Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des ArbeitsgerichtsMarburg vom 12. August 2010 – 1 Ca 104/10 – wird aufihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatz- undSchmerzensgeldansprüche aufgrund eines angeblichen Mobbings derBeklagten. Die am 06. September 1952 geborene Klägerin war aufgrundschriftlichen Arbeitsvertrages vom 24. September 1974 seit dem 01.Oktober 1974 aus Hauswirtschaftsleiterin bei dem Rechtsvorgängerder Beklagten angestellt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich kraftarbeitsvertraglicher Bezugnahme nach demBundesangestelltentarifvertrag (BAT). Die Klägerin hat eineStellenbeschreibung datierend vom 14. März 2005 zur Akte gereicht,bezüglich deren Einzelheiten auf Bl. 17 bis 18 d. A. verwiesenwird. Anfang Dezember 2006 fand ein Personalgespräch mit der Klägerinstatt. Der neue Geschäftsführer der Beklagten, Herr A, stellte inAussicht, dass die Klägerin eine Hilfestellung zur Optimierung derDienstleistungen im Reinigungsbereich erhalten solle. Ihr solltenMitarbeiter des Reinigungsunternehmens B zur Verfügung gestelltwerden. Durch eine Neuberechnung der zu reinigenden Flächen solltedie Reinigungsleistung kostenmäßig optimiert werden. Herr Abetonte, dass er mit der Arbeitsleistung der Klägerin sehrzufrieden sei und dass nicht beabsichtigt sei, die Klägerin inihren Kompetenzen einzuschränken. Im Januar 2007 fand ein weiteres Personalgespräch statt, zu demetwa vier bis fünf Mitarbeiter der Firma B erschienen. Die Firma Bstellte ein neues Reinigungskonzept vor. Auch die Klägerinerstellte ein neues Reinigungskonzept, welches sich allerdingsnicht durchsetzen konnte. Etwa im Mai 2007 stellte sich bei der Klägerin Frau C, eineMitarbeiterin der Firma B, vor. D arbeiteten die Klägerin und FrauC nach dem Willen der Beklagten zusammen. Mit Schreiben vom 06. Juni 2006 wurde der Klägerin mitgeteilt,dass es im Rahmen einer Neustrukturierung des Reinigungsdienstesfür notwendig erachtet werde, dass die Klägerin einen höherenStellenanteil für den Bereich der Hauswirtschaftsleitung verwendensolle. Die bisherige Aufteilung, dass die Klägerin ca. 50 % ihrerArbeitskraft auf die Hauswirtschaftsleitung, 25 % auf die Mitarbeitim Sachbedarf und 25 % auf die Tätigkeit in derZentrale/Patientenaufnahme verwende, solle nicht beibehaltenwerden. Sie werde mit Wirkung vom 30. Juni 2007 von ihren Aufgabenim Bereich der Zentrale/Patientenaufnahme entbunden. Seit dem 29. Oktober 2007 war die Klägerin arbeitsunfähigerkrankt. Seit dem 06. Februar 2008 befand sie sich inpsychotherapeutischer Behandlung bei Herrn Dr. E. In dessenärztlichen Befundbericht zum Rehabilitationsantrag derRentenversicherung führte er unter dem 27. April 2008 unter anderemaus, dass sie an einem agitiert-depressiven Syndrom im Rahmen einerneurotischen Störung leide. Auf ärztliches Anraten unterzog sie sich einem Rehabilitations-Klinikaufenthalt in der F in G. Am 23. September 2008 stellte derfür die Klinik arbeitende Sozialberater H bei der Beklagten einenAntrag auf Wiedereingliederung. Voraussichtlicher Entlassungsterminaus der Klinik sollt der 07. Oktober 2008 sein. Mit demvorgesehenen Wiedereingliederungsplan erklärte sich die Beklagtegrundsätzlich einverstanden, fügte auf dem Formular aber an, dassdie bisher übliche Tätigkeit wie fernmündlich besprochen nichtmöglich sei (Blatt 154 d. A.). Die Klägerin legte ein ärztlichesAttest vom 13. Oktober 2008 vor, woraus die Beklagte Bedenkenbezüglich der Wiedereingliederungsmaßnahme herleitete. MitSchreiben vom 07. November 2008 forderte sie die Klägerin auf, imRahmen „des betrieblichen Eingliederungsmanagements“ aneiner arbeitsmedizinischen Untersuchung teilzunehmen (Bl. 106 d.A.). Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden. Mit beim Arbeitsgericht Marburg am 11. Dezember 2008 erhobenerKlage hat die Klägerin ihre Weiterbeschäftigung alsHauswirtschaftsleiterin geltend gemacht, sowie die Feststellungbegehrt, dass die Aufforderung, sich einer arbeitsmedizinischenUntersuchung zu stellen, gegenstandslos sei. Der Rechtsstreit wurdeunter dem Az.: 1 Ca 419/08 geführt. Mit Schreiben vom 07. Januar 2009 klärte die Beklagte eineaußerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist auspersonenbedingten Gründen zum 30. September 2009. In demKündigungsschreiben wurde als Begründung angegeben, dass sieangesichts der Weigerung der Klägerin, sich einerarbeitsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen, von einernegativen Prognose ausgehen müsste. Die Klägerin hat daher mit beiGericht am 12. Januar 2009 eingegangenem SchreibenKündigungsschutzklage erhoben. Das Verfahren wurde unter dem Az.: 1Ca 12/09 geführt. In dem Kündigungsrechtsstreit schlossen dieParteien am 26. März 2009 einen gerichtlichen Vergleich. Darineinigten sie sich darauf, dass das Arbeitsverhältnis aufgrundordentlicher, krankheitsbedingter Beklagtenkündigung vom 07. Januar2009 unter Berücksichtigung einer sozialen Auslauffrist mit Wirkungvom 30. September 2009 enden werde. Mit diesem Vergleich erledigendie Parteien auch den Rechtsstreit mit dem Az. 1 Ca 419/08.Bezüglich der Einzelheiten des Vergleichs wird verwiesen auf Bl. 23und 24 d. A. In der Zeit vom 28. April 2008 bis 15. April 2009 erhielt dieKlägerin täglich ein Krankengeld in Höhe von 55,90 Euro brutto. Indem Zeitraum vom 16. April 2009 bis 01. Oktober 2009 wurde dasArbeitsverhältnis aufgrund der Vereinbarung in dem gerichtlichenVergleich abgerechnet. Ab dem 01. Oktober 2009 erhielt sieLeistungen von Arbeitslosengeld, die sich auf täglich 90,63 Eurobrutto beliefen. Mit Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Sozialesvom 13. Januar 2010 wurde bei der Klägerin ein Grad der Behinderungvon 30 festgestellt. Mit ihrer bei Gericht am 31. März 2010 eingegangener und derBeklagten am 14. April 2010 zugestellter Klageschrift hat dieKlägerin Schadens- und Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie Opfer schikanöserVerhaltensweisen der Beklagten gewesen sei. Zunächst habe der neueGeschäftsführer A betont, dass man ihr mit der Firma B einen„Hilfestellung“ an die Hand geben wolle. Es habe sichmit der Zeit gezeigt, dass die Klägerin in Wirklichkeit nach undnach habe ersetzt werden sollen. Nachdem Frau C von der Firma Bdagewesen sei, habe die Aufgabe der Klägerin nur noch darinbestanden, die neuen Pläne umzusetzen. Das neue Reinigungskonzeptder Firma B sei nicht einzuhalten gewesen. Ihr eigenes Konzept seieinfach bei Seite gelassen worden. Auf der Grundlage des neuenReinigungskonzeptes der Firma B hätten sich immer mehr Überstundender betroffenen Reinigungskräfte aufgebaut. Frau C habe praktischihre Stelle eingenommen. Sie habe nur noch die Aufgabe gehabt, dieAnweisung von Frau C an die Mitarbeiter weiterzugeben. Sie habe denGeschäftsführer darauf hingewiesen, dass immer mehr Mitarbeiterkrank würden und Überstunden machen müssten. Danach habe einGespräch unter Beteiligung der Klägerin stattfinden sollen. DasGespräch wurde dann allerdings ohne sie durchgeführt. Im Anschlussdaran habe der Geschäftsführer ihr jegliche Informationvorenthalten und sie auch von Besprechungen ausgeschlossen. Ihr seiauch jegliche Mitwirkung an der Gestaltung der Arbeitspläne versagtworden. Sie habe sich in einer Drucksituation befunden, da dieanderen Mitarbeiter erwartet hätten, dass sie sich schützend vorsie stellte. Anweisungen habe der Geschäftsführer A ihr nur nochüber Dritte zukommen lassen. Sie habe dreimal erfolglos versucht,mit ihm ein Gespräch zu führen. Frau C habe sie stets im schroffenTon behandelt. Frau C habe auch ein neues Dokumentationssystemeingeführt, obwohl sich das alte sehr bewährt habe. Das neueDokumentationssystem sei sehr viel aufwendiger und sei letztlichals Schikane anzusehen. Aufgrund des Schreibens vom 06. Juni 2007habe die Beklagte ihr eigenmächtig und ohne eine ÄnderungskündigungTeilaufgaben entzogen. Nach Durchführung derRehabilitationsmaßnahme habe der Geschäftsführer gesagt, dass esihren alten Arbeitsplatz nicht mehr gebe, er habe im Frühjahr 2008das Reinigungsunternehmen mit der Durchführung der Tätigkeitenbetraut. Durch diese äußert schikanösen Verhaltensweisen sei sie sehrschwer erkrankt. Sie habe sich seit 30. Januar 2008 inpsychotherapeutische Behandlung begeben müssen. Ausweislich derfachärztlichen Bescheinigung