diesem Arbeitsvertrag wiefolgt: „Ihr Arbeitsvertrag richtet sich nach den Bestimmungen desBundesmanteltarifvertrages für Arbeiter, gemeindlicher Verwaltungenund Betriebe (BMT-G, Ausgabe C) einschließlich der für den A AGgeltenden Zusatzbestimmungen, den betriebsüblichen Regelungen undden Dienstvorschriften…“. Vom 01. Oktober 2000 bis 30. November 2008 war er als sogenannter Fäkalienfahrer
der Abteilung Flugzeugschlepper undsanitäre Dienste eingesetzt. Er war
die Entgeltgruppe E5 Stufe 6TVÖD eingruppiert und erhielt ein Bruttoentgelt von 2.368,81 Euro.Die Beklagte ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV C),der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Bei der Beklagtenist ein Betriebsrat gewählt. Am 22. April 2009 unterschrieb der Kläger einen von derBeklagten vorformulierten neuen Arbeitsvertrag. Darin heißt esauszugsweise wie folgt: „§ 2 Tarifgeltung
ihrer jeweilsgültigen Fassung. Diese Bezugnahme gilt auch dann, wenn derArbeitgeber
ein anderes Tarifwerk wechseln sollte. Für die B AGgelten derzeit der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzendenTarifverträge. Darüber hinaus gilt der Tarifvertrag zur Überleitungder Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber
den TVöD und zurRegelung des Übergansrechtes (TVÜ-VKA) vom
ihrer jeweils gültigen FassungAnwendung…“ Bezüglich der weiteren Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wirdverwiesen auf Bl. 11 – 12 d. A. Seit diesem Zeitpunkt war derKläger als Ver- und Entsorgungsfahrer für die Beklagte tätig. Dabeihatte er zur Aufgabe, die Flugzeuge und Toilettenhäuschen auf demVorfeld mit Frischwasser zu versorgen sowie die Flugzeugtoilettenzu entsorgen. Hierbei hatte er die hygienischen Vorschriften,Sicherheitsbestimmungen und Qualitätsstandards zu beachten. BeiMängeln hatte er den Vorarbeiter oder die Stellenleitung zuinformieren. Er sollte die Behebung der festgestellten Sicherheits-und Hygienebestimmungen veranlassen bzw. im Rahmen seinerMöglichkeiten selbst beheben. Wegen der weiteren Einzelheitenseiner Tätigkeit wird ergänzend Bezug genommen auf die zur Aktegereichte Stellenbeschreibung Bl. 183 bis 186 d.A. Der Kläger erhielt unter anderem einen so genannten„Dauerzuschlag 44 F“ bis zum 31. Dezember 2009 gezahlt,zuletzt
Höhe von 161,00 Euro brutto. Die Beklagte zahlte diesenZuschlag auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 BMT-G II vom 31 Januar1962 sowie der Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 184. § 23 BMT-G II enthält folgende Regelung: „
der tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 184 vom 03. Dezember1964, die zwischen dem Hessischen Arbeitgeberverband der Gemeindenund Kommunalverbände und der Gewerkschaft öffentliche Dienste,Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksleitung C, geschlossen wurde,heißt es unter anderem wie folgt: „§ 1 Zusatzbestimmungen zum BMT-G Zum Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicherVerwaltungen und Betriebe (BMT-G II) werden folgendeZusatzbestimmungen zu § 23 BMT-G vereinbart: Zu § 23 BMT-G:
der Anlagefestgelegten Richtlinien (Beispiele) zuzuordnen…“ Wegen der weiteren Einzelheiten der TarifvertraglichenVereinbarung Nr. 184 wird auf Bl. 89 ff. d. A. Bezug genommen.
Umsetzung der Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 184vereinbarten die Betriebspartner eine Betriebsvereinbarung„6.1.10 Erschwerniszuschläge fürArbeiter/Arbeiterinnen“ (im Folgenden kurz: BVErschwerniszuschläge). Die Betriebspartner definierten
derAnlage 1 - Zuschlagskatalog - zu der Betriebsvereinbarung, welcheTätigkeiten im Betrieb der Beklagten als zuschlagspflichtiganzusehen seien. Unter der Zuschlagsgruppe IV war unter der Nummer44 F auch das Fahren von Fäkalienfahrzeugen erfasst (Bl. 107– 116 d. A.). Durch den Landesbezirkstarifvertrag Nr. 32/2008 vom
D für denDienstleistungsbereich Flughäfen im Bereich der Vereinigung derKommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-F) vom 07. Februar 2006 heißtes unter anderem wie folgt: „§ 19 Erschwerniszuschläge
dem sich die
Monatsbeträgen festgelegten tariflichen Entgelte(Stammbezüge) erhöhen. Der über 3% hinausgehende Teil einertariflichen Erhöhung der Stammbezüge reduziert den Besitzstandnicht…“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der BV Zukunftsvertragwird ergänzend Bezug genommen auf Bl. 101 – 106 d. A. Zwischen den Parteien herrscht auch Streit über die Bezahlungvon Pausen bei Wechselschichteinsätzen.
