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AG Büdingen, Beschluss vom 12. Januar 2012 - Az. 53 F 320/11 - UK

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gründe Der Antragsteller ist der Vater des Antragsgegners. MitAnerkenntnisurteil vom

  1. April 2008 verurteilte das AmtsgerichtBüdingen (AZ: 53 F 90/08 – UK) den Antragsteller an denAntragsgegner für die Zeit von August 2007 bis Januar 2008 einenrückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 1.470,00 EUR sowie abFebruar 2008 100% des Mindestunterhalts nach der jeweiligenAltersstufe abzüglich der Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes fürein erstes Kind zu zahlen –wegen des Inhalts des Urteils wirdBezug genommen auf die Anlage 1 zur Antragsschrift (Bl. 7 und 8d.A.). Schon mit Antragsschrift vom
  2. August 2009 begehrte derAntragsteller die Abänderung des Anerkenntnisurteils. In diesemVerfahren nahm er den Antrag im Termin am
  3. November 2009 wirksamzurück (Amtsgericht Büdingen, AZ: 51 F 662/09 – UK). Seit
  4. September 2009 arbeitet der Antragsteller als Bauhelferzu einem Stundenlohn von 9,90 EUR –wegen der Einzelheitenwird Bezug genommen auf die Anlage 2 zur Antragsschrift (Bl. 9d.A.). Seit Februar 2011 haben sich seine Einkünfte erheblichreduziert. So verfügte der Antragsteller über folgendeNettoeinkünfte: Januar 20111.154,86 €Februar 2011636,50 €Mai 2011679,72 €Juni 2011330,04 €Juli 2011463,63 €August 2011865,63 €September 20111.058,43 €Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage 3 und4 zur Antragsschrift (Bl. 11 und 12), die Anlagen zum Schriftsatzvom
  5. August 2011 (Bl. 15 und 16 des VKH-Heftes desAntragstellers) und die Anlagen zum Protokoll vom
  6. Oktober 2011( Bl. 79 bis 81 d.A.). Zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges nahm der Antragsteller einDarlehen auf, welches er seit September 2009 mit monatlich 124,00EUR zurückzahlt. Für eine Krankenversicherung zahlt derAntragsteller monatlich 11,97 EUR und für weitere Versicherungen64,67 EUR. Der Antragsteller ist Erbe nach seiner verstorbenen Mutter. Nacheinem Erbschein haben der Antragsteller, seine Schwerster und seinStiefbruder seine Mutter zu je einem Drittel beerbt. Die Mutter desAntragstellers verfügte über Bar- und Grundvermögen, wobei derStiefbruder ein Hausgrundstück in -- für sich alleine beansprucht.Insoweit läuft ein Gerichtsverfahren. Der Antragsteller trägt vor, ihm sei eine Nebentätigkeitaufgrund degenerativer Schäden der Wirbelsäule sowie beiderKniegelenke nicht zumutbar. Auch habe er sich erfolglos bei anderenFirmen beworben. Auch übersteige sein Anteil an dem geerbtenBarvermögen nicht den Zugewinnausgleichsanspruch der Mutter desAntragsgegners. Der Antragsteller beantragt,
  7. das Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts–Familiengericht- Büdingen vom 03.04.2008 mit demAktenzeichen: 53 F 90/08 UK dahin gehend abzuändern, dass derAntragsteller dem Antragsgegner ab März 2011 keinen Kindesunterhaltmehr schuldet.
