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SG Marburg, Urteil vom 23.03.2011 - S 12 KA 695/10

Die Fortbildungsverpflichtung und die Befugnis zur Honorarkürzung nach § 95d SGB V sind verfassungsgemäß. Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die notwendigen Verfahrenskosten zutragen.
  3. Der Streitwert wird auf 4.427,03 € festgesetzt. Tatbestand Die Beteiligten streiten um eine Kürzung der Honorarabrechnungfür das Quartal III/09 aufgrund der Nichteinhaltung derFortbildungsverpflichtung in Höhe von 4.427,03 €. Die Klägerin war als Hautärztin zur vertragsärztlichenVersorgung mit Praxissitz in A-Stadt bis Ende 2010zugelassen. Die Beklagte setzte mit Honorarbescheid vom 23.12.2009 dasGesamthonorar auf 39.410,34 € netto fest. Bei 1.975Behandlungsfällen ergab sich eine Vergütung aus dem HonorarbereichRegelleistungsvolumen in Höhe von 23.989,61 €, im Bereichquotiertes Regelleistungsvolumen von 1.277,50 €, im BereichFallwertzuschläge zum Regelleistungsvolumen von 0,0 €, für dieübrigen Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingtenGesamtvergütung (MGV) 1.732,84 € und für Leistungen außerhalbder morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (ANG) 17.390,35 €.Hiervon setzte sie für die Nichteinhaltung der Fortbildungspflichteinen Betrag in Höhe von 4.427,03 € ab. Dies ergab eineHonorarsumme von 39.972,27 €. Hiergegen legte die Klägerin (unter Datum vom 17.03.2010) am19.03.2010 Widerspruch ein. Den Widerspruch bezog sie auch auf eineKürzung im vierten Quartal
  4. Sie führte aus, sie habe am17.03.2010 an die Landesärztekammer zwei dicke Unterlagen überabgeleistete Fortbildungen geschickt. Die Überprüfung sollte vierWochen in Anspruch nehmen. Sie hoffe, dass sie nunmehr über diePunktzahl von 250 kommen werde und bitte um Stornierung derKürzung. Eigentlich habe sie zum 31.12.2009 ihren Kassenarztsitz aneinen Nachfolger abgeben sollen, aber ihr Vermieter habe sie nichtaus dem alten Mietvertrag entlassen wollen und stimme einerUntervermietung nicht zu. Sie hoffe nunmehr, den Vertragsarztsitzzum Juni 2010 abgeben zu können. Weitere Fortbildungen würden kaumden Patienten zugute kommen, da sie aus Altersgründen ausscheidenmöchte. Spätestens zum Mai 2011 komme sie aus dem Mietvertragheraus. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2010 denWiderspruch als unbegründet zurück. Im Widerspruchsbescheid verwiessie auf die Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V. Danach seisie gesetzlich verpflichtet, das Honorar um 10 % zu kürzen, wennder Nachweis von 250 Punkten im Rahmen derFortbildungsverpflichtung durch den Vertragsarzt nicht oder nichtvollständig erbracht wird. Die Klägerin habe kein Zertifikat derÄrztekammer über die 250 Fortbildungspunkte vorgelegt. DerPunktestand des Fortbildungskontos habe zum Stichtag 30.06.2009weniger als die notwendigen 250 Punkte betragen. Der Vorstand derKassenärztlichen Bundesvereinigung habe eine Ergänzung der„Regelung der KBV zur Fortbildungsverpflichtung derVertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V“beschlossen wegen Aufhebung der Altersbeschränkung. DieseÜbergangsregelung könne bei der Klägerin nicht angewandt werden, dasie am 30.12.1945 geboren und somit im Jahr 2008 noch nicht das 68.Lebensjahr erreicht habe. Darüber hinaus könne eine Abweichung vonder Fortbildungsverpflichtung allenfalls dann in Betracht gezogenwerden, wenn die geplante Praxisübergabe vor dem Stichtag des30.06.2009 hätte stattfinden sollen und die ärztliche Tätigkeitmangels Nachfolger über diesen Zeitraum hinaus weiterbetriebenworden sei. Die Klägerin habe aber selbst angegeben, dass einePraxisnachfolge erst zum 01.01.2010 erfolgen solle. Entscheidendkomme es auf den Nachweis der fachlichen Fortbildung an. Sie habeim info-doc 1/2009 auf die Nachweispflicht und den drohendenHonorarverlust hingewiesen. Die von der Klägerin am 17.03.2010verschickten Fortbildungsunterlagen seien nach dem 30.06.2009 beider Landesärztekammer bzw. bei ihr eingegangen und könnten somitfür die Entscheidung einer Honorarkürzung für das Quartal III/09nicht mehr berücksichtigt werden. Dies sei unabhängig von demZeitpunkt der erbrachten Fortbildungsmaßnahme, da