Tenor 1. Der Antragstellerin wird das Fernbleiben von der Arbeit inder Zeit vom 26.10.2011 bis zum 30.11.2011 gestattet. 2. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten desRechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.096,13 €festgesetzt. 4. Soweit die Berufung nicht ohnehin wegen des Werts desBeschwerdegegenstands zulässig ist (§ 64 Abs. 2 b ArbGG), wird dieBerufung nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wird vom 01.12.2010 befristet bis zum 30. November2011 als kaufmännische Angestellte zu einem monatlichen Bruttolohnvon zuletzt 1.900,00 € beschäftigt. Hinsichtlich des zwischenden Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrags wird auf Bl. 4 –6 d. A. 1 Ca 418/11 verwiesen. Nach dem Arbeitsvertrag beträgt derJahresurlaubsanspruch 30 Tage. Die Beklagte kündigte dasArbeitsverhältnis mit der Klägerin ordentlich am 23.05.2011 zum30.06.2011 und fristlos am 05.06.2011. Wegen der bei der Klägerininzwischen festgestellten Schwangerschaft und der fehlendenZustimmung des Regierungspräsidiums zu den ausgesprochenenKündigungen einigten die Parteien sich durch gerichtlichenVergleich vom 23. September 2011 dahingehend, dass dieseKündigungen gegenstandslos sind und das Arbeitsverhältnis aufgrundder Befristung zum 30.11.2011 endet (Bl. 41 d. A. 1 Ca 418/11). DieKlägerin ist gegenwärtig bis zum 25.10.2011 arbeitsunfähigerkrankt. Mit Schreiben vom 26.09.2011 beantragte die Klägerin beider Beklagten Urlaub für 25 Tage vom 26.10.2011 bis zum 30.11.2011(Bl. 5 u. 6 d. A.). Dies lehnte die Beklagte mit Fax 12.10.2011 ab(Bl. 7 u. 8 d. A.). Die Verfügungsklägerin behauptet, dass ihr bislang nach ihrerErinnerung lediglich 5 Tage Urlaub seit Beginn desArbeitsverhältnisses gewährt worden seien, so dass noch 25 Tageoffen seien. Die Verfügungsklägerin beantragt: Der Antragstellerin wird das Fernbleiben von der Arbeit in derZeit vom 26.10.2011 bis zum 30.11.2011 gestattet. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Verfügungsbeklagte bestreitet einen Anspruch der Klägerinauf 25 Tage Urlaub. Ihr stehe im übrigen ein Zurückbehaltungsrechtzu. Gründe Der Verfügungsklägerin ist im Wege der einstweiligen Verfügungzu gestatten, der Arbeit der Beklagten in der Zeit vom 26.10.2011bis zum 30.11.2011 Arbeit fernzubleiben. 1. Die Klägerin hat einen Verfügungsanspruch auf Freistellungvon der Arbeit für die Dauer ihres mutmaßlichen Urlaubs gemäß § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz.
- a)Die Klägerin hat einen Jahresurlaubsanspruch für das eineJahr ihrer Beschäftigung in Höhe von 30 Tagen. Hiervon sind derKlägerin nach ihrer Behauptung bislang 5 Tage Urlaub gewährtworden, so dass 25 Urlaubstage verbleiben. Soweit die Beklagte diesbestritten hat, hat sie nicht angegeben, wie viel Tage Urlaub derKlägerin nach ihrer Behauptung zustehen. Sie hat sich damit zu denTatsachenbehauptungen der Verfügungsklägerin nicht hinreichenderklärt, so dass gemäß § 138 Abs. 2 und 3 ZPO die Behauptung derVerfügungsklägerin, sie habe noch 25 Tage Resturlaub zu bekommen,als zugestanden gilt. Dringende betriebliche Belange, die denUrlaubswünschen der Klägerin entgegenstünden, sind nichtersichtlich – insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieBeklagte auf die Dienste der Klägerin bereits vorher verzichtenwollte, wie aus den ausgesprochenen Kündigungen ersichtlichist.