die regelmäßige Arbeitszeit nicht eingerechnet.“ Der KAV C und die Gewerkschaft ver.di haben einenLandesbezirksvertrag Nr. 34 datierend vom 15. November 2009 überSonderegelungen zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)und zum Erhalt der Bodenverkehrsdienste bei der B AG (Tarifvertrag„Zukunft B“) abgeschlossen. Darin heißt esauszugsweise: „§ 5 Wechselschichtarbeit / Schichtarbeit …
krafttreten, Laufzeit
Kraft…“ Zwischen den Parteien ist unstreitig geworden, dass dieserTarifvertrag erst am 16. Dezember 2010 unterzeichnet wurde und mitRückwirkung
Kraft gesetzt worden ist. Bezüglich der Einzelheitendieses Landesbezirkstarifvertrages wird verwiesen auf Bl. 354– 361 d. A. Die wesentlichen Punkte der Einigung waren zuvorin einem Eckpunktepapier vom 15. November 2009, auf das verwiesenwird (Bl. 431 bis 432 d.A.), festgehalten und auch
derÖffentlichkeit mittels einer Pressemitteilung verlautbartworden. Der Kläger erhielt bis zum 31. Dezember 2009 ferner eineKraftfahrzeugpauschale
Höhe von 10,23 Euro gezahlt. Ab dem 01. Januar 2010 erhielt er 275,94 Euro alsBesitzstandszulage gezahlt. Hierin war u.a. der KfZ-Zuschlag
Höhe von 10,23 Euro und der Dauerzuschlag 44 F
Höhe von 161 Euromit eingerechnet. Nach einer Tariflohnerhöhung erhielt er mit Datumvom
Form von Zulagen zustünden. Mitseinem Klageantrag zu 3. begehrt Zahlung der Differenz aus derursprünglich gezahlten Besitzstandszulage
Höhe von 275,54 Euround der reduzierten Zulage
Höhe von zuletzt nur noch 243,66Euro. Er hat gemeint, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesensei, die ihm zustehenden Zuschläge gemäß der BV Zukunftsvertrag
eine Besitzstandszulage umzuwandeln. Diese sei auf Tariferhöhungenanrechenbar, sodass ihm
absehbarer Zeit weniger Einkommen zurVerfügung stehen würde. Er habe weiterhin Anspruch auf dieErschwerniszulage 44 F. Der BMT-G II würde für ihn weiter gelten.Dies ergebe sich aus der Bezugnahme
seinem Arbeitsvertrag. Erhabe zwar am 22. April 2009 einen neuen Arbeitsvertragunterschrieben mit einer geänderten Bezugnahmeregelung, diesenArbeitsvertrag habe er allerdings wirksam angefochten. Er hatbestritten, dass der TVöD-F zur Anwendung gelange. DieTarifvertragsparteien hätten sich
einer bezirklichenVereinbarung darauf geeinigt, dass die TarifvertraglicheVereinbarung Nr. 184 über den
tarifliche Ansprüche und
denArbeitsvertrag ein. Der Tarifvorbehalt nach § 77 Abs. 3 BetrVG seinicht beachtet worden. Der Anspruch sei jedenfalls auch kraftbetrieblicher Übung entstanden. Der Kläger hat mit seinen Klageanträgen zu
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus161,00 Euro brutto seit
den jeweils gültigen Fassungen auf das Arbeitsverhältnisweiter anzuwenden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Anträge zu
184 seivorgesehen, dass die zuschlagspflichtigen Tätigkeiten betrieblichzu vereinbaren seien. Die Betriebspartner könnten damit auchregeln, dass es keine zuschlagspflichtigen Arbeiten mehr gäbe.
