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Hessisches LAG, Urteil vom 29.06.2011 - 8 Sa 1854/10

Während des Freizeitblocks der Altersteilzeit besteht kein Anspruch auf Schichtfortzahlung der Schichtzulage bei Schichtuntauglichkeit nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Bodenpersonal Lufthansa. Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts inFrankfurt am Main vom

  1. September 2010 – 14 Ca 1699/10– wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob eine„Schichtfortzahlung“ nach § 31 Abs. 3 des einschlägigenManteltarifvertrags während des Freizeitblocks ihresAltersteilzeit-arbeitsverhältnisses zu gewähren ist. Der am
  2. September 1950 geborene Kläger war bei der Beklagtenbzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem
  3. März 1973 auf Grundlageeines Arbeitsvertrages vom
  4. Januar 1973 (Bl. 113 d.A.) imSchichtdienst eingesetzt. In diesem Arbeitsvertrag (Anlage B1) isthinsichtlich der Rechte und Pflichten unter anderem auf die jeweilsgültigen Tarifverträge verwiesen. Im Dezember 2003 schlossen dieParteien einen Altersteilzeitvertrag den sie unter dem
  5. April2005 abänderten „auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes inseiner jeweils geltenden Fassung sowie des TarifvertragsAltersteilzeitarbeit vom 01.10.1996 in seiner neuen Fassung vom08.12.2004“. Danach sollte der Arbeitsblock vom
  6. Januar2007 bis zum
  7. Dezember 2009 und der Freizeitblock vom 01.01.2010bis 31.12.2012 dauern (siehe Anlagen K1 zur Klageschrift). Aufgrund eines ärztlichen Attestes vom 31.08.2009, das denKläger für schichtuntauglich ab September 2009 erklärte, wurde erdanach nicht mehr im Schichtdienst eingesetzt. Am
  8. Januar 2010begann der Freizeitblock, in dem der nicht mehr für die Beklagtearbeitete. Der Manteltarifvertrag Nr. 14 für das Bodenpersonal der DLH inder Fassung vom
  9. Januar 2007 (im Folgenden: „MTV Nr. 14 Boden“), derauch für die Beklagte gilt, enthält eine Regelung zur sogenannten„Schichtfortzahlung“ bei Leistungsminderung (vgl. Anl.B 3 ur Klageerwiderung): „§ 31 Sicherung der Vergütung bei Leistungsminderung … 3) Mitarbeiter die Schicht- oder Nachtdienst (Protokollnotiz IAbs.

(9)) leisten und aus gesundheitlichen Gründen aus dem Schicht-oder Nachtdienst ausscheiden müssen, erhalten, wenn sie mindestens5 volle Jahre Schicht- oder Nachtdienst geleistet haben, für jedesJahr des geleisteten Schichtdienstes für einen Monat –höchstens für einen Zeitraum von 15 Monaten – einen Betragweitergezahlt, der sich nach folgender Formel errechnet (sieheProtokollnotiz IX Ziff. 1): Gesamtbetrag der in den letzten 13Wochen vor dem Ausscheiden, in denen der Mitarbeiter tatsächlichgearbeitet hat, ausgezahlt Nacht- und Sonntagszuschläge, geteiltdurch 3. … Hat der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus demSchicht- oder Nachtdienst gem. Satz 1 das 55. Lebensjahr vollendet,tritt an die Stelle des Zeitraums von 15 Monaten ein Zeitraum von24 Monaten. Hat der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus demSchicht- oder Nachtdienst gem. Satz 1 das 58. Lebensjahr vollendet,wird nach Ablauf der 24 Monate die Hälfte des nach obiger Formelerrechneten Betrages für weitere 6 Monate und nach Ablauf dieserZeit ¼ nach obiger Formel errechneten Betrages für weitere 6 Monateweiter gezahlt. …
  1. b)Die Feststellung der Schichtuntauglichkeit erfolgt durch denBetriebs- oder Facharzt. …“ Die Beklagte gewährte Arbeitnehmern, die während einesAltersteilzeit-arbeitsverhältnisses im Arbeitsblockschichtuntauglich wurden die Schichtfortzahlung nach dieserVorschrift auch während des Freizeitblocks. Der Tarifvertrag Altersteilzeitarbeit für das Bodenpersonal vom01. Januar 2007 (im Folgenden: „TV ATZ“) der auch fürdie Beklagte gilt, enthält in Protokollnotiz II folgendeRegelung: „Schichtgänger, die ab Vollendung des 55. Lebensjahreseine Altersteilzeitvereinbarung nach diesem Tarifvertragabschließen und beginnen und während der Altersteilzeit imSchichtdienst weiterarbeiten, erhalten in der Freistellungsphasefür die Hälfte der Anzahl voller Monate, maximal für 18 Monate,eine Zahlung in Höhe des am Ende der Arbeitsphase(Vollarbeitsphase) anwendbaren monatlichen Pauschalbetrags(U/K-Pauschale) gemäß § 32 Abs. 2 MTV Nr. 14 Boden bzw. gemäß § 26Abs. 1 MTV NBL. Die Zahlung wird nicht gewährt, sofern und soweitder Mitarbeiter im Zeitraum seit Vollendung seines 55. LebensjahresZahlungen gemäß § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden erhaltenhat.“ Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage K5 derKlageschrift verwiesen. Die A, zu deren Konzern die Beklagte gehört, wandte sich mitSchreiben vom 13. August 2009 (Anlage B4 zum Schriftsatz derBeklagten vom 30. Juni 2010) an die Gewerkschaft ver.di, denTarifvertragspartner der genannten Tarifverträge: „In Zusammenhang von Altersteilzeit mitSchichtuntauglichkeit sind wir aufgrund einer Häufung von Fällen,in denen Mitarbeiter erst zum Ende der Arbeitsphase derAltersteilzeit schichtuntauglich wurden, leider auf eine Umsetzungder tarifvertraglichen Regelungen gestoßen, die in dieser Formnicht der tariflichen Rechtslage entspricht. … Um weiteren Fehlentwicklungen vorzubeugen …, werden wirdaher ab dem 01.09.2009 die praktische Umsetzung auf die Basis dertarifvertraglichen Regelungen zurückführen. … Demnach wird ab Beginn der Freizeitphase derAltersteilzeit unabhängig vom Vorliegen vonSchichtdienstuntauglichkeit ausschließlich eine Pauschalzahlungnach Protokollnotiz II des Tarifvertrages Altersteilzeit geleistetund eine eventuell bereits laufende Zahlung nach § 31 Abs. 3 MTVBoden eingestellt und angerechnet. … Im Sinne einer unbürokratischen Umsetzung wird diese Änderungfür alle Fälle gelten, die ab dem 01.09.2009 die Freizeitphase neubeginnen und ansonsten wird die Abrechnung für alle Mitarbeiter,die bereits vorher in der Freistellungsphase waren, unverändertfortgeführt.“ Die Beklagte schloss sich mit einer entsprechenden Regelung an.Sie zahlt Mitarbeitern, die seit dem 01. September 2009 in dieFreizeitphase der Altersteilzeit eingetreten sind einePauschalzahlung nach der Protokollnotiz II des TV ATZ. Mitarbeiter,die vor dem 01. September 2009 gemäß ärztlichem Attestschichtdienstuntauglich wurden, tatsächlich vor diesem Zeitpunktauch aus dem Schichtdienst ausschieden, erhalten von der Beklagtendagegen weiterhin Schichtfortzahlung nach § 31 Abs. III MTV Nr. 14Boden. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe auch nachBeginn des Freizeitblocks der Altersteilzeit eineSchichtfortzahlung nach § 31 Abs. II MTV Nr. 14 Boden für 36 Monatezu. Bei Schicht- und Dienstuntauglichkeit vor Eintritt in dieFreizeitphase der Altersteilzeit sei diese Vorschrift und nicht dieProtokollnotiz II zum TV ATZ maßgeblich. Die Protokollnotiz II zumTV ATZ sei dann anzuwenden, wenn vor Eintritt in die Freizeitphasekeine Schicht- und/oder Nachtdienstuntauglichkeit vorgelegenhabe. Er sei auch vor dem 01. September bereitsschichtdienstuntauglich gewesen. Er hätte sich auch schon im August2009 Schichtdienstuntauglichkeit attestieren lassen können. Er habeversucht bis zum Ende der Arbeitsphase durchzuhalten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Schichtfortzahlung ausschließlichnach § 31 Abs. 3 des Manteltarifvertrags Nr. 14 für dasBodenpersonal mit dem Einzelnen bezifferten Beträgen für die Zeitvom 01. Januar 2010 bis 22. Oktober 2012 abzurechnen und hilfsweisedie Feststellung, dass die Beklagte zur Abrechnung nach dergenannten Vorschrift verpflichtet ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe ab Beginn desFreizeitblocks keinen Anspruch auf Schichtfortzahlung nach § 31Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden, sondern gemäß Protokollnotiz II zum TV ATZfür die dort aufgeführte Dauer Anspruch auf Leistungen, die sichnach § 32 Abs. 2 MTV Nr. 14 Boden berechnen. Ab Beginn derFreistellungsphase beruhe das Ausscheiden aus dem Schichtdienstnicht auf gesundheitlichen Gründen, sondern auf der Regelung desAltersteilzeitvertrages. Andernfalls würden dieschichtdienstuntauglichen Arbeitnehmern gegenüber denjenigenbevorzugt, die bis Beginn des Freizeitblocks Schichtdienstleisteten. Die Stichtagsregelung sei gerechtfertigt. Der Klägerkönne sich nicht mit Mitarbeitern vergleichen, die vor dem Stichtagschichtdienstuntauglich wurden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 29.September 2010 auf das Bezug genommen wird. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Wegender für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird aufdas Protokoll vom 29. Juni 2011 verwiesen. Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzlichesVorbringen. Der Kläger könne Schichtzulagenfortzahlung nach § 31Abs. 3 des MTV Nr. 14 Boden verlangen, da er aus gesundheitlichenGründen aus dem Schichtdienst ausgeschieden sei. WeitererVoraussetzungen bedürfe es nicht. Die Protokollnotiz II zum TV ATZsei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht die speziellereRegelung. Der Kläger könne auch nach dem GleichbehandlungsgrundsatzSchichtfortzahlung nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden verlangen. DieBeklagte habe diese Leistungen nicht eingestellt gegenüberArbeitnehmern, die vor dem 01. September 2009 schichtuntauglichwurden und aus dem Schichtdienst ausschieden und derenFreizeitblock danach begann. Die Beklagte habe auch keine –nach ihrer Auffassung zu unrecht geleisteten –Schichtfortzahlungen zurück verlangt. Im Gegensatz zu derSchichtfortzahlung, die gestaffelt über 36 Monate geleistet werde,sei die U/K-Pauschale nach der Protokollnotiz II niedriger undwerde maximal 18 Monate gewährt. Dadurch werde der Klägerschlechter gestellt als die Arbeitnehmer, die vor dem Stichtagschichtdienstuntauglich wurden. Die Beklagte gewähre diesen dieSchichtfortzahlung weiter, obwohl sie spätestens ab 01. September2009 sich dazu nicht mehr für rechtlich verpflichtet hält und dieRegelung des § 31 Abs. 3 des MTV Nr. 14 Bodenpersonal nicht mehrirrtümlich anwendet. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 14 Ca2310/10 vom 29. September 2010 wird geändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitsverhältnis desKlägers bezüglich der Schichtfortzahlung nach § 31 Abs. 3 desManteltarifvertrages Nr. 14 für das Bodenpersonal mit folgendenBeträgen abzurechnen und an den Kläger folgende Beträge zuzahlen: - für den Zeitraum 01. Januar 2010 bis 30. September 2011monatlich je 1.367,06 EUR brutto; - für den Zeitraum 01. Oktober bis 22. Oktober 2011 insgesamt979,17 EUR brutto; - für den Zeitraum 23. Oktober bis 31. Oktober 2011 insgesamt198,44 EUR brutto; - für den Zeitraum 01. November 2011 bis 31. März 2012 monatlichje 683,53 EUR brutto; - für den Zeitraum 01. April 2012 bis 22. April 2012 insgesamt501,25 EUR brutto; - für den Zeitraum 23. April 2012 bis 30. April 2012 insgesamt182,27 EUR brutto; - für den Zeitraum 01. Mai 2012 bis 30. September 2012 monatlichje 341,76 EUR brutto; für den Zeitraum 01. Oktober 2012 bis 22. Oktober 2012 insgesamt242,53 EUR brutto; 3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantragzu 2.: Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund derfestgestellten Schichtuntauglichkeit des Klägers verpflichtet ist,während der Freistellungsphase ab dem 01. Januar 2010 dasArbeitsverhältnis unter Berücksichtigung von § 31 Abs. 3 desManteltarifvertrages Nr. 14 für das Bodenpersonal ordnungsgemäßabzurechnen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger könneeinen Anspruch auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatzherleiten. Die Stichtagsregelung sei nicht zu beanstanden. Diefehlerhafte Anwendung der tarifvertraglichen Vorschriften habe nurdurch eine Stichtagsregelung korrigiert werden können. Der Klägerunterfalle dieser Stichtagsregelung. Wegen des weiteren Vorbringens der Partien wird auf diegewechselten Schriftsätze verwiesen. Gründe Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hatdie Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hatkeinen Anspruch auf die – nunmehr im Wege der Zahlungsklage– geltend gemachte Schichtfortzahlung nach § 31 Abs. 3 MTVNr. 14 Boden. Das hat das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt. DasBerufungsgericht folgt den zutreffenden und umfassend ausgeführtenEntscheidungsgründen des Arbeitsgerichts. Auf die Berufung ist nurfestzuhalten: I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weiterzahlung derSchichtzulage nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden während desFreizeitblocks der Altersteilzeit auch wenn er während desArbeitsblocks aus gesundheitlichen Gründen aus dem Schichtdienstausgeschieden ist.
