Tenor Die Bescheide der Beklagten vom
- November 2009 und derenWiderspruchsbescheide vom
- April 2010 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten derKlägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf dieVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nachMaßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Klägerinvor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Mit der Klage wendet die Klägerin sich gegen Forderungen derBeklagten auf Erstattung für Aufwendungen für Hausanschlusskostenin Bezug auf Wasser und Abwasser. Die Klägerin ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße, GemarkungD., Flur E, Flurstück F. im Gemeindegebiet der Beklagten. Sieerwarb dieses Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 16.11.2007von der beklagten Gemeinde, die zuvor Eigentümerin diesesGrundstücks gewesen war. § 13 dieses notariellen Kaufvertrageslautet: Der Grundbesitz wird lastenfrei übertragen mit der Ausnahmesolcher Belastungen, die nach dem Inhalt dieses Vertrages von demKäufer zu übernehmen sind. Der Verkäufer versichert, dass aus dem Grundbuch nichtersichtliche Beschränkungen und Lasten des Grundstücks,insbesondere öffentlich-rechtliche Baulasten, behördliche Auflagenund widerrufliche Genehmigungen, nicht bekannt sind, soweit nichtin diesem Vertrag etwas anderes vereinbart ist. Mit Bescheiden vom 11.11.2009 zog die Beklagte die Klägerin zurErstattung von Aufwendungen für das Legen derHausanschlussleitungen für Wasser in Höhe von 782,96 EUR und fürAbwasser in Höhe von 3.570,99 EUR (für den Regenwasseranschluss inHöhe von 1.710,90 EUR und für den Schmutzwasseranschluss in Höhevon 1.860,09 EUR) heran und führte zur Begründung aus, dieseAufwendungen seien der Beklagten für das Verlegen derHausanschlussleitungen entstanden. Die Hausanschlussleitungen unddie entsprechenden Arbeiten hätten diesen Aufwand laut derbeigefügten Unternehmerrechnung verursacht. Die Arbeiten seien imJahr 2006 durchgeführt worden, und im Jahr 2006 seien dieAnschlussleitungen bereit gestellt worden. Hiergegen legte die Klägerin am 27.11.2009 jeweils Widerspruchein, den sie im Wesentlichen damit begründete, der Beklagten steheder mit den Kostenbescheiden geltend gemachte Anspruch nicht zu, danotariell ein lastenfreier Übergang des Grundbesitz vereinbartworden sei. Hieraus ergebe sich zudem ein Freistellungsanspruch derKlägerin von derartigen Kosten. Mit Widerspruchsbescheiden vom 12.04.2010 wies die Beklagte dieWidersprüche der Klägerin zurück und führte zur Begründung imWesentlichen aus, die Arbeiten an den Hausanschlussleitungen seienzwar 2006 abgeschlossen und in diesem Jahr dieHausanschlussleitungen bereit gestellt worden, dies habe damalsjedoch nicht zu einem entsprechenden Aufwendungserstattungsanspruchgeführt. Dieser Anspruch sei erst durch Nutzung der Anschlüsseentstanden, und zwar im Jahr 2008 nach erfolgter Bebauung undInbetriebnahme der Anschlüsse. Erst ab diesem Zeitpunkt habe derAnspruch auf Aufwendungserstattung geltend gemacht werden können.Aus § 13 des notariellen Kaufvertrages ergebe sich der von derKlägerin vorgetragene Freistellungsanspruch nicht. Am 30.04.2010 hat die Klägerin jeweils Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dieVerwaltungsakte der Beklagten seien rechtswidrig. Auf Grund derRegelung in § 13 des notariellen Kaufvertrages stehe der Beklagtender Aufwendungserstattungsanspruch nicht zu. Hierin sei dielastenfreie Übertragung des Grundbesitzes geregelt worden. BeiAbschluss des Kaufvertrages seien die Anschlussleitungen längsterrichtet gewesen. Seit betriebsfertiger Errichtung derAnschlussleitungen ruhe der Erstattungsanspruch als öffentlicheLast auf dem Grundstück. Dies sei schon bei Abschluss desKaufvertrages so gewesen, so dass § 13 dieses notariellenKaufvertrages die jetzige Geltendmachung ausschließe. Die Klägerin beantragt, die Heranziehungsbescheide der Beklagten vom 11.November 2009 und deren Widerspruchsbescheide vom
