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AG Büdingen, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - Az. 53 F 165/11 - UK

Tenor Der Antragsgegner hat an den Antragsteller zu 1) zu Händen dergesetzlichen Vertreterin ab

  1. Januar 2012 einen monatlichenUnterhalt in Höhe von 221,00 EUR zu zahlen, und zwar monatlich imVoraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats. Der Antragsgegner hat den Antragsteller zu 1) zu Händen dergesetzlichen Vertreterin einen rückständigen Kindesunterhalt inHöhe von 1.989,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über demBasiszinssatz aus 221,00 EUR seit dem
  2. April 2011, aus weiteren221,00 EUR seit dem
  3. Mai 2011, aus weiteren 221,00 EUR seit dem
  4. Juni 2011, aus weiteren 221,00 EUR seit dem
  5. Juli 2011, ausweiteren 221,00 EUR seit dem
  6. August 2011, aus weiteren 221,00EUR seit dem
  7. September 2011, aus weiteren 221,00 EUR seit dem 7.Oktober 2011, aus weiteren 221,00 EUR seit dem
  8. November 2011 undaus weiteren 221,00 EUR seit dem
  9. Dezember 2011 zu zahlen. Der Antragsgegner hat an den Antragsteller zu 2) zu Händen dergesetzlichen Vertreterin ab
  10. Januar 2012 einen monatlichenUnterhalt in Höhe von 221,00 EUR zu zahlen, und zwar monatlich imVoraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats. Der Antragsgegner hat den Antragsteller zu 2) zu Händen dergesetzlichen Vertreterin einen rückständigen Kindesunterhalt inHöhe von 1.989,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über demBasiszinssatz aus 221,00 EUR seit dem
  11. April 2011, aus weiteren221,00 EUR seit dem
  12. Mai 2011, aus weiteren 221,00 EUR seit dem
  13. Juni 2011, aus weiteren 221,00 EUR seit dem
  14. Juli 2011, ausweiteren 221,00 EUR seit dem
  15. August 2011, aus weiteren 221,00EUR seit dem
  16. September 2011, aus weiteren 221,00 EUR seit dem 7.Oktober 2011, aus weiteren 221,00 EUR seit dem
  17. November 2011 undaus weiteren 221,00 EUR seit dem
  18. Dezember 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Entscheidung ist sofort wirksam. Gründe Die Antragsteller sind die Kinder des Antragsgegners aus dessengeschiedener Ehe mit der Kindesmutter. Sie leben im Haushalt ihrerMutter und werden von ihr betreut. Der Antragsgegner verfügt überein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.557,00 € DieEntfernung zwischen seinem Arbeitsplatz und seiner Wohnung beträgt15 Kilometer. Zu seinem Arbeitsplatz fährt der Antragsgegner miteinem Pkw. Das Einkommen der Kindesmutter übersteigt dennotwendigen Selbstbehalt nicht. Eigentümer des Hausgrundstücks, wo die Mutter mit denAntragstellern lebt, sind der Antragsgegner und die Mutter derAntragsteller. Bis Oktober 2010 führte der Antragsgegner zumindestteilweise die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeitenzurück. Diese Zahlungen hat der Antragsgegner seit November 2010eingestellt, woraufhin die Darlehensverträge gekündigt wurden. Mitder -- Bausparkasse hat er danach hinsichtlich einesDarlehensvertrages wegen einer Restforderung in Höhe von 2.390,36€ eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Aufgrund dieserVereinbarung zahlt der Antragsgegner seit Juni 2011 monatlich110,00 €. Zwischen dem Antragsgegner und der Mutter der Antragstellerbestand Einigkeit, dass der Antragsgegner solange keinenKindesunterhalt zu zahlen hat, solange er die Hauslasten trägt. Der Antragsgegner und die Kindesmutter trennten sich Anfang
  19. Für 2007 hatten sie zunächst noch eine gemeinsameSteuererklärung abgegeben. Mit Bescheid vom
  20. Januar 2009 setztedas Finanzamt daraufhin eine Steuernachzahlung in Höhe von 640,97€ fest. Die Mutter der Antragsteller beantragte daraufhin für2007 eine getrennte Veranlagung. Mit Bescheid vom
  21. Mai 2009setzte das Finanzamt eine Steuernachzahlung für den Antragsgegnerin Höhe von 2.944,79 € fest. Zur Begleichung dieser Schuldnahm der Antragsgegner ein Darlehen auf, welches er mit monatlich106,00 € zurückzahlt. Für 2008 forderte das Finanzamt vomAntragsgegner eine Steuernachzahlung in Höhe von 2.463,72 €.Für 2009 forderte das Finanzamt mit Bescheid vom
  22. Oktober 2010vom Antragsgegner eine Steuernachzahlung in Höhe von 1.154,80€, die mit Bescheid vom