die Klägerin denNachweis hierfür nicht rechtzeitig eingereicht habe. Soweit dieKlägerin einwende, dass ein Teil ihrer Unterlagen durch einenWasserschaden vernichtet worden sei, entbinde dies ebenfalls nichtvon der Nachweispflicht. Auch sei der Wasserschaden nach demVortrag der Klägerin vor zwei Jahren eingetreten. Es wäre ihrzuzumuten gewesen, für die absolvierten Fortbildungen ggf.rechtzeitig Duplikate der Teilnahmebescheinigungen von denVeranstaltern anzufordern. Hiergegen hat die Klägerin am 23.08.2010 die Klage erhoben. Siehat die Klage auch auf Honorarkürzungen in den Quartalen IV/09 undI/10 erstreckt. Die Honorarkürzungen betrügen insgesamt 18.000,00€. Im Vergleich zu Architekten werde sie diskriminierendbehandelt. Die drakonischen Strafen würden vom Umsatz, nicht vom„Gehalt“ oder Gewinn abgezogen werden. SozialeGesichtspunkte wie z. B., ob ein Arzt seine Mitarbeiter nach Tarif(sie habe seit 25 Jahren die gleichen Mitarbeiter) beschäftige,oder nur auf 400,00 €-Basis, würden nicht berücksichtigtwerden. So gebe sie für Personalkosten doppelt so viel aus wie ihreKollegen. Sie habe ihr Leben lang Fortbildungsveranstaltungenbesucht. Die vor 2002 stattgefunden hätten, würden ihr„aberkannt“ werden. Sie war im Hinblick auf diePraxisnachfolge davon ausgegangen, dass sie zum Ende des Jahres2009 ihre Praxis aufgeben werde. Die Kürzungen der Quartale IV/09und I/10 seien zudem ohne Widerspruchsbescheid erfolgt. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Honorarbescheides vom 23.12.2009 für dasQuartal III/09 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom28.07.2010 die Beklagte zu verpflichten, den einbehaltenen Betragin Höhe von 4.427,03 € brutto an sie nach Abzug derVerwaltungskosten auszuzahlen sowie unter Abänderung derHonorarbescheide für die Quartal IV/09 und I/10 die Beklagte zuverpflichten, die einbehaltenen Beträge aufgrund der Nichterfüllungder Fortbildungsverpflichtung an sie nach Abzug derVerwaltungskosten auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre Ausführungen im angefochtenenWiderspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, der Vortrag derKlägerin sei weitgehend unsubstantiiert. Sie habe sich an diegesetzlichen Vorgaben zu halten. Eine diskriminierende Behandlungkönne ihr nicht angelastet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt derGerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand dermündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen. Gründe Die Kammer hat in der Besetzung mit einer ehrenamtlichenRichterin und einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen derVertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt undentschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzteund Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die Kammer konnte in Abwesenheitder Klägerin in der mündlichen Verhandlung verhandeln undentscheiden, weil die Klägerin mit Postzustellungsurkunde vom02.02.2011 ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeithingewiesen worden ist (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Klage ist zulässig, soweit sie sich gegen die Honorarkürzungin dem Quartal III/09 richtet, denn sie ist insbesondere form- undfristgerecht bei dem zuständigen Sozialgericht erhoben worden. Die Klage ist aber unzulässig, soweit sie sich gegen dieHonorarkürzung in den Quartalen IV/09 und I/10 richtet. Hierfürfehlt es an der Durchführung eines Vorverfahrens (§ 88 SGG). Die Beklagte hatte den Widerspruch gegen die Ankündigung einerHonorarkürzung wegen der Fortbildungsverpflichtung für die QuartaleIV/09 und I/10 mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2010 alsunzulässig abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin abernicht. Die Klägerin hat auch gegen die Honorarbescheide für dieQuartale IV/09 und I/10 mit den weiteren Kürzungen keinenWiderspruch eingelegt. Damit sind diese Honorarbescheide mit derKürzung bestandskräftig geworden. Ein Widerspruchsverfahren wurdenicht durchgeführt. Insofern fehlt es an der Durchführung einesVorverfahrens für die Quartale IV/09 und I/
