Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbeitgerichtsFrankfurt am Main vom
- Februar 2011 – 7 Ca 6442/10 –wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um dieZuweisung des Klägers zu einer bestimmten Schichtgruppe. Die Beklagte ist die Betreiberin des A. In ihrem Betrieb ist einBetriebsrat gebildet. Das Amt des Schwerbehindertenvertreters nimmtder Arbeitnehmer B wahr. Mit dem Schwerbehindertenvertreter hat die Beklagte am
- Juni2006 eine Integrationsvereinbarung geschlossen. DieseIntegrationsvereinbarung enthält unter Ziffer 7 mit der Überschrift„Schlusserklärung, Laufzeit“ im ersten Absatz folgendeRegelung: „Die Parteien dieser Vereinbarung sind sich einig, dassbei sich widersprechender Interessenlage von Arbeitgeber undbehinderten Menschen im Zweifel die Interessen der behindertenMenschen vorrangig sind. Wäre eine Maßnahme für C jedochunzumutbar, kann von den Grundsätzen dieser Vereinbarung abgewichenwerden. C hat dann gemeinsam mit der Schwerbehindertenvertretungnach Lösungsmöglichkeiten zu suchen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren genauen Inhaltsder Integrationsvereinbarung wird auf Blatt 39 bis 43 der AktenBezug genommen. Der Kläger ist einem schwerbehinderten Menschen seit dem 21.Juni 2004 gleichgestellt und hat einen Grad der Behinderung von 30.Er ist bei der Beklagten seit dem
- April 1980 zunächst alsGepäckabfertiger und seit dem
- März 1995 als„Servicemitarbeiter PTS“ (Personentransportsystem)beschäftigt. Seine Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt €2.600,
- In dem Schreiben der Beklagten vom
- Februar 1987, mitdessen Bedingungen der Kläger sich einverstanden erklärt hat (Bl.7, 8 d.A.), heißt es, dass sich der Arbeitsvertrag des Klägers nachden Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeitergemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G, Ausgabe Hessen)einschließlich der für die D AG geltenden Zusatzbestimmungen, denbetriebsüblichen Regelungen und den Dienstvorschriften richtet. Als Servicemitarbeiter PTS ist es unter anderem Aufgabe desKlägers auf den PTS-Bahnhöfen der Terminals 1 und 2 Ein- undAussteigevorgänge zu steuern, geeignete Absperrmaßnahmeneinzurichten, Fluchtwege und –türen auf Hindernisfreiheit undFunktionsfähigkeit zu überwachen, die Gepäckwagenbereitstellungsicherzustellen, sämtliche Einrichtungen auf den Bahnsteigen zukontrollieren, Störungen zu melden, Sonderreinigungen zuveranlassen, Maßnahmen bei Störfällen zu treffen, dieVerkehrssicherungspflichten zu gewährleisten, dasPassagieraufkommen zu beobachten und die Einsatzleitung inbestimmen Fällen zu informieren. Die Servicemitarbeiter PTS sindder Abteilung FBA-AT32 (strategischer Geschäftsbereich Flug- undTerminalbetrieb, Ausbau, Passagierservice) zugeordnet. Deren Leiterist Herr E. Herr E ist den Servicemitarbeitern PTS fachlich unddisziplinarisch vorgesetzt. Die Einsatzzeiten der Servicemitarbeiter PTS sind in dreiSchichtblöcke mit jeweils weiteren Gruppen eingeteilt. Den Gruppensind Einsatzleiter zugeteilt, die die Servicemitarbeiter fachlichoperativ steuern. Die Mitarbeiter der Gruppen in den Schichtblöckenarbeiten in Wechselschicht mit Schichtzeiten von 6.00 Uhr bis 14.15Uhr, von 13.00 Uhr bis 22.00 Uhr und von 22.00 Uhr bis 6.15 Uhr ineinem 7/3 und 7/4 Rhythmus. Die Mitarbeiter eines Schichtblockssind in der Frühschicht eingesetzt, ein Schichtblock ist in derSpät- und Nachtschicht tätig und die Mitarbeiter des drittenSchichtblocks haben eine Freischicht. Der Kläger war seit dem Jahr 2000 als Servicemitarbeiter PTS imSchichtblock 3 und dort in der Gruppe 9 tätig. Einsatzleiter diesesSchichtblocks waren bis zum
- Juli 2010 die Arbeitnehmerinnen undArbeitnehmer Frau F, Frau G, Frau H, Herr I und Herr J. In dieserGruppe waren im Jahr 2010 die weiteren Arbeitnehmer K, L, M und Nsowie ein Leiharbeitnehmer tätig. Der Arbeitnehmer K ist älter alsder Kläger und länger bei der Beklagten beschäftigt als der Kläger.Der Arbeitnehmer L verfügt auch über eine längereBetriebszugehörigkeit als der Kläger und ist schwerbehindert. DerArbeitnehmer M ist älter als der Kläger, länger bei der Beklagtenbeschäftigt als der Kläger und schwerbehindert. Der Arbeitnehmer Nist älter als der Kläger. In der Zeit vom
- Januar 2009 bis zum