  23. Februar 2011 bis Juni 2011gestundet wurde. Die Steuernachzahlungen für 2008 und 2009resultieren aus dem Umstand, dass der Steuerabzug vom Lohn auf derSteuerklasse III beruhte. Für eine private Rentenversicherung wendet der Antragsgegnermonatlich 50,00 € auf. Die Antragsteller beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger zu Händen dergesetzlichen Vertreterin einen monatlichen Kindesunterhalt vonjeweils 272,00 € jeweils zum dritten Werktag eines Monats imvoraus, beginnend ab dem 01.10.2010 zu bezahlen. Soweit Rückständebestehen sind diese ab jeweils ab dem vierten Werktag eines Monatsmit 5% über Basiszinssatz zu verzinsen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Antrag ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfangbegründet und im Übrigen unbegründet. Der Antragsgegner ist den Antragstellern gegenüber nach den §§ 1601 ff. BGB zum Unterhalt verpflichtet. Die Antragsteller sindschon aufgrund ihres Alters nicht in der Lage, für ihren Unterhaltselbst zu sorgen (§§ 1601 , 1602 BGB). Zur Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Antragsteller und derLeistungsfähigkeit des Antragsgegners ist von einemunterhaltsrelevanten Einkommen des Antragsgegners in Höhe von(1.557,00 € - 165,00 € =) 1.392,00 € auszugehen. Der Antragsgegner verfügt unstreitig über ein monatlichesNettoeinkommen in Höhe von 1.557,00 €. Dieses Einkommen reduziert sich um Fahrtkosten in Höhe von (15KM * 2 Hin- und Rückweg * 0,30 € pro KM * 220 Arbeitstage imJahr / 12 Monate =) 165,00 €. Weitere abzugsfähige Belastungen hat der Antragsgegner nichtsubstanziiert vorgetragen. Insbesondere sind die von ihmvorgetragenen Steuernachzahlungen und Verbindlichkeiten nichtberücksichtigungsfähig. Die Steuernachzahlung für 2009 kann bei der Berechnung desunterhaltsrelevanten Einkommens des Antragsgegners entgegen derursprünglichen Annahme des Gerichts nicht berücksichtigt werden.Der Antragsgegner hat mittlerweile unbestritten vorgetragen, dassdiese Steuernachzahlung darauf beruhte, dass in 2009 derSteuerabzug von seinem Lohn noch fälschlicherweise nach derSteuerklasse III erfolgte. Dass das monatliche Nettoeinkommen desAntragsgegners in Höhe von 1.557,00 € auf einer falschenSteuerklasse beruhen würde, ist nicht ersichtlich. Es ist daherdavon auszugehen, dass der Antragsgegner Steuernachzahlungenaufgrund einer falschen Steuerklasse in 2011 und auch künftig nichtmehr wird zahlen müssen. Da der Unterhalt aus dem laufendenEinkommen zu erbringen ist, sind feststehende Änderungen bei derBerechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens zuberücksichtigen. Die Steuernachzahlungen können auch nicht als Schuldeneinkommensmindernd berücksichtigt werden. Ob und gegebenenfalls inwelcher Weise Schulden im Falle der Unterhaltspflicht gegenübereinem minderjährigen Kind zu beachten sind, ist nach derallgemeinen Regel des § 1603 BGB zu entscheiden. Die Vorschriftsieht in ihrem ersten Absatz zwar nicht einen Vorwegabzug, aberdoch die Berücksichtigung der "sonstigen Verpflichtungen"des Unterhaltsschuldners vor. Unterhaltsansprüchen kommt mithinkein allgemeiner Vorrang vor Forderungen anderer Gläubiger gegenden Unterhaltsschuldner zu (vgl. BGH, FamRZ 1984, 657 , 658 zumnachehelichen Unterhaltsanspruch). Andererseits dürfen dieanderen Verbindlichkeiten auch nicht ohne Rücksicht auf dieUnterhaltsinteressen getilgt werden. Vielmehr bedarf es einesAusgleichs der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldnerund Drittgläubiger (BGH, FamRZ 1982, 157, 158). Insoweitsind in Fällen, in denen der Mindestbedarf Unterhaltsberechtigterbeeinträchtigt würde, insbesondere der Zweck der danebeneingegangenen Verpflichtungen, der Zeitpunkt und die Art ihrerEntstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, dieKenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe derUnterhaltsschuld und seine Möglichkeiten bedeutsam, dieLeistungsfähigkeit in zumutbarer Weise wiederherzustellen (BGH, FamRZ 1986, 254 , 257). Beim Verwandtenunterhalt der §§ 1601 ff. BGB wird allerdings der Umstand, dass Verbindlichkeiten imEinverständnis mit dem Ehegatten und im Zuge der gemeinsamenLebensführung eingegangen