← Deutschland

VG Darmstadt, Urteil vom 26.07.2011 - 6 K 1680/09.DA

Entgegen Tz. 15.3.6 BAföGVwV 1991 ist eine Abschlussprüfung auch dann im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG nicht bestanden, wenn sie nach der einschlägigen Prüfungsordnung wegen Fernbleibens der Prüfung bzw. Nichtabgabe der Arbeit als nicht bestanden gilt. Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom15.09.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2009verpflichten, der Klägerin für das Wintersemester 2009/2010Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zubewilligen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufigvollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durchSicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden,falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit inderselben Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Bewilligung vonAusbildungsförderung für ihr Studium an der EvangelischenFachhochschule A-Stadt im Bewilligungszeitraum 10/2009 bis04/

  1. Die Klägerin hatte ihr Studium im Wintersemester 2005/2006begonnen und nachfolgend antragsgemäß Ausbildungsförderungbezogen. Am 09.09.2009 (Eingang beim Beklagten) beantragte die Klägerinweitere Ausbildungsförderung bis einschließlich April 2010 undführte zu Begründung aus, dass sie für das Erreichen einesAbschlusses eines zusätzlichen Semesters bedürfe. Hierzu legte sieeinen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid derEvangelischen Fachhochschule A-Stadt vom 22.06.2009 vor, in demFolgendes festgestellt wurde: „Sie haben ihre Diplomarbeit zum festgesetzten Termin(15.6.2009) nicht abgegeben, somit wird dieser Prüfungsteil alsnicht bestanden bewertet. Sie haben die Möglichkeit, einmal eine weitereArbeit mit anderem Thema anzufertigen“. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 15.09.2009dem Grunde nach ab, weil die für die weitere Leistungsbewilligungnach § 15 Abs. 3 BAföG zu erfüllenden Voraussetzungen nichtvorlägen. Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG werde über dieFörderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene ZeitAusbildungsförderung geleistet, wenn sie infolge des erstmaligenNichtbestehens der Abschlussprüfung überschritten worden sei. EinNichtbestehen in diesem Sinne läge indes nicht vor, wenn dieAbschlussprüfung aus anderen Gründen als dem„Prüfungsversagen“ im engeren Sinne, wie demFernbleiben von der Prüfung, als nicht bestanden gelte. Aus der vonder Klägerin vorgelegten Bescheinigung des Prüfungsausschusses gehejedoch hervor, dass ihre Prüfung als nicht bestanden bewertetworden sei, weil die Klägerin die Bachelor-Thesis nicht abgegebenhabe. Ein Fall des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG läge daher nicht vor.Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Bescheid Bezuggenommen. Die Klägerin erhob hiergegen am 14.10.2009 (Eingang beimBeklagten) Widerspruch und vertrat zur Begründung die Auffassung,dass sie der Prüfung keineswegs ferngeblieben sei. Sie habevielmehr die Prüfung angetreten und sei regelmäßig imBachelorkolloquium gewesen. Sie habe auch kontinuierlich an ihrerBachelor-Thesis gearbeitet. Im Laufe der Zeit sei jedoch deutlichgeworden, dass das von ihr gewählte Thema in der vorgegebenen Zeitnicht bearbeitbar sei, sodass sie in Absprache mit der Gutachterinbeschlossen habe, die bereits gefertigten Teile nicht abzugeben.Hierzu legte sie eine Bestätigung der Prof. Dr. Z. vom 12.10.2009vor, in der diese erklärt: „Hiermit bestätige ich Frau A., an den Kolloquien desModuls 23 teilgenommen zu haben. Da sich die Prüfung dieses Modulsnicht auf einen Einzeltermin eingrenzen lässt, kann von einemFernbleiben der Prüfung nicht die Rede sein. Frau A. hat diePrüfung nicht bestanden, und kann diese, wie es die Prüfungsordnungvorsieht, wiederholen.“ Ferner nahm die Klägerin Bezug auf die einschlägigeRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Wegen der weiterenAusführungen der Klägerin wird auf ihr Vorbringen imVerwaltungsverfahren Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2009, der Klägerin zugestelltmit Zustellungsurkunde vom 12.11.2009, wies der Beklagte denWiderspruch der Klägerin zurück und hielt an seiner Auffassungfest, dass ein Fall des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG nicht vorliege,wenn die Prüfung wegen Fernbleiben der Prüfung als nicht bestandengelte. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf denWiderspruchsbescheid Bezug genommen. Die Klägerin hat daraufhin am 23.11.2009, Eingang bei Gericht,Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. ZurBegründung hält sie an ihrer Auffassung fest, dass sie dieBachelor-Prüfung im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG erstmalsnicht bestanden und deshalb die Förderungsdauer überschritten habe.Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf dasschriftsätzliche Vorbringen der Klägerin Bezug genommen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom15.09.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2009 zuverpflichten, der Klägerin für das Wintersemester 2009/2010Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zubewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und hält zur Begründung an seiner Auffassung fest, dass dieKlägerin nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligungder begehrten weiteren Ausbildungsförderung erfülle. Wegen derAusführungen des Beklagten im Einzelnen wird auf seinschriftsätzliches Vorbringen Bezug genommen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Entscheidung ohnemündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch dieBerichterstatterin (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wirdauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen BehördenakteBezug genommen. Gründe Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet über den Rechtsstreit die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 15.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin auch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), weil sie gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG grundsätzlich einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung auch für das Wintersemester 2009/2010 hat. Nach § 15 Abs. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet, bei Studiengängen jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG. Diese Vorschrift bestimmt in ihrem Absatz 1, dass die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung entspricht, die die Klägerin mit Abschluss des Sommersemesters 2009 erreicht hatte. Darüber hinaus wird gemäß § 15 Abs. 3 BAföG Ausbildungsförderung über die so bemessene Förderungshöchstdauer hinaus unter den dortigen Voraussetzungen für eine angemessene Zeit geleistet. Nach dessen Nr. 4 wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit unter anderem dann Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung überschritten worden ist. Eine Abschlussprüfung ist in diesem Sinne nicht bestanden, wenn der Auszubildende alle Prüfungsleistungen, die er nach den maßgeblichen Prüfungsvorschriften zu erbringen hatte, erbracht hat, insgesamt jedoch ohne Erfolg. Ferner liegt ein Nichtbestehen der Abschlussprüfung im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG auch dann vor, wenn die Prüfung schon wegen des Misserfolgs in einem Prüfungsteil als nicht bestanden gilt, ohne dass der Prüfling alle Prüfungsleistungen erbracht hat. Desgleichen liegt aber auch ein Fall des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG vor, wenn die Abschlussprüfung nach der einschlägigen Prüfungsordnung aus anderen Gründen als einem Prüfungsversagen im engeren Sinne, wie einem Täuschen bei der Prüfung oder Fernbleiben von der Prüfung, als nicht bestanden gilt. Soweit in Tz. 15.3.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1991) dem entgegen bestimmt ist, dass in den letztgenannten Fällen eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus ausgeschlossen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beschränkung der Anwendbarkeit des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG auf Fälle des (zumindest in einer Teilprüfung gegebenen) Prüfungsversagens im engeren Sinne findet im Gesetz vielmehr keine Stütze. Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vor allem mit Urteil vom 13.10.1988 – 5 C 35/85 – BVerwGE 80, 290 ; Urteil vom 26.07.1984 – 5 C 97/81 – BVerwGE 70, 13 ; Urteil vom 26.07.1984 – 5 C 31/82 – juris; aber auch in seinem Beschluss vom 21.02.1992 – 5 B 28/92 ) klargestellt hat, kommt es bei Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG auf den Grund, aus dem die Prüfung nicht bestanden wird oder als nicht bestanden gilt, nicht an. In seinen Urteilen vom 26.07.1984 hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu jeweils ausgeführt: „Nichtbestanden ist eine Abschlussprüfung auch dann, wenn die Prüfungsordnung an die Verwirklichung bestimmter Tatbestände die Fiktion des Nichtbestehens der Prüfung knüpft. Seinem eindeutigen Wortlaut nach macht § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG die Weitergewährung von Ausbildungsförderung nicht davon abhängig, aus welchen Gründen der Auszubildende in der Abschlussprüfung gescheitert ist. Die in Tz. 15.3.4 Satz 1 BAföGVwV 1976 getroffene Regelung würde mit der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang stehen, sofern sie dahin zu verstehen sein sollte, dass eine Prüfung ausnahmslos nur dann als nicht bestanden anzusehen sei, wenn der Auszubildende sich allen in der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsaufgaben insgesamt ohne Erfolg unterzogen habe.“ Wie das Bundesverwaltungsgericht weiter ausgeführt hat, war es im dortigen Fall ohne entscheidungserhebliche Bedeutung, „dass die Abschlussprüfung deswegen als nicht bestanden gilt, weil der Kläger die Diplomarbeit nicht (rechtzeitig) abgeliefert hat“. Diese zu Tz. 15.3.4 Satz 1 BAföGVwV 1976 gemachten Ausführungen sind auf die insoweit wortgleiche Bestimmung in Tz. 15.3.6 BAföGVwV 1991 ohne weiteres übertragbar, welche daher nicht statthafter Weise einer Auslegung des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG zugrunde gelegt werden kann. Als rechtauslegende Verwaltungsvorschriften sind die BAföGVwV 1991 zwar für die Behörden bindend, für die Gerichte hingegen Gegenstand und nicht Maßstab der richterlichen Überprüfung (Bundesverwaltungsgericht – Beschluss vom 21.02.1992 – 5 B 28/92 – juris). Halten sie dieser nicht stand, sind sie im Rahmen der richterlichen Rechtsauslegung selbst als Orientierungshilfe nicht heranzuziehen. Inwieweit es für dieses Rechtsverständnis maßgeblich darauf ankommt, dass die einschlägige Prüfungsordnung an das Nichtablegen einer Prüfung / eines Prüfungsteils die Fiktion des Nichtbestehens und nicht die Fiktion des Nichtablegens der Prüfung knüpft (vgl. zu dieser Unterscheidung: Verwaltungsgericht München – Beschluss vom 08.04.2009 – M 15 E 09.1213 – juris) kann vorliegend dahingestellt bleiben. Im Falle der Klägerin kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an, weil ihre Bachelor-Thesis ausweislich des von ihr vorgelegten Prüfungsbescheids der Evangelischen Fachhochschule A-Stadt vom 22.06.2009 wegen nicht fristgerechter Abgabe der „Diplomarbeit“ als nicht bestanden gilt, mit der Folge, dass sie diesen für die Abschlussprüfung maßgeblichen Prüfungsteil nur noch einmal wiederholen kann. Knüpft die für die Klägerin maßgebliche Prüfungsordnung aber an die nicht fristgerechte Abgabe der „Diplomarbeit“ die Fiktion des Nichtbestehens der Prüfung an und kommt es nach der für die gerichtliche Entscheidung allein maßgebliche gesetzlichen Regelung in § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG auf die Gründe des Nichtbestehens der Abschlussprüfung nicht an, hat die Klägerin aufgrund dieser Regelung dem Grunde nach einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung auch für das Wintersemester 2009/
  2. So wird es auch vom Beklagten nicht bezweifelt und bedarf daher keiner weiteren Darlegungen, dass die Überschreitung der Förderungshöchstdauer durch die Klägerin auf ihrem Prüfungsversagen beruht, und dass eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer um ein Semester für das Ablegen des zweiten Prüfungsversuchs eine durchaus angemessene Überschreitung der Förderungshöchstdauer im Sinne dieser Vorschrift ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/307516.html ( https://oj.is/307516 ) Volltext Druckansicht Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.