Verkehrsfähig i.S. des § 73 Abs.3 S.1 AMG sind nur solche Produkte, die im Versenderstaat als Arzneimittel in den Verkehr gebracht werden dürfen. Tenor Im Umfang des unter der oben angegebenen Geschäftsnummerverbliebenen Verfahrensgegenstands wird die Klage abgewiesen. Insoweit werden die Kosten beider Instanzen dem Klägerauferlegt. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten im zweiten Rechtsgang über dieRechtmäßigkeit der Ungültigerklärung der Zollanmeldung, mit der derKläger eingeführte Arzneimittel zum zollrechtlich freien Verkehrangemeldet hatte, und darüber, ob die Waren dem Kläger zumzollrechtlich freien Verkehr zu überlassen sind. Wegen derEinzelheiten wird zunächst auf die Tatbestände in dem aufgehobenenUrteil des Senats vom 17.09.2007 7 K 3132/05 und im Revisionsurteildes Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.07.2009 VII R 2/08 verwiesen. In den Entscheidungsgründen seines Urteils hat der BFH demFinanzgericht (FG) aufgegeben zu klären, ob die Voraussetzungeneiner sog. Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 3 Satz 1 desArzneimittelgesetzes (AMG), unter denen ausnahmsweise Arzneimitteltrotz Fehlens einer Einfuhrerlaubnis aus Drittländern in denGeltungsbereich des Gesetzes verbracht werden dürfen, im Streitfallgegeben sind. Der BFH wies dabei darauf hin, dass alleinzweifelhaft sei, ob die Arzneimittel in den USA, von wo siestammten, in Verkehr gebracht werden dürften. Für den Fall, dassdie Voraussetzungen nicht vorlägen und der Einfuhr der Arzneimittelsomit Verbote und Beschränkungen (VuB) entgegenstünden, sei vom FGweiter zu prüfen, ob die Ungültigerklärung der Zollanmeldung gemäßArt. 8 des Zollkodex (ZK) in eine Rücknahme der Annahme derZollanmeldung umzudeuten sei, insbesondere, ob dem Kläger bekanntwar oder vernünftigerweise hätte bekannt sein müssen, dass dieEinfuhrvoraussetzungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 AMG für dieangemeldeten Arzneimittel nicht vorliegen. Der Kläger trägt vor, dass alle streitgegenständlichen Produktein den USA verkehrsfähig gewesen und noch immer verkehrsfähigseien. Bei A, B und C handle es sich nach amerikanischem Recht umNahrungsergänzungsmittel, während D und E rezeptfreie Medikamenteseien. Auf den Beschriftungen der Verpackung des Produkts C befindensich die Angaben „Dietary Supplement“ und„Supplement Facts“. Auch die Produkte A und B werdenauf den jeweiligen Verpackungen als Nahrungsergänzungsmittelbezeichnet, wohingegen E Migraine und E Extra Strength auf denBeschriftungen als Arzneimittel („Drug Facts“)gekennzeichnet sind. Lediglich auf den Schachteln der D-Tuben lässtsich der Beschreibung des Produkts die Einstufung als Arzneimittelnicht entnehmen. Wegen der Einstufung der Produkte als Arzneimittel oderNahrungsergänzungsmittel in den USA wandte sich das Gericht sowohlan das Regierungspräsidium (RP) X als auch an das für dieÜberwachung der klägerischen Apotheke zuständige RP Y, erhielt vonbeiden Behörden jedoch keine Antwort auf seine Frage. Das RP Xteilte mit, dass es die Verkehrsfähigkeit der Produkte in den USAim Januar 2005 nicht beurteilen könne. Dem RP Y gab das Gerichtschließlich zu verstehen, dass es seiner Antwort nicht mehrbedürfe, nachdem das Gericht zum einen aufgrund eines Hinweises desBundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte auf derumfangreichen Homepage der U.S. Food and Drug Administration (FDA)einschließlich der Datenbank „Approved Drug Products“(Drugs@FDA) die Qualifizierung von A, B und diversen C-Produktenals „dietary supplements“ (Nahrungsergänzungsmittel)und von E Migraine als zugelassenem Arzneimittel hatte ermittelnkönnen und zum anderen eine detaillierte Darstellung der Verfahrenin den USA von der FDA erhalten hatte, aus der sich auch dieEinstufung der D Rheumacreme und von E Extra Strength als„Drugs“ (Arzneimittel) ergibt. Wegen der Rechtsfrage, ob die Verkehrsfähigkeit i.S.d. § 73 Abs.3 Satz 1 AMG voraussetzt, dass das betreffende Produkt auch in demVersenderstaat ein Arzneimittel ist, holte das Gericht eineStellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) ein.Danach ist die Position der Bundesregierung zu dieser Frage, wiesich aus einer Antwort der seinerzeit zuständigen ParlamentarischenStaatssekretärin vom 31.03.2004 auf die schriftliche Frage einesAbgeordneten ergibt, dass die Durchführung des Arzneimittelgesetzesinsoweit allein den Ländern obliege. Eine verbindliche Antwortkönne daher nur von der jeweils zuständigen Landesbehörde gegebenwerden. Mit Beschluss vom 20.12.2010 trennte der Senat das Verfahrenhinsichtlich der Produkte, die auch in den USA Arzneimittel sind,ab (7 K 3310/10). Unter der bisherigen Geschäftsnummer 7 K 2459/09verblieben die Produkte, die in den USA Nahrungsergänzungsmittelsind, also A, B und C. Der Kläger begehrt weiterhin, wie bereits im ersten Rechtsgang,die Aufhebung der Ungültigerklärung der Zollanmeldung vom27.01.2005 und der Einspruchsentscheidung vom 20.10.2005 sowie dieVerpflichtung des Beklagten, ihm die mit der Zollanmeldung vom19.01.2005 angemeldeten und noch nicht überlassenen Waren zumzollrechtlich freien Verkehr zu überlassen. Der Beklagte stellte keinen neuerlichen Antrag. BeideBeteiligten haben sich im zweiten Rechtsgang mit einer Entscheidungohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Gründe Die Klage ist hinsichtlich der Produkte A, B und C unbegründet.Insoweit ist die in eine Rücknahme der Annahme der Zollanmeldungumzudeutende Ungültigerklärung der Zollanmeldung rechtmäßig und hatder Kläger keinen Anspruch auf Überlassung zum zollrechtlich freienVerkehr. 1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 ZK wird eine begünstigende Entscheidungzurückgenommen, wenn sie aufgrund unrichtiger oder unvollständigerTatsachen ergangen ist, dem Antragsteller die Unrichtigkeit oderUnvollständigkeit der Tatsachen bekannt war oder vernünftigerweisehätte bekannt sein müssen und sie aufgrund der richtigen undvollständigen Tatsachen nicht hätte ergehen dürfen. DieseVoraussetzungen sind im vorliegenden Fall hinsichtlich der ProdukteA, B und C erfüllt. Die begünstigende Entscheidung war die Annahmeder Zollanmeldung vom 19.01.2005. Die Zollstelle hätte die Zollanmeldung insoweit gemäß § 7 Abs. 1Nr. 3 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) nicht annehmen dürfen,weil der Einfuhr des A, des B und des C VuB entgegenstanden. DieseProdukte unterlagen dem Verbringungsverbot nach § 73 Abs. 1 Satz 1AMG. Die Voraussetzungen einer Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 3 Satz1 AMG lagen insoweit nicht vor.
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