der BV Zukunftsvertrag hätten die Betriebsparteien die BVErschwerniszuschlag aufgehoben. Nur aufgrund dieser altenBetriebsvereinbarung sei der „Dauerzuschlag 44 F“
der Vergangenheit gezahlt worden. Eine andere Rechtsgrundlage fürdie Zahlung würde nicht existieren. Im Übrigen habe der Kläger denZuschlag
Form der Besitzstandswahrung bereits erhalten. Ab 01.Januar 2010 habe die Beklagte nämlich 275,54 Euro gezahlt, darinsei auch der Dauerzuschlag 44 F mit enthalten gewesen. Bezüglichder Berechnung der Besitzstandszulage hat die Beklagte eineMitteilung vom
Form der Besitzstandszulage monatlich 161,00 Euro bereitsgezahlt worden sei. Der Hilfsantrag zu 4. sei bereits unzulässig.Es handele sich hierbei um einen Antrag, der auf eine zukünftigeLeistung gerichtet sei. Die Voraussetzungen des § 259 ZPO habe derKläger nicht dargelegt. Sein hilfsweise gestellterFeststellungsantrag, dass die Beklagte verpflichtet sei, den BMT-GAusgabe C sowie den Zusatztarifvertrag Nr. 184
der jeweilsgültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis weiter anzuwenden, seibereits teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. Es fehle dasFeststellungsinteresse, da zwischen den Parteien gar nicht streitigsei, dass die Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 184 auf dasArbeitsverhältnis weiterhin zur Anwendung gelange. Der BMT-G,Ausgabe C, fände auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung mehr, daer gem. §§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 TVÜ- VKA mit Wirkung vom 01.Oktober 2005 durch den TVöD ersetzt worden sei. Hinsichtlich derweiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird verwiesenauf Bl. 192 – 208 d. A. Dieses Urteil ist dem Berufungskläger am
dem altenArbeitsvertrag. Es ginge letztlich um eine Konkurrenz des BMT-G unddes TVöD,
soweit müsse das Günstigkeitsprinzip gelten. Er meint,dass die Betriebsparteien
der BV Zukunftsvertrag denErschwerniszuschlag nicht haben aufheben können. DieTarifvertragliche Vereinbarung Nr. 184 gebe den Betriebsparteiennur einen sehr eingeschränkten Spielraum vor. Hieraus würde sichergeben, dass die Betriebsparteien zuschlagspflichtige Tätigkeitenund den entsprechenden Katalog betrieblich feststellen müssten. Beiden ihm ab 01. Januar 2010 gezahlten Zuschlägen handele es sichnicht um eine Besitzstandszulage, sondern um festeEntgeltbestandteile seiner Stammbezüge. Wegen der nach einerTariflohnerhöhung erfolgten Absenkung der Besitzstandszulage würdesich hochgerechnet ein Schaden bis zum Rentenalter
Höhe von25.417,00 Euro ergeben. Die BV Zukunftsvertrag greifeunzulässigerweise
die Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 184sowie den Arbeitsvertrag ein. Zudem zahle die Beklagte denAltersteilzeitbeschäftigten eine ungekürzte dynamischeErschwerniszulage weiter. Ein sachlicher Grund für dieunterschiedliche Behandlung gäbe es nicht. Er könne auchmateriell-rechtlich verlangen, den Erschwerniszuschlag weiter zuerhalten. Er erbringe als Ver- und Entsorgungsfahrer die Tätigkeiteines Fäkalienfahrer, wenn auch nicht mehr ausschließlich. Er könneden Dauerzuschlag auch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlungverlangen. Auch der Antrag zu
dem Landesbezirkstarifvertrag Nr. 34/2009 wirksamabgewichen seien. Er bestreitet ferner, dass dieTarifvertragsparteien diesen Tarifvertrag am
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus31,88 Euro brutto jeweils seit
den Folgejahren zu berücksichtigen;
die Arbeitszeit einzurechnen undentsprechend zu vergüten; 7. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm denarbeitsvertraglichen Anspruch auf Kraftfahrzeugzuschlag
Höhe von10,23 Euro ungekürzt monatlich fortlaufend ab dem
Höhe von 161,00 Euronebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EuropäischenZentralbank seit Rechtshängigkeit gem. Tarifvertraglicher Regelung184 i. V. m. der Betriebsvereinbarung 60.1.10 und dementsprechenden nachfolgenden Landesbezirksvertrag 60/210 über den01. Januar 2010 monatlich fortlaufend ungekürzt und statischweiterzuzahlen sowie den ungekürzten statischen Dauerzuschlag beider Sonderzahlung 2010 und