  5. Die Klage ist aber, soweit sie zulässig ist, unbegründet. DerBescheid vom 23.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheidesvom 28.07.2010 ist, soweit er angefochten wird, rechtmäßig. Er wardaher nicht aufzuheben. Die Klägerin hat keinen Anspruch aufAuszahlung des einbehaltenen Betrags in Höhe von 4.427,03 €brutto an sie nach Abzug der Verwaltungskosten. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht odernicht vollständig, ist die Kassenärztliche Vereinigungverpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütungvertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die aufden Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab demdarauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert. Ein Vertragsarzt kanndie für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zweiJahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildungwird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. DieHonorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem dervollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird (§ 95d Abs. 3 Satz4 bis 6 SGB V). Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in demUmfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung undFortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in dervertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnissenotwendig ist (§ 95d Abs. 1 Satz 1 SGB V). Ein Vertragsarzt hatalle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung denNachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegendenFünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1nachgekommen ist; für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist dieFrist unterbrochen. Endet die bisherige Zulassung infolge Wegzugsdes Vertragsarztes aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes, läuftdie bisherige Frist weiter. Vertragsärzte, die am
  6. Juni 2004bereits zugelassen sind, haben den Nachweis nach Satz 1 erstmalsbis zum
  7. Juni 2009 zu erbringen (§ 95d Abs. 3 Satz 1bis 3 SGBV). Nach diesen Vorschriften war die Klägerin verpflichtet, denFortbildungsnachweis bis zum 30.06.2009 zu erbringen. Dies hat sienicht getan. Auch hat sie die Fortbildung bis dahin nicht imerforderlichen Umfang absolviert. Dies ist zwischen den Beteiligteninsoweit auch unstreitig. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeberist befugt, die Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG zuregeln. Der Umfang der Fortbildungsverpflichtung ist nichtunverhältnismäßig. Hierfür sieht das Gesetz einenFünfjahreszeitraum vor. Nach den auf der Grundlage des § 95d Abs. 6SGB V ergangenen Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung(im Folgenden: KBV-RL) sind im Fünfjahreszeitraum 250Fortbildungspunkte nachzuweisen (§ 1 Abs. 3 KBV-RL). DieFortbildungssatzung der Landesärztekammer Hessen (Stand:01.06.2008) (zitiert nach: http://www.laekh.de/upload/Rechtsquellen/Fortbildungssatzung.pdf)sieht einen Bewertungskatalog der Fortbildungsmaßnahmen vor, wonachdie Fortbildungsmaßnahmen mit Punkten bewertet werden. Grundeinheitist eine 45-minütige Fortbildungseinheit, die mit einem Punkt beimaximal acht Punkten pro Tag bewertet wird. Selbststudium durchFachliteratur und -bücher sowie Lehrmittel werden mithöchstens 50 Punkten für fünf Jahre anerkannt. Es gibt achtKategorien von Fortbildungsmaßnahmen, die beliebig kombiniertwerden können, wobei für das Selbststudium (Kategorie E) höchstens50 Punkte für fünf Jahre anerkannt werden (vgl. im Einzelnen § 8der Fortbildungssatzung). Neben dem Selbststudium müssen damit 40weitere Punkte durchschnittlich im Jahr erreicht werden, also etwadurch 20 zweistündige Vorträge oder durch den Besuch von fünfTagesveranstaltungen, mehrtägige Kongressbesuche werden mit sechsPunkten pro Tag angerechnet. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll die Pflicht zurfachlichen Fortbildung der Vertragsärzte eine Gesetzeslückeschließen, da bisher eine generelle vertragsärztliche Pflicht, denNachweis über die Übereinstimmung des eigenen Kenntnisstandes mitdem aktuellen medizinischen Wissen zu erbringen, nicht bestandenhabe. Sie diene der Absicherung der qualitätsgesicherten ambulantenBehandlung der Versicherten. Der Gesetzgeber beruft sich dabei aufFeststellungen des Sachverständigenrats für die Konzertierte Aktionim Gesundheitswesen in dessen Gutachten 2000/
