den Vorgaben des Aufsichtsrates habe der Beklagte presserechtliche und wettbewerbsrechtliche Schritte prüfen sollen, nicht aber zur Unterbindung der angekündigten Pressemitteilung einen Vertrag schließen dürfen. Der Beklagte habe durch den Vertragsabschluss kurz vor seiner Abberufung als Vorstandsmitglied der Klägerin, sprichwörtlich ausgedrückt, „ein Kuckucksei ins Nest gelegt“. Der Beklagte habe damit sein Interesse als Gesellschafter, der mit dem Versuch gescheitert sei, eine Mehrheitsbeteiligung zu erwerben, über seine Pflichten als Vorstand gestellt, der die Gesamtinteressen der Gesellschaft zu berücksichtigen habe. Gegen das vorstehende und ihm am 04. Juli 2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit bei Gericht am 23. Juli 2010 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis
Aktenstand nicht bestätigt werden könne. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Senat sehr eingehend die Rechtsfragen, wie sie sich aus seiner Sicht darstellen, mit den Parteien und ihren Vertretern erörtert. Der Beklagte hat den im Termin zur mündlichen Verhandlung am
G wird eine Aktiengesellschaft auch regelmäßig durch ihren Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
G vertritt aber der Aufsichtsrat der Gesellschaft die Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern. Schon seit vielen Jahren ist gesicherter Erkenntnisstand in der Rechtsprechung, dass diese Vertretungsregelung unabhängig davon gilt, ob das Vorstandsmitglied wirksam bestellt wurde und ob es noch amtiert oder nicht (vgl. u.v.a. Urteile des II. Zivilsenats des BGH vom 09.10.1986 zu Aktenzeichen II ZR 284/05 = NJW 1987, 254 , und vom 26.06.1995 zu Aktenzeichen II ZR 122/94 = NJW 1995, 2559 ; Hüffer, Aktiengesetz,
G. Im Aktiengesetz wird in § 93, der insoweit eine Doppelfunktion hat, als er sowohl ein Pflichtenquelle ist als auch den Verschuldensmaßstab beschreibt, die Verletzung einer organschaftlichen Pflicht sanktioniert, weshalb es eines normwidrigen Verhaltens bedarf (Frodermann/Schäfer, a.a.O. S. 375). In der Literatur wird der Pflichtenkreis des Vorstandes im allgemeinen dahingehend beschrieben, das die Mitglieder des Vorstandes die Pflicht haben, im Rahmen von Gesetz und Ordnung den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Maßgeblich ist danach, wie ein pflichtbewusster, selbständig tätiger Leiter eines Unternehmens der konkreten Art, der nicht mit eigenen Mitteln wirtschaftet, sondern ähnlich wie ein Treuhänder fremden Vermögensinteressen verpflichtet ist, zu handeln hat (Hüffer, Aktiengesetz a.a.O. Rn. 4 zu § 93). Der für die organschaftliche Haftung vorgegebene Sorgfaltsmaßstab entspricht funktional §§ 276 BGB, 347 HGB. Bezugspunkt ist die Gesellschaft und nicht der Aktionär, sei er auch der Haupt- oder sogar Alleinaktionär. Der bereits in Bezug genommene § 82 AktG verpflichtet die Vorstandsmitglieder, die aktienrechtliche Kompetenzverteilung zu wahren (Fleischer in Spindler/Stilz, Aktiengesetz, München 2007, Rn. 20 zu § 93). Dass der Vorstand bei seinen Maßnahmen die Belange der Aktionäre, der Arbeitnehmer und der Allgemeinheit zu berücksichtigen habe, verstehe sich von selbst, meinte der historische Gesetzgeber bei der Novellierung des Aktienrechts 1965 (vgl. BegrRegE S. 97, zitiert bei Fleischer a.a.O. Rn. 23 zu § 76). In einer Auswertung der neueren Kommentarliteratur und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes meint Fleischer, dass Aktionäre (Kapital), Arbeitnehmer (Arbeit) und die Öffentlichkeit (Gemeinwohl) als maßgebliche Interessenträger angesehen werden; als verbindliches Mindestziel werde allein die Vorstandspflicht anerkannt, für den Bestand und die dauerhafte Rentabilität des Unternehmens zu sorgen (Rn. 27 zu § 76), wobei senatsseits nicht übersehen wird, dass sich auch in Deutschland in der Literatur verstärkt Stimmen äußern, die in Anlehnung an die angelsächsische Shareholder Primacy Norm für einen Vorrang der Aktionärsinteressen eintreten. Gesicherter Erkenntnisstand heute ist indessen nur, dass der Vorstand bei seinen Entscheidungen dem Shareholder Value Gedanken Rechnung tragen darf. Soweit das Verhalten des Beklagten unter die gesetzliche Norm des § 93 AktG zu subsumieren ist, muss letztlich auch noch gesehen werden, dass es das Recht des Vorstandes ist, Entscheidungen
eigenem Ermessen zu treffen (vgl. hierzu auch das instruktive Urteil des BGH vom 07.03.1994 zu Aktenzeichen II ZR 52/93 , zitiert
JURIS).
zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung steht dem Vorstand ein unternehmerischer Ermessensspielraum zu, der auch die Gefahr von Fehleinschätzungen und Fehlbeurteilungen einschließt („Business Judgement Rule“). Gemessen an den vorstehend skizzierten gesetzlichen Vorgaben kann in dem Abschluss des Beratungsvertrages mit dem externen Dienstleister am 27. Juli 2003 keine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung gesehen werden. Fakt ist, dass der Fonds ... stets durch einen von der Klägerin beauftragten Dritten und nicht durch eigene Angestellte gemanagt wurde. Bis zu seiner Kündigung im Juni 2005 war der spätere Alleinaktionär der Klägerin der „Berater“ des Fonds. Danach wurde für den Fonds der externe Dienstleister tätig. Aus welchen Gründen auch immer sah auch er sich veranlasst, die Kündigung zu erklären. Die kurze Kündigungsfrist ist nicht ihm anzulasten, denn sein Beratungsvertrag sah eben nur eine vierwöchige Kündigungsfrist vor. Dass er in einer Übergangsphase, in der sich das Unternehmen damals befand (Change of Control), die (ordentliche) Kündigung erklärte, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Gerade in einer solchen Umbruchzeit ist es
vollziehbar, wenn der Fondsmanager einen gesicherten Zeitrahmen für seine Tätigkeit, die von einer interessierten Öffentlichkeit beobachtet wird, haben will. Wenn es auch nicht von der Hand zu weisen ist, dass das Argument des mittelfristigen Zeithorizonts (siehe hierzu die beabsichtigte Presseerklärung) möglicherweise nur ein vorgeschobenes Argument gewesen sein könnte, kann die Berechtigung dieser Argumentation jedenfalls nicht ernsthaft bestritten werden. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass dem Beklagten bekannt war oder er zumindest fest damit rechnete, dass der spätere Alleinaktionär der Klägerin erneut an dem Fondsmanagement interessiert war, begründet dies für ihn keine Verpflichtung, mit diesem Aktionär Vertragsgespräche aufzunehmen, zumal aus der Sicht des Unternehmens, welche in rechtlicher Betrachtungsweise allein maßgeblich ist, erhebliche Bedenken bestanden, gerade mit dem späteren Alleinaktionär der Klägerin zusammen zu arbeiten, weil ganz offensichtlich Interessenkollisionen bestanden. Es war schließlich die Gründung einer Konkurrenzfirma, die damals Anlass zur Beendigung der Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und ihrem späteren Alleingesellschafter betreffend den streitgegenständlichen Fonds war. Die klägerseits durch den Vorstand in der Antragsschrift auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen ihren späteren Alleingesellschafter vorgetragenen Argumente belegen aus Senatssicht
haltig, dass die Vorstandsentscheidung, den späteren Alleinaktionär gerade nicht mit dem Management des verfahrensgegenständlichen Fonds zu betrauen, objektiv
vollziehbar und auch gerechtfertigt erscheint. Zu dem damaligen Zeitpunkt war die Klägerin noch ein unabhängiges und selbständig auf dem Markt agierendes Unternehmen und musste nicht Sonderinteressen eines Anteilseigners berücksichtigen. Dass heute die Klägerin eine hundertprozentige Tochter des vormals durch den späteren Alleinaktionär der Klägerin gegründeten Konkurrenzunternehmens ist, war ebenso wenig gesichert wie die spätere Alleinstellung des Aktionärs C. Der Beklagte hatte als Vorstand der Klägerin deren vermeintliche Interessen zu wahren und nicht die des Aktionärs C; die grundsätzliche Weisungsfreiheit des Vorstands bedingt, dass der Vorstand nicht einmal an Weisungen eines Großaktionärs gebunden ist (Hüffer a.a.O. Rn. 10 zu § 76). Gleichsam entlarvend ist, wenn