den Folgejahren zuberücksichtigen; hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,ihm den ihm zustehenden Dauerzuschlag 44 F
Höhe von 50% von161,00 Euro also 80,50 Euro, nebst 5 Prozentpunkten über demBasiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeitgem. Tarifvertraglicher Regelungen 184 i. V. m. derBetriebsvereinbarung 60.1.10 und dem entsprechenden nachfolgendenLandesbezirkstarifvertrag 60/2010 über den 01. Januar 2010monatlich fortlaufend ungekürzt und statisch weiterzuzahlen sowieden ungekürzten statischen Dauerzuschlag bei der Sonderzahlung 2010und
den Folgejahren zu berücksichtigen. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der BMT-G II fändeauf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung mehr. Der BMT-G II,Ausgabe C, sei kein eigenständiger Tarifvertrag, hiermit sei nurdie tarifliche Textsammlung für C bezeichnet worden. Der BMT-G IIhabe keine vollständige Regelung zu den Erschwerniszuschlägenvorgesehen. Den hierdurch vorgegebenen Rahmen habe die bezirklicheTarifliche Vereinbarung Nr. 184 ausgefüllt. Anspruchsgrundlage fürdie Erschwerniszuschläge sei die alte Betriebsvereinbarung BVErschwerniszuschläge gewesen. Die Betriebspartner seien auch nichtverpflichtet gewesen, für Ver- und Entsorgungsfahrer eineErschwerniszulage zu regeln. Dies ergebe sich auch nicht aus derAnlage zu der Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 184. Der Klägerkönne sich auch nicht darauf berufen, dass er den Zuschlag auchdann noch gezahlt erhalten müsse, wenn er nicht mehr allein alsFäkalienfahrer tätig sei. Da die Besitzstandszulage nach der BVZukunftsvertrag ausgezahlt werde, kämen letztendlich dieTariferhöhungen aus 2010 für die Arbeitnehmer nicht zum Tragen. DerKläger könne auch nicht die Erschwerniszuschläge aus demGesichtspunkt einer Ungleichbehandlung verlangen. FürAltersteilzeitkräfte gelte die Sonderregelung
Wechselschichtpause. Ursprünglich sei
5 BMT-G IIgeregelt worden, dass bei Wechselschicht die Pause bezahlt werde.Diese Regelung sei identisch mit der
D-F vorgesehenenRegelung. § 6 Abs. 1.1 TVöD-F sehe aber eine bezirklicheÖffnungsklausel vor. Diese sei durch den Landestarifvertrag Nr.34/2009 ausgefüllt worden. Die Tarifvertragsparteien hätten sich
einem „Eckpunktepapier“ im November 2009 bereits aufden Wegfall der Bezahlung der Pausen bei Wechselschicht geeinigt.Richtig sei, dass der Tarifvertrag erst im Jahre 2010 unterzeichnetworden sei. Er sei mit Rückwirkung zum 01. Januar 2010
Kraftgesetzt worden. Die Einigung sei der Belegschaft im Vorfeld aberbekannt gemacht worden. Sie sei auf einer
formationsveranstaltungam 30. November 2009 über die geplanten Änderungen
formiertworden (Bl. 411 – 417 d. A.). Ferner sei einePressemitteilung vom
eineBesitzstandszulage umgewandelt worden. Der Kläger hat seinen Feststellungsantrag, dass dasArbeitsverhältnis auf der Basis des alten Arbeitsvertrages vom 12.Oktober 1983 fortbestünde, sowie den Antrag auf Feststellung, dass§ 2 des neuen Arbeitsvertrages vom 22. April 2009 unwirksam sei,auch
der Berufungsinstanz geltend gemacht. Das HessischeLandesarbeitsgericht hat mit Teilurteil vom
Leere ginge. Die unter § 2dieses neuen Arbeitsvertrages vorgesehene große dynamischeVerweisung auf die jeweils geltenden Tarifverträge sei wirksam.Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Teilurteils wirdverwiesen auf Bl. 453 – 465 d. A. Bezüglich der sonstigen Einzelheiten des Parteivorbringens wirdergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätzenebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften. Gründe Die Berufung ist, soweit sie die Klageanträge zu
nerhalb der auf rechtzeitigen Antrag bis zum
soweit zulässig und die Klageänderung
der Berufungsinstanz gem. §§ 533 , 263 ZPO zulässig. Bereits erstinstanzlich hat sich der Kläger gegen die Kürzung des Erschwerniszuschlages gewandt. Es erscheint sachdienlich, sämtliche
diesem Zusammenhang anstehenden Fragen
der Berufungsinstanz mit abzuhandeln. Die wesentlichen Tatsachen wurden bereits nach § 533 Nr. 2 ZPO
der ersten
stanz vorgetragen. 2.