  8. den Antragsgegner, vertreten durch seine Mutter, zuverpflichten, Auskunft über sein Vermögen und seine Einkünfte zugeben, und zwar durch Vorlage sämtlicher Kontoauszüge betreffendSparguthaben und Girokonten bei der Sparkasse -- und durch Vorlageder Kontoauszüge betreffend die Schmerzensgeldrente, die derAntragsgegner bezieht. Der Antragsgegner beantragt, den Abänderungsantrag des Antragstellers kostenpflichtigzurückzuweisen. Das Gericht hat die Akten des Amtsgerichts Büdingen mit denAktenzeichen 53 F 90/08 – UK und 51 F 662/09 – UKinformatorisch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlunggemacht. Der Antrag ist unbegründet. Nach dem gegenwärtigen Vorbringen ist davon auszugehen, dass derAntragsteller nach wie vor in der Lage ist, den Mindestunterhaltfür den Antragsgegner zu zahlen (§ 1603 BGB). Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten richtetsich nicht nur nach den tatsächlich erzielten Einkünften, sondernauch nach den erzielbaren Einkünften, wenn derUnterhaltsverpflichtete entweder den Arbeitsplatz schuldhaftverloren hat oder sich nicht in ausreichendem Maße um eine neueArbeitsstelle bemüht hat. Da die diesbezüglichen Tatsachen ausschließlich in denLebensbereich des Unterhaltsverpflichteten fallen, trägt erinsoweit auch die Behauptungs- und Beweislast. In Höhe desMindestunterhaltes muss daher ein minderjähriges Kind auchkeinerlei Tatsachen im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit desUnterhaltsverpflichteten vortragen (vgl. Diederichsen in:Palandt, Kommentar zum BGB, Einf.v. § 1601 BGB Rndr. 66).Aufgrund der Minderjährigkeit des Antragsgegners ist derAntragsteller darüber hinaus nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerterwerbspflichtig, d.h. er ist verpflichtet, alle verfügbaren Mittelzu seinem und des Antragsgegners Unterhalt zu verwenden. Der Antragsteller hat keine ausreichenden Tatsachen dafürvorgetragen, dass er nicht mehr in der Lage sei, denMindestunterhalt für den Antragsgegner zu zahlen. Aus denvorgelegten Verdienstbescheinigungen ergibt sich zwar, dass sichdas monatliche Nettoeinkommen des Antragstellers seit Februar 2011erheblich reduziert hat. Daraus folgt jedoch nicht, dass derAntragsteller auch bei ausreichenden Erwerbsbemühungen kein höheresEinkommen erzielen könnte. Ausweislich der beigezogenen Akten des Amtsgerichts Büdingen mitdem Aktenzeichen 53 F 90/08 – UK erzielte der Antragstellerin 2008 ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.326,79 EUR.Danach könnte der Antragsteller gegenwärtig unter Berücksichtigungvon nur geringen Lohnsteigerungen über ein monatlichesNettoeinkommen in Höhe von mindestens 1.360,00 € verfügen.Unter Berücksichtigung von einer Pauschale für berufsbedingteAufwendungen in Höhe von 5% und einem notwendigen Selbstbehalt inHöhe von 950,00 € ist davon auszugehen, dass der Antragstellerbei ausreichenden Erwerbsbemühungen in Höhe von (1.360,00 €-68,00 € - 950,00 € =) 342,00 € leistungsfähig. DerMindestunterhalt für den Antragsgegner, der seit Januar 2011 in diedritte Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle einzustufen ist,beträgt gegenwärtig (426,00 € - 92,00 € =) 334,00€. Aus welchen Gründen er ein derartiges Einkommen nicht mehrerzielen könne, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. So ergibtsich aus den beigezogenen Akten des Amtsgerichts Büdingen (AZ: 51 F662/09), dass der Antragsteller nach einer kurzen Arbeitslosigkeitvon 4 Monaten wieder einen Arbeitsplatz gefunden hatte, den er zwarnoch immer innehat, bei dem er jedoch von Anfang an wenigerverdiente. Dass er bei weiteren Erwerbsbemühungen keine seinemvorherigen Verdienst adäquaten Arbeitsplatz hätte finden können,hat der Antragsteller nicht vorgetragen. So hat er für Juli 2011,August 2011 und September 2011 jeweils nur eine Bewerbungvorgetragen. Darüber hinaus hat das Gericht bereits in dem Verfahren 51 F662/09 – UK darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller aucheine geringfügige Nebentätigkeit zumutbar wäre. Selbst wenn derAntragsteller also durch den Arbeitsplatzwechsel in 2009 und diedadurch verursachte Reduzierung des monatlichen Einkommens um ca.150,00 € bis 200,00 € seine Erwerbspflicht gegenüber demAntragsgegner nicht verletzt hätte, könnte er durch eine zumutbareNebentätigkeit diesen Einkommensverlust wieder ausgleichen. EineNebentätigkeit ist schon deshalb zumutbar, weil die wöchentlicheArbeitszeit des Antragstellers nach seinem Arbeitsvertrag 37,5Stunden beträgt. Wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht muss sichein Unterhaltspflichtige aber mindestens an der Höchstgrenze derregelmäßigen Erwerbstätigkeit orientieren, die gegenwärtig noch 40Stunden wöchentlich beträgt (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1041 ff.Rdnr. 30). Dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründenkeiner Nebentätigkeit nachgehen könne, hat er nicht ausreichenddargelegt. Lediglich aus der fachärztlichen Bescheinigung vom 7.Oktober 2010 ergibt sich eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeitdahin gehend, dass regelmäßige schwere Hebe- und Tragetätigkeitsowie häufige kniebelastende und auch wirbelsäulenbelastendeTätigkeit von ihm auf Dauer nicht durchgeführt werden könnten. Auchaus der nach Ablauf der Schriftsatzfrist eingereichtenfachärztlichen Bescheinigung vom
  9. Dezember 2011 ergeben sichkeine weiteren wesentlichen Einschränkungen, so dass einWiedereintritt in die mündliche Verhandlung nicht notwendig war.Eine Nebentätigkeit wie z.B. Zeitungszusteller könnte vomAntragsteller danach durchaus ausgeübt werden. Darüber hinaus hat der Antragsteller keine konkreten Angaben zuseinen Vermögensverhältnissen gemacht. Insbesondere aufgrund derunstreitigen Erbschaft oblag es dem Antragsteller, seineVermögensverhältnisse konkret darzulegen, da der Antragstellergrundsätzlich verpflichtet ist, auch seinen Vermögensstamm für denUnterhalt des Antragsgegners zu verwenden. Auch aus diesem Grundist davon auszugehen, dass der Antragsteller nach wie vorleistungsfähig ist, selbst wenn ihm kein fiktives Nettoeinkommen inHöhe von mindestens 1.360,00 EUR monatlich unterstellt werdenkönnte. Die Schulden können nicht berücksichtigt werden. Ob undgegebenenfalls in welcher Weise Schulden im Falle derUnterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind zu beachtensind, ist nach der allgemeinen Regel des § 1603 BGB zu entscheiden.Die Vorschrift sieht in ihrem ersten Absatz zwar nicht einenVorwegabzug, aber doch die Berücksichtigung der "sonstigenVerpflichtungen" des Unterhaltsschuldners vor.Unterhaltsansprüchen kommt mithin kein allgemeiner Vorrang vorForderungen anderer Gläubiger gegen den Unterhaltsschuldner zu(vgl. BGH, FamRZ 1984, 657 , 658 zum nachehelichenUnterhaltsanspruch). Andererseits dürfen die anderenVerbindlichkeiten auch nicht ohne Rücksicht auf dieUnterhaltsinteressen getilgt werden. Vielmehr bedarf es einesAusgleichs der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldnerund Drittgläubiger (BGH, FamRZ 1982, 157, 158). Danachspricht gegen die Berücksichtigung der Darlehensverbindlichkeiten,dass der Antragsteller diese in Kenntnis seiner Unterhaltspflichtgegenüber dem Antragsgegner aufgenommen hat. Darüber hinaus führtdie Abwägung zwischen Einkünften und Verbindlichkeiten regelmäßigdazu, dass eine Berücksichtigung von Schulden, durch die derMindestunterhalt nicht mehr erreicht wird, nicht zu erfolgen hat(OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 656 , 657). Auch die Versicherungsbeiträge können nicht berücksichtigtwerden. Diese sind wie die Strom- und Mietkosten vom Selbstbehaltabgedeckt. Insbesondere sind Aufwendungen für eine zusätzlicheAltersvorsorge nicht zu berücksichtigen, solange derMindestunterhalt nicht gedeckt ist (vgl. Ziffer 10.1 derUnterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt am Main). Auch der Auskunftsantrag des Antragstellers ist unbegründet.Verwandte in gerader Linie sind nach § 1605 BGB zur Auskunft nurinsoweit verpflichtet, soweit dies zur Feststellung einesUnterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlichist. Die vom Antragsteller begehrte Auskunft ist für seineUnterhaltspflicht jedoch völlig unerheblich. Nach § 1602 Abs. 2 BGBist ein minderjähriges Kind nicht verpflichtet, etwaiges Vermögenfür seinen Unterhalt zu verwenden. Etwaiges Vermögen desAntragsgegners ist für die Unterhaltspflicht des Antragstellersdaher unerheblich. Soweit der Antragsgegner Vermögenserträge odereine Schmerzensgeld-rente bezieht, ist der Antragsteller aufgrunddes Anerkenntnisurteils vom
  10. April 2008 mit einem entsprechendenVorbringen präkludiert (§ 238 FamFG). Nach dem Vorbringen desAntragstellers sollen entsprechende Einkünfte des Antragsgegnersauf einem Unfall in 2003 oder 2004 beruhen. Entsprechende Einkünftewären somit bereits Grundlage des Anerkenntnisurteils vom
  11. April2008 gewesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG. Permalink: http://openjur.de/u/308130.html Kommentare

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