des Dr. E vom 01. März 2009 habe sieaufgrund der Vorkommnisse am Arbeitsplatz eine schwere depressiveprotrahierte Belastungsstörung erlitten. Sie hat ferner gemeint, dass die Ansprüche auch nicht nach § 70BAT verfallen seien. Die Schadensersatzansprüche seien nämlich nochgar nicht fällig. Die Fälligkeit trete erst ein, wenn der Schadenfür den Gläubiger feststellbar sei und der Anspruch geltend gemachtwerden könne. Eine wenigstens annähernde Bezifferung müsstegewährleistet sein. Im vorliegenden Fall seien die Schäden undfinanziellen Einbußen aber noch gar nicht zu ermitteln, da nichtabsehbar sei, wie lange sie noch erkrankt sei. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.950,00 Euro anSchadensersatz für das ihr aufgrund der gesundheitsschädigendenVerhaltens der Beklagten entstandene Mindereinkommen in demZeitraum vom 28. April 2008 bis zum 31. März 2010 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jedenweiteren über diesen Zeitpunkt hinausgehenden wirtschaftlichenSchaden zu ersetzen, der ihr durch das gesundheitsschädigendeVerhalten der Beklagten über diesen Zeitraum hinausgehend entstehenwird bis zum Eintritt ins Rentenalter; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr denihr aufgrund des gesundheitsschädigenden Verhaltens der Beklagtenzukünftig entstehenden Schaden ab dem Eintritt ins Rentenalter zuersetzen; 4. die Beklagte zu verurteilen, ihr ein in das Ermessen desGerichtes zu stellendes Schmerzensgeld zu zahlen, das der Höhe nachjedoch nicht unter den Betrag von 20.000,00 Euro anzusetzenist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, dass es keine schikanösen Verhaltensweisenund kein Mobbing gegeben habe. Mit dem Wechsel in derGeschäftsleitung habe der neue Geschäftsführer A alleGeschäftsbereiche durchleuchtet, um diese zu optimieren. Er habesich entschieden, zur Optimierung des Arbeitsbereiches der Klägerindie externe Firma B, eine ausgewiesene Expertin im BereichReinigung und Hauswirtschaft, hinzuziehen. Da sie, die Beklagte,unter einem enormen Kostendruck gestanden habe, hätten Kosteneingespart werden müssen. Die Beklagte sei stets mit derArbeitsleistung der Klägerin zufrieden gewesen, sie sei auch nieabgemahnt worden. Unrichtig sei, dass das Reinigungskonzept derFirma B nicht habe umgesetzt werden können. Bis heute würdenaufgrund dieses Reinigungskonzeptes die Reinigungsarbeitendurchgeführt. Falsch sei auch, dass immer mehr Überstunden bei denMitarbeitern anfielen. Frau C habe nicht die Position der Klägerineingenommen. Richtig sei vielmehr, dass sie die Position derKlägerin gestärkt habe, indem sie dazu beigetragen habe,Arbeitsprozesse zu optimieren. Sie hat bestritten, dass dieKlägerin aufgrund der in Streit stehenden Vorwürfe erkrankt sei.Eine Drucksituation am Arbeitsplatz habe es nie gegeben. Auch dasärztliche Attest vom 01. März 2009 könne nicht maßgeblichabgestellt werden. Der Arzt könne nur das wiedergeben, was ihm dieKlägerin berichtet habe. Schließlich hat sie gemeint, dass die Ansprüche der Klägerinbereits nach § 70 BAT verfallen seien. Im Übrigen sei der Vortragder Klägerin wegen des gleichlautenden Vortrags in den Vorverfahren1 Ca 419/08 und 1 Ca 12/09 präkludiert. Auch dort seien dieangeblichen Schikanen bereits Gegenstand der Rechtsstreitegewesen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 12. August 2010 die Klageabgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dassdie Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes undeines Schmerzensgeldes nicht hinreichend konkret vorgetragen habe.Der Vortrag in dem Schriftsatz vom 27. Juni 2010 sei jedenfallsverspätet. Auf das ärztliche Attest vom 01. März 2009 könne nichtmaßgeblich als Beweis eines angeblichen Mobbings abgestellt werden,da ein Arzt Diagnosen stelle, allerdings nicht über die Richtigkeitvon berichteten Lebenssachverhalten beurteilen könne. Wegen derweiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Urteilsgründe Bezuggenommen. Dieses Urteil ist der Klägerin am 28. September 2010 zugestelltworden. Mit bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht am 30.September 2010 eingegangenen Schriftsatz hat