die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung ausführt, dass es im Vorfeld des streitgegenständlichen Vertragsabschlusses zu erheblichen Kontroversen zwischen dem Beklagten und dem externen Anlageberater einerseits und ihrem Hauptaktionär andererseits gekommen sei und der externe Berater „unerwünscht“ gewesen sei, was nur heißen kann, ihrem Hauptaktionär war der externe Dienstleister unerwünscht. Es gibt aber aufgrund der gesetzlichen Strukturvorgaben keine notwendige Interessenidentität zwischen dem Haupt- oder Großaktionär und dem Unternehmen selbst. Der verfahrensgegenständliche Fonds wurde stets von einem externen Berater gemanagt, weshalb mit der erneuten Beauftragung des Externen mit der Fondsleitung keine unternehmerische Richtlinie verletzt wurde. Zwar kann nicht verkannt werden, dass auch das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem externen Dritten nicht als unproblematisch bezeichnet werden kann und Interessenkonfliktpotentiale bestanden, aber der externe Berater hat
Aktenstand den Fonds vor Abschluss des streitgegenständlichen Beratungsvertrages, welcher nunmehr dem Beklagten zum Vorwurf gemacht wird, stets ordnungsgemäß und beanstandungsfrei gemanagt. Die Klägerin hat auch in diesem Verfahren nicht einmal ansatzweise vorzutragen versucht und unter Beweis gestellt, dass der externe Berater für die Tätigkeit fachlich nicht geeignet gewesen sei. Die von dem Beklagten getroffene unternehmerische Entscheidung, bis zum 31. Juli 2006 einen neuen Fondsmanager zu bestellen, ist haftungsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus der gebotenen ex ante Sicht durfte der Beklagte auch davon ausgehen, dass er mit dieser seiner Entscheidung die wohl verstandenen Interessen der Klägerin wahrte. Herr D – der externe Dritte - konnte aufgrund seiner bereits gemachten Erfahrungen in jenem speziellen Fonds als besonders geeignet angesehen werden, den Fonds weiter zu leiten, zumal gegen seine fachliche Kompetenz keine Einwände erhoben werden. Mit dem Vertragsabschluss konnte darüber hinaus auch eine für die Klägerin
teilige Presseberichterstattung verhindert werden, was durchaus als ein beachtenswertes Motiv gewertet werden kann. Dass Herr D im Juli 2006 gegenüber der Klägerin eine starke Verhandlungsposition innehatte, weil er vorgab, eine vorbereitete und inhaltlich der Klägerin
teilige Presseerklärung veröffentlichen zu wollen, macht sein Verhalten, wie der
kommen können, wird klägerseits nicht behauptet. Es wird auch nicht einmal ansatzweise vorgetragen, dass die vertraglich vereinbarte Vergütung oder die Vertragslaufzeit branchenunüblich seien. Wenn die Klägerin vorträgt, „ein Telefonat hätte genügt“ (vgl. Bl. 279 d. A.), um den Beklagten darüber in Kenntnis zu setzen, dass seitens der Klägerin der Vertrag nicht gewollt sei, so verkennt sie die Kompetenzverteilung in der Aktiengesellschaft, denn es war nicht Sache des Aufsichtsrates oder im besonderen nicht ihres Großaktionärs C, darüber zu befinden, wer den hier verfahrensgegenständlichen Fonds in Zukunft leiten solle. Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch ausgeführt, dass die persönliche Erklärung des Beklagten vom
verneint, bedarf es keiner eingehenden Ausführung mehr zur geltend gemachten Schadenshöhe. Höchstvorsorglich sei jedoch ergänzend noch angemerkt: Der Klägerin kann ein ersatzfähiger Schaden nur dann entstanden sein, wenn ihre Weigerung, den Beratungsvertrag vom 27. Juli 2006 zu erfüllen, sich als eine wirtschaftlich angemessene und vernünftige Reaktion darstellt (vgl. hierzu Urteil des BGH von 04.07.1994 zu Aktenzeichen II ZR 126/93 = NJW 1995, 126 ff., 127).
