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Hessisches LAG, Urteil vom 24.01.2012 - 19 SaGa 1480/11

Tenor Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil desArbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. Oktober 2011 – 13Ga 160/11 – wird zurückgewiesen. Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des

§50Nr. 9 = Ez

A ZPO § 50 Nr. 4), hat das Bundesarbeitsgerichtsich dieser Auffassung angeschlossen (BAG 1. Dezember 2004 - 5AZR 597/03 - BAGE 113, 50 =

§ 50Nr. 14 = Ez

A ZPO 2002 § 50Nr. 3). Dennoch sind die Verfügungsbeklagten als deren Gesellschafterpassivlegitimiert. Für die Verbindlichkeiten der Kanzlei haften dieVerfügungsbeklagten als deren Gesellschafter akzessorisch. Zwar isteine unmittelbare Anwendung der §§ 420 ff. BGB nicht möglich, weilkein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht; es kann aber unterBerücksichtigung der jeweils verschiedenartigen Interessen derBeteiligten der Rechtsgedanke der §§ 420 ff. BGB im Einzelfall zurAnwendung kommen (BGH 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - BGHZ146, 341 =

§ 50Nr. 9 = Ez

A ZPO § 50 Nr. 4). So verhältes sich hier.

  1. bb)Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten hat dasArbeitsgericht den Charakter der streitgegenständlichenVeröffentlichung nicht verkannt. Es handelt sich nicht um einebloße Eintrittsmitteilung. Für diese Nachricht hätten die erstenbeiden Absätze der Website genügt. Die Veröffentlichung wirdvielmehr durch den dritten Absatz geprägt, der das Profil derVerfügungsklägerin enthält. Dieses Profil hat werbenden Charakter,wie schon die Formulierung „langjährige Berufserfahrung inDeutschland und in den USA, von der unsere Mandanten profitierenwerden“ zeigt. Diese Annahme wird dadurch bestätigt, dass derText mit nur geringfügigen Veränderungen in die Kanzleiseiteaufgenommen worden ist. Aus dem Zusammenhang von Text, der dieFachkompetenz der Verfügungsklägerin herausstellt, und dem Bildergibt sich, dass durch das Bild bewusst mit der individuellenPersönlichkeit der Verfügungsklägerin geworben werden soll(vgl. LAG Köln 10. Juli 2009 – 7 Ta 126/09 –, Rn.9, zitiert nach Juris).
  2. cc)Bei der Interessenabwägung, die sowohl im Rahmen dernachvertraglichen Rücksichtnahmepflicht als auch beim allgemeinenPersönlichkeitsrecht vorzunehmen ist, überwiegen die Interessen derVerfügungsklägerin an der Unterlassung der Veröffentlichung dieInteressen der Verfügungsbeklagten an der Beibehaltung derVeröffentlichung bei weitem.

