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VG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.02.2011 - 3 K 4145/10.F

Die Leistungsgewährung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz setzt voraus, dass zivilrechtliche Unterhaltsleistungen des nach § 2 UVG maßgebgenden Elternteils planwidrig ausbleiben.An dieser Planwidrigkeit fehlt es, wenn mit der Befruchtung in Form einer anonymen Samenspende von der Kindsmutter von vornherein bewusst und gewollt und damit planvoll ein Lebenssachverhalt herbeigeführt wird, in dem ein gesetzlich zum Unterhalt verpflichteter Vater, der den Sozialleistungsträger in Anspruch nehmen könnte, nicht zur Verfügung steht. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung inHöhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor dieBeklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die am XX.XX.2009 geborene Klägerin stellte am 07.09.2009 durchihre Mutter bei der Unterhaltsvorschusskasse der Beklagten einenAntrag auf Bewilligung von Leistungen nach demUnterhaltsvorschussgesetz (UVG). Im Rahmen dieser Antragstellunggab die Mutter der Klägerin an, dass das Kind durch eine künstlicheBefruchtung gezeugt worden sei. Während des Antragsverfahrens legtesie einen Nachweis über die künstliche Befruchtung durch einenanonymen Samenspender in einer dänischen Fertilitätsklinik vor. Mit Bescheid vom XX.XX.2010 lehnte die Beklagten den Antrag mitder Begründung ab, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs.1 UVG hier nicht erfüllt seien, weil freiwillig von der Mutter derKlägerin die Voraussetzungen dafür geschaffen worden seien, dasssie im Alltag mit der Erziehung auf sich gestellt sei. Dies könnenicht zu Lasten der Unterhaltsvorschusskasse gehen. Die Mutter der Klägerin legte dagegen am XX.XX.2009 Widerspruchein und begründete diesen damit, dass es keine Gesetzesgrundlagedafür gebe, die Zahlung von Unterhaltsvorschussleistungen aus denim ablehnenden Bescheid dargestellten Gründen zu verweigern. Mit Widerspruchsbescheid vom XX.XX.2010 wies die Beklagte denWiderspruch als unbegründet zurück und führte dabei im Wesentlichenaus: Die Anspruchsvoraussetzungen seien hier nicht erfüllt, weildie Mutter der Klägerin selbst die Voraussetzungen dafür geschaffenhabe, dass sie im Alltag mit der Erziehung auf sich gestellt sei.Sie habe dies bewusst in Kauf genommen. Zwar habe die Kindesmutterglaubhaft gemacht, dass ihr Kind im Ausland (Dänemark) durchanonyme Samenspende gezeugt worden sei. Dennoch scheide hier einAnspruch auf Leistungen aus, da die anonyme Befruchtung eigens zudem Zweck vorgenommen worden sei, einen zum Unterhaltverpflichteten Vater von vornherein auszuschließen. Damit habe dieMutter der Klägerin freiwillig die Voraussetzungen dafürgeschaffen, unter deren Vorliegen der Anspruch auf Leistungen nach§ 1 Abs. 1 UVG ausgeschlossen sein könne. Die gesetzlicheIntention, nämlich eine Sozialleistung für Kinder solcherElternteile bereitzustellen, die Alltag und Erziehung auf sichgestellt bewältigen müssten, werde von diesem Sachverhaltmöglicherweise gar nicht erfasst. Hier sei nämlich die Lage derBetroffenen freiwillig zu Lasten der UVG-Leistungen herbeigeführtworden. Außerdem könne es sich in einem solchen Fall reinbegrifflich weder um Unterhaltsvorschüsse nochUnterhaltsausfallleistungen im Sinne des Gesetzes handeln, weil eingesetzlich zum Unterhalt verpflichteter Vater, den derSozialleistungsträger in Anspruch nehmen könne, von vornhereinausscheide. Die Klägerin hat am 03.11.2010 Klage erhoben, mit der sie ihrAnliegen weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichenaus: Ihre Mutter habe gegenüber der Unterhaltsvorschusskassesämtliche Auskünfte erteilt. Auch Mütter, denen Namen undAufenthaltsort des Vaters nicht bekannt seien, erhielten Zahlungenaus