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AG Offenbach, Urteil vom 17. Juli 2008 - Az. 30 C 116/07

Tenor Es wird festgestellt, dass die Beklagte keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 487, 55 € wegen der in ihrer Rechnung vom 30.4.2007, Rechnungsnummer ..., Kundennummer ..., für die in der Zeit vom 10.4.2007 bis 23.4.2007 in Rechnung gestellten 245 Premium-SMS hat, die nach der Rechnung vom Klägertelephon mit der Rufnummer 0178-... aus verursacht und an die Rufnummer ... gesandt worden seien. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 487, 55 € festgesetzt. Auf die Abfassung eines Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet. Gründe Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Offenbach am Main gegeben. Die örtliche Zuständigkeit bei einer negativen Feststellungsklage richtet sich nach dem Gerichtsstand einer etwaigen Klage der Beklagtenseite wegen der berühmten Forderung. Vorliegend würde sich bei einer Klage der Beklagten wegen der Entgelte für die die Zuständigkeit des Amtsgerichts Offenbach am Main ergeben. Denn geltend gemacht würde ein Zahlungsanspruch. Sowohl allgemeiner Gerichtsstand nach §§ 12 , 13 ZPO als auch besonderer Gerichtsstand nach § 29 ZPO wäre O. ..., da der Kläger seinen Wohnsitz in O. ... hat und dementsprechend auch der Erfüllungsort des behaupteten Entgeltanspruchs nach § 269 BGB O. ... wäre. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Sperre des Mobilfunkanschlusses des Klägers. Die Klage ist auch begründet. Dass die Beklagte Inhaberin der geltend gemachten Entgeltforderungen für die an die Nummer ... gesandten ... ist, hat sie nicht hinreichend dargelegt. Die Darlegungs- und Beweislast bei einer negativen Feststellungsklage folgt in Bezug auf die streitige Forderung der Darlegungs- und Beweislast einer etwaigen Zahlungsklage mit umgekehrten Rubrum (vgl. Zöller-Greger, § 256, Rdnr. 18). Der Kläger muss lediglich darlegen und beweisen, dass sich die Beklagte einer Forderung berühmt, was spätestens in der Klageerwiderung geschehen ist. Die Beklagte ist dementsprechend gehalten, darzulegen und zu beweisen, dass sie Forderungsinhaberin ist. Dies hat sie nicht ausreichend getan. Unstreitig behauptet die Beklagte nicht, dass sie aus eigenem Recht den streitigen Anspruch hätte. Dies wäre ihr zwar nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes möglich gewesen, selbst durch AGB (BGH NJW 2007, S. 438 ). Die Beklagte weist aber zutreffend darauf hin, dass sich dies aus ihren AGB nicht ergibt. In ihnen ist ausdrücklich festgehalten, dass sich bei Zusatzdiensten durch andere Diensteanbieter ein Anspruch des Diensteanbieters ergibt und die Beklagten lediglich im Inkasso tätig wird. Die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass sie die Forderungen als abgetretenes Recht als eigene inne hat. Es kann dahinstehen, ob eine wirksame Abtretung der Forderungen seitens der ... an die Beklagte erfolgte, wäre die ... Forderungsinhaberin gewesen. Denn es fehlt an einer hinreichenden Darlegung, dass die ... Forderungsinhaberin gewesen ist. Der Kläger hat substantiiert vorgetragen, dass die Mehrwertdienste letztlich nicht von der ... erbracht wurden, sondern allenfalls von der ... Auch bei dieser könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich wiederum um einen Verbindungshersteller handelt. Darauf kommt es aber nicht an. Nach den Angaben der M. GmbH dem Kläger gegenüber ist Diensteanbieter die ... gewesen. Hiernach wäre indiziert, dass die ... lediglich Verbindungshersteller, nicht aber Mehrwertdiensteanbieter gewesen wäre. Bei der Nutzung von Mehrwertdiensten entstehen zwei Vertragsbeziehungen mit dem Endkunden. Die eine besteht mit dem Netzbetreiber. Die andere entsteht zum Mehrwertdiensteanbieter. Eine Vertragsbeziehung zu einem weiteren dazwischen geschalteten Verbindungshersteller mit der Folge eines eigenen Anspruchs des Verbindungsherstellers entsteht hingegen nicht (Bundesgerichtshof NJW 2005, 3636 , NJW 2006, 286 ). Da die Beklagte sich lediglich darauf beschränkte, zu bestreiten, dass Diensteanbieter die ... war, steht für das Gericht nicht zweifelsfrei fest, dass die von dem Kläger dargelegte Aufteilung unter den Telekommunikationsgesellschaften nicht zutreffen würde. Da somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein eigener Anspruch der ... nicht entstanden ist und auch nicht dargelegt ist, dass diese einen etwaigen Anspruch der ... abgetreten bekam, steht nicht fest, dass die ... Anspruchsinhaberin eines Anspruchs war, den sie zum Zwecke der Durchsetzung an die Beklagte abtrat. Andere Gründe, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte Forderungsinhaberin sein könnte, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung ergeht wegen des Obsiegens des Klägers nach § 91 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 11, 711 , 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/30717.html Kommentare

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