Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Im Streit steht die Gewährung von Beschädigtenversorgung für dieFolgen eines Ereignisses vom 31.08.
- Die 1935 in B. (Oberschlesien) geborene und später in G.-S.lebende Klägerin siedelte im Mai 1989 nach A-Stadt um. MitSchreiben vom 04.06.2008 beantragte sie die Gewährung vonBeschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Sielegte hierzu einen Arztbrief der Chirurgischen Abteilung desSt.-WD.Krankenhauses A-Stadt vom 27.11.2002 vor, worin eineoperative Revision einer Narbenhernie im rechten Unterbauchbeschrieben wurde, außerdem eine Heilmittelverordnung fürKrankengymnastik. Auf dem am 15.07.2008 eingegangenenFormfragebogen machte sie als Schädigungsfolgen geltend:„Funktionsstörung der Wirbelsäule und der Gliedmaßen,Beinfunktionsstörungen, Bauchwandbruch. Wegen Muskelschaden amOberschenkel und Bauch (rechts) - Behinderung wegen fehlenderHaut“. Als schädigendes Ereignis machte die Klägerin einen Unfall miteinem Militärfahrzeug geltend und gab an: „Am 31.08.1944 ca.9.00 Uhr habe ich ein Unfall erlitten. Ich bin am Fahrrad unterwegsgewesen, sollte Brot beim Bäcker holen. Das Militärauto - LKW mitzwei Anhängern stand gegenüber dem Gymnasium damals auch Lazarett.Direkt vor mir fuhr ein Fahrrad. Das erste hat der Kraftfahrer nochdurchgelassen und mich hat er angefahren ich bin noch ins Hinterraddem Fahrrad davor gestoßen worden, und dann umgefallen. (...) Wurdegleich im Lazarett behandelt - Erste Hilfe. Danach wurde ich mitdem LKW in der Fahrerkabine am Schoß einer Krankenschwester insKrankenhaus gefahren. Als ich zum LKW getragen wurde habe ich vieleLeute gesehen habe aber keinen erkannt. (...) Da habe ich auchgesehen, dass der Fahrer ein Soldat war. Der Fahrer des LKW war ausG.-S., das war der A. G., Fleischer, er hatte sein Fleischerladennicht weit vom Rathaus. Er war zeitweise auch Soldat. Am 31.08.1944hatte er einen LKW mit zwei Anhängern gefahren. Fuhr Wäsche für dieLazarette und der Krankenhauswäscherei (ein zweites Lazarett wardie Stadtschule). (...) Meine Tante M. war auch mal imFleischerladen, hat aber nur die Frau G. angetroffen. Der Frau G.hatte sie mitgeteilt dass es mir sehr schlecht gehe. Sie antworteteaber sehr kurz - mein Mann war nicht privat unterwegs das haben siedoch wohl mitbekommen.“ Weiter fügte die Klägerin eine schriftliche Zeugenaussage der A.L., geboren 1936, bei, welche im Nachbarhaus in G.-S. gewohnt hat.Diese gab an, sie wisse, dass die Klägerin im Jahr 1944 von einemMilitärauto auf der K-Straße angefahren und schwer verletzt wordenwar. Schließlich gelangte eine Bescheinigung des KrankenhausesG.-S. vom 21.12.1944 zur Akte, woraus sich die Entlassung derKlägerin am 21.12.1944 nach stationärer Behandlung ab 31.08.1944wegen Autounfall ergab. Der Beklagte fragte beim Krankenbuchlager B. nach, ob dortUnterlagen bezüglich des Ereignisses vorlägen, was mit Schreibenvom 23.07.2008 verneint wurde. Außerdem wurde die Zeugin A. L.schriftlich nochmals gehört. Sie gab an, die Klägerin sei ihreNachbarin und Freundin, bei dem Unfallfahrzeug habe es sich umeinen LKW/Militärauto gehandelt. Durch Bescheid vom 22.10.2008 lehnte der Beklagte einen Anspruchnach dem BVG ab, da das schädigende Ereignis nicht nachgewiesenworden sei. Beweisunterlagen hierfür seien weder vorgelegt worden noch zubeschaffen gewesen. Die Klägerin legte hiergegen fristgerechtWiderspruch ein und reichte eine schriftliche Erklärung ihrerSchwestern G., geb. 1926, und L., geb. 1924, vom 10.03.2009 zurAkte, welche folgenden Inhalt hatte: „Wir haben ein Telegrammbekommen von der Tante M. mit „R. Unfall Lebensgefahr“,daraufhin sind wir am Sonntag, den 03.09.1944 nach G.