- Juli 2010 war Herr K an 72 Arbeitstagen arbeitsunfähigerkrankt, Herr L an 125 Arbeitstagen und Herr N an 112 Arbeitstagenarbeitsunfähig erkrankt. Der Kläger war im genannten Zeitraum an150 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt. Die Einsatzleiter und -leiterinnen im Schichtblock 1 sind HerrO, Herr P, Frau Q, Frau R und Frau S. Im Schichtblock 1 waren inder Gruppe 2 in der Zeit vom
- Januar 2009 bis
- Juli 2010 diedort tätigen Arbeitnehmer T an 2 Arbeitstagen arbeitsunfähigerkrankt, U an 34 Arbeitstagen, V an 41 Arbeitstagen und W an 20Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt. Am
- Mai 2010 fand zwischen dem Kläger und Herrn E einPersonalgespräch statt. Weitere Teilnehmer dieses Gesprächs warendas Betriebsratsmitglied X und der Schwerbehindertenvertreter B.Zum Ende dieses Gesprächs teilte Herr E dem Kläger mit, er werdezum
- August 2010 in den Schichtblock 1 in die Schichtgruppe 2umgesetzt. Herr E äußerte in diesem Gespräch sinngemäß, dass diepersonelle Maßnahme auch erfolge, wenn diese später rückgängiggemacht werden müsse. Aus Anlass der Durchführung dieser Umsetzunggewährte die Beklagte dem Kläger sechs Tage bezahlten Freistellungzusätzlich, damit er den Aufsetzpunkt des geändertenSchichteinsatzes laut Dienstplan und seinen bereits geplantenJahresurlaub reibungslos wahrnehmen konnte. Mit E-Mail vom
- Juli 2010 informierte die Beklagte denSchwerbehindertenvertreter über die Umsetzung des Klägers zum 1.August 2010 (Bl. 64 d.A.). Eine Veränderung der vom Kläger als Servicemitarbeiter PTSwahrzunehmenden Aufgaben ist mit der Umsetzung vom Schichtblock 3in den Schichtblock 1 nicht verbunden. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Umsetzung sei alsVersetzung mangels Zustimmung des Betriebsrats unwirksam. Zudemverstoße die Umsetzung gegen die Integrationsvereinbarung undwiderspreche deren Zielsetzung. Die Beklagte habe die Maßnahmezunächst mit der Schwerbehindertenvertretung erörtern müssen. EineNotwendigkeit jemanden von einem in den anderen Schichtblockumzusetzen, und dann gerade noch ihn auszuwählen anstatt Herrn Khabe nicht bestanden. Seine Umsetzung verstoße auch gegen dasSchwerbehindertengesetz. Er hat gemeint, die Äußerung von Herrn Eam
- Mai 2010 sei mehr als ein Indiz für seine bewussteSchlechterstellung und Benachteiligung. Insgesamt sei die Maßnahmeauch wegen seiner damit einhergehenden willkürlichenBenachteiligung und Unbilligkeit der einseitigenLeistungsbestimmung rechtsunwirksam. Er hat behauptet derFührungsstil im Schichtblock 1 sei strenger. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Umsetzung desKlägers sei als mitbestimmungsfreie personelle Maßnahme wirksam.Sie hat gemeint die Umsetzung des Klägers entspreche billigemErmessen, weil aufgrund der zahlreichen krankheitsbedingtenAusfälle innerhalb des jeweiligen Schichtblocks nicht genügendServicemitarbeiter PTS der jeweiligen Gruppe zur Verfügunggestanden hätten. Sie habe daher eine Neuzusammenstellung derSchichtgruppen vorgenommen. Sie hat weiter die Meinung vertreten,der Kläger könne aus der Integrationsvereinbarung keine eigenenRechte herleiten. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch uneidlicheVernehmung des B. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhaltes,des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dortgestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenenUrteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
- Februar 2011gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl.67 bis 72 d. A.). Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch Urteilvom
- Februar 2011 abgewiesen. Es hat angenommen, die Umsetzungdes Klägers sei vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt. Sie habekeine Rechtsvorschriften oder Rechte des Klägers verletzt, einErmessensfehler oder eine unbillige Ermessensausübung sei nicht zuerkennen. Die Umsetzung halte sich im Rahmen derarbeitsvertraglichen Regelungen. Sie stelle keine Versetzung imSinne des § 95 Abs. 3 BetrVG dar. Die Beklagte habe auch nichtgegen die anzuwendende Integrationsvereinbarung verstoßen. DieBeweisaufnahme habe ergeben, dass der Schwerbehindertenvertretervon der beabsichtigten Umsetzung des Klägers gewusst habe und keineEinwände erhoben habe, so dass es keinen Anlass für das Procederenach Ziffer 7 der Integrationsvereinbarung gegeben habe. EinVerstoß gegen die Regelung in Ziffer 4.
