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Hessisches LAG, Urteil vom 2. März 2011 - Az. 18 Sa 1203/10

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbeitsgerichtsFrankfurt am Main vom

  1. Juni 2010 – 7 Ca 10718/09 –wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen vorzeitiger Beendigung seines Berufsausbildungsverhältnisses. Der Beklagte ist im Bereich der Veranstaltungstechnik tätig. Sein Unternehmen war 2002 geschäftsansässig in A/B. Der 19XX geborene Kläger schloss am
  2. November 2002 mit dem Beklagten einen Berufsausbildungsvertrag. Danach sollte er vom
  3. November 2002 bis zum
  4. Juli 2005 als Fachkraft für Veranstaltungstechnik ausgebildet werden. Zur Wiedergabe des Inhalts des Ausbildungsvertrags wird auf die als Anlage K 4 zur Klageschrift gereichte Kopie verwiesen (Bl. 8 d.A.). Am
  5. Juli 2003 wurde durch das Arbeitsgericht Hameln zu Gunsten des Klägers gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen, welches rechtskräftig geworden ist. Der Tenor dieses Versäumnisurteils enthält neben einer Zahlungsverpflichtung des Beklagten folgende Entscheidung (Kopie siehe Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 5 d.A.): "(...) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Ersatz des Schadens zu leisten, der durch die Auflösung des Ausbildungsverhältnisses der Parteien durch die fristlose Kündigung vom 14.04.2003 entstanden ist. (...)" Der Kläger konnte nach Abbruch des Berufsausbildungsverhältnisses mit dem Beklagten bereits zum
  6. Mai 2003 einen neuen Ausbildungsvertrag mit der Firma C in D zur Ausbildung als Fachkraft für Veranstaltungstechnik abschließen. Dieses Ausbildungsverhältnis hätte am
  7. April 2006 geendet (vgl. Anlage K 2 zur Klageschrift, Bl. 6 d.A.), wurde aber ebenfalls nach kurzer Zeit aus nicht näher angegebenen Gründen abgebrochen. Schließlich schloss der Kläger am
  8. Februar 2004 einen Ausbildungsvertrag mit der Fa. E in F. Dieses Ausbildungsverhältnis beendete der Kläger wie vorgesehen im August
  9. Zur Widergabe des Inhalts dieses Ausbildungsvertrags wird auf die Anlage K 3 zur Klageschrift Bezug genommen (Bl. 7 d.A.). Nach Abschluss seiner Ausbildung zum Veranstaltungstechniker schloss der Kläger mit Wirkung ab
  10. Januar 2007 einen Arbeitsvertrag mit der Firma G in H. Nach einer vorgelegten Abrechnung verdiente er im August 2007 € 1.800,00 brutto monatlich (Anlage K 5 zur Klageschrift, Bl. 9 d.A.). Der Kläger forderte mit Schreiben vom
  11. Mai 2008 durch seinen späteren Prozessbevollmächtigten von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 17.232,00 €, zahlbar bis
  12. Mai 2008, unter Verweis auf das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Hameln vom
  13. Juli
  14. Der Kläger gab an, das vertragswidrige Verhalten des Beklagten habe die Beendigung seiner Ausbildung um insgesamt neun Monate verzögert. Ihm sei für neun Monate das übliche Gesellengehalt entgangen, außerdem habe er in seinem späteren Ausbildungsverhältnis eine geringere Ausbildungsvergütung erhalten (Anlage K 6 zur Klageschrift, Bl. 10 f. d.A.). Eingehend bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main am
  15. Dezember 2009 erhob der Kläger Klage und kündigte den Antrag an, den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von € 13.631,40 nebst Zinsen zu zahlen. Zur Berechnung eines Schadens gab der Kläger an, der Abschluss seiner Ausbildung habe sich um insgesamt 13 Monate verzögert. Davon seien neun Monate auf das vertragswidrige Verhalten des Beklagten zurückzuführen. Der Kläger hat dazu behauptet, er habe das Ausbildungsverhältnis am
  16. April 2003 fristlos kündigen müssen. Der Beklagte hätte ihn seit Mitte Februar 2003 gar nicht mehr ausgebildet, er habe auch keine Ausbildungsvergütung mehr erhalten. Der Beklagte sei damals untergetaucht. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte schulde ihm Schadensersatz dafür, dass er dem Arbeitsmarkt erst mit einer Verspätung von neun Monaten als ausgebildeter Veranstaltungstechniker zur Verfügung gestanden habe. Die Verzögerung von weiteren vier Monaten seit dem Beklagten nicht anzulasten. Er behauptet, das übliche Gesellengehalt betrage mindestens € 1.800,00 brutto. Daraus ergebe sich für neun Monate ein Schaden von € 16.200,
