zahlung für den Zeitraum von Juni 2005 bis September 2006 in Höhe von 11.986,61 Euro überwies die RV Bund Ende August zur Abrechnung an die B. (KK). Die KK behielt 8.290,28 Euro für das von ihr gezahlte Krankengeld ein und zahlte 3.696,33 Euro an die Klägerin aus. Dies teilte die Klägerin der Beklagten am
1 Nr. 3 SGB III geruht. Die gezahlten Leistungen seien von der Klägerin zu erstatten, weil ein Erstattungsanspruch von der RV Bund und der B. nicht habe erfüllt werden können. Die RV Bund habe mit befreiender Wirkung an die KK gezahlt und die KK habe mit befreiender Wirkung an die Klägerin gezahlt. Am
Zustellung des Urteils beim Hessischen Landessozialgericht, Steubenplatz 14, 64293 Darmstadt schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin/des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main, Gutleutstraße 136, 60327 Frankfurt schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin/des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.“ Gegen das der Klägerin am 16. April 2010 zugestellte Urteil hat diese am 25. Mai 2010 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Sie sei mit ihrem Ehemann vom 13. April bis 16. Mai 2010 bei ihren Kindern in C. zur Erholung gewesen und habe das Urteil deshalb erst
ihrer Rückkehr erhalten. Während der Urlaubszeit habe eine
barin die Post gesammelt. Die Klägerin habe versäumt, diese auf mögliche Schreiben des Gerichts hinzuweisen und um Mitteilung zu bitten, weil die Abreise wegen einer Erkrankung ihres Ehemannes übereilt erfolgt sei. Mit dem Zugang des Urteils habe sie nicht rechnen können, da die mündliche Verhandlung bereits am
zahlung von der RV Bund bereits erfolgt und an die KK bzw. an die Klägerin ausgezahlt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Gründe Die
den §§ 143 , 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafteBerufung ist nicht zulässig, denn sie ist nicht fristgerechterfolgt gem. § 151 Abs. 1 SGG. Gegen das ihr am
Urteils nicht eingehalten. Die dem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt beigefügteRechtsmittelbelehrung war auch ohne einen Hinweis auf dieMöglichkeit, die Berufung mittels elektronischen Dokumentseinzulegen, vollständig und richtig. Es galt deshalb nicht etwa dieJahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über denRechtsbehelf, die Stelle bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist,den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronischbelehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtigerteilt, ist die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahresseit Zustellung möglich, § 66 Abs. 2 SGG.
dem Wortlaut des § 66 Abs. 1 SGG ist es nicht notwendig, auch über die notwendige Formdes anzubringenden Rechtsbehelfs zu belehren. Das BSG geht jedochin ständiger Rechtsprechung davon aus, dass „zu denwesentlichen Einzelheiten, über die die Beteiligten belehrt werdenmüssen, auch die für den Rechtsbehelf vorgeschriebene Form gehöre,weil eine Rechtsbehelfsbelehrung nur dann richtig sei, wenn sievollständig sei“. Vollständig ist sie, wenn sie dieBeteiligten über die für sie wesentlichen Einzelheiten desRechtsbehelfs unterrichtet (BSG, 1, 194); hierzu gehört auch dievorgeschriebene Form ( BSG 7, 16 ). Der
3 des Gesetzes über die Verwendungelektronischer Kommunikationsformen in der Justiz(Justizkommunikationsgesetz – JkomG) v.
Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form odernicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelleeingelegt ist. Danach wird die elektronische Form als gesonderteForm benannt, die nicht mit der schriftlichen gleichzusetzen ist.Auch in § 66 Abs. 1 SGG heißt es, dass die Rechtsbehelfsbelehrungihrerseits „schriftlich oder elektronisch“ erfolgenkann, was darauf hindeutet, dass die elektronische Form einegegenüber der schriftlichen eigenständige Möglichkeit darstellt.