- Abs. 3 derIntegrationsvereinbarung liege ebenfalls nicht vor, weil dieRegelung nicht zwingend sei. Ein etwa strengerer Führungsstil seikein Kriterium, das im Rahmen der Ermessensausübung gemäß § 315 Abs. 3 BGB eine Rolle spielen könne, zumal der Kläger eineUnrechtmäßigkeit des Führungsstils nicht behauptet habe. Es liegeauch kein sachwidriges Kriterium darin, dass die Beklagte im Rahmender Ermessensentscheidung die bisherigen Arbeitsunfähigkeitszeitendes Klägers herangezogen habe. Schließlich hat es nach dem Vortragdes Klägers keine Anhaltspunkte für eine Diskriminierung desKlägers oder eine sonstige nach § 3 AGG verbotene Handlung derBeklagten gesehen. Mit der gleichen Begründung hat es die Klage imAntrag zu
- abgewiesen und auch sonst keine Rechtsgrundlage fürdas Begehren des Klägers gesehen, einem bestimmten Schichtblockzugeordnet zu werden. Gegen das vorgenannte Urteil, das dem Kläger am
- März 2011zugestellt wurde, hat dieser mit am Montag, dem
- April 2011 beidem Landesarbeitsgericht eingegangener Berufungsschrift, in der dieBegründung enthalten war, Berufung eingelegt. Mit der Berufung macht der Kläger geltend, das Arbeitsgerichthabe zu Unrecht eine Verletzung von Ziffer 7 derIntegrationsvereinbarung nicht angenommen. Aus der Zeugenaussageergebe sich ein solcher Verstoß klar. Er ist der Auffassung, nach Ziffer 7 derIntegrationsvereinbarung seien seine Interessen in derSchichtgruppe zu verbleiben vorrangig. Erst wenn dies für dieBeklagte unzumutbar sei könne davon abgewichen werden. Dies setztejedoch zwingend die Aktivität der Beklagten voraus, gemeinsam mitder Schwerbehindertenvertretung nach Lösungsmöglichkeiten zusuchen. Diese gemeinsame Lösungssuche sei rechtswidrigunterblieben. Darauf sei das in der Zeugenaussage ausgeführteweitere Gespräch gemünzt gewesen. Er hält an seiner Auffassungfest, dass die Beklagte in jedem Fall den nicht behindertenArbeitnehmer K habe für die Umsetzung auswählen müssen. Der Kläger beantragt zuletzt unter Abänderung deserstinstanzlichen Urteils,
- festzustellen, dass die am
- August 2010 erfolgte Zuweisungdes Klägers in den Schichtblock 1, Gruppe 2, rechtsunwirksamist
- die Beklagte zu verurteilen, den Kläger dem Schichtblock 3,Schichtgruppe 9, wieder zuzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und hält an ihrerAuffassung fest, dass der Kläger aus der Integrationsvereinbarungkeine eigenen Rechte herleiten könne. Wegen des höheren Alters vonHerrn K sei auch nicht von einer Diskriminierung des Klägers diesemKollegen gegenüber auszugehen. Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wirdauf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechseltenSchriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom
- Januar 2012 (Bl. 121, 122 d.A.) Bezug genommen. Gründe Die Berufung des Klägers gegen das am
- Februar 2011verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main istzulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft.Die Berufung ist außerdem form- und fristgerecht eingelegt undbegründet worden, §§ 519 , 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG. Die Berufung des Klägers hat jedoch keinen Erfolg. Der Klägerhat keinen Anspruch auf die mit seinem Antrag zu
- begehrteFeststellung, denn die Zuweisung des Klägers vom Schichtblock 3(dort Gruppe 2) in die Gruppe 2 des Schichtblocks 1 zum
- August2010 ist nicht unwirksam. Demgemäß besteht auch kein Anspruch desKlägers, wonach die Beklagte verpflichtet ist, ihn wieder demSchichtblock 3 zuzuweisen.
