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AG München, Urteil vom 2. April 2008 - Az. 262 C 34119/07

Tenor

  1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts München (GZ: 262 C 34119/07 ) vom 16.1.2008 wird aufrechterhalten.
  2. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, die gegenüber der Fa. eBay International AG bzgl. der Artikelnummer 200114038400 abgegebene Behauptung "kein Kontakt möglich" zu widerrufen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
  3. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte und Widerklägerin.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und Widerklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin und Widerbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit das Urteil für die Beklagte und Widerklagerin vorläufig vollstreckbar ist, kann die Klägerin und Widerbeklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 100,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte und Widerklagerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
  5. Streitwert: 4.000,00 Euro Tatbestand Die Klägerin und Widerbeklagte verlangt von der Beklagten und Widerklägerin Kaufpreisrückzahlung. Die Klägerin kaufte bei der Beklagten über ebay ein gebrauchtes Notebook zum Preis von EUR 1.214,
  6. Dieses wurde ihr am 06.06.2007 per Nachnahme geliefert. Die Klägerin stellte fest, dass das Gerät Kratzer und einen Riss aufwies, widerrief den Kaufvertrag und sandte das Gerät per Nachnahme zuruck. Die Beklagte verweigerte dessen Annahme. Am 08.06.2007 gab die Klägerin bezüglich der Beklagten eine negative Bewertung bei ebay ab. Sie erwirkte in der Folgezeit das Versäumnisurteil vom 16.1.2008 auf Kaufpreisrückzahlung, das der Beklagten am 18.1.2008 zugestellt wurde. Gegen dieses legte die Beklagte durch am 01 .02.2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch ein. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe sich nicht wirksam vom Vertrag gelöst, die gegenüber ebay abgegebene Bewertung sei unrichtig. Da ihr Account bei ebay deshalb gelöscht worden sei, habe sie bis 03.07.2007 Gewinneinbußen von EUR 1.509,17 erlitten. Mit den entsprechenden Schadensersatzansprüchen rechne sie in Höhe des Klagebetrages hilfsweise auf. Sie beantragt daher, das Versäumnisurteil vom 16.1.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen und - widerklagend - die Klägerin wird verurteilt, der Rücknahme der von ihr als Käuferin der bei eBay International AG durchgeführten Transaktion mit der Artikelnummer 200114038400 abgegebenen negativen Bewertung über die in der Auktion als Verkäuferin aufgetretenen Beklagten auf dem von der eBay International AG gestellten Formular "Antrag auf Bewertungslöschung" zuzustimmen. Die Klägerin beantragt, Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils und Abweisung der Widerklage. Sie ist der Auffassung, sie habe sich wirksam vom Vertrag gelöst. Die negative Bewertung bei ebay sei im Wesentlichen richtig. Jedenfalls stehe der Beklagten und Widerklägerin kein Zurückbehaltungsrecht am klägerischen Kaufpreisnichtzahlungsanspruch zu. Der Account sei nicht ihretwegen, sondern wegen zahlreicher weiterer negativer Bewertungen geschlossen worden. Die Gewinneinbußen werden bestritten. Hinsichtlich der Einzelheiten wir auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Der zulässige Einspruch der Beklagten und Widerklägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten Kaufpreisrückzahlung verlangen, weil sie wirksam von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat. Darüberhinaus war sie auch berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Auch ein gebrauchtes Notebook ist mangelhaft, wenn es Kratzer aufweist, obwohl es ausdrücklich als ohne Kratzer angeboten wurde. Darüberhinaus stellt auch ein Riss einen Fehler der Kaufsache dar. Da die Beklagte auch schon aus diesen Gründen zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet ist, bedarf es an dieser Stelle keiner weiteren Auseinandersetzung mit den weiteren von der Klagepartei angeführten Mängeln. