brasilianischem Recht müssen alle Gläubiger in einem Sanierungsverfahren ihre Forderungen anmelden.3. Ist ein ausländisches Insolvenzverfahren im Inland anzuerkennen, müssen inländische Gläubiger ihre Forderungen im ausländischen Verfahren
den dort geltenden Formen und Fristen anmelden.Eine Rechtsverfolgung im Inland ist dann unzulässig. Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt Main vom
11.101/05 einzuhalten sind. Ferner teile ich Ihnen mit, dass Ihnen meine Kanzlei in der F von Montag bis Freitag, von 10 bis 17 Uhr für Informationen zur genannten gerichtlichen Sanierung zur Verfügung steht ...“ Mit Schreiben vom 25. Mai 2009 antwortete der Kläger in portugiesischer Sprache und machte sowohl den Grund als auch der Höhe
weitergehende Forderungen geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Übersetzung des Schreibens - Bl. 336, 337 d. A. - verwiesen. Am
Vorlage des Sanierungsplans und der Veröffentlichung im Amtsblatt wurde die Gläubigerversammlung einberufen. In der letzten Sitzung der Versammlung stimmten die Gläubiger der Klasse 1 dem Plan einstimmig zu. Der Sanierungsplan wurde sodann gerichtlich genehmigt. Am
O anzuerkennen sei. Von der Norm werde nur die Insolvenz eines Unternehmens erfasst. Der Sanierungsplan sei nicht rechtsverbindlich, da gegen ihn am
Maßgabe des Artikel 73 in eine Insolvenz umgewandelt werden. Entgegen der Annahme des Klägers sei der Sanierungsplan rechtsverbindlich. Über die am
den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit. Ist ein deutsches Gericht
ff ZPO zuständig, so ist es im Regelfall auch im Verhältnis zu einem ausländischen Gericht zuständig (vgl. z. B. BAG 30. April 2004 - 3 AZR 391/03 - Rn 10 m. w. N., zitiert
juris). Im Streitfall ist nicht der Gerichtsstand der Niederlassung, sondern der des Erfüllungsortes einschlägig. a) Der Gerichtsstand der Niederlassung
Die Vorschrift stellt auf die Verhältnisse bei Klageerhebung ab. Lediglich Veränderungen
Eintritt der Rechtshängigkeit berühren die Zuständigkeit des Prozessgerichts nicht mehr (vgl. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Die Beklagte hatte jedoch ihre Niederlassung in I bereits vor Klageerhebung aufgelöst.
juris). Unter den Begriff des Vertragsverhältnisses fallen unabhängig von der Art der Verpflichtung alle schuldrechtlichen Verträge, also auch Arbeitsverträge (vgl. BAG a. a. O.). Es handelt sich auch bei allen streitgegenständlichen Forderungen um Ansprüche, die aus dem Vertragsverhältnis folgen. Dies gilt insbesondere auch für den Abfindungsanspruch. Eine einmalige aus einem Sozialplan zu zahlende Abfindung wird wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt und ist - wie sonstige Geldleistungen des Arbeitsgebers aus dem Arbeitsverhältnis auch - Arbeitseinkommen (vgl. BAG 18. April 2000 - 1 AZR 386/99 - Rn 48, zitiert
juris). bb) Welches materielle Recht gilt, ergibt sich aus dem deutschen internationalen Privatrecht. Die seit dem 17. Dezember 2009 geltende Rom f - Verordnung findet für die vor dem Stichtag abgeschlossenen Verträge keine Anwendung. Für sie sind weiterhin die Art. 27 ff EGBGB maßgebend (vgl. Palandt-Thorn, (IPR) Rom I, Vorb Rn 1; ErfK-Schlachter, Rom I - vor Art, 9 Eingriffs normen Rn 2). Da eine Rechtswahl der Parteien fehlt, ist die maßgebliche Rechtsordnung
den Kriterien des Art 30 Abs. 2 EGBGB zu bestimmen. Nr. 1 des Art 30 Abs. 2 EGBGB knüpft an den gewöhnlichen Arbeitsort an. Maßgebend ist der Arbeitsort des Arbeitnehmers bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG 20. April 2004 - 3 AZR 301/03 - Rn 19, zitiert
juris). Da der gewöhnliche Arbeitsort, C, war, ist deutsches Recht anwendbar Der Ausnahmetatbestand des Art 30 Abs. 2 Nr. 1 letzte Alternative EGBGB ist nicht einschlägig, da sich aus der Gesamtheit der Umstände nicht ergibt, dass der Arbeitsvertrag bzw. das Arbeitsverhältnis engere Beziehungen zu J aufweisen. Dafür spricht lediglich der Sitz der Beklagten. Dies genügt indessen nicht. Insbesondere die für das Arbeitsverhältnis in besonderem Maße bedeutsame Pflicht zur Arbeitsleistung war ausschließlich auf die B begrenzt (vgl. BAG 17. Januar 2008 - 2 AZR 902/06 - Rn 44, zitiert
juris). cc) Da das Arbeitsverhältnis deutschem Recht unterliegt, ist § 269 BGB anzuwenden. Danach ist Erfüllungsort C.