  8. Danachveränderten sich die Auffassungen von und die Anforderungen an die„gute ärztliche Praxis“ deutlich innerhalb wenigerJahre. Umso gravierender seien die Mängel im Fortbildungsangebot,in der Inanspruchnahme, in der Förderung und verpflichtendenRegelung der ärztlichen Fortbildung zu betrachten. Zu kritisierenseien eine häufig unzureichende Praxisrelevanz, dieVernachlässigung praktischer und interpersoneller Kompetenzen sowieeine eingeschränkte Glaubwürdigkeit vieler Angebote durch mangelndeNeutralität oder Transparentmachung der Qualität der angeführtenEvidenz. Darüber hinaus sei zu bemängeln, dass die Fortbildung ihreFunktion des Forschungstransfers zu langsam und zu unkritischerfüllt habe. Als Maßnahme der Qualitätssicherung sei die Kompetenzdes Bundesgesetzgebers nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG gegeben(vgl. BT-Drs. 15/1525, S. 109 ). Bei der Honorarkürzung handelt es sich auch entgegen demVorbringen der Klägerin nicht um eine Strafe. Der Gesetzgeber sieht in den pauschalen Honorarkürzungen zumeinen einen Abschlag für die schlechtere Qualität der ärztlichenLeistungen, zum anderen sollen sie eine ähnliche Funktion wie einDisziplinarverfahren haben und den Vertragsarzt nachdrücklich zurEinhaltung seiner Fortbildungsverpflichtung anhalten (vgl. BT-Drs.15/1525, S. 110 ). Systematische handelt es sich danach um einesachlich-rechnerische Berichtigung aufgrund einerQualitätssicherungsmaßnahme. Satz 4 ist aber eine eigenständigeErmächtigungsgrundlage. Ferner gibt der Gesetzgeber einenpauschalierten Umfang der Schlechtleistung vor, der unabhängig vonder konkret erbrachten Leistung ist. Der Arzt kann gegen dieHonorarkürzungen nicht einwenden, er habe die Einzelleistungenvollständig und ordnungsgemäß, auch dem aktuellen Stand derwissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechend erbracht. Der Gesetzgeber konnte damit die Honorarkürzung auch an dasHonorar und damit an den Umsatz knüpfen, da er zunächst eine„Schlechtleistung“ unterstellt. Die„Gewinnermittlung“ ist zudem von zahlreichenindividuellen Faktoren abhängig, weshalb pauschalierend auf denUmsatz abgestellt werden kann. Nicht im Zusammenhang mit derFortbildung stehen weitere soziale Gesichtspunkte wie z. B. die Artder Beschäftigungsverhältnisse, weshalb sie entgegen der Auffassungder Klägerin nicht berücksichtigt werden müssen. Die vor 2002stattgefundenen Fortbildungsveranstaltungen werden der Klägerinauch nicht aberkannt. Es steht im gesetzgeberischen Ermessen, auchfür bestimmte aktuelle Zeiträume, hier eben in einemFünfjahreszeitraum, auf den Fortbildungsnachweis abzustellen.Soweit die Klägerin im Hinblick auf die Praxisnachfolge davonausgegangen war, dass sie zum Ende des Jahres 2009 ihre Praxisaufgeben werde, hat sie offensichtlich die Honorarkürzung in Kaufgenommen. Eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf eine zukünftigePraxisaufgabe sieht das Gesetz nicht vor. Der Fünfjahreszeitraumbedeutet im Ergebnis auch ein Übergangsrecht für die Vertragsärzte,die innerhalb dieses Zeitraums, also bis zum Juni 2009 aus dervertragsärztlichen Versorgung ausscheiden, da sie von einerHonorarkürzung nicht betroffen werden. Eine darüber hinausgehendeRegelung war nicht erforderlich. Im Ergebnis war die Klage daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs.1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Die Streitwertfestsetzung erfolgte durch Beschluss desVorsitzenden. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist,soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sichaus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sachenach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für dieBestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so istein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2GKG). Hier war der Streitwert in Höhe des Kürzungsbetragsfestzusetzen. Permalink: https://openjur.de/u/306888.html ( https://oj.is/306888 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 8 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.