Tenor Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 24.06.2008 wird auf Kosten des Beklagten (§§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO) zurückgewiesen. Gründe I. Das Landgericht bewilligte dem aus einem vorzeitig beendeten Pkw-Leasingvertrag auf Zahlung in Anspruch genommenen, in D... wohnhaften Beklagten am 06.05.2008 für den ersten Rechtszug in vollem Umfang Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ordnete ihm antragsgemäß Rechtsanwalt T... R... aus M... beigeordnet. Den kurz vor der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2008 gestellten Antrag des Beklagten, ihm den personenverschiedenen Rechtsanwalt T... R... aus D... - der dann den Verhandlungstermin wahrgenommen hat - als zusätzlichen (Termins-)Bevollmächtigten beizuordnen, hat es mit Beschluss vom 24.06.2008 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zulässige, maßgeblich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23.06.2004 - XII ZB 61/04 ( BGHZ 159, 370 ) gestützte sofortige Beschwerde des Beklagten, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. In der Hauptsache hat das Landgericht der Zahlungsklage mit Urteil vom 25.06.2008 ohne Beweisaufnahme überwiegend stattgegeben. Das Urteil ist Gegenstand des beim Senat anhängigen Berufungsverfahrens 8 U 1232/08 . II. Die sofortige Beschwerde, über die gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Antrag abgelehnt. Der Beklagte hat(
- te)keinen Anspruch auf zusätzliche Beiordnung von Rechtsanwalt T... R... aus D... 1. Die Begründungen des Landgerichts tragen die Zurückweisung des Antrags allerdings nicht.
- a)In der angegriffenen Entscheidung hat das Landgericht nach einleitendem Hinweis auf § 121 Abs. 3 ZPO ausgeführt, die tatsächlich erfolgte Beiordnung von Rechtsanwalt R... aus M... sei nur deshalb möglich gewesen, weil der Beklagte seinen Wohnsitz in D... habe und die Reisekosten des Rechtsanwalts R... aus M... nach D... nicht höher wären als die Kosten einer Reise des Beklagten von D... nach M... Diese Erwägungen sind unverständlich, jedenfalls aber nicht mit dem Inhalt von § 121 Abs. 3 ZPO nicht zu vereinbaren. Sie lassen insbesondere unberücksichtigt, dass keinerlei sachlicher Grund vorgetragen oder ersichtlich war, der bei Erlass der Bewilligungsentscheidung am 06.05.2008 dafür sprechen konnte, dem am Ort seines Wohnsitzes gerichtlich in Anspruch genommenen Beklagten einen fernab ansässigen Rechtsanwalt ohne Einschränkungen beizuordnen und dadurch der Staatskasse dem Zweck der Vorschrift zuwider das Risiko einer vermehrten Kostenerstattungslast aufzubürden. Die abschließende Wendung im angefochtenen Beschluss ("Da die Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwaltes R..., M..., unter denen eines - wie begehrt - beizuordnenden weiteren Verkehrsanwaltes liegen, war die Beiordnung des Rechtsanwalts R..., D..., als Terminsbevollmächtigter abzulehnen.") ist als Begründungsansatz ebenfalls kaum nachvollziehbar. Sie lässt im Gegenteil vollends nur den Schluss zu, das Landgericht halte aufgrund des ursprünglichen Bewilligungs- und Beiordnungsbeschlusses immerhin Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwaltes für erstattungsfähig.
- b)In der Nichtabhilfeentscheidung führt das Landgericht demgegenüber an, es verbleibe dabei, dass schon die ursprüngliche Beiordnung so zu verstehen sei, dass der Hauptbevollmächtigte nur zu den Konditionen eines in D... ansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet sei; weder Reisekosten noch ein unterbevollmächtiger Rechtsanwalt seien erstattungsfähig. Diese in Wahrheit ganz neue Begründung enthält indes ihrerseits lediglich eine durch nichts untermauerte Ansicht zum Regelungsgehalt des Ausgangsbeschlusses vom 06.05.2008. 2. Aus anderen Gründen hat die Ablehnung des zusätzlichen Beiordnungsantrages aber Bestand.