den §§ 126 Abs. 3 BGB und 36a SGB I kann die schriftliche Formdurch die elektronische Form ersetzt werden, d.h. die elektronischeForm wird gerade nicht als ein Unterfall der Schriftform angesehen.Kennzeichnend ist für die Schriftlichkeit -sei es durchFernschreiben, Telebrief oder Telefax-, dass die Fixierung auf einstoffliches Medium, in der Regel Papier erfolgt (VG Trier,22.09.2009, 1 K 365/09 .TR). Auf dieses Charakteristikum verweistauch die Begründung zum „Gesetz zur Anpassung derFormvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an denmodernen Rechtsverkehr vom
der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 14.01.1958, 11/8 RV97/57) enthält § 151 Abs. 2 SGG lediglich eine Ausnahme von derRegel des§ 151 Abs. 1 SGG.§ 151 Abs. 2 SGG bestimme nur, dass die Frist für die beim LSGanzubringende Berufung "auch" gewahrt sei, wenn dieBerufung zur Niederschrift des Urkundsbeamten des SG, also in einervon § 151 Abs. 1 SGG abweichenden Form erklärt werde. Ob die vorstehenden Grundsätze auf die elektronische Form zuübertragen sind, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Dafürkönnte sprechen, dass diese weder in den §§ 90 und 151 Abs. 1 SGGals Regelweg für die Einlegung der Klage und Berufung genannt, nochin den §§ 84 Abs. 1 Satz 1, 164 Abs. 1 Satz 1 oder 173 Satz 1 SGGgesondert erwähnt wird. In § 65 a SGG ist allgemein geregelt, dassdie Beteiligten dem Gericht elektronische Dokumente übermittelnkönnen. Die Vorschrift bezieht sich auf alle Arten von Dokumentenund schreibt für Dokumente, die einem schriftlich zuunterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, eine qualifizierte,elektronische Signatur vor, § 65 a Satz 3 SGG. Darüber hinaus istdie elektronische Form lediglich in § 158 Satz 1 SGG erwähnt, derbestimmt, dass die mittels elektronischer Form eingelegte Berufungnicht unzulässig ist. Dagegen könnte eingewandt werden, dass dieRegelungen zur elektronischen Form nur gesetzestechnisch - quasivor die Klammer gezogen - in § 65a Satz 3 SGG zusammengefasst sind,ohne damit den Status einer gleichwertigen Form neben derschriftlich oder zur Niederschrift erfolgendenRechtsmitteleinlegung zu verlieren, wie auch § 158 Abs. 1 SGG zumAusdruck bringt. Unabhängig davon bringen die vorbenannten Grundsätze derhöchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ausdruck, dass besonderesachliche Gründe einen gesonderten Hinweis in derRechtsmittelbelehrung entbehrlich machen können. Die notwendigeWegweiserfunktion der Rechtsmittelbelehrung ist auch erfüllt, wennüber die zusätzliche Möglichkeit, Dokumente auch elektronischeinreichen zu können, nicht gesondert belehrt worden ist. Auch einrechtsunkundiger Bürger wird nicht davon abgehalten, dienotwendigen Schritte zur Einlegung eines Rechtsbehelfs vorzunehmen.Dies folgt aus der derzeit nur geringen Verbreitung des Verfahrensund insbesondere aus dem vorgeschriebenen Verfahren selbst. Denn eskann nicht ohne Weiteres auf elektronischem Weg Berufung eingelegtwerden. Die elektronische Datei genügt den Anforderungen nur, wennsie qualifiziert signiert ist und
den Maßgaben der Verordnungüber den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten undStaatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007 (GVBl I 2007, 699) in derjeweils geltenden Fassung (GVBl 20-31) in den elektronischenGerichtsbriefkasten übermittelt wird. Hierfür ist eine gesonderteSoftware erforderlich, die - ebenso wie weitere Informationen überdas Verfahren - über das Internetportal des ElektronischenGerichts- und Verwaltungspostfachs lizenzfrei heruntergeladenwerden können. Die mangelnde Belehrung darüber, dass die Berufungauch beim Sozialgericht - als in der Regel örtlich näherem Gericht- eingelegt werden kann bzw. dass Klage und Berufung auch alsfristwahrend gelten, wenn sie bei einer anderen inländischenBehörde oder einem Versicherungsträger eingelegt werden, istdeutlich erheblicher, weil diese Möglichkeiten derRechtsmitteleinlegung derzeit als für den Rechtsuchenden deutlichnäher liegend anzusehen sind, als die elektronischeDatenübermittlung. Für die Vollständigkeit einer Rechtsmittelbelehrung ohne Hinweisauf die Möglichkeit der elektronischen Datenübermittlung sprichtschließlich die Gefahr der Unübersichtlichkeit der Belehrungen, diegerade dem Zweck, den Rechtsunkundigen über die notwendigenSchritte zur Einlegung eines Rechtsbehelfs zu informieren,widerspricht (so auch Wolff-Dellen in: Breitkreuz/Fichte, SGG,2009, § 66 Rdnr. 24). Wird in den Rechtsmittelbelehrungen über denRegelweg hinaus auf