sie Berufungeingelegt. Diese hat sie mit bei dem HessischenLandesarbeitsgericht am 29. November 2010 eingegangenen Schriftsatzauch begründet. Sie meint, dass sie nicht mit ihrem Vortrag aufgrund derVorverfahren 1 Ca 419/08 und 1 Ca 12/09 ausgeschlossen sei. DieStreitgegenstände seien mit den hier geltend gemachtenSchadensersatz- und Schmerzengeldansprüche nicht identisch. DasArbeitsgericht habe auch zu Unrecht den Schriftsatz vom 27. Juni2010 als verspätet behandelt. § 131 Abs. 1 ZPO sehe nur eineSoll-Vorschrift bezüglich der Beifügung von der erforderlichenAnzahl von Abschriften der Schriftsätze für die Gegenseite vor. Inmateriell-rechtlicher Hinsicht habe das Arbeitsgericht verkannt,dass sie mit den Ausführungen in dem Schriftsatz vom 27. Juni 2010substantiiert ein Mobbing durch die Beklagte dargestellt habe.Unterlegt durch fachärztliche Stellungnahmen habe sie dargelegt,dass auf Grund der erlittenen Schikanehandlungen es zu schwerengesundheitsschädigenden Vorkommnissen gekommen sei. Sie ergänztihren Vortrag dahingehend, dass sie im Vorfeld der geplantenWiedereingliederungsmaßnahme nach dem Rehabilitationsaufenthaltauch angeboten habe, als Stellvertreterin im Bereich„Sachbedarf“, in der Telefonzentrale oder alsVerwalterin des Personalwohnheims zu arbeiten. All dies seiallerdings mit einem schroffen „Nein“ abgelehnt worden.Sie habe sich auch zu keinem Zeitpunkt geweigert, bei derFeststellung, wann mit ihrer Wiedergenesung zu rechnen sei,mitzuwirken. Im Gegenteil habe sie eine Vielzahl von fachärztlichenStellungnahmen bereit gestellt. Die Beklagte habe keinenRechtsanspruch darauf, dass sie sich einem Arzt der Wahl desArbeitgebers zur Untersuchung stelle. Die Klägerin stellt die Anträge, 1. das Urteil des Arbeitsgericht Marburg vom 12. August 2010,Az. 1 Ca 104/10 , abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie16.950,00 € an Schadensersatz für das ihr auf Grund desgesundheitsschädigenden Verhaltens der Beklagten entstandeneMindereinkommen in dem Zeitraum vom 28. April 2008 bis zum 31. März2010 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jedenweiteren über diesen Zeitpunkt hinaus gehenden wirtschaftlichenSchaden zu ersetzten, der ihr durch das gesundheitsschädigendeVerhalten der Beklagten über diesen Zeitpunkt hinaus gehendentstehen wird bis zum Bezug von Altersrentenzahlungen; 3. ferner festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihrden ihr auf Grund des gesundheitsschädigenden Verhaltens derBeklagten zukünftig entstehenden Schaden ab dem Zeitpunkt desBezugs von Altersrente zu ersetzten; 4. die Beklagte des weiteren zu verurteilen, ihr ein in dasErmessen des Gerichtes zu stellendes Schmerzengeld zu zahlen, dasder Höhe nach jedoch nicht unter den Betrag in Höhe von 20.000,00€ anzusetzen ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist darauf,dass das von der Firma B entwickelte Konzept sich auch in derPraxis als erfolgreich erwiesen habe. Der Geschäftsführer habe sicham 01. Juli 2007 entschlossen, die Stellenzuweisung der Klägerinauf 100 % Hauswirtschaftsleistung zu erhöhen. Die Zuweisung von 100% Hauswirtschaftsleistung habe den Wunsch der Klägerin entsprochenund sollte eine zusätzliche Hilfestellung sein, damit diese sichvoll und ganz auf ihre Tätigkeit habe konzentrieren können. DieBeklagte habe sich dabei fürsorglich gegenüber der Klägerinverhalten wollen, dies könne man schwerlich als Schikane ansehen.Die Klägerin sei Leiterin der Hauswirtschaft gewesen und daran habeauch die Mithilfe von Frau C nichts geändert. Unrichtig sei, dassHerr A nicht mit ihr geredet habe, nach einer Vereinbarung wärenatürlich eine Gespräch zwischen beiden möglich gewesen. Sieverweist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die Klägerin seitOktober 2007 nicht mehr vor Ort bei der Beklagten gearbeitet habe.Nicht richtig sei, dass die Beklagte eineWidereingliederungsmaßnahme abgelehnt habe. Ab dem 15. Oktober 2008sei eine Widereingliederungsmaßnahme in Abstimmung mit demSozialdienst beabsichtigt gewesen. Unmittelbar vor Beginn derMaßnahme am 14. Oktober 2008 habe die Klägerin ein ärztlichesAttest vorgelegt, wonach sie auch im