der Sache kann der Kläger nicht die Zahlung von jeweils 31,88 Euro für die Monate Januar bis August 2010,
sgesamt 255,04 Euro, verlangen. Mit diesem Antrag wendet sich der Kläger gegen die Kürzung der Besitzstandszulage um 31,88 Euro. Er geht hierbei ersichtlich davon aus, dass er den ursprünglich gezahlten Erschwerniszuschlag „Dauerzuschlag 44 F“ weiter beanspruch könne und dass dieser Anspruch nicht durch eine Tarifanrechnung geschmälert werden könne. Dies ist unzutreffend.
2 der BV Zukunftsvertrag vorgesehene Anrechnung auf Tariflohnerhöhungen ist wirksam. Anrechnungsklauseln bei einer Tariferhöhung sind nach ständiger Rspr. des BAG zulässig (vgl. BAG 01.03.2006 - 5 AZR 363/05 - BAGE 117, 155 ). Eine AGB-Kontrolle findet nach § 310 Abs. 4 S. 1 BGB nicht statt. c) Die Anrechnungsklausel ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie sich auf eine nicht freiwillige Leistung bezieht. Der Vorbehalt einer Anrechnung auf eine Tariferhöhung bei einer Leistung, auf die der Arbeitnehmer
jedem Falle aus einem anderen Rechtsgrund einen Anspruch hat, geht
s Leere. Die Erschwerniszulage, die dem Kläger zuletzt als „Dauerzuschlag 44 F“ gezahlt wurde, steht dem Kläger jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. aa) Als Anspruchsgrundlage kommt nicht § 23 Abs. 1 BMT-G II
Frage. Denn mit dieser tariflichen Regelung haben die Tarifvertragsparteien keinen Anspruch auf Zahlung einer Erschwerniszulage geregelt. Ein solcher Anspruch kann sich nur aus der entsprechenden Umsetzung durch eine bezirkliche tarifvertragliche Regelung ergeben (BAG 16.09. 1987 – 4 AZR 236/86 – Juris).
soweit kommt es, anders als dies der Kläger meint, auch nicht darauf an, ob § 23 BMT-G II kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel
seinem alten Arbeitsvertrag zur Anwendung kommt oder ob sich das Arbeitsverhältnis gem. § 2 des neu abgeschlossenen Arbeitsvertrages nach dem TVöD richtet. Es geht daher auch nicht um eine Konkurrenz zwischen zwei Tarifverträgen, die wie der Kläger meint, durch das Günstigkeitsprinzip aufzulösen sei (vgl. BAG 29.08.2007 – 4 AZR 765/06 – Juris). bb) Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus der Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 184 vom 03. Dezember 1964.
Kraft gesetzt worden sei. Unterschriften der Tarifvertragsparteien finden sich
der Vereinbarung nicht. Gem. dem vom Kläger vorgelegten Schreiben des KAV C vom 22. Dezember 2009 spricht allerdings viel dafür, dass sich die Tarifvertragsparteien zumindest dem Grunde nach auf eine Fortführung der Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 184 geeinigt hätten. Hiervon wird zu Gunsten des Klägers im Folgenden ausgegangen.
dem Regelungswerk einen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (ständige Rspr., vgl. BAG 14.12.2010 – 9 AZR 686/09 – ZTR 2011, 375 ; BAG 22. November 2005 – 1 AZR 458/04 – AP Nr. 176 zu § 112 BetrVG 1972). (b)
1 der Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 184 haben die Tarifvertragsparteien vorgesehen, dass die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Zuordnung zu den Zuschlaggruppen nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften „betrieblich vereinbart…“ werden. Damit haben die Tarifvertragsparteien deutlich gemacht, dass eigentliche Grundlage der Erschwerniszuschläge eine betriebliche Vereinbarung sein soll. Auch § 1 Abs. 4 der Tarifvertraglichen Vereinbarung spricht davon, dass durch die betriebliche Vereinbarung Zuschläge als Dauerzuschläge festgelegt werden können. Die Betriebspartner, die einen besseren Einblick
die Geschehensabläufe im Betrieb haben als die Tarifvertragsparteien, sollten dafür verantwortlich sein, für bestimmte Tätigkeiten Erschwerniszuschläge vorzusehen.