-S. gefahren.Nach der Frage wie ist es passiert wurde uns gesagt – R. istum Brot zum Bäcker gefahren. Tante M. die unterwegs war und geradenach Hause fuhr ist an der Unfallstelle stehen geblieben. EineBekannte sagte ihr, dass „eure kleine R. einen Unfallhatte“ und als sie noch das Fahrrad erkannte fuhr sie nachHause. Als sie angekommen ist rief sie „Mutter, Mutter, R.hatte einen Unfall. Es ist passiert vor dem Gymnasium (zurzeit auchLazarett). Ich bin an der Unfallstelle stehen geblieben. Ich hattedas Fahrrad, das Auto-Laster-Militärauto, den Fahrer-Soldatgesehen. Das Auto stand auf der Seitenbahn, wollte losfahren, hätteaber das Fahrrad übersehen und hat sie angefahren. Daraufhin nahmTante M. das Fahrrad von der Tante M., ist an die Unfallstellegefahren und danach auch ins Krankenhaus.“ Durch Widerspruchsbescheid vom 30.04.2009 wurde der Widerspruchals unbegründet zurückgewiesen, da weiterhin der Vollbeweis desschädigenden Ereignisses nicht erbracht sei. Die Klägerin hat hiergegen am 07.05.2009 vor dem SozialgerichtGießen Klage erhoben. Sie hat diverse Arztbriefe über radiologischeUntersuchungen aus dem Zeitraum ab 2005 vorgelegt, außerdem einSchreiben des Krankenbuchlagers B. vom 18.11.2008, worauf diesesauf die eigene Anfrage der Klägerin mit umfänglicherSachverhaltsschilderung erneut die Auskunft erteilt hatte, dasskeine Unterlagen dort vorhanden seien. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 22.10.2008 in der Gestalt desWiderspruchsbescheides vom 30.04.2009 aufzuheben und den Beklagtenzu verurteilen, ihr ab Antragstellung (04.06.2008) für die Folgendes Ereignisses vom 31.08.1944 Beschädigtenversorgung nach dem BVG(Bundesversorgungsgesetz) in gesetzlichem Umfang zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zum Sach- und Streitstand im Einzelnen wird auf die Gerichtsakteund die Verwaltungsakte der Klägerin bei dem Beklagten Bezuggenommen. Gründe Die insbesondere form- und fristgerecht vor dem zuständigenGericht erhobene Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nichtbegründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten ist nicht aufzuheben,denn er ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht inihren Rechten. Für die Beteiligten steht wohl unstreitig fest, dass dieKlägerin am 31.08.1944 in G.-S. einen Verkehrsunfall erlittenhat. Ein Anspruch auf Versorgung nach dem BVG besteht hierfürgleichwohl nicht. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennungund Entschädigung von Gesundheitsstörungen nach demBundesversorgungsgesetz (BVG), weil der Nachweis nicht erbrachtwerden kann, dass der Unfall vom 31.08.1944 unter denVersorgungsbereich des BVG fällt. Voraussetzung der Gewährung von Versorgung wegen dergesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Schädigung istnach § 1 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) grundsätzlich, dassder Antragsteller durch eine militärische oder militärähnlicheDienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung desmilitärischen oder militärähnlichen Dienstes oder die diesem Diensteigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigungerlitten hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, da dieKlägerin nicht in Ausübung einer militärischen Dienstverrichtung,sondern als neunjährige Zivilistin auf dem Weg zum Bäckergeschädigt worden ist. Auch eine Schädigung im Rahmen einer sog. unmittelbarenKriegseinwirkung ist vorliegend nach Lage der Akten nichtbelegt. Einer Schädigung im Sinne des Abs. 1 stehen Schädigungen gleich,die durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung herbeigeführt wordensind (§ 1 Abs. 2 a BVG). Als unmittelbare Kriegseinwirkung indiesem Sinne gelten Kampfhandlungen und damit unmittelbarzusammenhängende militärische Maßnahmen, insbesondere dieEinwirkung von Kampfmitteln, wenn sie im Zusammenhang mit einem derbeiden Weltkriege stehen (§ 5 Abs. 1 Buchst.a) BVG). Der Begriff der unmittelbaren Kriegseinwirkung i. S. des § 5 BVGist nach der Entstehungsgeschichte im Hinblick auf die praktischeAnwendbarkeit eng auszulegen (vgl. BSG vom 11.12.1956 – 10 RV325/54). Unmittelbare Kriegseinwirkungen sind nur solcheHandlungen, Maßnahmen und Vorgänge, die von einer mit dem DeutschenReich in Kriegszustand befindlich gewesenen fremden Macht oder voneinem ihrer Staatsangehörigen in unmittelbarem Zusammenhang miteinem der beiden Weltkriege veranlasst worden sind und deutscheStaatsangehörige oder ihnen gleichgestellte Personen an derGesundheit geschädigt haben. Die Klägerin hat vorliegend angegeben, sie sei von einemMilitär-LKW mit zwei Anhängern angefahren worden. Dieser sei vondem Metzger A. G. gesteuert worden, welcher zeitweise auch Soldatgewesen sei und an jenem Tag Wäsche für die Lazarette undKrankenhäuser gefahren habe. Unabhängig davon, dass es für diesen Einsatz des Herrn G.