunen Tonziegelvergleichbar ist. Wäre die Frage zu bejahen, könnte auch die in derangefochtenen Verfügung vorgenommene Beschränkung der gefordertenBeschichtung der Dachfläche in einem "roten oder rotbraunenFarbton" zu eng gefasst und deshalb rechtswidrig sein. Dieswäre hingegen nicht der Fall, wenn die Vergleichbarkeit in demSinne zu verstehen wäre, dass die Gestaltungssatzung nur "roteund rotbraune Tonziegel oder rote und rotbraune Betonziegel"zulässt. Bei einer solchen Auslegung wäre mit"vergleichbar" also eigentlich nicht"vergleichbar", sondern einschränkend"gleichfarbig" gemeint (vgl. zum Bestimmtheitsgebot beider Festsetzung der Dachfarbe auch: einerseits OVGNordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.11.1995 - 11 A 293/94 -, NVwZ-RR1996, 491; andererseits Hess. VGH, Urteil vom 28.04.2005 - 9 UE372/04 -, BRS 69 Nr. 150). Das Gericht lässt es dahinstehen, ob diese rechtlichen Bedenkenletztlich durchgreifen; die Gestaltungssatzung genügt jedenfallsnicht den Erfordernissen des Vorliegens einer sachlichenRechtfertigung und des Verhältnismäßigkeitsprinzips, ist deshalbnicht von der Satzungsermächtigung gedeckt und verletzt daher dieauf Art. 14 Abs. 1 GG beruhende Baufreiheit. Das der Beigeladenen zukommende normative Ermessen ist durch dieReichweite der ihr landesrechtlich verliehenenRechtssetzungsbefugnis begrenzt. Die Ermächtigungsnorm des § 118Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBO 1990 macht die Festlegung der äußerenGestaltung baulicher Anlagen davon abhängig, dass diese zurDurchführung baugestalterischer Absichten erforderlich ist. Diesbedeutet, dass mit einer auf diese Ermächtigungsnorm gestütztenGestaltungssatzung mehr bezweckt werden muss als dieunterschiedslose Erhaltung der Gestaltung des gesamten Ortsbildes.Gestaltungsziele, die gleichermaßen für alle Ortsteile verfolgtwerden könnten, können eine Gestaltungssatzung nicht rechtfertigen.Vielmehr müssen mit einer Gestaltungssatzung gebietsspezifischegestalterische Absichten verfolgt werden, die dem von derGestaltungssatzung erfassten Gebiet ein besonderes Gepräge gebensollen. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBO 1990 räumt den Gemeinden alsörtlichen Satzungsgebern allerdings die Befugnis ein, allein ausgestalterischen Gründen Inhalt und Schranken des Grundeigentums zubestimmen. Das Bauordnungsrecht darf somit - soweit dies im Rahmeneiner Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1Satz 2 GG zulässig ist - auch für eine positive Gestaltungspflegenutzbar gemacht werden. Die Gestaltungssatzung muss sich dabei anden vom Satzungsgeber selbst verfolgten Zielen messen lassen. Istdas angegebene Gestaltungsziel nicht erreichbar, so ist die Satzungnicht sachgemäß und deshalb von der Satzungsermächtigung nichtgedeckt (vgl. zu allem: Hess. VGH, Urteil vom 29.03.2007 - 4 UE1287/06 -, NVwZ-RR 2007, 746 ). Nach den Darlegungen der Beigeladenen ist es Ziel derGestaltungssatzung, eine landschaftsangepasste weitgehendeinheitliche Dachfarbe im Plangebiet zu gewährleisten. Dieses Zielist nach Auffassung des erkennenden Gerichts vorliegend nichterreichbar, weil es in sich widersprüchlich ist, indem einerseitseine Anpassung an die Landschaft erzielt werden soll, andererseitsaber ausschließlich eine rote oder rotbraune Dachfarbe zulässigist. Das Kriterium einer landschaftsangepassten Dacheindeckungverlangt nach Ansicht des erkennenden Gerichts, das die Landschaft,an die die Anpassung erfolgt und die ihre Prägung wesentlich auchdurch ihre Bebauung erfährt, in Blick genommen wird. Hierzu istseitens des Beklagten bereits im Verwaltungsverfahren festgestelltworden, dass lediglich in den zusammenhängenden Neubaugebieten SBund E. - infolge der Satzungsregelung - nunmehr ein rotes Farbbildvorherrscht, während die Bebauung in dem sich nach einerAckerfläche anschließenden Baugebiet in Weiterode durch dunkle bisschwarze Ziegel geprägt ist, das Stadtgebiet von Bebra alleFärbungen von rot bis schwarz aufweist und Gleiches auch für dieBaugebiete in Richtung Rotenburg gilt. Von einer Anpassung an die Landschaft kann vor diesemHintergrund schwerlich die Rede sein, wenn festgesetzt wird, dassim Plangebiet ausschließlich rote und rotbraune Ziegel zulässigsind, während das für Nordhessen typische Rot der Dachfarbelandschaftlich gerade nicht vorherrschend ist. Die Beigeladeneverfolgt auch nicht das Ziel, ihre gesamten Ortsränder durch dasfür Nordhessen typische Rot zu prägen, so dass auch nicht erkennbarist, dass sie andere Bebauungspläne dahingehend angepasst hätte,dass an den Ortsrändern neu einzudeckende Dächer gleichfalls in Rotoder Rotbraun gehalten werden müssen, um so eine entsprechendePrägung langfristig zu erreichen. In welcher Hinsicht indes dasPlangebiet, in dem sich das Wohnhaus der Kläger befindet, durchBesonderheiten gekennzeichnet ist, die die dort geltendestreitbefangene Regelung der Gestaltungssatzung rechtfertigen, istseitens der Beigeladenen nicht dargelegt und auch sonst nichtersichtlich. Das sich südlich jenseits der Ackerfläche in geringerEntfernung anschließende Neubau-gebiet in Weiterode beispielsweiseist optisch gleichfalls weithin wirksam, indem seine Dachlandschaftschon aus der Ferne sichtbar in Erscheinung tritt und daher nichtweniger ortsbildprägend ist; dort finden sich indes ganzüberwiegend dunkle Dächer, ohne dass dies in Widerspruch zuVorgaben der Beigeladenen stünde. Ist die Gestaltungssatzung hinsichtlich der Festsetzung derzulässigen Farbe der Dacheindeckung mithin unwirksam, so kann auchder Beklagte von den Klägern nicht verlangen, dass diese dieDachfläche ihres Wohnhausneubaus in einem roten oder rotbraunenFarbton beschichten. Die Kosten des Verfahrens hat nach § 154 Abs. 1 VwGO derBeklagte zu tragen, weil er unterliegt. Da die Beigeladene keinenAntrag gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen hat, bestehtkein Anlass zu einer Billigkeitsentscheidung zugunsten derBeigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO und können ihr gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten nicht auferlegt werden; ein Fall des § 155 Abs.4 VwGO liegt nicht vor. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit desUrteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EURfestgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 GKG undorientiert sich an den in der angefochtenen Verfügungveranschlagten vorläufigen Kosten einer etwaigenErsatzvornahme. Permalink: http://openjur.de/u/306617.html Kommentare
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