der Anlage zu der Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 184 haben die Tarifvertragsparteien ferner einen bestimmten Zuschlagskatalog vorgesehen. Als Vorbemerkung findet sich unter A Nr. 1, dass die dort aufgeführten Beispiele für die Betriebspartner Richtschnur für die Anforderungen, die an die Zuweisung der einzelnen Zuschlagsgruppen zu stellen seien, sein sollten. Auch damit wird noch einmal untermauert, dass den Betriebsparteien ein eigener, nicht unerheblicher Spielraum zustehen sollte. Hätten die Tarifvertriebsparteien gewollt, dass durch den Tarifvertrag selbst anspruchsbegründende Voraussetzungen geschaffen werden sollten, so hätten sie den Katalog der zuschlagspflichtigen Tätigkeiten selbst abschließend bestimmen können. Dies haben sie aber unter Rücksichtnahme auf die Betriebspartner vor Ort bewusst nicht getan. Es kommt hinzu, dass es anerkannt ist, dass § 23 BMT-G II selbst keine Anspruchsgrundlage für die Erschwerniszuschläge darstellt. § 23 Abs. 3 BMT-G II sieht lediglich vor, dass die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge bezirklich vereinbart werden sollten. Einen vergleichbaren Regelungsmodus haben die Tarifvertragsparteien
der bezirklichen Vereinbarung Nr. 184 gewählt. Sie haben selbst nicht die Erschwerniszuschläge abschließend geregelt, sondern dies den Betriebsparteien übertragen. cc) Der Anspruch ergibt sich nicht aus der Betriebsvereinbarung 6.1.10 (BV Erschwerniszuschläge). Ursprünglich war diese Betriebsvereinbarung Grundlage der Zahlung der Erschwerniszuschläge. Durch die BV Zukunftsvertrag haben die Parteien
2 übereinstimmend festgestellt, dass im Betrieb keine zuschlagspflichtigen Tätigkeiten verrichtet werden. Vor diesem Hintergrund haben sie die BV Erschwerniszuschläge einvernehmlich aufgehoben. Diese Regelung ist wirksam, sodass als Anspruchsgrundlage nicht mehr die BV Erschwerniszuschläge dienen kann.
diesem Zusammenhang keine Anwendung (Fitting,
diesem Zusammenhang muss bedacht werden, dass der Erschwerniszuschlag nicht ersatzlos wegfallen sollte. Nach § 4 Abs. 1 BV Zukunftsvertrag wurde die Erschwerniszulage zunächst im Rahmen der Besitzstandsregelung den Arbeitnehmern weiter gewährt, allerdings mit der Einschränkung, dass die Besitzstandszulage auf zukünftige Tariflohnerhöhungen anrechenbar sein sollte.
VG unwirksam. Die Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 184 ist, wie bereits oben ausgeführt, so auszulegen, dass die Tarifvertragsparteien keine Anspruchsgrundlage für die Erschwerniszuschläge selbst geregelt haben. Die Feststellung, welche Arbeiten zuschlagspflichtig sein sollten und wie diese zu vergüten seien, sollte den Betriebsparteien überlassen werden. Bei Ausübung des durch die Tarifvertragsparteien eingeräumten Ermessens der Betriebspartner war es auch möglich, dass die Betriebspartner feststellten, dass im Betrieb nur wenige oder, wie hier geschehen, gar keine zuschlagspflichtigen Arbeiten mehr anfielen.