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die Klägerin habe das Notebook nicht per Nachnahme zurücksenden dürfen und es ihr daher unmöglich gemacht, das Gerät auf Fehler zu überprüfen. Da die Klägerin zur Rückgewähr der Ware nur Zug-um-Zug verpflichtet ist, ist die Übersendung per Nachnahme nicht zu beanstanden. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der von der Beklagten und Widerklagerin behaupteten unrichtigen Bewertung bei ebay besteht schon deshalb nicht, weil die erforderliche Konnextitat der Ansprüche lehlt. Hierfür mussten "die beiderseitigen Anspruche in einem derart engen naturlichen und wirtschaltlichem Zusammenhang stehen, dass die einseitige Anspruchsverlolgung treuwidrig erschiene" (vgl. Staudinger, OnlineKommentar zum BGB § 273 Rdnr. 38 mit weiteren Nachweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil nicht ersichtlich ist, weshalb der Klägerin zugemutet werden sollte, noch weitere Zeit auf die Rückzahlung ihres Kaufpreises warten zu müssen, zu dessen Bezahlung sie durch die Beklagte und Widerklägerin aufgrund unrichtiger Angaben veranlasst wurde. Der klägerische Anspruch ist auch nicht durch die erklärte Hilfsaufrechnung erloschen. Die erforderliche Kausalität zwischen der unrichtigen Bewertung, die die Klägerin insofern vorgenommen hat, als sie behauptet hat "kein Kontakt möglich" (hierzu siehe unten) und der Sperrung des Mitglieds-Accounts der Beklagten bei ebay liegt nicht vor. Es handelt sich hierbei um einen unwesentlichen Nebenaspekt, wenn man berücksichtigt, dass die weiteren negativen Anmerkungen zu Recht erfolgt sind und auch mehrere andere Kunden der Beklagten negative Bewertungen abgaben. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass auch die angeblichen Umsatzeinbußen weder ausreichend noch konkret dargelegt, noch wirksam unter Beweis gestellt wurden. Die zulässige Widerklage ist im Wesentlichen unbegründet. Die Beklagte und Widerklägerin hat gegen die Klägerin und Widerbeklagte Anspruch auf Widerrul der unrichtigen Aussage, es sei mit der Beklagten "kein Kontakt möglich", weil schon angesichts des am 07.06.2007 in Bayern herrschenden Feiertages die Beklagte am 06.06.2007 rechtzeitig reagiert hat. Die Beklagte und Widerklägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Widerruf der weiteren Behauptungen "keine Garantie", weil - unbestritten und damit zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO - keinerlei Garantieunterlagen der Fa. Apple übersandt wurden. Dass diese dennoch Werksgarantie gewähre, wurde von der Beklagten trotz Bestreitens der Klägerin nicht unter Beweis gestellt. Auch die Angabe "kein Betriebssystem" ist nicht zu beanstanden. Auch wenn im Kleingedruckten der Anzeige steht "der Kunde lies sich von uns zudem Parallels und Windows XP installieren. Letzteres ist vom Höchstbietenden bei Erhalt zu löschen, sofern er die entsprechenden Lizenzen nicht besitzt", vermag dies nichts zu ändern, dass das Mitsenden einer selbst gebrannten DVD ein derart unseriöses Verhalten darstellt, dass diese Bewertung nicht zu beanstanden ist. Auch soweit die Beklagte darüberhinaus begehrt, dass die Klägerin und Widerbeklagte mitwirkt beim gemeinsamen Ausfüllen eines Formulars zur einvernehmlichen Aufhebung der Bewertung bei ebay , war die Klage abzuweisen, weil eine Rechtsgrundlage für einen derartigen Anspruch nicht ersichtlich ist. Da dieses Begehren der Widerklägerin weiter geht als das bloße Geltendmachen eines Widerrufseinspruchs, war die Klagerin und Widerbeklagte zum Widerruf im ausgeurteilten Umlang ohne Verstoß gegen § 306 ZPO zu verurteilen. Zinsen: §§ 260 , 266 , 268 BGB. Kosten: § 92 Abs. 2 ZPO vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 3 ZPO, 45 Abs. 1, Abs. 3 GKG, wobei für die Klage ein Betrag in Höhe von EUR 1.214,40 in Ansatz zu bringen war, der sich wegen der erfolglosen Hilfsaufrechnung verdoppelt. Im Hinblick aul die Widerklage erschien eine Anhebung auf insgesamt EUR 4.000,00 angemessen. Permalink: http://openjur.de/u/30775.html Kommentare

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