  17. Hiervon seien für sechs Monate geleistetes Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt € 1.488,60 und Ausbildungsvergütung für zwei Monate in Höhe von € 1.080,00 abzuziehen. Daraus ergebe sich die Klageforderung von € 13.631,
  18. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 13.631,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
  19. September 2008 zu bezahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, Der Beklagte hat behauptet, er habe das Berufsausbildungsverhältnis zu dem Kläger bereits im Februar 2003 innerhalb der Probezeit gekündigt. Danach habe der Kläger bei ihm noch als Aushilfe gejobbt. Dieses Aushilfsarbeitsverhältnis habe er dann zum
  20. April 2003 gekündigt. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass der Titel aus dem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Hameln daher ins Leere laufe. Der Beklagte hat bestritten, dass nach Abschluss einer Ausbildung zum Veranstaltungstechniker im Jahr 2005 ein Gesellengehalt von € 1.800,00 brutto erzielt werden konnte. Außerdem hat er geltend gemacht, die Schadensberechnung des Klägers sei nicht nachvollziehbar. Dieser habe bereits nach zwei Wochen ein neues Ausbildungsverhältnis gehabt, der Abbruch dieses weiteren Ausbildungsverhältnisses sei ihm nicht anzulasten. Schließlich hat der Beklagte mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger in dem behaupteten Ausfallzeitraum von neun Monaten lediglich ein Gesamteinkommen aus Arbeitslosengeld und Ausbildungsvergütung in Höhe von € 2.568,00 gehabt habe. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom
  21. Juni 2010 die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils wird verwiesen (Bl. 68 - 77 d.A.). Der Kläger hat gegen das ihm am
  22. Juli 2010 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift ist am
  23. August 2010 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Begründung der Berufung erfolgte mit einem Schriftsatz, welcher nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
  24. Oktober 2010 an diesem Tag bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht einging. Mit der Berufung bekräftigt der Kläger seine Ansicht, durch das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Hameln vom
  25. Juli 2003 (- 1 Ca 406/03 -, Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 5 d.A.) stehe fest, dass der Beklagte ihm Schadensersatz schulde. Er müsse zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 23 Abs. 1 BBiG daher nicht mehr vortragen, das Bestreiten seiner Kündigung durch den Beklagten sei unerheblich. Maßgeblich sei allein noch, welcher Schaden ihm entstanden sei. Diesen habe er schlüssig dargelegt. Das ihm von der Fa. G gezahlte monatliche Gehalt von € 1.800,00 brutto sei üblich für Berufseinsteiger. Hiervon habe er lediglich fehlerhaft in dem außergerichtlichen Forderungsschreiben vom
  26. Mai 2008 seine Ausbildungsvergütung im letzten Lehrjahr in Höhe von € 540,00 abgezogen. Der Beklagte habe für eine Verzögerung von neun Monaten einzustehen, da sein Ausbildungsverhältnis nicht wie vorgesehen am
  27. Juli 2005 beendet wurde. Das Ausbildungsverhältnis, welches er am
  28. Mai 2002 einging, hätte am
  29. April 2006 enden sollen. Der Kläger behauptet, er sei in den neun Monaten vor Beginn seiner Gesellentätigkeit insgesamt sieben Monate arbeitslos und zwei Monate im Ausbildungsverhältnis gewesen. Das in diesem Zeitraum erzielte Einkommen bzw. das Arbeitslosengeld habe er bei der Berechnung des Schadens abgezogen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom
  30. Juni 2010 - 7 Ca 10718/09 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 13.631,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  31. September 2008 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er ist der Ansicht, der vom Kläger geltend gemachte Schaden sei nicht adäquat, da dieser bereits ab