- Zutreffend ist das Arbeitsgericht von derZulässigkeit des Feststellungsantrages zu
- ausgegangen. DieKammer folgt den Entscheidungsgründen unter I. und stellt diesfest, § 69 Abs. 2 ArbGG.
- Die zwischen den Parteien streitige Frage,in welcher Schichtgruppe des in der Abteilung, in der der Klägereingesetzt ist, praktizierten Wechselschichtmodells der Klägereingesetzt wird, betrifft die Bestimmung der Lage der Arbeitszeit.Im Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer, demArbeitgeber seine Arbeitskraft in einem bestimmten Umfang zurVerfügung zu stellen. In welchen konkreten Zeiträumen derArbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in Anspruchnimmt, unterliegt grundsätzlich seinem nach billigem Ermessenauszuübenden Weisungsrecht, soweit der Arbeitsvertrag, eineBetriebsvereinbarung, ein Tarifvertrag oder gesetzlicheBestimmungen hierzu keine verbindlichen Vorgaben machen, § 106 S. 1GewO.
- Im vorliegenden Fall unterliegt dasWeisungsrecht der Beklagten, die zeitliche Lage der vom Kläger zuleistenden Arbeit festzulegen keiner arbeitsvertraglichen odersonstigen Einschränkung. a. Der Arbeitsvertrag des Klägers vom 18.Februar/
- April 1987 enthält keine Bestimmungen zur Lage derArbeitszeit. b. Auch aus der langjährigen tatsächlichenBeschäftigung des Klägers im Schichtblock 3 (seit dem Jahr 2000)kann kein Verzicht der Beklagten darauf abgeleitet werden, denKläger im Lauf des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses auch einmalin einem anderen Schichtblock der Wechselschicht einzusetzen.Allein aus dem Umstand, dass ein Arbeitgeber über lange Jahrekeinen Gebrauch davon gemacht hat, sein Weisungsrecht in andererWeise auszuüben, kann noch nicht auf den Willen zum Rechtsverzichtgeschlossen werden bzw. auf den Willen, die tatsächliche Handhabungzum allein verbindlichen Arbeitsvertragsinhalt machen zu wollen.Über die bloße tatsächliche Handhabung hinausgehende zusätzlicheAnhaltspunkte dafür, dass (auch) nach dem Willen der Beklagten einEinsatz des Klägers in der Wechselschicht nur noch im Schichtblock3 Arbeitsvertragsinhalt sein sollte, hat der Kläger nichtdargelegt. c. Auch enthalten weder der im Arbeitsvertragin Bezug genommene BMT-G noch der diesen Tarifvertrag zum 1.Oktober 2005 ersetzende TVöD Einschränkungen desarbeitgeberseitigen Direktionsrechts zur Frage des Einsatzes inbestimmten Schichtblöcken innerhalb der in Wechselschichteingesetzten Servicemitarbeiter PTS der Abteilung FBA-AT
- Die Herausnahme des Klägers aus demSchichtblock 3 bei gleichzeitiger Eingliederung in den Schichtblock1 stellt auch keine ermessensfehlerhafte und damit rechtswidrigeAusübung des Direktionsrechts dar. Sie entsprach nämlich billigemErmessen. a. Am Einsatzort des Klägers und der weiterenServicemitarbeiter im Personentransportsystem auf der so genanntenPTS-Plattform im Terminal 1 und 2 des A ist eine Präsenz rund umdie Uhr erforderlich, weil zu jeder Tages- und Nachtzeit diePTS-Bahnhöfe von Kunden der Beklagten genutzt werden. ZurOrganisation dieses Bedarfs hat die Beklagte Arbeitsschichten fürdie Servicemitarbeiter PTS von 6.00 Uhr bis 14.15 Uhr, von 13.00Uhr bis 22.15 Uhr und von 22.00 Uhr bis 6.15 Uhr geschaffen. ZurAufrechterhaltung eines störungsfreien Ablaufs in denSchichtblöcken hat die Beklagte entschlossen, den Kläger - als denMitarbeiter mit den im Zeitraum vom
- Januar 2009 bis
