Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das am 28.09.2001 verkündeteUrteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Maininsoweit abgeändert, als über die Klage gegen die Beklagten zu 1)und 2) durch Klageabweisung entschieden worden ist, und wie folgtneu gefasst:
- Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Liegenschaften X-Straße1, eingetragen im Grundbuch von …, Bezirk …, Band…, Bl. …, Gemarkung …, Flur ..., Flurstück… und X-Straße 2, 3 und 4, eingetragen im Grundbuch von…, Bezirk ..., Band 285, Blatt ..., Gemarkung 1, Flur…, Flurstück … Liegenschaftsbuch …, und zwarjeweils ohne die seitens der Kläger zu 1) und 2) nach dem09.05.1995 veranlassten Belastungen werden die Beklagten zu 1) und2) verurteilt an die Kläger 6.047.796,30 EUR nebst 4 % Zinsen auseinem Betrag von 270.941,93 EUR seit dem 23.02.1996 bis zum18.02.1998, aus einem Betrag von 2.709.370,60 EUR seit dem19.02.1998 bis zum 22.04.2001 und aus 6.047.796,30 EUR seit dem23.04.2001 zu bezahlen.
- Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1) und 2)mit der Rücknahme der im Urteilstenor Ziff. 1 näher bezeichnetenGrundstücke in Annahmeverzug befinden.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehendeBerufung wird zurückgewiesen. Die Hilfswiderklage wirdabgewiesen.
- Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Kläger 42 % unddie Beklagten 58 %. Von den Kosten des vor dem
- Zivilsenat geführtenBerufungsverfahrens tragen die Kläger 18% und die Beklagten 82% Soweit der BGH im Beschluss vom 20.01.2008 noch nicht über dieKosten im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde entschiedenhat, tragen von diesen Kosten die Kläger 16 % und die Beklagten 84%. Von den Kosten des vor dem hiesigen Zivilsenat geführtenBerufungsverfahrens tragen die Kläger 41% und die Beklagten59%.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungin Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betragesabwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 %des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Kläger dürfendie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % desaufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nichtdie Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zuvollstreckenden Betrages leisten.
- Die Revision wird nur in Bezug auf den Zinsausspruchzugelassen. Permalink: http://openjur.de/u/307069.html Kommentare
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