Rahmen der Wiedereingliederungnicht arbeitsfähig gewesen sei. Darauf hin habe die Beklagte sieaufgefordert, sich arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, wasdie Klägerin verweigert habe. Die von der Klägerin behauptetenMobbinghandlungen habe es nicht gegeben. Das von der Klägerinvorgelegte ärztliche Attest sei ohne Aussagekraft, der Arzt habenicht Kontakt zur Beklagten aufgenommen, um nachzuvollziehen, obder ihm mitgeteilte Sachverhalt auch zutreffend sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wirdergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätzenebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften. Die Akten des Arbeitsgerichts Marburgs 1 Ca 12/09 sowie 1 Ca419/08 sind beigezogen und teilweise zum Gegenstand der mündlichenVerhandlung gemacht worden. Gründe Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Berufung ist zulässig. Sie begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes keinen Bedenken und ist daher statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 519 , 520 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1, 1. Alternative ArbGG), innerhalb der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist und unter Berücksichtigung von § 222 Abs. 2 ZPO auch rechtszeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 S. 1, 2. Alternative ArbGG). B. Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. 1. Sie ist nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Allerdings kann eine Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig sein, wenn mit ihr Ansprüche geltend gemacht werden, die bereits Gegenstand eines zuvor abgeschlossenen gerichtlichen Vergleiches gewesen sind. Zwar erwächst ein gerichtlicher Vergleich gem. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht in materielle Rechtskraft (vgl. § 322 Abs. 1 ZPO). An dem Inhalt eines gerichtlichen Vergleiches ist die Partei allerdings gem. § 242 BGB gebunden und kann deshalb die bereits in einem Vorprozess geltend gemachten Ansprüche nicht erneut geltend machen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin in den Vorverfahren 1 Ca 12/09 und 1 Ca 419/08 prozessual jeweils andere Streitgegenstände geltend gemacht. Der Streitgegenstand im Zivilprozessrecht setzt sich aus dem dem Anspruch zu Grunde gelegten Sachverhalt und den hieraus abgeleiteten Rechtsfolgen zusammen. In dem Rechtsstreit 1 Ca 12/09 ging es um eine Kündigungsschutzklage sowie um einen Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin, in dem Rechtsstreit 1 Ca 419/08 ging es gleichfalls um die Weiterbeschäftigung der Klägerin unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen sowie um die Rechtsmäßigkeit der Aufforderung der Beklagten, dass sich die Klägerin arbeitsmedizinisch untersuchen lassen solle. In dem hier vorliegenden Rechtsstreit geht es hingegen um materielle Schadens- und Schmerzensgeldansprüche wegen angeblichen Mobbings. 2. Für die Anträge zu 2. und 3. ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Für eine Feststellungsklage, die einer zukünftigen und noch ungewissen Schadensentwicklung Rechnung tragen soll, ist erforderlich, dass der Eintritt eines weiteren, noch in der Zukunft liegenden Schaden mindestens auf Grund konkreter Anhaltspunkte als möglich erscheint. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall auf Grund des Sachvortrages der Klägerin erfüllt. II. Die Klage ist aber unbegründet. Der Klägerin steht weder eine Schadensersatz- noch ein Schmerzensgeldanspruch zu. 1. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht Zahlung von 16.950,00 € als Schadensersatz für ein ihr entstandenes Mindereinkommen in dem Zeitraum vom 28. April 2008 – 31. März 2010 verlangen. Die Klägerin begründet ihren Schadensersatzanspruch mit angeblich schikanösen Verhalten der Beklagten und möchte sich dabei erkennbar auf diejenigen Grundsätze stützen, die von der Rechtsprechung als so genanntes „Mobbing“ entwickelt wurden. Anspruchsgrundlage wären insoweit die §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2, BGB i. V. m. § 249 ff BGB, Art. 2 Abs. 1 GG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.