- April 2010aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nachdem die ursprünglich unter den Aktenzeichen 9 K 1473/10 und9 K 1474/10 geführten Verfahren auf übereinstimmenden Antrag derBeteiligten zum Ruhen gebracht worden waren und am 31.01.2011 durchdie Klägerin wieder aufgerufen wurden, sind die Verfahren unter denAktenzeichen 4 K 163/11 und 4 K 164/11 geführt worden. BeideVerfahren sind in der mündlichen Verhandlung am 21.03.2011 zurgemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 4 K163/11 verbunden worden. Mit Beschlüssen vom 02.02.2011 und vom 03.02.2011 hat dieKammer, nachdem den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahmegegeben worden war, die damals noch selbständigen Klageverfahrendem Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidungübertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wirdauf den Inhalt der Gerichtskaten und die in der mündlichenVerhandlung vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezuggenommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlunggewesen sind. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 11.11.2009, mit denen dieBeklagte gegenüber der Klägerin die Erstattung von Aufwendungen fürHausanschlüsse verlangt, und die Widerspruchsbescheide derBeklagten vom 12.04.2010 sind rechtswidrig und verletzen dieKlägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) und deshalbaufzuheben. Zwar hat die Beklagte die von der Klägerin erstattet verlangtenAufwendungen in Bezug auf die Hausanschlüsse materiell nach demeinschlägigen Satzungsrecht i. V. m. § 12 HessKAG der Höhe nachfehlerfrei festgesetzt, indes steht der Beklagten der mit denangefochtenen Bescheiden geltend gemachte Kostenerstattungsanspruchnicht zu, denn es fehlt an der sachlichen Erstattungspflicht derKlägerin (vgl. hierzu Sächsisches OVG, Urteil vom 25.02.2010, 5 A268/08). Der notarielle Grundstückskaufvertrag vom 06.11.2007 steht einerrechtmäßigen Kostenerstattungsforderung der Beklagten entgegen.Dort wird in § 13 geregelt, dass der Grundbesitz von der Beklagtenauf die Klägerin lastenfrei übertragen wird mit der Ausnahmesolcher Belastungen, die nach dem Inhalt des Vertrages von demKäufer (= Klägerin) zu übernehmen sind. Weiter versichert derVerkäufer (= Beklagte), dass aus dem Grundbuch nicht ersichtlicheBeschränkungen und Lasten des Grundstücks, insbesondereöffentlich-rechtliche Baulasten, behördliche Auflagen undwiderrufliche Genehmigungen, nicht bekannt sind, soweit nicht indiesem Vertrag etwas anderes vereinbart ist. Derartige besondereVereinbarungen oder zu übernehmende Lasten sind in § 2 desnotariellen Kaufvertrages im Rahmen der Kaufpreisbildung enthalten.Danach setzt sich nämlich der Gesamtkaufpreis in Höhe von 88.221,11EUR zusammen aus dem Grundstückswert (14.721,91 EUR), demErschließungsbeitrag (21.348,21 EUR), dem Abwasserbeitrag fürSammelleitungen (19.302,70 EUR), dem Abwasserbeitrag für dieöffentliche Behandlungsanlage (15.186,99 EUR), dem Wasserbeitrag(9.420,87 EUR) und schließlich dem Kostenerstattungsbetrag für dieAusgleichs- und Ersatzmaßnahmen (4.407,93 EUR); hinzu kommt nochder Grundstückswert für die Eingrünungsfläche in Höhe von 3.832,50EUR. Weiter wird in § 18 des notariellen Kaufvertrages geregelt,dass die Erstbepflanzung und Entwicklungspflege (zwei Jahre) derEingrünungsfläche