Die Leistungsgewährung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz setzt voraus, dass zivilrechtliche Unterhaltsleistungen des nach § 2 UVG maßgebgenden Elternteils planwidrig ausbleiben.An dieser Planwidrigkeit fehlt es, wenn mit der Befruchtung in Form einer anonymen Samenspende von der Kindsmutter von vornherein bewusst und gewollt und damit planvoll ein Lebenssachverhalt herbeigeführt wird, in dem ein gesetzlich zum Unterhalt verpflichteter Vater, der den Sozialleistungsträger in Anspruch nehmen könnte, nicht zur Verfügung steht. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung inHöhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor dieBeklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die am XX.XX.2009 geborene Klägerin stellte am 07.09.2009 durchihre Mutter bei der Unterhaltsvorschusskasse der Beklagten einenAntrag auf Bewilligung von Leistungen nach demUnterhaltsvorschussgesetz (UVG). Im Rahmen dieser Antragstellunggab die Mutter der Klägerin an, dass das Kind durch eine künstlicheBefruchtung gezeugt worden sei. Während des Antragsverfahrens legtesie einen Nachweis über die künstliche Befruchtung durch einenanonymen Samenspender in einer dänischen Fertilitätsklinik vor. Mit Bescheid vom XX.XX.2010 lehnte die Beklagten den Antrag mitder Begründung ab, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs.1 UVG hier nicht erfüllt seien, weil freiwillig von der Mutter derKlägerin die Voraussetzungen dafür geschaffen worden seien, dasssie im Alltag mit der Erziehung auf sich gestellt sei. Dies könnenicht zu Lasten der Unterhaltsvorschusskasse gehen. Die Mutter der Klägerin legte dagegen am XX.XX.2009 Widerspruchein und begründete diesen damit, dass es keine Gesetzesgrundlagedafür gebe, die Zahlung von Unterhaltsvorschussleistungen aus denim ablehnenden Bescheid dargestellten Gründen zu verweigern. Mit Widerspruchsbescheid vom XX.XX.2010 wies die Beklagte denWiderspruch als unbegründet zurück und führte dabei im Wesentlichenaus: Die Anspruchsvoraussetzungen seien hier nicht erfüllt, weildie Mutter der Klägerin selbst die Voraussetzungen dafür geschaffenhabe, dass sie im Alltag mit der Erziehung auf sich gestellt sei.Sie habe dies bewusst in Kauf genommen. Zwar habe die Kindesmutterglaubhaft gemacht, dass ihr Kind im Ausland (Dänemark) durchanonyme Samenspende gezeugt worden sei. Dennoch scheide hier einAnspruch auf Leistungen aus, da die anonyme Befruchtung eigens zudem Zweck vorgenommen worden sei, einen zum Unterhaltverpflichteten Vater von vornherein auszuschließen. Damit habe dieMutter der Klägerin freiwillig die Voraussetzungen dafürgeschaffen, unter deren Vorliegen der Anspruch auf Leistungen nach§ 1 Abs. 1 UVG ausgeschlossen sein könne. Die gesetzlicheIntention, nämlich eine Sozialleistung für Kinder solcherElternteile bereitzustellen, die Alltag und Erziehung auf sichgestellt bewältigen müssten, werde von diesem Sachverhaltmöglicherweise gar nicht erfasst. Hier sei nämlich die Lage derBetroffenen freiwillig zu Lasten der UVG-Leistungen herbeigeführtworden. Außerdem könne es sich in einem solchen Fall reinbegrifflich weder um Unterhaltsvorschüsse nochUnterhaltsausfallleistungen im Sinne des Gesetzes handeln, weil eingesetzlich zum Unterhalt verpflichteter Vater, den derSozialleistungsträger in Anspruch nehmen könne, von vornhereinausscheide. Die Klägerin hat am 03.11.2010 Klage erhoben, mit der sie ihrAnliegen weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichenaus: Ihre Mutter habe gegenüber der Unterhaltsvorschusskassesämtliche Auskünfte erteilt. Auch Mütter, denen Namen undAufenthaltsort des Vaters nicht bekannt seien, erhielten Zahlungenaus der Unterhaltsvorschusskasse. Auch diesen Müttern sei vonvornherein bewusst, dass Unterhaltszahlungen des leiblichen Vatersfür ihr Kind nicht erzielbar seien. Aufgrund mangelnder beruflicherQualifikation sei es auch vielen Vätern nicht möglich, Einkünfteüber den Selbstbehalt zu erzielen. Sie - die Klägerin - dürfe nichtschlechter gestellt werden als diejenigen Kinder, deren Mütter beiZeugung auf natürlichem Weg den Namen des Vaters nicht kennenwürden oder die gegenüber dem leiblichen Vater zu keiner Zeit eineKlage auf Unterhaltszahlung mit Aussicht auf Erfolg führenkönnten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom XX.XX.2009 sowie den daraufbezüglichen Widerspruchsbescheid vom XX.XX.2010 aufzuheben und dieBeklagte zu verpflichten, ihr Leistungen nach demUnterhaltsvorschussgesetz zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich im Wesentlichen zur Begründung auf dieGründe ihres Widerspruchsbescheides. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26.01.2011 aufden Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichterübertragen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird aufden Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegtenVerwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter), die Gegenstand dermündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom XX.XX..2009 und deren darauf bezüglicher Widerspruchsbescheid vom XX.XX.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin kann für die Zeit ab September 2009 Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) auf der Grundlage des dafür in Betracht zu ziehenden § 1 Abs. 1 Nr. 3 a) nicht verlangen. Danach hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder –ausfallleistung, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Deutschland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und nicht oder regelmäßig Unterhalt mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält. Dabei kann die Frage des „Erhaltens“ bzw. des „Nichterhaltens“ von Unterhalt nicht allein anhand der äußeren Tatsache beantwortet werden, ob der andere Elternteil nicht zahlt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 08.11.1995 - 6 S 1945/95 – juris).Nach Zweckrichtung und gesetzgeberischer Konzeption stellen Leistungen auf der Grundlage des Unterhaltsvorschussgesetz eine besondere Sozialleistung – auch für den alleinerziehenden Elternteil – dar. Der Gesetzgeber hat sie vorgesehen, weil alleinerziehende Elternteile ihre Kinder in der Regel unter erschwerten Bedingungen erziehen und bei Ausfall von Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils auch im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für den von dem anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen müssen. Diese zusätzliche Belastung soll durch eine öffentliche Unterhaltsleistung aufgehoben oder wenigstens gemildert werden (VGH Mannheim, Urteil vom 08.11.1995, a.a.O. unter Hinweis auf: BT-Drucksache 8/1952 Seite 6 ; BT-Drucksache 8/2774, Seite 11 ; vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1991 – 5 C 13.87 – BVerwGE 89, 192
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.