worden sind, im Verhältnis zu den Kindernnicht in gleichem Maße Bedeutung gewinnen können wie gegenüber dem- früheren - Ehegatten. Bei minderjährigen Kindern wird auch zubeachten sein, dass für diese wegen ihres Alters von vornherein dieMöglichkeit ausscheidet, durch eigene Anstrengungen zur Deckungihres notwendigen Lebensbedarfs beizutragen. Diese Gesichtspunktemögen regelmäßig einer Unterschreitung der Sätze derRegelunterhalt-Verordnung wegen weiterer Verpflichtungen desUnterhaltsschuldners entgegenstehen (BGH, FamRZ 1986, 254 ,257). Den Unterhaltsschuldner trifft aus diesen Gründengrundsätzlich auch eine Obliegenheit zur Einleitung einerVerbraucherinsolvenz, wenn dieses Verfahren zulässig und geeignetist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurchsicherzustellen, dass ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiteneingeräumt wird. Das gilt nur dann nicht, wenn derUnterhaltsschuldner Umstände vorträgt und ggf. beweist, die einesolche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen(BGH, FamRZ 2005, 608 ff.). Minderjährige Kinder haben imGegensatz zu ihren Eltern keinen Einfluss und auch keineMöglichkeit, sich zu versorgen. Sie sind vielmehr auf dieAlimentierung durch ihre Eltern angewiesen. Die in jedemInsolvenzfall vorzunehmende Abwägung zwischen Einkünften undVerbindlichkeiten führt daher regelmäßig dazu, dass einBerücksichtigung von Schulden, durch die der Mindestunterhalt nichtmehr erreicht wird, nicht zu erfolgen hat (OLG Karlsruhe, FamRZ2004, 656, 657). Nach diesen Grundsätzen sind die vorgetragenen Verbindlichkeitennicht berücksichtigungsfähig. Der Sparkassenkredit und dieSteuernachzahlungen beruhen im Wesentlichen auf einer mangelndenAbsprache des Antragsgegners mit der Kindesmutter. Sowohl derAntragsgegner als auch die Mutter der Antragsteller warengegenseitig verpflichtet, auf die wirtschaftlichen Belange desjeweils anderen auch im Rahmen der steuerlichen VeranlagungRücksicht zu nehmen. Dass der Antragsgegner und die Kindesmutterbei der steuerlichen Veranlagung für 2007 und 2008 diesegegenseitige Rücksichtnahme missachtet haben, kann nicht zu Lastender minderjährigen Kinder gehen. Gegenüber seinen Kindern war derAntragsgegner verpflichtet, die steuerliche Belastung so gering wiemöglich zu halten. Da der Sparkassenkredit der Begleichung derSteuernachzahlung für 2007 diente, kann die insoweit vomAntragsgegner zu zahlende Darlehnsrate nicht berücksichtigtwerden. Auch die Steuernachzahlung für 2009 kann als Verbindlichkeitnicht berücksichtigt werden. Diese Nachzahlung wurde durch eine„falsche“ Steuerklasse verursacht und das dadurch in2009 zu hoch ausgefallene monatliche Nettoeinkommen desAntragsgegners wurde auch nicht bei einem Barunterhalt derAntragsteller berücksichtigt. Der Antragsgegner zahlte in dieserZeit unstreitig keinen Barunterhalt, so dass allenfalls dieZahlungen auf die Hausschulden den Antragstellern mittelbar zu Gutekamen. Wenn der Antragsgegner jedoch den Mindestunterhalt für dieKinder und die Schulden nicht aufbringen konnte, war er bereitsdamals verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Aus demgleichen Grund können auch die Verbindlichkeiten gegenüber der --Bausparkasse nicht berücksichtigt werden. Soweit der Antragsgegner für eine private Altersvorsorge 50,00€ monatlich zahlt, können diese Aufwendungen nichtberücksichtigt werden. Die Aufwendungen für eine privateAltersvorsorge können nur dann berücksichtigt werden, wenn derMindestunterhalt minderjähriger Kinder gedeckt ist (vgl. Ziffer10.1 der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt amMain). Der Antragsgegner ist jedoch unter Berücksichtigungeines notwendigen Selbstbehalts in Höhe von 950,00 € nicht inder Lage, den Mindestunterhalt der Antragsteller zu zahlen. Ausgehend von einem unterhaltsrelevanten Einkommen in Höhe von1.392,00 EUR ist der Antragsgegner in die
  24. Einkommensgruppeeinzustufen. Nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand
  25. Januar 2010) ergebensich folgende Bedarfsbeträge: Antragsteller zu 1) 364,00 € - 92,00 € = 272,00€Er hat das
  26. Lebensjahr vollendet und ist in die zweiteAltersgruppe einzustufen. Das nach § 1612b BGB auf den Bedarfanzurechnende hälftige Kindergeld beträgt 92,00 €.Antragsteller zu 2) 364,00 € - 92,00 € = 272,00€Er hat das