- a)Entgegen der zuletzt geäußerten Auffassung des Landgerichts gibt der ursprüngliche Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss eine Beschränkung der Konditionen, zu denen Rechtsanwalt R... aus M... erstinstanzlich beigeordnet war, nicht her.
- aa)Will das Gericht, das Prozesskostenhilfe bewilligt, zugleich die Bedingungen, zu denen der vom Antragsteller benannte auswärtige Rechtsanwalt beigeordnet wird, im Hinblick auf absehbar entstehende Anwaltskosten und deren Erstattung aus der Staatskasse einschränkend regeln, muss es dies im Beiordnungsbeschluss tun. Das hat regelmäßig durch ausdrückliche Kundgabe zu geschehen, weil im Allgemeinen nur dann unmissverständliche Klarheit für alle Beteiligten besteht. Ausnahmsweise kann einem Beiordnungsbeschluss eine Beschränkung auch ohne ausdrückliche Verlautbarung im Tenor oder in den Gründen entnommen werden. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn der auswärtige Anwalt von vornherein, der grundsätzlichen Regelung des § 121 Abs. 3 ZPO von sich aus Rechnung tragend, nur eine Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beantragt oder sich hiermit auf entsprechende Nachfrage des Gerichts vor der Beiordnung ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Die Annahme, ein auswärtiger Anwalt sei bei Fehlen einer abweichenden Verlautbarung des Gerichts kraft Gesetzes stets lediglich zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts beigeordnet, ist dagegen falsch. Aus § 121 Abs. 3 ZPO, wonach ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen, ergibt sich dies, anders als das Landgericht möglicherweise meint, nicht. Zum einen enthält die Vorschrift nur eine grundsätzliche Regelung, die nicht zuletzt in Anbetracht der Regelung des § 121 Abs. 4 ZPO durchaus Raum für die einzelfallbezogene Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts trotz absehbarer Entstehung und Geltendmachung von Reisekosten lässt (Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 121 Rn. 13a). Zum anderen hat der auswärtige Rechtsanwalt, jedenfalls seit der Neuregelung des Anwaltsvergütungsrechtes, nicht anders als der bei dem Prozessgericht zugelassene Rechtsanwalt im Falle seiner uneingeschränkten Beiordnung Anspruch auf Erstattung von Reisekosten (vgl. OLG Nürnberg NJW 2005, 687 ; OLG Oldenburg NJW 2006, 851 ). Im Übrigen lässt sich der Beiordnungsantrag eines auswärtigen Anwaltes ohne entsprechende Anhaltspunkte nicht dahin auslegen, dieser erkläre stillschweigend, sich mit den Kosten eines ortsansässigen Anwaltes begnügen zu wollen (zutreffend OLG Köln MDR 2005, 1130 ). Wird dem Antragsteller der vom beigeordneten auswärtigen Wahlanwalt reklamierte Anspruch auf Erstattung von Reisekosten ohne Einverständnis oder sogar gegen den erklärten Willen vollständig abgesprochen, kann er oder der Prozessbevollmächtigte sofortige Beschwerde einlegen (Zöller/Philippi, a.a.O., § 121 Rn. 13; OLG Karlsruhe NJW 2005, 2718 ). Unter den Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO kann dem Antragsteller ferner neben einem auswärtigen, in der Regel am gerichtsfernen Wohnort des Antragstellers geschäftsansässigen Hauptbevollmächtigten ein am Ort des Prozessgerichts residierender Rechtsanwalt als Verkehrsanwalt beigeordnet werden, sofern dadurch andernfalls entstehende Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in vergleichbarer oder sogar übersteigender Höhe vermieden werden ( BGHZ 159, 370 ). Andererseits ist schon bei der Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwaltes immer zu prüfen, ob besondere Umstände i.S.v. § 121 Abs. 4 ZPO für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwaltes vorliegen; nur wenn dies nicht der Fall ist, kommt die Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwaltes zu den Bedingungen eines gerichtsortsansässigen Rechtsanwaltes in Betracht (BGH a.a.O.).