- Juli2010 höchsten krankheitsbedingten Fehlzeiten aus seinerSchichtgruppe im Schichtblock 3 – in die Schichtgruppe 2 desSchichtblocks 1 umzusetzen, weil dort die Fehlzeitenquote allerdort tätigen Servicemitarbeiter weitaus geringer war, als dieniedrigste Fehlzeitenquote eines Mitarbeiters der bisherigenSchichtgruppe des Klägers im Schichtblock 1 überhaupt. Es leuchtetohne weiteres ein, dass diese Maßnahme insbesondere auch im Fallevon von der Beklagten genannten Personalengpässen (etwa inUrlaubszeiten) dazu geeignet ist, Organisations- undAblaufstörungen im Bereich PTS zu minimieren, mindestens abersolchen entgegenzuwirken. Der Kläger legt keine Gesichtspunkte dar,die dafür sprechen, dass diese Entscheidung der Beklagtenoffensichtlich unsachlich oder willkürlich ist. Soweit er daraufabstellt, die Beklagte habe doch seinen nicht schwerbehindertenKollegen K umsetzen können, so verkennt er, dass dieser zwartatsächlich „um die 30% Fehlzeiten“ aufweist (konkret28,62% = in der Zeit vom
- Januar 2009 bis
- Juli 2010), aber erselbst eben eine deutlich höhere Fehlzeitenquote von 36,34%aufweist. Diese unterschiedlich hohe und in ihrer Höhe deutlichunterscheidbare Fehlzeitenquote schließt nach Auffassung der Kammerein willkürliches Vorgehen der Beklagten aus. Hinzu kommt, dass derArbeitnehmer K älter als der Kläger ist und eine längereBetriebszugehörigkeit aufweist als der Kläger. AndereAnhaltspunkte, die auf eine unsachliche oder willkürlicheEntscheidung der Beklagten bei der Umsetzung des Klägers schließenließen, sind nicht ersichtlich oder vom Kläger nicht hinreichendsubstantiiert vorgetragen. Soweit der Kläger meint, die sinngemäßeÄußerung des Herrn E, er werde auch sofort versetzt, selbst wenn erwieder in die alte Schichtgruppe zurückkomme, beinhalte eine klareDiskriminierung seiner Person, so teilt die Kammer diese Auffassungnicht. Dieser nicht in einem Kontext und vom Kläger auch nursinngemäß wiedergegebenen Äußerung können verschiedene Motivationenzu Grunde gelegen haben, die keinesfalls zwingend auf einebeabsichtigte Diskriminierung des Klägers oder Unsachlichkeit undWillkür der Umsetzungsmaßnahme der Beklagten schließen lassen. b. Die Änderung der Lage der Arbeitszeit warauch für den Kläger nicht unzumutbar. Der Kläger verrichtetunstreitig dieselbe Arbeit am selben Arbeitsort wie im Schichtblock3, er hat keine finanzielle Einbuße und der Schichtverlaufinnerhalb der Wechselschicht ist in allen drei Gruppen ohnehingleich. Im Übrigen hat die Beklagte dem Kläger wegen des geändertenAufsetzpunktes seiner Arbeitszeit im neuen Schichtblocks zurWahrnehmung seines bereits geplanten Urlaub sechs Tage bezahlteFreistellung gewährt. Mit der Beklagten sieht die Kammer im Übrigenin der Stellung des Klägers als einem SchwerbehindertenGleichgestellter keine Unzumutbarkeitsanknüpfungspunkte. Es istnicht ersichtlich, dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung zwarnicht im Schichtblock 1, wohl aber im Schichtblock 3 tätig seinkann. c. Die gemeinsame Suche nachLösungsmöglichkeiten durch die Beklagte und denSchwerbehindertenvertreter ist auch nicht formelle Voraussetzungfür die Annahme, die individualrechtliche arbeitgeberseitigeWeisung entspreche billigem Ermessen (dazu unter
- und
- derEntscheidungsgründe).
- Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffendentscheiden hat, handelt es sich bei der Umsetzung des Klägers vomeinen in den anderen Schichtblock nicht um eine Versetzung im Sinnedes § 95 Abs. 3 BetrVG, so dass auch die Zustimmung desBetriebsrats zu der Umsetzung des Klägers nicht erforderlich war.Die Wirksamkeit der Umsetzung unter diesem Gesichtspunkt hat derKläger im Berufungsrechtszug auch erkennbar nicht mehrangegriffen.