durch die beklagte Gemeinde erfolgt. Soweit § 13 des notariellen Kaufvertrages Lasten betrifft, dieöffentlich-rechtlich mittels Leistungsbescheid oderFestsetzungsbescheid geltend gemacht werden können, ist dernotarielle Grundstückskaufvertrag zugleich alsöffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren, hinsichtlichdessen der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, weil dieser Vertragein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts regelt(§ 154 HessVwVfG). Schwerpunkt der Vertragsregelung in § 13 desnotariellen Kaufvertrages ist die Regelung deröffentlich-rechtlichen Lasten, die auf dem Grundstück ruhen undggfs. mittels Verwaltungsakt von der Gemeinde geltend gemachtwerden können (vgl. hierzu Hess.VGH, Urteil vom 03.02.1999, 5 UE2492/92). Materiell-rechtlich ist das Gericht der Auffassung, dass dieRegelungen in § 13 des notariellen Grundstückskaufvertrages einerrechtmäßigen Forderung auf Erstattung von Aufwendungen für dieHausanschlussleitungen entgegenstehen. Die nach dem objektiven Empfängerhorizont vorzunehmendeAuslegung dieser Vertragsbestimmung (vgl. Thüringer OLG, Urteil vom08.02.2007, 1 U 713/06 ), dass der Grundbesitz lastenfrei übertragenwird mit Ausnahme solcher Belastungen, die nach dem Inhalt diesesVertrages von dem Käufer zu übernehmen sind, ergibt, dass dieKlägerin nicht verpflichtet ist, mit Ausnahme der im Vertraggeregelten öffentlich-rechtlichen Lasten, weitere Zahlungen aufGrund derartiger öffentlich-rechtlicher Lasten an die Beklagtezahlen zu müssen. Bei der nach dem objektiven Empfängerhorizontvorzunehmenden Auslegung der streitgegenständlichen notariellenVereinbarung hat die Beklagte mit der in § 13 enthaltenenVertragsklausel zu erkennen gegeben, dass sie nach der Begleichungdes Kaufpreises, in dem Beiträge und öffentliche Lasten enthaltensind, keinerlei weiteren Erschließungs- und Anschlussbeiträgegegenüber der Klägerin mehr geltend macht. Im Zeitpunkt desAbschlusses des notariellen Kaufvertrages war die Beklagtegrundsätzlich berechtigt, von dem Erwerber des Grundstücks dieAufwendungen für die Hausanschlüsse erstattet zu verlangen undhätte dies auch unschwer tun können, da die diese Leitungsarbeitenbetreffenden Unternehmerrechnungen bereits vorlagen und wohl vonder Beklagten an den Unternehmer schon ausgeglichen waren. ImZeitpunkt des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages waren diestreitbefangenen Hausanschlussleitungen nämlich bereitsbetriebsfertig erstellt und konnten in Benutzung genommen werden.Hätte die Beklagte daher Aufwendungen für die Herstellung dieserHausanschlussleitungen von der Klägerin erstattet verlangt wollen,hätte sie dies unschwer zum Gegenstand derKaufvertragsverhandlungen machen und dieAufwendungserstattungsbegehren in den Kaufpreis einbinden können.Dies hat sie nicht getan, so dass § 13 des Kaufvertrages derjetzigen Geltendmachung von Aufwendungserstattungsansprüchen fürHausanschlüsse entgegensteht. Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, erst mit Übergangdes Eigentums von ihr auf die Klägerin seien dieErstattungsansprüche entstanden, weil derartige Ansprüche im Fallegemeindeeigener unbelasteter Grundstücke nicht entstehen könnten.Zwar mag es nach dem Grundsatz, dass niemand sein eigener Schuldnersein kann (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 28.09.2009, 1 A 313/09 m.w. N.), so sein, dass auf Grund desHausanschlusskostenrechtverhältnisses die Gemeinde keineErstattungsansprüche gegen sich selbst festsetzen konnte und/oderdurfte, indes gebietet dies keine von vorstehenden Ausführungenabweichende Beurteilung der Rechtswidrigkeit desKostenerstattungsbegehrens. