Tenor Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Anspruch, die ihm infolge der Verletzung seines Rechts am eigenen Bild und seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts entstanden sein sollen. Der Kläger ist Mitglied des deutschen Hochadels. Die Beklagte betreibt einen Online-Nachrichtendienst. Dort hat sie den Artikel „Die peinlichsten adligen Deutschlands“ veröffentlicht. Der Artikel ist mit einer Fotografie des Klägers illustriert. Die Veröffentlichung erfolgte ohne Einwilligung des Klägers. Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 11.05.2011 forderte der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Bildnisveröffentlichung zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf, die die Beklagte mit Schreiben vom 12.05.2011 vollumfänglich unterzeichnete. Mit Schreiben vom 12.05.2011 verlangte der Kläger die Erstattung der durch die Beauftragung seines Rechtsanwalts entstandenen Kosten, die er unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 15.000,00 € auf 1.034,11 € bezifferte. Die Beklagte hielt mit Antwortschreiben vom 13.05.2011 allenfalls einen Gegenstandswert von 5.000,00 € und die Berechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr für angemessen und sagte den Ausgleich eines insoweit von ihr errechneten Betrags in Höhe von 489,45 € zu. Eine Zahlung erfolgte nicht. Der Kläger hält seine Gebührenforderung für berechtigt. Er beantragt, die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber seinem Rechtsanwalt Herrn Felix D., Frankfurt am Main, von Verbindlichkeiten in Höhe von 833,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält das angerufene Amtsgericht Frankfurt am Main für örtlich nicht zuständig, im Übrigen die Gebührenforderung für übersetzt. Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, mit Ausnahme des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 24.10.2011, der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.11.2011 am 04.11.2011 bei Gericht einging. Gründe Die Klage ist unzulässig. Das angerufene Amtsgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung über den Freistellungsanspruch des Klägers örtlich unzuständig. Gegenstand der Klage ist ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in der Form eines Freistellungsanspruchs von Rechtsanwaltskosten. Der für die Verfolgung dieses Anspruchs von dem Kläger in Anspruch genommene Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO beim Amtsgericht Frankfurt am Main ist nicht gegeben. Er ergibt sich insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des so genannten „fliegenden Gerichtsstands“ bei im Internet begangenen Rechtsverstößen. Denn das Willkürverbot und das Gebot der Einhaltung des gesetzlichen Richters im Sinne des Artikel 101 Grundgesetz gebieten, dass keine willkürliche Gerichtsstandswahl erfolgt, sondern ein örtlicher Gerichtsstand des Begehungsorts der unerlaubten Handlung nur dort gegeben sein kann, wo sich der behauptete Rechtsverstoß in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich ausgewirkt hat (OLG Celle, Urteil vom 17.10.2010, Az. 4 AR 81/02 , abzurufen aus Juris zum Stichwort „fliegender Gerichtsstand“; LG Potsdam, MMR 2001, 833 ; LG Bremen, ZUM 2001, 257 ). Damit ergibt sich eine Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO (nur) an den Orten, in denen sich die behauptete unerlaubte Handlung im konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich ausgewirkt hat, mithin zum einen am Wohnort/Geschäftssitz des Beklagten, weil davon auszugehen ist, dass hier das angeblich urheberrechtswidrige Angebot in das Internet eingestellt worden ist, zum anderen aber auch am Wohnort des Klägers, da er dort das Angebot des Beklagten bestimmungsgemäß aus dem Internet abgerufen und sich demgemäß auch dort in seinem Urheberrecht verletzt gesehen hat (vergleiche OLG Celle, a.a.O.). Im ähnlichen Sinne hat sich das Landgericht Krefeld in einer Entscheidung vom 14.09.2007 geäußert (Az. 1 S 32/07 , abzurufen unter Juris), wenn es feststellt, dass einer „Ausuferung des fliegenden Gerichtsstand“ bei im Internet begangenen unerlaubten Handlungen dadurch Einhalt zu geben sei, dass darauf abgestellt wird, ob sich die Verletzungshandlung, das heißt die Internetseite mit rechtsverletzenden Inhalt, im Bezirk des angerufenen Gerichts im konkreten Fall bestimmungsgemäß habe auswirken sollen. Folgerichtig soll nach Auffassung des Landgerichts Krefeld die allein technische Abrufbarkeit der Internetseite, die eine Rechtsverletzung enthält, zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit nicht ausreichen. Mit dem Landgericht Krefeld ist das hier erkennende Gericht der Auffassung, dass einer „uferlosen Ausdehnung“ des „fliegenden Gerichtsstands“ im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot durch einschränkende Kriterien Einhalt gegeben werden muss. Das hier erkennende Gericht vermag nicht zu erkennen, warum für die urheberrechtswidrige und den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzende Veröffentlichung des inkriminierten Artikels der Beklagten einschließlich eines Fotos des Klägers auf ihrer Internetplattform nach Wahl des Klägers beliebige Gerichtsstände von Flensburg bis Konstanz, von Saarbrücken bis Rostock eröffnet sein sollen, begrenzt lediglich durch die Zahl der vorhandenen Gerichte in Deutschland. Ein hierfür auch nur im Ansatz anerkennenswertes Rechtsschutzinteresse des Klägers ist nach Auffassung des hier erkennenden Gerichts nicht erkennbar. Ihm sind andererseits keinerlei Rechte betreffend die Inanspruchnahme der Beklagten abgeschnitten, da ihm mit dem Gerichtsstand des Sitzes der Beklagten und dem Gerichtsstand des eigenen Wohnorts hinreichend Möglichkeiten gegeben sind, Rechtsschutz nachzusuchen. Es ist kein gesetzlich geschütztes oder gar gefordertes Interesse des Klägers erkennbar, sich für die Verfolgung von Rechtsverstößen ein beliebiges Gericht in Deutschland aussuchen zu können. Eine solche Privilegierung der Klägerseite ist außerhalb des Bereichs Rechtsverstöße im Internet nirgendwo gegeben. Nicht unberücksichtigt bleiben darf in diesem Zusammenhang auch die Überlegung, dass es nicht angängig sein kann, sich durch die Möglichkeit einer „freien Wahl des Gerichtsstands“ bestimmte Gerichte für die Entscheidung bestimmter Rechtsfragen je nach Bereich des Rechtsverstoßes „auszusuchen“ und, je nach dem Ergebnis des gesuchten Rechtsschutzes, das ausgesuchte Gericht wiederholt und dauernd bei Rechtsverstößen gleicher Art in Anspruch zu nehmen oder aber – im Fall als unzureichend bewerteter Rechtssprechungsergebnisse – künftigen Rechtsschutz bei beliebigen anderen Gerichten zu suchen. Die Auswahl des gesetzlichen Richters in das freie Belieben des Klägers zu stellen, ist der Zivilprozessordnung fremd. Dies gilt umso mehr, als es sich bei den Zuständigkeitsvorschriften der §§ 12 ff. ZPO „nicht um bloße Zweckmäßigkeitsvorschriften handelt, sondern um Regelungen mit ausgesprochenem Gerechtigkeitsgehalt, die grundsätzlich von einer Begünstigung des Beklagten ausgehen, da der Kläger schon den Vorteil hat, dass er diesem das Ob, Wann und Wie der Klageschrift aufzwingen kann“ ( Urteil des hier erkennenden Gerichts vom 20.10.1998, Aktenzeichen 30 C 1635/98 - 25, abgedruckt in NJW 2000, 1802 ; Zöller, ZPO, Kommentar,
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