  2. a)Voraussetzung für die Weiterzahlung der Schichtzulage nach § 31Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden ist es, dass der Mitarbeiter wegen einergesundheitlich begründeten Leistungsminderung nicht mehr in derLage ist, den Schichtzuschlag zu verdienen (vgl. BAG v. 22.10.2003– 10 AZR 41/03 zu II. 2. b); Hess. LAG v. 13.11.2006 –19/17 Sa 128/06). Ab Beginn des Freizeitblocks beruht dieVerdienstminderung nicht auf einer gesundheitlichenBeeinträchtigung, sondern auf der vertraglich vereinbartenFreistellung von der Arbeitspflicht. Auch wenn beim Kläger währenddes Freizeitblocks wieder Schichttauglichkeit gegeben wäre, könnteer eine Schichtzulage nicht verdienen.
  3. b)Jedenfalls bestimmen sich die Leistungen für Schichtgänger inder Freizeitphase nach der Protokollnotiz II. zum TV ATZ. Diese istjedenfalls die speziellere Vorschrift gegenüber § 31 Abs. 3 MTV Nr.14 Boden. Dort sind die Leistungen für Schichtgänger in derFreistellungsphase geregelt, die während der Altersteilzeit imSchichtdienst weiterarbeiten. Hier ist der spezielle Fall derVerdienstminderung aufgrund Eintritts in die Freistellungsphasegeregelt. Die oben dargelegte Auslegung des § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14Boden wird damit bestätigt. Fände die Protokollnotiz – wieder Kläger meint – nur Anwendung auf bis zum EndeArbeitsphase schichttaugliche Arbeitnehmer würden diese willkürlichund ohne sachlichen Grund gegenüber denjenigen benachteiligt, die(kurz) vor Eintritt in die Freistellungsphase schichtuntauglichwurden. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch nach demGleichbehandlungsgrundsatz. Auch das hat das Arbeitsgerichtzutreffend dargelegt. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, einefehlerhafte Tarifauslegung fortzuführen. Der Kläger wird allerdings ungleich gegenüber denjenigenbehandelt, die vor dem 01. September 2009 schichtuntauglich wurdenund denen die Beklagte auch nach Beginn des Freizeitblocks nochimmer und auch dann, wenn dieser nach dem 01.09.2009 begann,Schichtzulagenfortzahlung nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 gewährt. Esist sachlich gerechtfertigt, dass die Beklagte ihre Korrektur derUmsetzung der Tarifverträge nicht auf die diejenigen anwendet, beidenen die Schichtuntauglichkeit bereits eingetreten war, bevor dieBeklagte ihren Fehler überhaupt erkannt hatte. Bei diesen war nichtauszuschließen, dass sie sich – möglicherweise zu Recht– auf Vertrauensschutz und Gleichbehandlung hätten berufenkönnen. Mit ihrer Stichtagsregelung hat die Beklagte diezutreffende Tarifanwendung äußerst schonend umgesetzt und jeglicheGefahr vermieden, dass sie in etwa bestehende Besitzständeeingreift. Das kann ihr nicht angelastet werden. Die Beklagte warnicht gezwungen, auf einen Schlag und gegenüber allen Betroffenendie als richtig erkannte Tarifanwendung umzusetzen. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, vor dem Stichtagschichtuntauglich gewesen zu sein. Er hat dazu nichts Genauesvorgetragen. Jedenfalls fehlt es vor dem Stichtag an derFeststellung durch einen Arzt, wie sie nach §31 Abs. 3,
  4. b)MTV Nr.14 Boden erforderlich ist III. Dem Kläger war für die Zukunft keine Zahlung in der Höhe derU/K-Pauschale zuzusprechen, die ihm unstreitig zusteht. Der Klägerhat ausdrücklich nur Leistungen nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Bodeneingeklagt. Bei der U/K-Pauschale handelt es sich um einen anderenStreitgegenstand. Im Übrigen hat der Kläger diese Leistungen auchnicht beziffert. IV. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sieerfolglos blieb. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Permalink: https://openjur.de/u/307345.html ( https://oj.is/307345 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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