- b)Soweit die Verfügungsbeklagte ein Zurückbehaltungsrechtgeltend macht, hat sie zum einen nicht dargelegt, was welchenGründen dieses Zurückbehaltungsrecht überhaupt geltend gemachtwird. Soweit sich aus der vorprozessualen Korrespondenz zwischenden Parteien ergibt, dass die Verfügungsbeklagte behauptet, einenHerausgabeanspruch gegenüber der Klägerin wegen eines Dienst-Handyszu haben, würde das Bestehen eines solchen Herausgabeanspruchsebenfalls nicht zu einem Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers ander Gewährung von Urlaub für die Verfügungsklägerin führen. Esbesteht kein innerer und natürlicher wirtschaftlicher Zusammenhang(„Konnexität“) zwischen Urlaubsgewährung undHerausgabeanspruch des Arbeitgebers. Beide Ansprüche sind völlig anders geartet (vgl. BGH v.22.01.1964 – VZR 25/62, BGHZ 41, 33). Der Urlaubsanspruch isthöchstpersönlich und nicht mit einem Herausgabeanspruchvergleichbar. So wird vertreten, dass die Befreiung von derArbeitspflicht gegenüber einem Herausgabeanspruch von Eigentum desArbeitgebers keinen gleichartigen Anspruch darstellt, so dass nichtmit ihm aufgerechnet werden könnte (Schaub/Linck,Arbeitsrechtshandbuch, 13. Aufl., § 102 Rn. 7). Wegen deshöchstpersönlichen Anspruchs auf Befreiung von der Arbeitspflichtwird auch eine Pfändung eines Anspruchs auf Urlaubsgewährungunzulässig angesehen (Pfeiffer, NZA 1996, 738; LAG Nürnberg,24.07.1998 – 2
(6)Sa 101/96 , NZA RR 1999, 402 ; a.A.Schaub/Linck, § 102 Rn. 7). Ein Zurückbehaltungsrecht an derGewährung einer Freistellung von der Arbeit zur Gewährung Urlaubslässt sich auch deshalb nicht begründen, weil dem Arbeitgeber keinZwangsrecht zur Arbeitserfüllung eingeräumt werden darf. Wie sichaus § 888 ZPO ergibt, kann ein Arbeitgeber die Leistung der Diensteaus dem Arbeitsverhältnis nicht erzwingen (vgl. zum Parallelproblemdes fehlenden Zurückbehaltungsrechts bei der Herausgabe vonArbeitspapieren Becker-Schaffner, DB 1983, 1304, 1306).
- Es besteht auch ein Verfügungsgrund für die einstweiligeLeistungsverfügung im Sinne des § 940 ZPO. Dies ergibt sich bereitsdaraus, dass der Verfügungsklägerin ohne den Erlass einereinstweiligen Verfügung die Gefahr eines endgültigenRechtsverlustes droht, da das Hauptsacheverfahren bis zum26.10.2011 nicht mehr durchgeführt werden kann. Soweit in derLiteratur vertreten wird, dass bei einem drohenden Rechtsverlustwegen der Nichtgewährung von Urlaub gemäß § 7 Abs. 3 S. 3Bundesurlaubsgesetz der Arbeitnehmer auf einenSchadensersatzanspruch verwiesen werden könne, der zu einerNaturalrestitution führe, also ebenfalls zu einerArbeitsfreistellung zur Gewährung von Urlaub und damit keinVerfügungsgrund gegebenen sei (Dunkl/Moeller/Baur/Feldmeier,Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes,
- Auf., B Rn. 26 c),überzeugt dies nicht (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, vor § 935 Rn. 69a). Der Urlaubsgewährungsanspruch soll gerade gewährleisten, dassein Arbeitnehmer Erholungsurlaub in regelmäßigen Abständen nehmenkann; ein Erfüllungsanspruch ist grundsätzlich etwas anderes alsein Schadensersatzanspruch. Überdies wäre im vorliegenden Fallkeine Möglichkeit einer weiteren Urlaubsgewährung gegeben, da dasArbeitsverhältnis zwischen den Parteien am 30.11.2011 endet und dervon der Klägerin beanspruchte Anspruch auf Freistellung von derArbeit der letzt mögliche Zeitraum für die Klägerin ist, Urlaubgewährt zu bekommen. Gerade bei bevorstehendem Ende desArbeitsverhältnisses und der damit drohenden Gefahr des Untergangsdes Rechtsanspruchs auf Urlaubsgewährung wird allgemein einVerfügungsgrund bejaht (Dunkl u.a., a.a.O., Rn 26a, Walker, Dereinstweilige Rechtsschutz im Zivilprozess und imarbeitsgerichtlichen Verfahren, 1993, Rn. 670). Dabei ist es, wievon der Verfügungsklägerin beantragt, ausreichend, der Klägerinzunächst im Wege der einstweiligen Verfügung die Freistellung vonder Arbeit zu gestatten und erst im Hauptsacheverfahren zu klären,ob der Klägerin Urlaubsentgelt für diese Zeit zu zahlen ist. Hiermag auch geklärt werden, ob die Klägerin weiterhin arbeitsunfähigist und möglicherweise der Verfügungsbeklagte der KlägerinEntgeltfortzahlung im Rahmen des § 3 EFZG zu zahlen hat.
- Die Verfügungsbeklagte hat als unterlegene Partei gemäß § 91ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert desStreitgegenstands wird auf 1.096,13 festgesetzt, dies ist dieHälfte des geschätzten Urlaubsentgelts für die Zeit. Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne des § 64 Abs. 3ArbGG sind nicht ersichtlich. Im übrigen wird auf die nachfolgendeRechtsmittelbelehrung verwiesen. Permalink: http://openjur.de/u/307803.html Kommentare
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