  32. Mai 2003 wieder in einem Ausbildungsverhältnis gestanden habe. Dass der Kläger auch diese Ausbildung offensichtlich abgebrochen habe, sei nicht ihm anzulasten. Die Schadensberechnung des Klägers sei nicht nachvollziehbar. Die Kammer hat durch Beschluss vom
  33. Dezember 2010 darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Bewertung die Darlegungen des Klägers zur haftungsausfüllenden Kausalität und zum Umfang des geltend gemachten Schadens unzureichend seien. Der Kläger hat angeregt, die Revision zuzulassen, falls entscheidungserheblich sei, dass auch das nachfolgende Ausbildungsverhältnis nicht ordnungsgemäß beendet wurde. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom
  34. März 2011 (Bl. 131 d.A.) Bezug genommen. Gründe Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b)ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowierechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG,519, 520 ZPO). Die Berufung ist jedoch nicht erfolgreich. Der Kläger hat nichtnachvollziehbar dargelegt, weshalb ihm der Beklagte Schadensersatzin Höhe von € 13.631,40 schuldet. I. Durch das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 07.Juli 2003 (- 1 Ca 406/03 – Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 5d.A.) steht rechtskräftig fest, dass der Beklagte dem Kläger demGrunde nach Schadensersatz wegen vorzeitiger Beendigung desBerufsausbildungsverhältnisses nach der Probezeit schuldet. DerAuffassung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, es stehe –da das Urteil keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründeenthalte und die Akte jenes Rechtsstreits mittlerweile vernichtetworden sei - nicht fest, ob es tatsächlich eine fristlose Kündigungvom
  35. April 2003 gegeben habe, kann nicht gefolgt werden. II. Der Kläger hat jedoch nicht ausreichend dargelegt, welcherSchaden ihm durch die vorzeitige Beendigung desAusbildungsverhältnisses entstanden ist. Daher ist die Klage zuRecht abgewiesen worden.
  36. Ist ein Schaden wegen vorzeitiger Auflösungeines Berufsausbildungsverhältnisses zu ersetzen, richtet sich derSchadensersatzanspruch nach den allgemeinen Regeln der §§ 249 ff.BGB. Zu beachten ist dabei, dass nach § 23 BBiG nur der so genannte„Verfrühungsschaden“ zu ersetzen ist, also der Schaden,der auf die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisseszurückzuführen ist (BAG Urteil vom
  37. Mai 2007 - 9 AZR 527/06 - NJW 2007, 3594 ; Benecke/Hergenröder, BBIG, 2009, § 23 Rz17 f.). Dieser umfasst u.a. den Verdienstausfall desAuszubildenden, wenn sich durch die Auflösung desAusbildungsvertrages eine Verschiebung des Ausbildungsabschlussesergibt. Der Anspruch auf Verdienstausfallschaden ist aber dannbegrenzt auf den Zeitraum, um den sich die Ausbildung konkretverlängert hat (Benecke/Hergenröder, BBIG, 2009, § 23 Rz 24;LAG Niedersachsen Urteil vom
  38. August 2006 - 11 Sa 1899/05 - NZA-RR 2007, 348 ).
  39. Davon ausgehend kann der Darlegung desKlägers gefolgt werden, dass der Beklagte ihm Schadensersatz dafürschuldet, dass er mit einer Verspätung von neun Monaten erst zumAbschluss der Ausbildung kam. Der Kläger hat zwar tatsächlich erst13 Monate später, nämlich im August 2006 statt zum
  40. Juli 2005seine Ausbildung zum Veranstaltungstechniker abgeschlossen. Dasbereits zum
  41. Mai 2003 eingegangene und ebenfalls abgebrocheneAusbildungsverhältnis zu der C wäre aber erst zum
  42. April 2006beendet worden. Daraus ergibt sich eine hypothetische Verspätungvon neun Monaten, denn die Ausbildung bei der C hätte anders alsdie Ausbildung des Klägers bei dem Beklagten volle drei Jahregedauert (vgl. die als Anlagen K 2 und K 4 vorgelegtenAusbildungsverträge, Bl. 6 und 8 d.A.). Es kann auch unterstellt werden, dass die Anfangsvergütung einesGesellen der Veranstaltungstechnik im Jahr 2005 € 1.800,00brutto im Monat betrug. Das bloße Bestreiten dieser Behauptung desKlägers durch den Beklagten ist unzureichend gem. § 138 Abs. 2 und4 ZPO. Der Beklagte ist selbst als Unternehmer auf dem Gebiet derVeranstaltungstechnik tätig und kann Angaben dazu machen, welcheEinstiegslöhne üblich sind. Die weitere daran anknüpfende Schadensberechnung des Klägers istnicht mehr nachvollziehbar. Der Schaden, der dem Kläger dadurchentstanden ist, dass er seine Ausbildung später als zu erwartenabschloss, lässt sich nicht in der Weise ermitteln, dassunterstellt wird, der Kläger habe sofort einen Arbeitsplatzgefunden, um dann von einem fiktiven Verdienst tatsächlicherhaltenes Arbeitslosengeld und Ausbildungsvergütungabzuziehen. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, dass er unmittelbar nachdem (fiktiven) Abschluss seiner Ausbildung am
  43. Juni 2005 einenArbeitsplatz als ausgebildeter Veranstaltungstechniker erhaltenhätte, wie er der Schadensberechnung zu Grunde gelegt hat. Er wartatsächlich nach Ende der Ausbildung im August 2006 zunächstarbeitslos und ist dann nach einigen Monaten alsVeranstaltungstechniker eingestellt worden. Weshalb der Kläger beieinem Abschluss Ende Juli 2005 anders als im August 2006 soforteine Stelle gefunden hätte, ist nicht begründet worden. Es ist auch ausgeschlossen zu berechnen, welcherEinkommensverlust dem Kläger unter Berücksichtigung seinerArbeitslosigkeit durch den verspäteten Berufseinstieg alsausgebildeter Veranstaltungstechniker entstanden ist. Der Kläger hat behauptet, er sei vor Beginn seiner Gesellenzeitsieben Monate arbeitslos gewesen. In dieser Zeitspanne kann er nurein Arbeitslosengeld erhalten haben, welches aus derAusbildungsvergütung berechnet wurde. Das würde durch den von demKläger behaupteten Betrag von € 1.488,60 bestätigt, welchen erals insgesamt bezogenes Arbeitslosengeld angegeben hat. Dieserhätte allerdings als Nettobetrag bei Abzug von der Bruttoforderungberücksichtigt werden müssen. Lag das (fiktive) Einkommen desKlägers als arbeitsloser Geselle aber unter dem Verdienst, welchener tatsächlich im dritten Ausbildungsjahr erzielte, ist ihm durchden verzögerten Ausbildungsabschluss in dieser Zeit kein Schadenentstanden (vgl. BAG Urteil vom
  44. Mai 2007 - 9 AZR 527/06 - NJW 2007, 3594 ). Hinzu tritt, dass die Behauptung des Klägers, er sei nachAbschluss der Ausbildung sieben Monate lang arbeitslos gewesen,nicht von den zur Akte gereichten Unterlagen gedeckt wird.Ausweislich der Abrechnung der Firma G vom August 2007 (Anlage K 5zur Klageschrift, Bl. 9 d.A.) stand der Kläger ab
  45. Januar 2007in einem Arbeitsverhältnis, d.h. schon fünf Monate nach demAbschluss der Ausbildung im August
  46. Bescheide über Dauer und Höhe des bezogenen Arbeitslosengeldessind nicht vorgelegt worden, obwohl der Beklagte die Angaben desKlägers über dessen Einkünfte zulässig mit Nichtwissen bestrittenhat. Ebenso fehlen konkrete Angaben dazu, ob und welche Einkünfteaus welcher Tätigkeit der Kläger bis Anfang Januar 2007gegebenenfalls zusätzlich erzielte. Hierzu hat der Kläger in derVerhandlung vom
  47. März 2011 nur vage Angaben gemacht. Dem Kläger war keine Gelegenheit zu weiterem Vortrag mehr zugeben, wie im Termin am
  48. März 2011 beantragt. Der Kläger istdurch den Beschluss der Kammer vom
  49. Dezember 2010 auf diefehlende Schlüssigkeit seines Vortrags zur haftungsausfüllendenKausalität hingewiesen worden (Bl. 121 d.A.). Das Urteil desArbeitsgerichts vom
  50. Juni 2010 hatte bereits gerügt, dass dievom Kläger geltend gemachten Abzugsposten für Arbeitslosengeld undAusbildungsvergütung nicht nachvollziehbar seien und ausgeführt,dass bei der Schadensermittlung das nicht ordnungsgemäß erfüllteBerufsausbildungsverhältnis mit einem ordnungsgemäß erfüllten zuvergleichen sei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Klägerhat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision war nach § 72 Abs. 2 ArbGG nichtgeboten. Auf die Frage, ob der Schadensersatz nach § 23 Abs. 1 BBiGauch geschuldet wird, wenn zeitlich folgend ein weiteresAusbildungsverhältnis abgebrochen wurde, kommt es nach dem obenAusgeführten nicht an. Permalink: http://openjur.de/u/306914.html Kommentare

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