- Es kommt auch für die Wirksamkeit derMaßnahme nicht darauf an, ob die Beklagte denSchwerbehindertenvertreter vor der Umsetzung des Klägers angehörthat. Eine Unwirksamkeit der Umsetzung des Klägers ergibt sich imFalle der Nichtanhörung des Schwerbehindertenvertreters weder aus § 95 Abs. 2 SGB IX noch aus Ziffer 7 der Integrationsvereinbarung vom
- Juni
- a. Nach § 95 Abs. 2 SGB IX hat der Arbeitgeberdie Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die eineneinzelnen, oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren,unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einerEntscheidung zu hören. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieBeklagte diese Verpflichtung bei der Änderung der Lage derArbeitszeit des Klägers verletzt hat; denn selbst wenn man voneiner Verletzung dieser Pflicht ausgehen würde, so führt dies nichtzu einer Unwirksamkeit der Änderung der Lage der Arbeitszeit desKlägers. Es ergibt sich aus § 95 Abs. 2 S. 2 und Abs. 4 S. 2 SGB IXeindeutig, dass die Unterlassung der Anhörung und Unterrichtungnicht zur Rechtsunwirksamkeit der Maßnahme führt, sondern dassdiese nur auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung auszusetzenist (vgl. Pahlen, Sozialgesetzbuch IX § 95 Rz. 9). Auch eine unterVerstoß gegen die Aussetzung und erneute Entscheidungspflichttatsächlich durchgeführte Maßnahme bleibt zivilrechtlich wirksam(LAG München vom
- September 2007 – 9 Sa 1251/06 – Rz.127; zur Unwirksamkeit einer Kündigung BAG
- Juni 2007 – 6AZR 750/06 – Rz. 48, jeweils zitiert nach juris). b. Eine Verpflichtung der Beklagten zurAnhörung der Schwerbehindertenvertretung - neben der Verpflichtungaus § 95 Abs. 2 SGB IX - normiert weder Ziffer 7 noch eine andereRegelung in der Integrationsvereinbarung.
- Die Unwirksamkeit der Umsetzung des Klägersvom Schichtblock 3 nach Schichtblock 1 bei im Übrigen unverändertenBedingungen als Servicemitarbeiter PTS ergibt sich auch sonst nichtaus der zwischen der Beklagten und dem Schwerbehindertenvertreteram
- Juni 2006 abgeschlossenen Integrationsvereinbarung. Es istnicht entscheidungserheblich, ob die Beklagte mit demSchwerbehindertenvertreter nach Ziffer 7 derIntegrationsvereinbarung nach Lösungsmöglichkeiten hätte suchenmüssen. Der Kläger verkennt den Regelungsgehalt und die Bedeutungder Integrationsvereinbarung. a. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nach § 83 Abs. 1 SGB IX verpflichtet eine Integrationsvereinbarung mit der imBetrieb gebildeten Schwerbehindertenvertretung zu treffen.Vertragspartei des Arbeitgebers einer solchenIntegrationsvereinbarung ist die Schwerbehindertenvertretung. DieRechtsnatur einer solchen Integrationsvereinbarung ist umstritten.Sie wird als Betriebsvereinbarung betrachtet (vgl. Neumann inNeumann/Pahlen/Mejerski-Pahlen, SGB IX, § 83 Rn. 8), alsmehrseitiger kollektivrechtlicher Vertrag eigener Art (vgl. Wennerin Müller-Wenner/Schorn, SGB IX § 83 Rn. 7; Schröder inHauck/Noftz, SGB IX, § 83 Rn. 22; Feldes inFeldes/Kothe/Stevens-Bartol, SGB IX, § 83 Rn. 19) oder als bloßeRegelungsabrede (vgl. Knittel, SGB IX § 83 Rn. 19; Düwell, SGB IX,§ 83 Rn 8). Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei der nach§ 83 SGB IX bei der Beklagten geschaffenen Integrationsvereinbarungum einen kollektivrechtlichen Vertrag eigener Art. Einerseits istder Arbeitgeber zur Schaffung verpflichtet, so dass es sich nichtum eine Regelungsabrede handeln kann. Andererseits verhandeltvorrangig nicht der Betriebsrat, sondern dieSchwerbehindertenvertretung mit dem Arbeitgeber. Da dies § 77BetrVG nicht vorsieht, liegt darin ein erster Unterschied zu einerBetriebsvereinbarung. Da § 83 SGB IX der Integrationsvereinbarungauch - anders als § 77 Abs. 4 BetrVG - keine unmittelbare undzwingende Wirkung