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass derKostenerstattungsanspruch nach Satzungsrecht i. V. m. § 12 HessKAGmit der Fertigstellung der Leitungen entsteht und ab diesemZeitpunkt als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht. Hiervon zuunterscheiden ist der Zeitpunkt des Fälligwerdens diesesAnspruches, hier möglicherweise der Übergang des Eigentums an demGrundstück von der Beklagten auf die Klägerin. Eine ähnlicheRegelung enthält § 11 Abs. 9 und Abs. 11 HessKAG in Bezug aufBeiträge, die unstreitig eine Gemeinde ebenfalls nicht gegen sichselbst festsetzen kann. Zwar scheint der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinemUrteil vom 14.01.1987 (5 OE 25/83) und Beschluss vom 23.04.2004 (5UZ 665/04) die Auffassung zu vertreten, dass ein Anspruch derGemeinde auf Aufwendungsersatz bei Anschluss eines Grundstücks anKanal oder Wasser neben der betriebsfertigen Herstellung derAnschlussleitung auch voraussetzt, dass der herangezogeneGrundstückseigentümer den Antrag auf Anschluss gestellt hat, oderaber das Grundstück zumindest dem Anschlusszwang nach derHessischen Gemeindeordnung unterliegt, indes gebietet auch dieseRechtsprechung keine andere Sichtweise. Dem Urteil des HessischenVerwaltungsgerichtshofs ist nämlich nicht zu entnehmen, dass diesatzungsmäßige und gesetzmäßige Wertung hinsichtlich des Entstehensder Beitragspflicht und deren Ruhen als öffentliche Last auf demGrundstück die mit der Klage angefochtenen Heranziehungsbescheideals rechtmäßig erscheinen lässt. Nach Auffassung des Gerichts istauch in Ansehung des vorbezeichneten Urteils und des Beschlussesdes Hessischen Verwaltungsgerichtshofs allenfalls die Durchsetzungder entstandenen Ansprüche gehindert, solange die vom HessischenVerwaltungsgerichtshof dargelegten Umstände für die Geltendmachungdes Anspruchs nicht vorliegen. Keineswegs kann aber die Wertung desLandesgesetzgebers in § 11 Abs. 11 HessKAG und des Satzungsgebers,dass die Beitragspflicht bzw. der Erstattungsanspruch mitFertigstellung entsteht und ab diesem Zeitpunkt als öffentlicheLast auf dem Grundstück ruht, dahingehend verstanden werden, dassdieser Zeitpunkt für den Fall, dass es sich um gemeindeeigene undnicht mit einer Grunddienstbarkeit belastete Grundstücke handelt,auf einen späteren Zeitpunkt, nämlich denjenigen desEigentumserwerbs durch einen Anderen, verlagert wird. Dies würdesowohl der satzungsmäßigen als auch der gesetzgeberischenKonzeption eklatant zuwiderlaufen. Eine derartige Auffassung wäreauch nicht dadurch zu begründen, dass der Gemeinde möglicherweiseAnsprüche verloren gingen, weil bei einem Verständnis im Sinne desGesetzes oder der Satzung die Festsetzungsverjährung eingreifenkönnte. Bei bereits in fremdem Eigentum befindlichen, aber nochnicht der Zahlungspflicht unterliegenden Grundstücke bleibt es derGemeinde nämlich unbenommen, entweder keine Hausanschlüsse zuverlegen, oder aber vertragliche Vereinbarungen mit den Eigentümernzu schließen. Für den Fall, dass entsprechende Grundstücke (noch)im Eigentum der Gemeinde stehen, besteht ebenfalls kein praktischesBedürfnis danach, das Entstehen der Beitragspflicht oder das Ruhendieser Beitragspflicht als öffentliche Last auf einen späterenZeitpunkt hinauszuschieben. Entweder wird die Gemeinde dieseGrundstücke verkaufen oder nicht. Falls die Grundstücke nichtverkauft werden, ist der Zeitpunkt des Entstehens derBeitragspflicht bzw. der öffentlichen Last ohnedies ohne Bedeutung,denn dann ist die Durchsetzung auf Dauer gehindert. Im Falle einesspäteren Verkaufs dieser Grundstücke können Aufwendungen für dasVerlegen der