der Unterhaltsvorschusskasse. Auch diesen Müttern sei vonvornherein bewusst, dass Unterhaltszahlungen des leiblichen Vatersfür ihr Kind nicht erzielbar seien. Aufgrund mangelnder beruflicherQualifikation sei es auch vielen Vätern nicht möglich, Einkünfteüber den Selbstbehalt zu erzielen. Sie - die Klägerin - dürfe nichtschlechter gestellt werden als diejenigen Kinder, deren Mütter beiZeugung auf natürlichem Weg den Namen des Vaters nicht kennenwürden oder die gegenüber dem leiblichen Vater zu keiner Zeit eineKlage auf Unterhaltszahlung mit Aussicht auf Erfolg führenkönnten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom XX.XX.2009 sowie den daraufbezüglichen Widerspruchsbescheid vom XX.XX.2010 aufzuheben und dieBeklagte zu verpflichten, ihr Leistungen nach demUnterhaltsvorschussgesetz zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich im Wesentlichen zur Begründung auf dieGründe ihres Widerspruchsbescheides. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26.01.2011 aufden Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichterübertragen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird aufden Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegtenVerwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter), die Gegenstand dermündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom XX.XX..2009 und deren darauf bezüglicher Widerspruchsbescheid vom XX.XX.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin kann für die Zeit ab September 2009 Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) auf der Grundlage des dafür in Betracht zu ziehenden § 1 Abs. 1 Nr. 3 a) nicht verlangen. Danach hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder –ausfallleistung, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Deutschland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und nicht oder regelmäßig Unterhalt mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält. Dabei kann die Frage des „Erhaltens“ bzw. des „Nichterhaltens“ von Unterhalt nicht allein anhand der äußeren Tatsache beantwortet werden, ob der andere Elternteil nicht zahlt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 08.11.1995 - 6 S 1945/95 – juris).Nach Zweckrichtung und gesetzgeberischer Konzeption stellen Leistungen auf der Grundlage des Unterhaltsvorschussgesetz eine besondere Sozialleistung – auch für den alleinerziehenden Elternteil – dar. Der Gesetzgeber hat sie vorgesehen, weil alleinerziehende Elternteile ihre Kinder in der Regel unter erschwerten Bedingungen erziehen und bei Ausfall von Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils auch im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für den von dem anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen müssen. Diese zusätzliche Belastung soll durch eine öffentliche Unterhaltsleistung aufgehoben oder wenigstens gemildert werden (VGH Mannheim, Urteil vom 08.11.1995, a.a.O. unter Hinweis auf: BT-Drucksache 8/1952 Seite 6 ; BT-Drucksache 8/2774, Seite 11 ; vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1991 – 5 C 13.87 – BVerwGE 89, 192

(197f)). Deshalb soll die öffentliche Unterhaltsleistung dem alleinerziehenden Elternteil – wenn auch Anspruchsinhaber das von ihm erzogene Kind ist – dann eine Hilfestellung geben, wenn die erwarteten Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils gewissermaßen planwidrig ausbleiben (zu dieser Einschränkung der Anspruchsberechtigung auf das Ausbleiben des zivilrechtlichen Unterhalts als „planwidrig“ etwa VGH Mannheim, Urteil vom 08.11.1995 – 6 S 1945/95 – juris; VGH Kassel, Beschluss vom 01.07.2004 – 10 UZ 1802/03 – juris; ferner Grube, Kommentar zum UVG 2009, § 1 Rdnr. 3 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). An dieser Planwidrigkeit des Ausbleibens des