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AG München, Urteil vom 16. Januar 2007 - Az. 161 C 23695/06

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert wird auf EUR 30,- festgesetzt. Gründe Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berdcksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Die Klägerih hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Lebenserwartungs-Berechnung nach § 611 Absatz 1 BGB. Ein wirksamer Vertrag zu den Bedingungen, die die Klägerin in ihren AGB vorgibt, ist wegen eines versteckten Einigungsmangels über den Preis nicht zustande gekommen, § 155 BGB. Zwar hat die Beklagte durch Anklicken akzeptiert, daß sie die AGB der Klägerin anerkennt. Jedoch hat ist Ziffer 6 Satz 1 der AGB eine überraschende Klausel nach § 305c Absatz 1 BGB und damit nicht Vertragsbestandteil geworden. Da es der Klägerin erkennbar und wesentlich aber auf eine zahlungspflichtige Leistung ankommt, ist der Vertrag wegen des Einigungsmangels in diesem Hauptpunkt überhaupt nicht wirksam geschlossen worden. Aufgrund der richterlichen Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Internet-Seite ist das Gericht überzeugt, daß dem Besucher zunächst bewußt vorenthalten wird, daß es um eine kostenpflichtige Leistung geht. Es wird mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt, ohne auf Kosten hinzuweisen. Der Hinweis auf einen nkommerziellenn Zweck allein reicht hierfür nicht aus. Damit könnten auch werbepartner gemeint sein, die durch die Adressensammlung aus dem Gewinnspiel profitieren. Eine Anmeldung ist vorliegend möglich, ohne das Feld über den Preis unterhalb des Anmeldebuttons auf dem Bildschirm gesehen zu haben. Beim Anklicken und Bestätigen der AGB muß nicht damit gerechnet werden, daß gerade hier versteckt sich die Zahlungspflicht befindet. Zwar können grundsätzlich auch Hauptleistungspflichten in AGB geregelt werden, vergleiche Palandt, 65.Auflage, § 305 Randnummer 5, aber hier wird in den AGB überhaupt erst der Vertrag als entgeltlicher Vertrag dargestellt. Daher ist auch die vom Klägervertreter angeführte BGH-Entscheidung, Aktenzeichen: IZR 75/03, nicht einschlägig. Dort war zwischen den Parteien auch ohne AGB klar, welches Vertragsverhältnis der Art nach vorlag. Insgesamt ist Ziffer 6 Satz 1 der AGB nach den gesamten umständen, nämlich dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Website der Klägerin so ungewöhnlich und daher überraschend, daß sie unwirksam ist. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, die Streitwertfestsetzung nach § 3 ZPO, § 63 Abs. 2 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/30741.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.