1. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X kann nicht im Wege der analogen Anwendung auf vom Sozialleistungsträger gewährte Zuschüsse angewandt werden. Insoweit fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. (entgegen LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 11.08.2010 - L 2 R 16/08 ) 2. Es obliegt dem Willen des parlamentarischen Gesetzgebers, eine Regelung einzuführen, wonach zu Unrecht erhaltene Sozialleistung ohne Vorbehalt zurückgefordert werden können. Im Wege richterlicher Rechtsfortbildung kann eine solche Regelung indessen nicht antizipiert werden. Tenor 1. Der Bescheid vom 25.01.2008, abgeändert durch den Bescheidvom 26.02.2008, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom29.05.2008 wird aufgehoben, soweit darin für die Zeit vom01.04.2002 bis 30.11.2007 gezahlte Zuschüsse zurKrankenversicherung in Höhe von 3.899,66 € und für die Zeitvom 01.04.2002 bis 31.03.2004 gezahlte Zuschüsse zurPflegeversicherung in Höhe von 166,74 € zurückgefordertwerden. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat dem Kläger 50 % seiner notwendigenaußergerichtlichen Kosten zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von gezahlten Zuschüssen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie über die Geltendmachung von rückständigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Der Kläger war zuletzt als Tankwart im Jahr 1997 beschäftigt. Seit dieser Zeit bezog er zunächst eine Rente für Schwerbehinderte und dann Altersrente. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 23.12.1997 Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung gem. §§ 106 , 106a SGB VI. Nach einem Wechsel der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2000, bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheiden vom 31.08.2000 erneut Zuschüsse zu den Aufwendungen für seine freiwillige Krankenversicherung gem. § 106 SGB VI und für die Pflegeversicherung gem. § 106a SGB VI. Zum 01.04.2002 erfüllte der Kläger die Voraussetzungen zur Krankenversicherung der Rentner und unterliegt damit dem Pflichtversicherungsschutz in der Krankenversicherung der Rentner. Seit dem 01.04.2002 entrichtet der Kläger keine freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mehr. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden monatlich 122,22 € durch die Beigeladene eingezogen. Mit Schreiben vom 20.02.2002 hat die Beigeladene den Kläger über die anstehenden gesetzlichen Änderungen informiert. In dem Schreiben wird unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2000 darauf hingewiesen, dass die Beigeladene kraft Gesetzes verpflichtet sei zu prüfen, ob die Gesetzesänderung ab 01.04.2002 Auswirkungen auf das Versicherungsverhältnis habe. Weiter heißt es dann in dem Schreiben, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner erfülle. Die Beiträge dafür würden ab dem 01.04.2002 bei der Auszahlung der Rente einbehalten und zusammen mit dem Anteil des Rentenversicherungsträgers an die DAK abgeführt. Wörtlich heißt es in dem Schreiben weiter:„Dazu erhalten Sie einen neuen Rentenbescheid.“ Das Schreiben der Beigeladenen ist weder als Bescheid kenntlich gemacht noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Im Betreff heißt es lediglich „Krankenversicherung der Rentner (KVdR)“. Wegen des weiteren Inhalts und des genauen Wortlauts des Schreibens der Beigeladenen wird auf Bl. 2 der Akte der Beigeladenen verwiesen. In der unmittelbaren Folge hat der Kläger keinen neuen Rentenbescheid erhalten. Laut eigenem Vortrag hat die Beklagte im Oktober 2007 davon Kenntnis erlangt, dass der Kläger bereits seit dem 01.04.2002 der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner und der Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 SGB V unterfällt. Mit Schreiben vom 30.10.2007 wurde der Kläger dazu angehört, dass beabsichtigt sei, die Bescheide vom 31.08.2000 über die Bewilligung des Zuschusses zur Krankenversicherung für die Zeit vom 01.04.2002 bis zum 30.11.2007 und zur Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.04.2002 bis zum 31.03.2004 nach § 48 SGB X aufzuheben. Die überzahlten Beitragszuschüsse in Höhe von insgesamt 4.066,40 € seien gem. § 50 SGB X zu erstatten. Ferner sei der Kläger gem. § 255 Abs. 2 SGB V zur Zahlung der rückständigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 30.11.2007 in Höhe von 4.439,71 € verpflichtet. Der Kläger wies darauf hin, dass weder die Voraussetzungen von § 48 SGB X noch die von § 50 SGB X vorlägen. Eine grob fahrlässige Mitteilungspflichtverletzung nach § 60 ff SGB I läge nicht vor, weil er weder durch die Beklagte noch durch die Beigeladene hinreichend informiert worden sei. Mit Bescheid vom 25.01.2008 wurde der Bescheid vom 31.03.2000 gem. § 48 SGB X mit Wirkung für die Zeit vom 01.04.2002 bis zum 31.11.2007 aufgehoben und der in der Zeit vom 01.04.2002 bis zum 30.11.2007 gezahlte Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 3.899,66 € und der in der Zeit vom 01.04.2002 bis zum 31.03.2004 gezahlte Zuschuss zur Pflegeversicherung in Höhe von 166,74 € gem. § 50 SGB X zurückgefordert. Die aufgrund der nicht einbehaltenen Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner in der Zeit vom 01.01.2003 bis zum 30.11.2007 entstandene Überzahlung in Höhe von 3.717,81 € und die nicht einbehaltenen Beiträge