alle weiteren Möglichkeiten der Einlegung vonRechtsmitteln belehrt, werden diese mit einer Vielzahl vonInformationen überfrachtet und bergen die Gefahr, dass derBelehrungsadressat die notwendigen und für ihn naheliegendenSchritte für die Einlegung eines Rechtsmittels nicht mehr erkennenkann (zu irreführenden Zusätzen BSG v. 18.10.2007, B 3 P 24/07 B ).Diese Gefahr besteht aber gerade bei einem Hinweis auf dieelektronische Datenübermittlung, denn allein die Angabe, dassRechtsbehelfe auch mittels elektronischen Dokuments eingelegtwerden können, könnte den Eindruck erwecken, Rechtsmitteleinlegungsei auch durch einfache E-Mail möglich. Weitere Hinweise auf dieNotwendigkeit der qualifizierten elektronischen Signatur und derAnmeldung zum Verfahren sind deshalb unabdingbar. Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigenStand
Berufungsfrist schuldhaft versäumt. Gemäß§ 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigenStand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war,eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Die Ausführungen derKlägerin, wonach sie wegen einer Urlaubsreise verhindert war,fristgerecht Berufung einzulegen, ist als Antrag aufWiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen. Die Anforderungen daran, was ein Betroffener zur Erlangung derWiedereinsetzung und damit zur Wahrung seines Anspruchs aufrechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu tun habe, dürfen nicht überspanntwerden. Für die Zeit von Urlaubsreisen oder sonstigervorübergehender Abwesenheit von einer ständigen Wohnung sind imRegelfall keine besonderen Vorkehrungen dafür zu treffen, dasseingehende Sendungen den Betroffenen erreichen. Denn der Bürgerdarf grundsätzlich damit rechnen, dass ihm bei Frist- oderTerminsversäumnissen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand odereine
trägliche Möglichkeit zu rechtlichem Gehör gewährt wird(BVerfG v. 11.2.1976, 2 BvR 849/75 und v. 6.10.1992, 2 BvR 805/91 ). Etwas anderes gilt aber, wenn der Betroffene denEingang an ihn gerichteter Schriftstücke in der Zeit seinerAbwesenheit erwarten musste (BVerfG v. 7.8.07, BvR 685/07 und v.9.7.1969, 2 BvR 753/68 ;v. 11.2.1976, 2 BvR 849/75 ; großzügiger: BSG v. 24.08.1976, 8RU 130/75 unter Berufung auf BVerfG v. 16.11.1972, 2 BvR 21/72 ).Ist der Betroffene an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt oderhat er konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein solches gegen ihnbeginnen und während seiner Abwesenheit Fristen in Lauf gesetztoder Termine bestimmt werden, so obliegt es ihm, seinen Posteingangzu kontrollieren und für eine rechtzeitige Erledigungfristwahrender Handlungen zu sorgen (BGH v. 24.07.2000, II ZB 22/99 ; BGH v. 19.12.1994, II ZR174/94, BGH v. 27.11.1991, IV ZR 237/91 ; BVerwG v. 30.03.1995, 11 B29/95). Trifft er eine entsprechende Vorsorge nicht, so kann ersich
einer hierauf beruhenden Frist- oder Terminsversäumungnicht darauf berufen, ihm sei das rechtliche Gehör nichthinreichend gewährt worden (BSG v. 9.7.04, B 9 V 10/04 B ;BVerwG vom 26.4.1973, VI B 41.72 ). Die Klägerin musste wegen der am
barin auf den möglichen Eingangvon Gerichtspost hinzuweisen, das Sozialgericht von derbevorstehenden Urlaubsreise zu unterrichten, die Post zu ihrerUrlaubsanschrift (bei der Tochter) senden zu lassen oder einensonstigen Empfangsbevollmächtigten zu bestimmen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Berufung auch imFalle ihrer Zulässigkeit nicht begründet wäre. Die Klägerin ist zurRückerstattung des für den Zeitraum vom 3. Mai 2006 bis 30.September 2006 erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.924,87Euro verpflichtet, denn sie hat für denselben Zeitraum eineErwerbsminderungsrente erhalten.
Empfänger von Arbeitslosengeld, der für denselben Zeitraum Rentewegen Erwerbsminderung erhalten hat, die erhaltenen Leistungen andie Bundesagentur zu erstatten. Die Regelung des § 125 Abs. 3 S. 2SGB III soll verhindern, dass der Arbeitslose durch eine Zahlungbeider Leistungsträger begünstigt wird (Amtliche Begründung, Bundestag-Drucksache 13/4941, Seite 177 ). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Die Revision war zuzulassen, denn über die Frage, ob dieRechtsmittelbelehrung einen Hinweis auf die Möglichkeit, dieBerufung mittels elektronischen Dokuments einzulegen, enthaltenmuss, hat das BSG bislang nicht entschieden. Permalink: https://openjur.de/u/307318.html ( https://oj.is/307318 ) Verweise Volltext Zitate 18 Zitiert 5 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.