Hausanschlüsse ohne Weiteres in dieKaufpreisverhandlungen einbezogen werden, wie es vorliegendhinsichtlich der in § 2 des Kaufvertrages geregelten undbezifferten Beiträge und öffentlichen Lasten geschehen ist. Inbeiden Fällen besteht kein praktisches Bedürfnis dafür, dasmaterielle Entstehen der Beitragspflicht bzw. das Ruhen alsöffentliche Last, was gleichermaßen auch für dasErstattungsverlangen für Hausanschlusskosten gilt, auf einenspäteren Zeitpunkt zu verschieben. Zudem ist es der entsprechenden Gemeinde in entsprechenderAnwendung von § 165 AO unbenommen, eine vorläufige Festsetzung derHausanschlusskosten der Höhe nach vorzunehmen. Eine vorläufigeFestsetzung kann nämlich dann erfolgen, soweit ungewiss ist, ob dieVoraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind.Insoweit ist nämlich der Grundsatz des Entstehens einerSteuerschuld nach § 38 AO im Bereich des Kommunalabgabengesetzesauch dahingehend auszulegen, dass nicht nur der sachlicheTatbestand der Entstehung des Erstattungsbegehrens verwirklichtist, sondern auch ein Steuerschuldner vorhanden ist, dem gegenüberdas Erstattungsbegehren mittels Verwaltungsakts geltend gemachtwerden kann. Die vorläufige Steuerfestsetzung kann daher inderartigen Fällen zur Überzeugung des Gerichts auch adressatenlosund nur in der Sache auf den Betrag der entstandenen Aufwendungenerfolgen. Insgesamt stünden einer Gemeinde daher hinreichendMöglichkeiten zur Verfügung, die vorliegend streitbefangenenKostenerstattungsbeträge auch tatsächlich erstattet zu bekommen,auch wenn der Rechtsauffassung des HessischenVerwaltungsgerichtshofs in dem bezeichneten Urteil nicht gefolgtwerden könnte. Auch aus dem Inhalt der in der mündlichen Verhandlungvorgelegten Behördenvorgänge ergibt sich nicht, dass auf Grundindividueller Besonderheiten das Kostenerstattungsbegehren und dieentsprechenden Bescheide rechtmäßig sind. Der Beklagten ist zwarzuzugestehen, dass im Rahmen der Grunderwerbsgespräche sowohlmündlich als auch schriftsätzlich auf die hier im Streit stehendenKosten und das diesbezügliche Erstattungsverlangen hingewiesenwurde, indes betrafen diese Vorgespräche nicht das später mitnotariellem Kaufvertrag tatsächlich erworbene Grundstück, sondernandere Grundstücke, bei denen die Anschlussleitungen nämlich nochnicht betriebsfertig hergestellt waren. Insoweit hätte es derBeklagten oblegen, im Rahmen des notariellen Kaufvertrages eineRegelung hinsichtlich dieser Hausanschlusskosten herbeizuführen. ImHinblick auf die Vertragsverhandlungen und den dann geschlossenennotariellen Kaufvertrag durfte die Klägerin darauf vertrauen, dassihr Gesamtaufwand für die nach dem Vertrag vorgesehene Verwendungder Kaufsache den Kaufpreis nicht übersteigen werde (vgl. BGH, U.v. 27.06.2008, 5 ZR 135/07). Dieser Wertung des Gerichts kann auch nicht entgegen gehaltenwerden, die vorgenommene Auslegung von § 13 des notariellenKaufvertrages (vgl. zu einer ähnlichen VertragskonstruktionHess.VGH, Beschluss vom 23.08.1994, 5 UE 1369/92) stelle einenunzulässigen Verzicht dar. Zunächst ist nach der durch das Gerichtvorgenommenen Auslegung des Kaufvertrages deutlich geworden, dassdem Kaufvertrag der Wille der Vertragsparteien zu entnehmen ist,bebaubare Grundstücke zu verkaufen bzw. zu erwerben, wozu auch derAnschluss der Grundstücke an die Wasser- und Abwasserleitunggehört. Insoweit steht einem unwirksamen Beitragsverzicht bereitsentgegen, dass durch den Verkauf des Grundstückes ein Kaufpreiserzielt wird, und dass alle weiteren Nebenkosten, die in § 2 desnotariellen Kaufvertrages nicht gesondert aufgeführt sind, durchdie Zahlung des Grundstückskaufpreises abgegolten