zuordnet und - anders als § 77 Abs. 5 und 6BetrVG - des Weiteren keine Kündbarkeit und Nachwirkung vorsieht,liegen darin weitere nach Auffassung der Kammer erheblicheUnterschiede zu einer Betriebsvereinbarung (so auch Fabricius injurisPK-SGB IX § 83 SGB IX). Im Übrigen soll durch die Übermittlungder Vereinbarung an die Agentur für Arbeit und das Integrationsamtdiesen Stellen ein Überblick über die innerbetrieblichenGegebenheiten im Zusammenhang mit der Einstellung und BeschäftigungSchwerbehinderter gegeben werden, um z.B. der Bundesagentur einegezieltere Beratung der jeweiligen Arbeitgeber und erleichterteVorbereitung einer zielgerichteten Vermittlung arbeitsloserSchwerbehinderter durch entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen zuermöglichen (vgl. zur Vorgängernorm § 14 b SchwbG: BT-Drucks.14/3372 S. 19). b. Diesem Verständnis von Rechtsnatur und Zweckder Integrationsvereinbarung folgend enthält Ziffer 7 derIntegrationsvereinbarung vom
- Juni 2006 keine Verpflichtung derBeklagten deren Nichtbeachtung zur Unwirksamkeit der Umsetzung desKlägers vom Schichtblock 3 in den Schichtblock 1 führen würde. aa. Dies ergibt sich zunächst daraus, dassZiffer 7 der Integrationsvereinbarung eine eigenständigeRechtsposition zu Gunsten des Klägers nicht beinhaltet. Vielmehrverhält sich Ziffer 7 ersichtlich insgesamt lediglich zu demVerhältnis der Vertragsparteien der Integrationsvereinbarung. Dennzunächst enthält Ziffer 7 in Satz 1 allein eine Übereinkunftzwischen der Schwerbehindertenvertretung und der Beklagten über dieim Zweifelsfalle zwischen ihnen (der Schwerbehindertenvertretungund der Arbeitgeberin) vorzunehmende vorrangige Bewertung derInteressen der Arbeitnehmer, wenn diese den Interessen derArbeitgeberin zuwiderlaufen. Satz 2 regelt sodann die Ausnahme imFalle für die Arbeitgeberin eintretender Unzumutbarkeit einerMaßnahme und in Satz 3 haben die Schwerbehindertenvertretung unddie Beklagte Einigkeit über das Procedere, welches dieArbeitgeberin gegenüber der Schwerbehindertenvertretung im Fallevon Satz 2 einzuhalten hat, getroffen. bb. Selbst wenn man aber eine zu Gunsten desKlägers wirkende Verpflichtung der Arbeitgeberin annehmen wollte,würde die Nichtbeachtung der Verpflichtung der Beklagten gegenüberder Schwerbehindertenvertretung gemeinsam mit dieserLösungsmöglichkeiten (ggf. in einem weiteren Gespräch) zu suchen,nicht zur Unwirksamkeit der Umsetzung führen, weil dieIntegrationsvereinbarung weder nach dem Wortlaut von Ziffer 7 nochnach ihrem Zweck als Wirksamkeitsvoraussetzung ausgestaltet ist.Für diese Auslegung spricht zunächst der bereits erörterte Wortlautund die Fassung von Ziffer 7 der Integrationsvereinbarung, die zwarausdrücklich im Falle widersprechender Interessen von Arbeitgeberinund betroffenem Arbeitnehmer sowie der Unzumutbarkeit für dieArbeitgeberin die gemeinsame Suche nach Lösungsmöglichkeitenvorschreibt, aber bei einem Verstoß gegen diese Pflicht keineUnwirksamkeit der den Interessen des betroffenen Arbeitnehmerswidersprechenden Maßnahme vorsieht, zu der nicht gemeinsam mit derSchwerbehindertenvertretung nach Lösungsmöglichkeiten gesuchtwurde. Für die Absicht der Vertragsparteien derIntegrationsvereinbarung, die Suche nach Lösungsmöglichkeiten zurWirksamkeitsvoraussetzung für die entgegen den Interessen desbetroffenen Arbeitnehmers durchgeführte Maßnahme zu erheben, gibtauch weder die Integrationsvereinbarung an irgendeiner StelleAnhaltspunkte, noch entspricht dies dem Zweck des § 83 SGB IX. Zwarwird in Ziffer 7 ein Mitwirkungsrecht derSchwerbehindertenvertretung in bestimmten Fällen festgelegt, diesenthält aber nicht zugleich das erkennbare Anliegen, dieses Rechtauch sachlich durch eine zivilrechtliche Sanktion bei unterlassenerBeteiligung zu