„als Soldat“ keine direkten Augenzeugen und keineUnterlagen in Archiven mehr gibt, sondern lediglich Aussagen vonsog. „Zeugen vom Hörensagen“, somit es nicht mithinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass es sich bei demUnfallverursacher tatsächlich um einen von einem Soldatengesteuerten Militär-LKW gehandelt hat, verbleiben für das Gerichtauch bei Würdigung aller Beweise in jedem Fall ernsthafte undbegründete Zweifel an der Feststellung eines Kriegsgeschehens imSinne von Kampfhandlungen oder der Einwirkung von Kampfmitteln, sodass die Voraussetzungen des § 5 BVG nicht vorliegen. Im Übrigen scheitern die von der Klägerin geltend gemachtenAnsprüche auch bereits daran, dass es an einem Nachweis desursächlichen Zusammenhangs zwischen dem geltend gemachtenschädigenden Ereignis (unmittelbare Kriegseinwirkung) und denangegebenen Gesundheitsstörungen „Funktionsstörungen derWirbelsäule und der Gliedmaßen, Beinfunktionsstörungen,Bauchwandbruch, wegen Muskelschaden am Oberschenkel und Bauchrechts Behinderung wegen fehlender Haut“ als Schädigungsfolgegemäß § 1 Abs. 3 BVG fehlt, weil die am 31.08.1944 konkreterlittene Primärschädigung nicht bewiesen ist. Eine Versorgung wird nur gewährt, wenn ein ursächlicheZusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und deranzuerkennenden Gesundheitsstörung gegeben ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1BVG). Die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs istgegeben, wenn nach den geltenden medizinisch-wissenschaftlichenLehrmeinungen mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhangspricht. Die bloße Möglichkeit des ursächlichen Zusammenhangesgenügt nicht. Es ist dabei immer eine mehrgliedrige Kausalkette zu prüfen,nämlich das schädigende Ereignis bzw. die schädigendenkriegsdiensteigentümlichen Verhältnisse, die hierdurchhervorgerufene gesundheitliche Schädigung sowie dieGesundheitsstörung als Folge der gesundheitlichen Schädigung. Esmuss ein Zusammenhang zwischen dem ersten und zweiten sowie demzweiten und dritten Glied, letztlich also eine geschlosseneKausalreihe vorhanden sein, d.h. das schädigende Ereignis musswesentliche Bedingung für die folgenden Glieder der Kette sein. ZurFeststellung, ob eine Bedingung wesentlich im Sinne derKausalitätstheorie ist, ist nach der Rechtsprechung desBundessozialgerichts ein individueller Maßstab anzulegen, d. h. esist zu prüfen, ob die Bedingung bei Berücksichtigung derindividuellen Persönlichkeitsstruktur und Anlagen des Beschädigtenwesentlich für die anzuerkennende Gesundheitsstörung ist (BSG E 11,50; BSG E 19, 275, 278; BSG Urteil v. 29.10.1980, Az. 9 RV23/80). Bei der Feststellung des schädigenden Ereignisses, der„Bedingung“ im Sinne eines Auslösers/einer Ursache istdagegen ein objektiver Maßstab anzulegen, d. h. es ist zu prüfen,ob diese Bedingung objektiv geeignet war, schädigend zu wirken. Während dabei ein ursächlicher Zusammenhang derGesundheitsstörung mit dem schädigenden Vorgang nur wahrscheinlichzu sein braucht, müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen(schädigender Vorgang, gesundheitliche Schädigung,Gesundheitsstörung) selbst bewiesen sein (vgl. BSG, Urteil vom31.01.1962, Az. 9 RV 174/58), d.h. es muss eine so hoheWahrscheinlichkeit bestehen, dass darauf die Überzeugung von derWahrheit und nicht der bloßen Wahrscheinlichkeit gegründet