den Ausführungen des
stehenden Inhalt Das Vorstandsmitglied (Hinweis: gemeint ist der Beklagte) verpflichtet sich auf freiwilliger Basis - unabhängig vom Bestehen etwaiger Schadensersatzansprüche, die ihm gegenüber aus seiner Vorstandstätigkeit geltend gemacht werden - zu einer Zahlung von höchstens € 50.000,00 (in Worten: Euro fünfzigtausend) an die Aktiengesellschaft (Hinweis: gemeint ist die Klägerin) - und zwar in Anrechnung auf etwaige Schadensersatzansprüche der Aktiengesellschaft -, für den Fall, dass es zu einem abschließenden außer- oder gerichtlichen Vergleich zwischen der Aktiengesellschaft und den Klägern (Hinweis: gemeint ist der externe Dienstleister und eine von ihm beherrschte Gesellschaft) kommt.
dem Wortlaut der Vereinbarung wird der Betrag von maximal € 50.000,00 nur dann von dem Beklagten geschuldet, wenn die Klägerin sich im Vergleichswege mit dem externen Berater zu einer Zahlung in gleicher Höhe oder zu einer höheren Zahlung verpflichtet hätte. Unstreitig hat die Klägerin mit dem externen Berater keinen Vergleich geschlossen.
BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Entgegen der vorgetragenen klägerischen Rechtsauffassung kann im Hinblick auf die Verurteilung der Klägerin in dem Vorprozess zwischen ihr und dem externen Berater von keiner „Regelungslücke“ im Vertrag zwischen den Prozessparteien ausgegangen werden, welche im Wege einer Erst-recht-Argumentation zu schließen wäre. Eine Regelungslücke ist nämlich regelmäßig nur dann gegeben, wenn die Vertragsparteien an einen bestimmten regelungsbedürftigen Punkt nicht gedacht haben oder sie eine Regelung für nicht erforderlich hielten (vgl. u.v.a. Palandt-Ellenberger, BGB, 70. Aufl. 2011, Rn. 3 zu § 157 mit
weisen). Von einem derartigen Sachverhalt kann vorliegend nicht ausgegangen werden, weil schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine gerichtliche Auseinandersetzung im Raume stand. Der Externe hatte nämlich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung die Klägerin bereits unter Fristsetzung zur Vertragserfüllung aufgefordert gehabt. Wird ein Streit durch Vergleich beigelegt, ist es für den Vergleichschließenden oftmals sehr schwierig zu regredieren, denn im Verhältnis zum Dritten kann es weiter streitig bleiben, ob überhaupt eine Zahlungspflicht für den Regredienten gegenüber der anderen Vergleichspartei bestand oder nicht. Ergeht ein rechtskräftiges Urteil, ist die Sach- und Rechtslage eine ganz andere; denn im Verhältnis der Prozessparteien steht die Zahlungspflicht fest. Hat die unterlegene Vertragspartei ihrerseits einen Anspruch gegen einen Dritten, dem sie in einem Prozess auch den Streit verkünden kann, so sind ihre Aussichten, erfolgreich einen Rückgriff nehmen zu können, ganz anders und viel günstiger zu beurteilen, als wenn es zu entsprechenden gerichtlichen Feststellungen infolge eines Vergleichs nicht kommt. Die in der Vereinbarung getroffene Regelung betreffend Zahlungspflicht des Beklagten ist
Senatsauffassung vor diesem Hintergrund als abschließend zu bewerten. Eine Regelungslücke liegt auch dann nicht vor, wenn sich eine eindeutige Regelung später aus der Sicht einer Partei als unbillig erweist (in diesem Sinne auch Palandt- Ellenberger a.a.O.) Da
Auffassung des Senats der Vertrag zwischen den Prozessparteien vom 8. September 2006 keine Regelungslücke enthält, welche im Sinne des Klagebegehrens geschlossen werden könnte, stellt sich entscheidungserheblich nicht die Frage, ob nicht der Vergleich überhaupt inhärent so zu verstehen ist, dass die von dem Beklagten eingegangene Zahlungsverpflichtung nur dann bestehen soll, wenn die Klägerin zum einen zum Schadensersatz verpflichtet ist u n d zum anderen sie den Schaden nicht selbst, sondern der Beklagte zu vertreten hat. Davon kann aber
den vorstehenden Ausführungen schwerlich ausgegangen werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.