den Umständen bzw. der Natur des Schuldverhältnisses kommt es auf den Ort an, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zu erbringen hat. Durch die spätere Schließung der Niederlassung wurde der Erfüllungsort nicht verändert, da die Verhältnisse bei Entstehung des Schuldverhältnisses entscheidend sind. Im Übrigen bleibt der Erfüllungsort auch
Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die dann fällig werdenden, rückständigen Verpflichtungen maßgebend (vgl. BAG 26. September 2000 - 3 AZN 181/2000 - Rn 6, zitiert
juris). 2. Im Streitfall kann eine gerichtliche Entscheidung ergehen, da eine Unterbrechung des Verfahrens
O nicht eingetreten ist. Bei Verfahrenseröffnungen im Ausland würde zwar grundsätzlich die ausländische Rechtsordnung darüber befinden, inwiefern ein im Inland anhängiger Rechtsstreit unterbrochen wird. Abweichend von dieser Regelung bestimmt aber § 352 InsO, dass durch die Eröffnung des ausländischen Verfahrens ein Rechtsstreit unterbrochen wird, der zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Masse betrifft. Die Bedeutung der Vorschrift besteht gerade darin, dass es sich nicht
ausländischem Recht richtet, ob der Rechtsstreit im Inland unterbrochen wird, sondern
deutschem Recht (vgl. OLG München 22.12.2010 - 20 U 3526/10 - Rn. 33, zitiert
juris). a) Durch Satz 1 des § 352 InsO wird klargestellt, dass die prozessunterbrechende Wirkung von § 240 ZPO einen inländischen Rechtsstreit auch bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Ausland ergreift (vgl. BT-Drs 15/16 S. 24 ). Mit Verfahren im Sinne des Gesetzes ist das rechtshängige Klageverfahren gemeint (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO). Infolgedessen findet eine Unterbrechung des Rechtsstreits nicht statt, wenn
Einreichung der Klage bei Gericht, aber noch vor Zustellung an den Beklagten das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet wird (vgl. BGH 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08 LE zitiert
juris). Dies ist schon dem Wortsinn zu entnehmen, denn die Unterbrechung setzt ein rechtshängiges Verfahren voraus, weil nur ein bereits durch Zustellung an den Gegner in Gang gesetzter zweiseitiger prozessuale Vorgang unterbrochen werden kann (vgl. BGH 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08 - Rn 9, zitiert
juris): b) Im Streitfall ist die Rechtshängigkeit in jedem Fall erst
der Eröffnung des Sanierungsverfahrens in J am
1 und 2 ZPO an den
weis einer Zustellung zu stellenden Anforderungen erfüllt. 3. Inwieweit für die Klage ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, richtet sich
deutschem Verfahrensrecht. Zivilprozesse vor deutschen Gerichten sind
der Zivilprozessordnung durchzuführen. Dies ist auch in Verfahren der Fall, in denen das Gericht ausländisches materielles Recht seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat (vgl. Musielak, ZPO, Einleitung, Rn 14, zitiert
juris). Dem brasilianischen Sanierungsverfahren kommt lediglich Tatbestandswirkung zu, d.h. der Auslandssachverhalt wirkt sich auf das Verfahrensrecht aus, soweit der Auslandsvorgang mit einem Inländischen gleichwertig ist (vgl. Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, § 128 Rn 16). Dementsprechend kommt es darauf an, ob es sich um ein anerkennungsfähiges ausländisches Verfahren handelt (vgl. Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, § 128 Rn 17). Ist ein ausländisches Insolvenzverfahren im Inland anzuerkennen, müssen inländische Gläubiger infolgedessen ihre Forderungen im ausländischen Verfahren