(1)Die Verfügungsklägerin hat ein persönliches und beruflichesInteresse an der Beendigung der Veröffentlichung. (
  1. a)Durch die Nutzung des Bilds, Namens und Profils derVerfügungsklägerin in der Veröffentlichung greifen dieVerfügungsbeklagten in das Persönlichkeitsrecht ein. DieserEingriff ist erheblich, weil die Veröffentlichung allenInternetnutzern zugänglich ist und an sich nicht zeitlich begrenztist. (
  2. b)Die mit der Veröffentlichung der Website verbundeneUnklarheit kann für die Verfügungsklägerin zu beruflichenNachteilen führen. Sucht man im Internet über eine Suchmaschine den Namen derVerfügungsklägerin mit dem Zusatz „Rechtsanwältin“,wird man ausschließlich auf die streitgegenständlicheVeröffentlichung und damit zugleich auf die Homepage der Kanzlei Bverwiesen. Die Veröffentlichung auf der Website kann bei Drittenden unzutreffenden Eindruck entstehen lassen, dass dieVerfügungsklägerin noch bei den Verfügungsbeklagten arbeitet. Etwasanderes folgt nicht aus der Angabe des Veröffentlichungsdatums.Einerseits springt das Datum nicht ins Auge. Andererseits könnenNutzer davon ausgehen, dass eine professionell geführte Homepageaktualisiert wird. Das gilt insbesondere für einen Newsblog, derfür sich in Anspruch nimmt, „news“, also aktuelleMeldungen mitzuteilen. Dass ein Nutzer einen Abgleich mit derKanzleiseite vornimmt, um zu prüfen, ob die Angaben auf einerWebsite der Homepage mit den übrigen Daten auf der Homepageübereinstimmen, ist nicht zwingend zu erwarten. Durch diese Unklarheit kann es für die Verfügungsklägerin zuNachteilen bei ihrer Tätigkeit als Attorney at Law kommen. Durchdie Veröffentlichung werden potentielle Mandanten derVerfügungsklägerin auf die Homepage der Kanzlei, ihrerKonkurrentin, verwiesen.
(2)Demgegenüber haben die Verfügungsbeklagten nicht dargelegt,aus welchem Grund sie ein Interesse an der Aufrechterhaltung derVeröffentlichung haben. (
  1. a)Dass die Beseitigung der Veröffentlichung erheblichenAufwand bedeutet, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. (
  2. b)Die Verfügungsbeklagten machen ohne Erfolg geltend, es seiUnternehmen nicht zuzumuten, bei Austritt von Mitarbeitern stetsalle Hinweise auf einen Beitritt dieser aus Newsbeiträgen auf denInternetseiten des Unternehmens zu beseitigen. Das berücksichtigtnicht die Besonderheiten des vorliegenden Falls. Es geht hier nichtum eine bloße Eintrittsmitteilung, sondern um eine Mitteilung mitwerbendem Charakter. Unter Berücksichtigung, dass dieVerfügungsklägerin als Konkurrentin tätig ist, ist für sie dieweitere Nutzung ihres Profils durch die Kanzlei derVerfügungsbeklagten nicht hinnehmbar. (
  3. c)Die Verfügungsbeklagten können sich schließlich nicht mitErfolg darauf berufen, dass die Verfügungsklägerin über ihreMitarbeit bei einem neuen Arbeitgeber zutreffende Angaben machenmuss. Es geht hier nicht um Angaben gegenüber einem neuenArbeitgeber. Es geht vielmehr um eine Veröffentlichung im Internet,die allen Internetnutzern zugänglich ist. Damit handelt es sich umeinen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht.
(3)Bei Abwägung der Interessen überwiegt das Interesse derVerfügungsklägerin an der Unterlassung der Veröffentlichung. NachBeendigung des Arbeitsverhältnisses ist es ihr nicht mehrzuzumuten, dass die Verfügungsbeklagten mit ihrem Profil werben. Esist evident, dass die Einwilligung der Verfügungsklägerin in dieVeröffentlichung nur für die Dauer der Beschäftigung gelten sollte.Damit konnte sie ihre Einwilligung nach Beendigung desArbeitsverhältnisses wirksam widerrufen. b) Da der Verfügungsanspruch offensichtlich besteht, bedarf esnicht der Darlegung einer wesentlichen Beeinträchtigung. Einausreichender Verfügungsgrund liegt schon darin, dass dieVerfügungsbeklagten mit der Veröffentlichung anhaltend das Bild,den Namen und das Profil der Verfügungsklägerin zu Werbezweckennutzen und damit das Persönlichkeitsrecht der VerfügungsklägerinTag für Tag verletzen. Zusätzlich ist hier zu berücksichtigen, dassfür die Verfügungsklägerin die Gefahr beruflicher Nachteilebesteht. III: Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten desBerufungsverfahrens zu tragen, weil ihre Berufung ohne Erfolggeblieben ist, §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben, § 72 Abs. 4ArbGG. Permalink: https://openjur.de/u/308151.html ( https://oj.is/308151 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 4 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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