- bb)Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht den auswärtigen Wahlanwalt des Beklagten am 06.05.2008 uneingeschränkt beigeordnet. Der handschriftlich verfasste Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss auf dem Vordruck zur neuen Terminierungsverfügung, die erforderlich geworden war, nachdem das Landgericht einen früheren Verhandlungstermin auf Antrag des Beklagten wegen Unterlassens frühzeitiger Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag aufgehoben hatte, enthält keine ausdrückliche Beschränkung "zu den Bedingungen eines Rechtsanwaltes aus D...". Für eine konkludente Beschränkung kraft "beredten Schweigens" des Landgerichts fehlt es an tragfähigen Anhaltspunkten. Die Möglichkeit einer Beschränkung war im Vorfeld nicht zwischen Gericht und Wahlanwalt des Beklagten erörtert worden. Ebensowenig hatte der zugrunde liegende Beiordnungsantrag selbst etwas in dieser Richtung erkennen lassen. Die damit einhergehende Konsequenz, dass dem beigeordneten Rechtsanwalt R... aus M... auch Reisekosten - soweit entstanden - zu erstatten gewesen wären, hätte sich nur vermeiden lassen, wenn das Landgericht, wie es allein richtig gewesen wäre, die Beiordnung dieses Anwaltes im Hinblick auf § 121 Abs. 3, Abs. 4 ZPO entweder ganz unterlassen oder nach vorheriger Anhörung und ggf. Zustimmung nur zu den Bedingungen eines in D... ansässigen Rechtsanwaltes ausgesprochen hätte. Eine sorgfältigere Prüfung dieses Gesichtspunktes wäre zudem im Interesse der Staatskasse angezeigt gewesen, weil diese eine rechtswidrig zu weit gefasste Beiordnungsentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts nach überwiegender Ansicht nicht anfechten kann (vgl. etwa KG JurBüro 1988, 421). Möglicherweise wäre der besagte Fehler auch vermieden worden, wenn das Landgericht bei der Prozesskostenhilfeentscheidung den üblichen Vordruck, der für Probleme bei der Beiordnung auswärtiger Anwälte sensibilisieren kann, verwandt hätte.
- b)Ist die Beiordnung von Rechtsanwalt R... aus M... damit uneingeschränkt erfolgt, kommt die zusätzliche Beiordnung des Namensvetters aus D... für die Terminswahrnehmung dennoch nicht in Betracht.
- aa)Die zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwaltes (hier für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins) ist nach dem Gesetz ausnahmslos nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Das ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Die erstinstanzliche Hauptsache war sowohl vom Sachverhalt her als auch im Rechtlichen übersichtlich gelagert. Deshalb hätte sogar dann, wenn der Beklagte bei Rechtshängigkeit in M... gewohnt hätte, die Beauftragung eines dort residierenden Bevollmächtigten und die Hinzuziehung eines Verkehrsanwaltes in D... nicht ohne weiteres als notwendig bezeichnet werden können. Jedenfalls aber ist ein als "besonderer Umstand" anzuerkennender Grund des tatsächlich an seinem Wohnort in D... in Anspruch genommenen Beklagten, ihm im Wege der Prozesskostenhilfe einen fernab ansässigen Hauptbevollmächtigten und zusätzlich einen Unterbevollmächtigten aus D... als Verkehrsanwalt beizuordnen, weder geltend gemacht noch ersichtlich. Allein die ursprüngliche Fehlentscheidung des Landgerichts, dem Beklagten Rechtsanwalt R... aus M... ohne Einschränkungen beizuordnen, vermag einen derartigen Umstand nicht zu begründen.
- bb)Eine andere Frage ist, ob der beigeordnete Hauptbevollmächtigte aus M... von der Staatskasse gleichwohl Vergütung auch in Höhe der angemeldeten Kosten des eingeschalteten Unterbevollmächtigten verlangen kann. Das mag mit Blick auf die Reichweite der ursprünglichen Beiordnungsentscheidung und die Tatsache, dass durch die Einschaltung des weiteren Anwalts unter dem Strich sogar geringere Kosten zur Erstattung angemeldet worden sind, als es im Falle der Anreise und Terminswahrnehmung durch den Hauptbevollmächtigten der Fall gewesen wäre, nicht fern liegen. Diese Frage ist aber nicht hier, sondern im entsprechenden Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden. Permalink: http://openjur.de/u/30795.html Kommentare
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