den dort geltenden Formen und Fristen anmelden. Eine individuelle Rechtsverfolgung im Inland ist dann unzulässig (vgl. Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, § 132 Rn 76). a)
inländischem Recht ist eine Klage unzulässig, wenn vor der Zustellung eine Klage ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, weil dem Gläubiger, der seine Forderung nur noch durch Anmeldung im Insolvenzverfahren realisieren kann (§ 87 InsO), das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. BGH 11, Dezember 2008 - IX ZB 232/08 - Rn 7 m. w. N.). Nichts anderes gilt
brasilianischem Recht. Alle Gläubiger müssen
Maßgabe des Artikel 49 ihre Forderungen im Sanierungsverfahren anmelden (vgl. S. Corotto, Brasilianische und deutsche Unternehmen in der Krise: Ein Rechtsvergleich zwischen diesen Reorganisationsmodellen im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit, S. 38). b) Das brasilianische Sanierungsverfahren ist mit dem inländischen Verfahren gleichwertig, da es gemäß § 343 Abs. 1 Satz 1 InsO grundsätzlich anerkennungsfähig ist. Die Anerkennung der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens bedeutet nämlich, dass dieses unmittelbar, d. h. ohne ein besonderes Anerkennungsverfahren, im Inland die Wirkungen entfaltet, die ihm
dem maßgeblichen Insolvenzstatut (§ 335 InsO) zukommen. aa) Das zur Beurteilung heranzuziehende brasilianische Recht kann die Berufungskammer auf der Grundlage der beglaubigten Übersetzung des Gesetzes Nummer 11.101 vom
juris). bb) Grundvoraussetzung für die Anerkennung ist, dass es sich bei dem ausländischen Verfahren um ein Insolvenzverfahren handelt.
juris). Es muss sich lediglich um ein Verfahren handeln, das in etwa die gleichen Ziele wie das Verfahren der Insolvenzordnung verfolgt (vgl. BGH 13. Oktober 2009 - IX ZR 79/06 - Rn 8, zitiert
juris; BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 618/06 - Rn 19, zitiert
juris). Als Orientierung können dabei die in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 1.346/00 aufgezählten Verfahren herangezogen werden (BT-Drs 15 aus 16).
diesen Maßstäben ist das brasilianische Sanierungsverfahren ein Insolvenzverfahren im Sinne des § 343 Abs. 1 Satz InsO. (aa) Das deutsche Insolvenzverfahren bezweckt die bestmögliche gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung, § 1 Abs. 1 InsO. Sie kann durch die gesetzliche Liquidation (§§ 159 ff InsO) oder durch den Insolvenzplan (§§ 217 ff InsO) erfolgen, wobei das Insolvenzplanverfahren insbesondere der Unternehmenserhaltung dient (vgl. BGH 13. Oktober 2009 - X ZR 160/05 - Rn 8, zitiert
juris). Die vom Kläger vertretene Beschränkung der Anerkennung auf Verfahren, die der Zerschlagung und Versilberung von Vermögenseinheiten dienen, wird dem nicht gerecht. Ziel kann mithin auch ein Sanierungsverfahren sein, mit dem der Bestand des Unternehmens trotz des Vorliegens von Insolvenzgründen erhalten bleibt, sofern mit dem Verfahren auch das Ziel der Befriedigung der Gläubiger verfolgt wird. Die Zielsetzung ist in der Insolvenzordnung durch Anerkennung solcher Verfahren als Insolvenzverfahren verwirklicht, bei denen die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger in der Weise bewilligt wird, dass in einem Insolvenzplan Regelungen zum Erhalt des Unternehmens getroffen werden, § 1 Abs. 1 S. 1 2. Alt. InsO (vgl. BGH 13.10.2009 - X ZR 160/05 - Rn. 8, zitiert
juris). Dieser Zielsetzung entspricht das brasilianische Sanierungsverfahren
dem Gesetz Nr. 11.101.