diesem Zusammenhang hat sich der Kläger darauf berufen, dass Arbeitnehmern
Altersteilzeit der Zuschlag unverändert fortgezahlt werde. Ob dies der Fall ist, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls wäre die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt. Die Betriebspartner haben im § 6 Abs. 3 der BV Zukunftsvertrag hierzu eine Sonderregelung getroffen. Danach werden die im Dezember 2009 zustehenden Dauererschwerniszuschläge bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu jeweils 50%
der Arbeits- und Freistellungsphase statisch weiter gezahlt. Dies entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des BAG dem Wesen der Altersteilzeit im Blockmodell, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase diejenigen Vergütungsbestandteile anspart, die ihm später
der Freistellungsphase hälftig ausgezahlt werden (so genannte Spiegeltheorie, vgl. BAG 19.12.2006 - 9 AZR 230/06 - AP Nr. 19 zu § 3 ATG). Haben die Arbeitnehmer
Altersteilzeit während der Arbeitsphase im Jahre 2009 sich einen Anspruch auf hälftige Auszahlung des Erschwerniszuschlages
der zukünftigen Freistellungsphase erarbeitet, so muss dieser bei der Konstruktion des Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell später
der Freistellungsphase auch zur Auszahlung gelangen. Die Betriebspartner haben damit im Grunde lediglich das nach gebildet, was durch die Rspr. des BAG vorgezeichnet war. ff) Selbst wenn man davon ausginge, dass die Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 184 sowie der § 23 BMT-G II ein bestimmtes Regelungsniveau vorgeben würden, von dem die Betriebspartner nicht zu Lasten der Arbeitnehmer abweichen dürften, würde sich am Ergebnis allerdings nichts ändern. Zwar stünde
soweit ein Verstoß gegen § 77 Abs. 3 BetrVG im Raum, die Betriebspartner konnten jedoch für den Fall des Klägers jedenfalls deshalb etwas anderes bestimmen, weil die Tätigkeit des Klägers ab
nerhalb der Abteilung Flugzeugschlepper und sanitäre Dienste tätig. Er war damit nicht mehr ausschließlich als Fäkalienfahrer tätig. Seine Aufgabe bestand auch darin, Flugzeuge mit Frischwasser zu versorgen. § 23 BMT-G II sieht
Absatz 1 vor, dass ein Erschwerniszuschlag dann gezahlt wird, wenn die Arbeit den Körper oder die eigene Arbeitskleidung des Arbeiters außergewöhnlich beschmutzt oder besonders gefährlich, ekelerregend oder gesundheitsschädlich ist. Beides ist hier nicht erkennbar.
den Richtlinien für die Zuweisung zu den einzelnen Zuschlagsgruppen der Tariflichen Vereinbarung Nr. 184
der Zuschlagsgruppe ist unter Nr. 16 das Reinigen von öffentlich zugänglichen Toilettenanlagen geregelt, wenn diese nicht ständig gewartet werden. Diese Alternative ist für den Kläger erkennbar nicht einschlägig. Flugzeugtoiletten sind zwar öffentlich, werden aber regelmäßig gewartet. Im Übrigen hatte der Kläger zur Aufgabe, die
der Toilette produzierten Fäkalien abzutransportieren, nicht allerdings die sanitären Einrichtungen zu reinigen.
dem Zuschlagskatalog der BV Erschwerniszuschläge ist unter 44 F geregelt, dass Fahrer von Fäkalienfahrzeugen der Zuschlagsgruppe IV zugeordnet werden.
der Zuschlagsgruppe IV der Richtlinien zu der Tariflichvertraglichen Vereinbarungen Nr. 184 findet sich keine Alternative, die auf die Arbeit des Klägers zutrifft.
sbesondere ist der Kläger nicht etwa mit Reinigungsarbeiten
der Seuchenschlachthalle oder
der Kuttelei befasst (vgl. Nr. 6 der Zuschlagsgruppe IV).
der Zuschlagsgruppe I Nr. 8 der Richtlinien ist die Wartung von Bedürfnisanstalten vorgesehen. Auch darum geht es bei der Tätigkeit des Klägers als Fäkalien- und Entsorgungsfahrer nicht. Unter der Wartung einer Anlage versteht man die Überprüfung derselben auf ihre Funktionsfähigkeit und die Behebung eventueller Schäden (Brockhaus, 1984, Bn. 20, S. 662) bzw. das Ausführen von Arbeiten an einer Anlage, die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit derselben von Zeit zu Zeit anfallen (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl., S. 1779). Als Fäkalien- und Entsorgungsfahrer hatte der Kläger die Flugzeugtoiletten der Luftfahrzeuge zu entsorgen, dies zu dokumentieren und Fäkalien abzutransportieren. Daneben hatte er das Brauchwasser abzutransportieren und Frischwasser anzuliefern. Die Toiletten waren von ihm aber nicht
technischer Hinsicht zu warten, das heißt nicht auf Funktionsfähigkeit zu prüfen und ggf.