  27. Lebensjahr vollendet und ist auch in die zweiteAltersgruppe einzustufen. Das nach § 1612b BGB auf den Bedarfanzurechnende hälftige Kindergeld beträgt 92,00 €.Gesamtbedarf: 544,00 € Unter Berücksichtigung eines notwendigen Selbstbehalts in Höhevon 950,00 € ist der Antragsgegner jedoch nur in Höhe von(1.392,00 €- 950,00 €=) 442,00 € leistungsfähig, sodass er den Unterhaltsbedarf der Antragsteller nur in Höhe von(442,00 € / 544,00 € * 100 =) 81,25% zahlen kann. Es ergeben sich somit folgende Zahlbeträge: Antragsteller zu 1) 272,00 € * 81,25% = 221,00 €Antragsteller zu 2) 272,00 € * 81,25% = 221,00 € Soweit die Antragsteller Rückstände ab Oktober 2010 geltendmachen, ist der Antrag für die Zeit bis März 2011 unschlüssig. Nach§ 1613 Abs. 1 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit nur von demZeitpunkt an begehrt werden, zu welchem der Verpflichtete zumZwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruch aufgefordertwurde, über seine Einkünfte und Vermögen Auskunft zu erteilen, zuwelchem der Verpflichtete in Verzug gekommen ist oder derUnterhaltsanspruch rechtshängig wurde. Die Antragsteller hatten mit Antragsschrift vom
  28. Februar 2010zwar eine Stufenklage eingereicht (53 F 118/10 – UK), durchdie Absprache des Antragsgegner mit der Mutter der Antragsteller,dass diese solange keinen Unterhalt geltend machen, solange derAntragsgegner die Hauslasten zahlt, konnte der Antragsgegner jedochdarauf vertrauen, dass das Auskunftsbegehren nicht weiter verfolgtwird. Dass die Antragsteller den Antragsgegner danach noch einmalzur Auskunft aufgefordert hätten, haben die Antragsteller trotzHinweis des Gerichts nicht vorgetragen. Ein Verzug des Antragsgegner im Sinne des § 286 BGB haben dieAntragsteller schlüssig erst ab April 2011 vorgetragen. Dass dieAntragsteller den Antragsgegner vor Einreichung der Antragsschriftvom
  29. Dezember 2010 zur Zahlung von Unterhalt aufgeforderthätten, ist nicht ersichtlich und die Antragsschrift wurde demAntragsgegner im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrenserst im April 2011 übersandt. Insoweit kann dahin gestellt bleiben, ob eine Mahnung nach § 286 Abs. 2 Ziffer 1 BGB entbehrlich war -nach § 1612 Abs. 3 BGB ist derUnterhalt monatlich im Voraus zu zahlen und dies könnte einekalendermäßige Bestimmung im Sinne des § 286 Abs. 2 Ziffer 1 BGBdarstellen- oder nicht. Nach § 286 Abs. 4 BGB kommt ein Schuldnernicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandesunterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Aufgrund der Absprachezwischen der Mutter der Antragsteller und ihm, konnte derAntragsgegner davon ausgehen, dass der Kindesunterhalt nichtgeltend gemacht wird. Erst mit Übersendung der Antragsschrift vom
  30. Dezember 2010 -eingegangen bei Gericht am
  31. Februar2011-, musste der Antragsgegner davon ausgehen, dass dieAntragsteller ihren Unterhaltsanspruch geltend machen. Erst abdiesem Zeitpunkt hat er die Nichtleistung somit zu vertreten.Darüber hinaus stellt die Antragsschrift auch eine Mahnung im Sinnedes § 286 BGB dar. Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus den §§ 288, 286BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 243 FamFG und die überdie sofortige Wirksamkeit aus § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG. Bei der Kostenentscheidung ist von folgendem Verfahrenswertauszugehen: Jahresbetrag Antrag (§ 51 Abs. 1 FamGKG)12 * (272,00 € + 272,00 €)= 6.528,00 €Rückstände bis zum Eingang des Antrages (§ 51 Abs. 2 FamGKG)Februar 20115 * (272,00 € + 272,00 €)= 2.720,00 €Streitwert9.248,00 €Von diesem Verfahrenswert entfallen jeweils 50% auf denAntragsteller zu 1) und den Antragsteller zu 2) (also jeweils9.248,00 €/ 2 = 4.624,00 €). Obsiegt haben die Antragsteller bezogen auf diesenVerfahrenswert jeweils in Höhe von: 11 * 221,00 € = 2.431,00 € Dies entspricht jeweils (2.431,00 € * 100 / 4.624,00 €=) 52,57 %, so dass es der Billigkeit entspricht, die Kostengegeneinander aufzuheben. Permalink: http://openjur.de/u/308036.html Kommentare

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