sind. Darin abererschöpft sich die durch die Klägerin erbrachte bzw. vertraglich zuerbringende Gegenleistung noch nicht. Die von der Klägerin nach denvertraglichen Bestimmungen zu erbringende Gegenleistung ist nämlichauch im Hinblick auf das Kostenerstattungsverlangen der Beklagtenin Bezug auf die Hausanschlüsse angemessen. Nach dem notariellenKaufvertrag (§ 3) verpflichtet sich die Klägerin weiter, auf demKaufgrundstück Bürogebäude mit Fertigungs- und Montagehalle fürKonstruktion und Vertrieb von Hydraulikkomponenten undVorrichtungselementen für Werkzeugmaschinen, Vorrichtungsbau,Werkzeugbau, Formenbau und allgemeinen Maschinenbau zu errichten.Weiter verpflichtet die Klägerin sich, nach Erfüllung derBauverpflichtung ein entsprechendes Gewerbe zu betreiben und beider Gemeinde anzumelden und dieses auf die Dauer von mindestensfünf Jahren auch tatsächlich auszuüben. Nach § 5 des notariellenKaufvertrages verpflichtet sich die Klägerin schließlich auf Dauervon fünf Jahren mindestens vier Vollzeitarbeitsplätze zu schaffenund ständig Vollzeitarbeitnehmer in dieser Größenordnung zubeschäftigen. Zugleich wird vertraglich insoweit beiNichteinhaltung eine Vertragsstrafe von 250,-- EUR pro Monatvereinbart. Auch die Schaffung von Arbeitsplätzen und dieErrichtung der Gebäude sowie die betriebliche Tätigkeit bilden dieGegenleistung der Klägerin, die voraussichtlich auf die vertraglichvereinbarte Dauer die nunmehr geltend gemachten Kosten mit hoherWahrscheinlichkeit übersteigen werden, und zwar in Gestalt vonGewerbesteueraufkommen, steigender Kaufkraft und ggfs. sonstigerpositiver Auswirkungen der Gewerbeansiedlung im Bereich derBeklagten. Die sich hieraus ergebende Gegenleistung der Klägerinist in Bezug auf die mit den angefochtenen Bescheiden geltendgemachten Kostenforderungen als angemessen zu beurteilen (vgl.hierzu Sächsisches OVG a.a.O und Hess.VGH, Urteil vom 03.02.1999a.a.O.). Schließlich verstießen die streitbefangenenKostenerstattungsansprüche gegen den auch im öffentlichen Rechtanwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB.Angesichts des Inhalts des notariellen Vertrages und angesichts dervorangegangenen Vertragsverhandlungen durfte die Klägerin daraufvertrauen, nicht mit – weiteren – Ansprüchen derBeklagten konfrontiert zu werden, die Erstattungsbegehrenhinsichtlich der Grundstücksanschlussleitungen zum Gegenstandhaben. Dieser Wertung kann die Beklagte nicht entgegenhalten, biszur Bebauung sei nicht klar gewesen, ob und wo die KlägerinGrundstücksanschlüsse benötige, denn zum einen bestimmt dieBeklagte nach Satzung die Lage der Anschlussleitungen und zumanderen gibt die Beklagte mit ihrem Argument zu erkennen, dass siewohl von diesem Erstattungsverlangen abgesehen hätte, wennAnschlüsse an anderer Stelle gewünscht worden wären, so dass diebereits liegenden Anschlüsse ungenutzt geblieben wären und neue– auf Kosten der Klägerin – hätten verlegt werdenmüssen. Nach alledem stehen der Beklagten gegenüber der Klägerin die mitden angefochtenen Bescheiden geltend gemachtenAufwendungserstattungsansprüche materiell-rechtlich nicht (mehr)zu, weil deren Geltendmachung durch § 13 des notariellenKaufvertrages vom 06.11.2007 ausgeschlossen ist. Damit sind dieHeranziehungsbescheide und auch die entsprechendenWiderspruchsbescheide insgesamt als rechtswidrig zu qualifizierenmit der Folge, dass sie der Aufhebung unterliegen. Als unterliegende Beteiligte hat die Beklagte die Kosten desVerfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch zurvorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/307026.html Kommentare
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