des Gesetzes ist das Verfahren auf den Erhalt des Unternehmens gerichtet, denn danach ist Ziel der gerichtlichen Sanierung die Überwindung der wirtschaftlichen und finanziellen Krise des Schuldners um Einkommensquelle, Arbeitsplätze und Gläubigerinteressen zu wahren und das Unternehmen und seine sozialen Funktionen aufrechtzuerhalten und seine wirtschaftliche Tätigkeit zu fördern. Ferner wird der gesetzgeberische Zweck der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger (vgl. § 1 InsO) im brasilianischen Sanierungsverfahren angestrebt. Es sieht zur Vermeidung der Schmälerung der Masse durch den Zugriff derjenigen Gläubiger, die bereits Rechtshandlungen eingeleitet haben, um individuelle Befriedigung aus dem Schuldnervermögen zu erlangen, die Aussetzung solcher Rechtshandlungen, insbesondere die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner, vor. Der Schuldner darf keine Forderungen begleichen, die vor dem Tag der Antragstellung entstanden sind und alle Gläubiger müssen
Maßgabe des Artikel 49 ihre Forderungen im Sanierungsverfahren anmelden (vgl. nochmals S. Corotto a. a. O., S. 38). Auf diese Weise wird auch
brasilianischem Recht sichergestellt, dass kein Gläubiger vor anderen ungerechtfertigt bevorzugt wird. Der vom Schuldner innerhalb einer Frist von 60 Tagen (Artikel 53) auszuarbeitende Sanierungsplan muss von den Gläubigern angenommen (Artikel 41, 45) und vom Gericht bestätigt werden.
kann dies nur erfolgen, wenn der Plan keine unterschiedliche Behandlung der Gläubiger in dem Rang vorsieht, der diesen abgelehnt hat.
verpflichtet der Sanierungsplan den Schuldner sowie alle ihm unterliegenden Gläubiger und die gerichtliche Entscheidung, die die Sanierung bewilligt, gilt als Vollstreckungstitel. Dass es sich bei einem derartigen Sanierungsverfahren um ein Insolvenzverfahren im Sinne des Gesetzes handelt, wird von dem zur Auslegung des § 343 InsO heranziehbaren Art 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang A der EG-Verordnung bestätigt, der auch die italienische Amministrazione Straordinera als Insolvenzverfahren qualifiziert (vgl. Frankfurter Kommentar, insO, 343 Rn. 13). Dabei handelt es sich um ein vom Handelsministerium angeordnetes Verfahren, mit dem Großunternehmen kommissarisch geleitet werden können. In der Sache geht es um ein reines Sanierungsverfahren (vgl. Einführung, Allgemeines Rn 39). (bb) Gegen die Qualifizierung als Insolvenzverfahren spricht entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass der Schuldner seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis behält und die Unternehmensgeschäfte weiterführt, während dessen er mit seinen Gläubigern über die Verbindlichkeiten neu verhandelt, um den Sanierungsplan zu erarbeiten. Denn auch bei inländischen Insolvenzen behält der Schuldner seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, wenn die Eigenverwaltung des Schuldners im Sinne von § 270 InsO angeordnet ist (vgl. BGH 13. Oktober 2009 - X ZR 79/06 - Rn 13; BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 618/06 - Rn 27, zitiert
juris). Auch im nationalen Recht ist mithin nicht ausnahmslos vorgesehen, dass der Schuldner durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stets die Befugnis verliert, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Andere Besonderheiten des brasilianischen Sanierungsverfahrens die es rechtfertigen würden, ihm den Charakter eines Insolvenzverfahrens im Sinne des deutschen Rechts abzusprechen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Verfahren ist justizförmig ausgestaltet. Es bedarf einer förmlichen Eröffnungsentscheidung des Gerichts (vgl. Artikel 52) und unterliegt auch sonst einer gerichtlichen Kontrolle. cc) Ausgeschlossen ist die Anerkennung allerdings dann, wenn den Gerichten des Staates der Verfahrenseröffnung nicht die internationale Zuständigkeit zukommt und wenn die Anerkennung gegen den deutschen ordre public verstoßen würde.
O vermittelt (vgl. BT-Drs 15 aus 16 S. 18). Danach ist das brasilianische Gericht international zuständig, denn die Schuldnerin hat ihren Sitz in J und es ist nicht ersichtlich, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO zu einem anderen Ergebnis führen könnte.
inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (BGH 14. November 1996 - IX 339/95 - in: NJW 1997, 524
O darauf abzustellen, ob bereits die Eröffnung selbst aufgrund verfahrensrechtlicher Mängel gegen den deutschen ordre public verstößt. In einem solchen Fall entfaltet das ausländische Verfahren im Inland keinerlei Wirkungen (vgl. BGH 13. Oktober 2009 - X ZR 160/05 - Rn 21, 22, zitiert
juris). Entsprechende Mängel sind indessen weder dargelegt noch sonst ersichtlich, die Eröffnungsentscheidung ist
brasilianischem Recht jedenfalls nicht nichtig (vgl. dazu BGH 14. November 1996 - IX ZR 339/95 - in: NJW 1997, 524
geordnete Folgewirkung erzeugt, die zwar nicht der Anerkennung der Eröffnung des ausländischen Verfahrens insgesamt die Grundlage entzieht, die aber
der allgemeinen Kollisionsregel (Art 6 EGBGB) zur Nichtanwendung ausländischer Rechtsnormen führen (BGH 13. Oktober 2009 - X ZR 79/06 - Rn 24, zitiert
juris). Die Berufungskammer hat keine Veranlassung einzelne Teile des brasilianischen Verfahrens oder einzelne seiner materiell-rechtlichen Wirkungen als mit den Grundsätzen des deutschen Rechts für unvereinbar anzusehen. Insbesondere ist die mit dem Sanierungsplan verbundene Novation der vor dem Antrag bestehenden Forderungen gemäß Artikel 59 als Folgewirkung der Anerkennung des brasilianischen Sanierungsverfahrens nicht zu beanstanden. Das deutsche Recht erkennt das Erlöschen nicht angemeldeter Forderungen sowie einen teilweisen Schulderlass durch einen Sanierungsplan an, wenn die Folgen alle Gläubiger treffen und der Betroffene zumindest die Möglichkeit hatte, an dem ausländischen Verfahren teilzunehmen (vgl. Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, § 132 Rn 77, 80). Diese Anforderungen sind im Streitfall erfüllt. Die Normen des Gesetzes 11.101 gelten für alle Gläubiger gleichermaßen und der Kläger hatte auch Gelegenheit an dem ausländischen Verfahren teilzunehmen, denn er ist von dem gerichtlich bestellten Verwalter D über das Verfahren in Kenntnis gesetzt worden. Vor diesem Hintergrund wäre es seine Sache gewesen dafür zu sorgen, dass seine Interessen im Sanierungsverfahren gewahrt werden. c) Soweit sich der Kläger auf die
brasilianischem Recht gegebene Möglichkeit beruft, Erkenntnisprozesse arbeitsrechtlicher Natur fortzusetzen, vermag dies am Fehlen des Rechtsschutzinteresses der Klage nichts zu ändern. Dieser Gesichtspunkt trifft nur auf Prozesse zu, die in J geführt werden. Nur dann ist es sichergestellt, dass gerichtlich festgestellte Forderungen im Sanierungsverfahren Berücksichtigung finden können. In der brasilianischen Gerichtspraxis hat der Gläubiger, soweit sein Recht anerkannt ist, beim zuständigen Gericht des Erkenntnisverfahrens einen Antrag auf Zurückstellung des angemessenen Forderungswertes (Art 6) zu stellen, damit das Gericht die Zurückbehaltung beim Reorganisationsrichter beantragt (vgl. S. Carotto a. a. O., S. 116, 117). Eine derartige Handhabe steht deutschen Gerichten nicht zur Verfügung. d) Das Rechtsschutzbedürfnis hat auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gefehlt. Das brasilianische Sanierungsverfahren ist noch nicht beendet, da der Sanierungsplan noch nicht gemäß Art 61 erfüllt ist. e) Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch bei allen Forderungen nicht gegeben, da alle Streitgegenstände zumindest einen mittelbaren Bezug zur Masse haben (vgl. BFH 02. Juli 1997 - I R 11/97 - Rn. 9, zitiert
juris; BAG 12. April 1985 - 3 AZR 73/82 - in: NJW 84, 998 ). Dies trifft insbesondere auch auf die geltend gemachten Gehaltsabrechnungen zu. Sie beziehen sich - wenn auch nur mittelbar - auf die gegen die Beklagte gerichteten vermögensrechtlichen Ansprüche - die Gehaltsforderungen - und damit auf die Masse. II. Über die Hilfsanträge ist nicht zu entscheiden, da die Bedingung nicht eingetreten ist. Die gebotene Auslegung ergibt, dass die Bedingung nicht für den Fall der Unzulässigkeit der Hauptanträge gewollt war. Vielmehr sollte sie nur dann eingreifen, wenn die Erfolglosigkeit der Hauptanträge darauf beruht, dass der Kläger keine Leistung an sich beanspruchen kann. C Der Kläger hat gemäß § 97 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist. D Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblich sind. Permalink: https://openjur.de/u/307590.html ( https://oj.is/307590 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 17 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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