Stand zu setzen. Bei festgestellten Mängeln war
erster Linie der Vorgesetzte zu benachrichtigen. Eine technische Qualifikation war ausweislich der Stellenbeschreibung keine Voraussetzung der Tätigkeit. II. Der Feststellungsantrag, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm den Dauerzuschlag 44 F weiter über den
der Vergangenheit, er will vielmehr eine grundsätzliche Klärung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Zuschlages auch für die Zukunft herbeiführen. 2. Der Feststellungsantrag ist aber unbegründet. Dem Kläger steht der Erschwerniszuschlag, wie oben ausgeführt, nicht mehr zu. III. Der Feststellungsantrag, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Tarifvertrag BMT-G Ausgabe C sowie den Zusatztarifvertrag Nr. 184
den jeweils gültigen Fassungen auf das Arbeitsverhältnis weiter anzuwenden, ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. 1. Der Antrag ist nur zum Teil zulässig. a) Soweit der Feststellungsantrag darauf gerichtet ist, festzustellen, dass die Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 184 weiter anzuwenden sei, fehlt dem Kläger, wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend festgestellt hat, das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte stellt nämlich grundsätzlich nicht
Abrede, dass diese Tarifliche Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Sie hat allerdings Zweifel an der Wirksamkeit der Verlängerung der Geltung dieses Tarifvertrages über den
bezugnahmeklausel im alten Arbeitsvertrag Anwendung findet. Die Beklagte meint hingegen, dass der TVöD-F auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
2 TVÜ-VKA ist zwar festgehalten, dass einzelne landesbezirkliche Tarifverträge weiter gelten, dies gilt aber nicht für den BMT-G II
sgesamt. Auch dies hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt. Auf die Bezugnahmeklausel
seinem alten Arbeitsvertrag kann sich der Kläger auch nicht berufen. Denn diese Bezugnahmeklausel ist durch die neue Bezugnahmeklausel
April 2009 abgelöst worden. Dass die Anfechtung des neuen Arbeitsvertrages
s Leere geht, hat das Hessische Landesarbeitsgericht bereits durch Teilurteil vom
Kraft gesetzt werden. 1. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-F Anwendung. Dies ist der für Flughäfen einschlägige Tarifvertrag im öffentlichen Dienst.
D-F ist grundsätzlich vorgesehen, dass bei Wechselschicht die Pause gesondert zu zahlen ist. 2. § 6 Abs. 1 Punkt 1 TVöD-F sieht aber eine bezirkliche Öffnungsklausel vor. Hiervon haben die Tarifvertragsparteien
dem Landesbezirkstarifvertrag Nr. 34/2009 Gebrauch gemacht. Nach § 5 Abs. 2 dieses Tarifvertrages fällt die Bezahlung der Pausen bei Wechselschicht weg. a) Dieser Tarifvertrag ist allerdings mit einer Rückwirkung
Kraft gesetzt worden. Er gilt ausweislich § 17 Abs. 1 zum
einem Eckpunktepapier am
Kraft gesetzt wurde. b) Die Grundsätze über eine rückwirkende
kraftsetzung einer Tarifnorm sind hier nicht verletzt worden. aa) Bei einer Rückwirkung eines Tarifvertrages gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie bei der Rückwirkung von Gesetzen. Grundsätzlich ist eine echte Rückwirkung aus rechtsstaatlichen Gründen unzulässig. Sie liegt dann vor, wenn nachträglich regelnd
bereits abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wird (BAG 24.02.2010 – 4 AZR 691/08 – AP Nr. 75 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag ). Zulässig ist die Rückwirkung jedoch dann, wenn die Normunterworfenen mit einer Rückwirkung rechnen mussten (vgl. auch BAG 21.08.2007 – 3 AZR 102/06 – AP Nr. 69 zu § 1 BetrVG Zusatzversorgungskassen). bb) Im vorliegenden Fall war die Rückwirkung deshalb zulässig, weil die Normunterworfenen mit ihr rechnen mussten. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der beiden Tarifvertragsparteien
ihren Stellungnahmen steht fest, dass das Ergebnis der Einigung
dem Eckpunktepapier am 15. November 2009
der betrieblichen Öffentlichkeit kommuniziert wurde. Ausweislich der vorgelegten Pressemitteilung vom
Dezember 2009 die Betriebsvereinbarung Nr. 10 (Erschwerniszuschläge, einschließlich pauschalierter KFZ-Zuschläge) aufgehoben werde. Auch
soweit haben die Betriebspartner den KFZ-Zuschlag nach § 4 dieser Betriebsvereinbarung
eine Besitzstandszulage umgewandelt. Diese Vorgehensweise begegnet keinen Bedenken. Konkrete Rügen hat der Kläger
diesem Zusammenhang auch nicht erhoben. VI. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auch die hilfsweise sowie äußerst hilfsweise geltend gemachten Feststellungsanträge zu 8. und 9. im Bezug auf den Dauerzuschlag 44 F unbegründet sind.
soweit kann auch auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO
sgesamt die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen. Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, liegt nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/307207.html ( https://oj.is/307207 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 10 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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