verstärken. Dafür, dass ein solches Anliegen nichtverfolgt wird, spricht zum einen auch, dass Ziffer 7 dieMöglichkeit, dass eine Lösung trotz gemeinsamer Suche nichtgefunden wird, nicht regelt und zum anderen, dass die Arbeitgeberinals Vertragspartnerin der Integrationsvereinbarung gegenüber derSchwerbehindertenvertretung wohl kaum eine zusätzlicheWirksamkeitsvoraussetzung für vom Direktionsrecht gedeckteMaßnahmen schaffen wollte, zumal diese im Gesetz (§ 95 Abs. 2 SGBIX) auch nicht normiert sind. c. Letztlich hat der Kläger - selbst wenn manzu seinen Gunsten annehmen wollte, dass das Unterlassen derBeklagten zu einer gemeinsamen Lösungssuche mit derSchwerbehindertenvertretung zur Unwirksamkeit seiner Umsetzung vomSchichtblock 3 in den Schichtblock 1 führen würde – dieVoraussetzung einer widersprechenden Interessenlage zwischen ihmund der Beklagten im Sinne der Ziffer 7 derIntegrationsvereinbarung nicht dargelegt. Zunächst kann nicht ohneweiteres davon ausgegangen werden, dass es zwingend den Interesseneines Arbeitnehmers entspricht, immer im selben Schichtblock inunveränderter Schichtgruppe eingesetzt zu werden. Deswegen hätteder Kläger eine der Umsetzung widersprechende Interessenlagedarlegen müssen. Darüber hinaus muss es sich dabei um berechtigteInteressen gegenüber dem Anliegen des Arbeitgebers handeln. Zwarhaben nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX schwerbehinderteMenschen gegenüber ihren Arbeitgebern einen Anspruch aufbehinderungsgerechte Beschäftigung, damit sie ihre Fähigkeiten undKenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können.Aber das Schwerbehindertenrecht gewährt keinen Anspruch auf einenbestimmten Arbeitsplatz und auch kein Recht, nach seinen Neigungenund Wünschen beschäftigt zu werden. Es räumt im bestehendenArbeitsverhältnis einen klagbaren Anspruch darauf ein, im Rahmender betrieblichen Möglichkeiten so beschäftigt zu werden, dass derschwerbehinderte Mensch entsprechend seiner Vorbildung und seinemGesundheitszustand seine Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst vollverwerten und weiterentwickeln kann (BAG
- Dezember 2002 – 9AZR 481/01 – Rz. 21, 22, zitiert nach juris). Daran, dasssein Arbeitsplatz als Servicemitarbeiter PTS im Schichtblock 3diesem Anspruch gerecht wird, hegt der Kläger offenbar keinenZweifel. Tatsachen, aus denen sich der Schluss ziehen ließe, dassund warum seine Beschäftigung als Servicemitarbeiter PTS imSchichtblock 1 in der Gruppe 2 dem nicht entspricht, hat der Klägernicht vorgetragen. Seine Argumentation hinsichtlich desabweichenden Führungsstils der Einsatzleiter im Schichtblock 1verfängt nicht. Dem ist bereits das Arbeitsgericht im angegriffenenUrteil zutreffend entgegengetreten. Auf die Entscheidungsgründe desangegriffenen Urteils unter II. Ziffer
- wird gemäß § 69 Abs. 2ArbGG Bezug genommen und es wird festgestellt, dass dasBerufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidunginsoweit folgt.
- Den vorstehenden Ausführungen folgendbesteht auch kein Anspruch des Klägers auf Rückgängigmachung derZuweisung bzw. erneute Zuweisung zu seiner „früheren“Schichtgruppe im Schichtblock
- Im Übrigen kann der Kläger –wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat –aus keiner arbeitsvertraglichen, kollektivrechtlichen odergesetzlichen Regelung einen Anspruch auf Zuweisung zu einembestimmten Schichtblock verlangen. Der Kläger hat die Kosten des erfolglos eingelegtenRechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision wird im Hinblick auf die umstrittene Rechtsnatureiner gemäß § 83 SGB IX abgeschlossenen Integrationsvereinbarunggemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Permalink: http://openjur.de/u/308163.html Kommentare
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