zur Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 30.11.2007 in Höhe von 721,90 €, mithin insgesamt 4.439,71 €, wurden gem. § 255 SGB V nachgefordert. Insgesamt belaufe sich die entstandene Überzahlung auf 8.506,11 €. Am 07.02.2008 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 25.01.2008 Widerspruch. Mit Bescheid vom 26.02.2008 reduzierte die Beklagte ihre Forderung aus dem Bescheid vom 25.01.2008 auf 7.691,55 €, weil die nicht einbehaltenen Beitragsanteile für die Krankenversicherung der Rentner für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2003 in Höhe von 730,92 € wie auch die nicht einbehaltenen Beitragsanteile zur Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2003 in Höhe von 83,64 € verjährt seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2008 wies die Beklagte den weitergehenden Widerspruch des Klägers zurück. Für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 30.11.2007 sei der Kläger gem. § 255 SGB V i.V.m. § 60 SGB XI zur Zahl von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 3.625,15 € verpflichtet. Ein Ermessenspielraum käme der Beklagten bei der Nachforderung nicht zu. Vertrauenstatbestände könnten schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil die §§ 45 – 48 SGB X insoweit nicht anwendbar seien. Die Verjährungsfrist dieser Ansprüche betrage gem. § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV vier Jahre. Im Hinblick auf die zurückgeforderten Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung wies die Beklagte darauf hin, dass der Kläger seinen Mitwirkungspflichten zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen sei. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, der Beklagten mitzuteilen, dass er seit dem 01.04.2002 nicht mehr freiwillig kranken- und pflegeversichert gewesen sei. Er sei in mehreren Schreiben der Beklagten über diese Mitwirkungspflicht informiert worden. Mit Schreiben der Beigeladenen vom 20.02.2002 sei er ausführlich über die Änderungen der Zugangsvoraussetzungen zur Krankenversicherung der Rentner und die damit verbundenen Auswirkungen auf das Versicherungsverhältnis und den Rentenbezug informiert worden. Selbst wenn man dem Kläger zu Gute halte, dass durch die Beigeladene eine Mitteilung über die Änderung im Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis im Wege des maschinellen Meldeverfahrens nicht erfolgt sei, so lägen immer noch die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X vor. Schließlich liege auch kein atypischer Fall vor, welcher eine abweichende Behandlung des vorliegenden Falles rechtfertigen könne. Unter dem 06.06.2008 erhob der Kläger Klage zum SG Fulda. Er verfolgt seinen Anspruch weiter. Der Kläger bleibt im Wesentlichen bei seinem bisherigen Vortrag. Die Voraussetzungen der § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X lägen nicht vor. Ergänzend wies der Kläger darauf hin, dass die Voraussetzungen für eine Aufrechnung im Sinne des § 51 SGB I nicht vorlägen. Der Kläger beantragt: Den Bescheid der Beklagten vom 25.01.2008, abgeändert durch den Bescheid vom 26.02.2008, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt: Die Klage abzuweisen. Die Beklagte bleibt bei ihrem Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend wies die Beklagte darauf hin, dass über die Rückzahlungsmodalitäten bis dato keine Regelung erfolgt sei. Darüber solle erst nach Eintritt der Bestandskraft der Rückforderung entschieden werden. Mit Beschluss vom 16.12.2008 hat das Gericht die Deutsche-Angestellten-Krankenkasse beigeladen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich in der Sache der Meinung der Beklagten angeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Akten der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Soweit für die Zeit vom 01.04.2002 bis 30.11.2007 gezahlte Zuschüsse zur Krankenversicherung in Höhe von 3.899,66 € und für die Zeit vom 01.04.2002 bis 31.03.2004 gezahlte Zuschüsse zur Pflegeversicherung in Höhe von 166,74 € zurückgefordert werden, ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig (dazu sogleich unter I.). Soweit für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 30.11.2007 gem. § 255 SGB V i.V.m. § 60 SGB XI Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 3.625,15 € nachgefordert werden, ist der angegriffene Bescheid rechtmäßig (dazu sogleich unter II.). I. Gem. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Eine Änderung der Verhältnisse ist zum 01.04.2002 eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger nicht mehr freiwillig versichert, weshalb auch sein Anspruch auf Auszahlung eines Zuschusses zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung weggefallen ist. In den Fällen einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X soll der Verwaltungsakt nach Satz 2 dieser Vorschrift mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn und soweit 1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Der Kläger ist weder eine durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen (dazu sogleich unter a), noch wusste er, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes weggefallen ist; auch ist ihm im Hinblick auf die Unkenntnis des Wegfalls des Anspruchs keine Sorgfaltspflichtverletzung in besonders schwerem Maße vorzuwerfen (dazu sogleich unter
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.