zivilrechtlichen Unterhalts fehlt es hier. Denn mit der Befruchtung in einer dänischen Fertilitätsklinik in Form einer anonymen Samenspende ist von vornherein bewusst und gewollt und damit planvoll ein Lebenssachverhalt herbeigeführt worden, in dem ein gesetzlich zum Unterhalt verpflichteter Vater, den der Sozialleistungsträger in Anspruch nehmen könnte, nicht zur Verfügung steht (ebenfalls in diese Richtung gehend, aber im Ergebnis dahingestellt bleiben lassend VG Arnsberg, Beschluss vom 15.04.2002 – 14 L 427/02 – juris; ebenso Grube, a.a.O., § 1 Rdnr. 99 ). Insofern besteht keine unmittelbare Vergleichbarkeit zu solchen Fallgestaltungen, wie sie die Klägerin für sich in Anspruch nimmt. Da es sich bei den Unterhaltsvorschussleistungen um keine rentenähnliche Sozialleistung handelt, muss die Frage der tatsächlich gegebenen Mittellosigkeit des Vaters – im Unterschied zur vorliegenden Fallgestaltung – durchgängig zur Überprüfung durch die Unterhaltsvorschusskasse stehen, was – im Unterschied zur vorliegenden Fallgestaltung – nur möglich ist, wenn der Vater auch bekannt wird. Deshalb läuft das Begehren der Klägerin nicht auf die Erlangung einer Vorschussleistung hinaus, sondern letztlich von vornherein auf einen verlorenen Zuschuss. Einen solchen Charakter haben nach dem UVG – dann terminologisch als Ausfallleistung – die Aufwendungen, die insbesondere in Halbwaisenfällen vorgesehen sind. Das setzt dann aber voraus, dass ein Elternteil nachweislich verstorben sein muss. Dies kann hier hinsichtlich des anonym gebliebenen Samenspenders und Kindsvaters nicht einfach unterstellt werden. Wenn die Klägerin darauf hinweist, dass es auch sonst Fälle gebe, in denen der leibliche Vater dem Kind und insbesondere dessen Mutter nicht bekannt sei, gleichwohl dann aber ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen bestehe, ist diese – offensichtlich unter dem Gesichtspunkt vermeintlicher Gleichbehandlung – vermittelte Sicht der Dinge so nicht zutreffend. Denn zunächst gilt, dass das Unterhaltsvorschussgesetz gemäß seinem § 1 Abs. 3 einen Anspruch auf Leistungen ausschließt, wenn der alleinerziehende Elternteil bei dem das Kind lebt, sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Das bedeutet, dass das Gesetz auch insoweit für seinen Anwendungs- und Leistungsbereich Fallgestaltungen anspruchsausschließend in den Blick nimmt, in denen etwa die Kindesmutter es vornherein geplant oder beabsichtigt hatte, einen anonymen Erzeuger eines Kindes zu erhalten. Denn dann wäre Ihr Verhalten darauf angelegt gewesen, die in § 1 Abs. 3 UVG vorgesehene Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft von vornherein zu unterlaufen, was wiederum nicht den nach dem Gesetzeszweck geforderten planwidrigen Ausfall von Unterhaltsleistungen zur Folge hätte. Nur in denjenigen Fällen, in denen solch zielgerichtetes Handeln der Kindesmutter nicht gegeben ist, von ihr also mit substantiiertem Vorbringen glaubhaft gemacht werden kann, dass angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles eine Mitwirkung an der Vaterschaftsfeststellung aus sonstigen Gründen nicht möglich ist, kann der Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz danach erhalten bleiben (VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.04.2009 – 3 K 603/09.F –). Darin bestünde aber gerade auch der maßgebende Unterschied zum – hier anspruchsausschließenden – Vorgehen der Mutter der Klägerin. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Klägerin zu tragen, weil sie unterlegen ist. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Hessischen VGH in Streitigkeiten nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/306855.html ( https://oj.is/306855 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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