werdenkann. Insoweit gilt auch im Bereich der Kriegsopferversorgungzunächst der Grundsatz der objektiven Beweislast. An einem solchen hinreichend wahrscheinlichen Zusammenhang fehltes bereits deshalb, weil sich zur Überzeugung des Gerichts wederdas schädigende Ereignis der unmittelbaren Kriegseinwirkung nochdie hierdurch entstandenen primären Schädigungsfolgen mit demhierfür erforderlichen Beweismaßstab feststellen lässt, so dassnach dem Grundsatz der sog. objektiven Beweislast zu Lasten derKlägerin zu entscheiden ist. Zugunsten der Klägerin kann hier für den Nachweis desSchädigungstatbestandes auch nicht die Beweiserleichterung gemäß §15 KOVVfG angewandt werden. Nach dieser Bestimmung sind die Angabendes Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung imZusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, soweit sie nach denUmständen des Falles glaubhaft erscheinen, der Entscheidungzugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zubeschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seinerHinterbliebenen verlorengegangen sind. Auch die Gerichte haben die genannte Regelung bei der Ermittlungdes Sachverhalts und der Beweiswürdigung heranzuziehen (vgl. BSGSozR 3-3900 § 15 Nr. 2 m.w.N.). Nach Auffassung der Kammer liegt hier aber kein Grund vor,ausnahmsweise eine Beweiserleichterung einzuräumen, wonach esausreichend wäre, die mit der Schädigung zusammenhängendenTatsachen lediglich glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung bedeutetdas Dartun der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich sozugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleibenkönnen (vgl. BSG SozR 3-3900 § 15 Nrn. 2 und 4 m.w.N.). Das BSG hatin einem Ausnahmefall eine solche Beweiserleichterung aus denBesonderheiten des Kriegsopferverfahrensrechts und desKriegsopferrechts hergeleitet. Hierbei war seinerzeitausschlaggebend, dass neben einem Fall extremer Beweisnot dieBeweislage zusätzlich noch dadurch beeinträchtigt war, dass dieSachverhaltsermittlungen in der Hand von Institutionen lagen, dienicht rechtsstaatlich arbeiteten und teilweise zum Umfeld dermutmaßlichen Täter gehörten. Hierin hat das BSG eine strukturelleBeweisnot gesehen, die im Kriegsopfer- bzw.Kriegsopferverfahrensrecht nicht hinreichend Berücksichtigunggefunden hat (vgl. BSG SozR 3-3900 § 15 Nr. 2 ). Eine vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor. Dievorliegende Beweisnot geht darauf zurück, dass Augenzeugenverstorben sind und medizinische Unterlagen der Notfallversorgungaus dem Jahre 1944 nicht mehr vorliegen. Dies ist nicht zuletztauch darauf zurückzuführen, dass die Schädigungsfolgen erstmals imJuni 2008 - mithin mehr als 44 Jahre nach dem streitigen Geschehen- als Schädigungsfolge geltend gemacht worden ist. Wer aberJahrzehnte verstreichen lässt, bevor er einen Antrag auf Versorgungstellt, hat auch die Folgen der durch den Zeitablauf bedingtenBeweisnot zu tragen (vgl. BSG SozR 3-3100 § 5 Nr. 2 ). Eine frühereAntragstellung hätte die hier eingetretene Beweisnot möglicherweisemindern können. Im Ergebnis liegt daher eine kriegsbedingteBeweisnot nicht vor; so dass eine Beweiserleichterung nicht inFrage kommt (vgl. BSG a.a.O.). Nach den Grundsätzen der sog. objektiven Beweislast, wonach dieFolgen der Beweislosigkeit einer Tatsache von jenem Beteiligten zutragen sind, der hieraus ein Recht herleiten will (vgl. ständigeRspr. BSG SozR 3- 3900 § 15 Nr. 2 ; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
- Aufl., SGG § 103 Rdnr. 19a m.w.N.), war daher zu Lasten derKlägerin zu entscheiden. Ob der Klägerin gegebenenfalls ein zivilrechtlicherSchadensersatzanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschlandzusteht, war nicht im Rahmen dieses Verfahrens zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz(SGG), die Rechtsmittelbelehrung folgt aus § 143 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/307931.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English