Tenor Der Antrag der Antragstellerin auf Beteiligung amBetreuungsverfahren wird zurückgewiesen. Gründe Die Antragstellerin regte am 17.05.2011 die Bestellung einesBetreuers für den Betroffenen an. Da der Betroffene den beiden im Rubrum genanntenBevollmächtigten Herrn Rechtsanwalt … und Herrn Rechtsanwalt… mit notarieller Urkunde vom 05.06.2002 eine umfassendeVollmacht erteilt hat und keinerlei Anzeichen für eineUnwirksamkeit oder einen Missbrauch der Vollmacht durch dieBevollmächtigten erkennbar waren, wurde das Verfahren mit Beschlussdes Betreuungsgerichts vom 29.06.2011 eingestellt. Auf den Inhaltdes Beschlusses wird hierbei vollinhaltlich verwiesen. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 26.10.2011legte die Antragstellerin - nachdem diese Akteneinsicht nach § 13 Abs. 2 FamFG erhalten hatte - Beschwerde gegen den Beschluss vom29.06.2011 ein und beantragte gleichzeitig die Beteiligung amVerfahren nach§§ 7 Abs. 3, 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG. Der Antrag auf Beteiligung ist zurückzuweisen, da dieAntragstellerin nach den durchgeführten Ermittlungen schon nichtzum Kreis der möglichen Beteiligten gemäß§ 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG gehört. In jedem Fall wäre eineBeteiligung der Antragstellerin aber auch nicht im Interesse desBetroffenen. Die Antragstellerin ist nach übereinstimmender Darstellung derBevollmächtigten und der Antragstellerin die vormaligeKrankenpflegerin des Betroffenen. Im Zeitraum von Mitte Januar 2009bis Mitte Mai 2011 pflegte sie den Betroffenen im häuslichen Umfeldim Rahmen einer sog. 24-Stunden-Pflege, wofür sie auch eineVergütung erhielt. Nach dem Vortrag der Antragstellerin habe siejedoch schon vorher mit dem Betroffenen und der am 13.01.2009verstorbenen Ehefrau ein freundschaftliches Verhältnis unterhalten.Dies wird von den Bevollmächtigten mit dem Hinweis daraufbestritten, dass weder durch die Ehefrau des Betroffenen noch durchden Betroffenen selbst, ihnen gegenüber ein besonderesVertrauensverhältnis geäußert worden sei. Im Rahmen derErmittlungen zu dem vorliegenden Verfahren auf Beteiligung derAntragstellerin, suchte der erkennende Richter den Betroffenen aufund versuchte mit diesem sein Verhältnis zu der Antragstellerin zubesprechen. Hierzu war der Betroffenen aufgrund seines aktuellenKrankheitszustandes jedoch nicht mehr in der Lage. Vielmehr konnteer sich weder verbal noch nonverbal äußern. Nach Aussage einerMitarbeiterin des Pflegeheims, in dem der Betroffene lebt, habe erauch seit Beginn dessen Aufenthalts nie nach einer bestimmtenPerson und erst recht nicht nach der Antragstellerin gefragt. Bei der Frage, ob eine Person mangels Angehörigenstatus alsVertrauensperson im Sinne von § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG und damitals mögliche Beteiligte am Betreuungsverfahren gelten kann, muss esauf die Situation zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ankommen.Schließlich hat eine Beteiligung nach § 274 FamFG ausschließlichverfahrensrechtliche Bedeutung und soll „Personen, die nichtoder nicht zwingend in ihren Rechten betroffen werden, derenHinzuziehung jedoch geboten sein kann, weil sie etwa als Angehörigeein schützenswertes ideelles Interesse haben“ (BT-Drucksache16/6308, S. 265), die Möglichkeit geben, auf das Verfahren Einflusszu nehmen. Wenn sich ein Betroffener wie hier jedoch weder verbalnoch nonverbal äußern kann, ist die Ermittlung einesVertrauensverhältnisses zu einem Nicht-Angehörigen tatsächlichnicht möglich und darüber hinaus auch nicht angebracht. Dies folgtunter Anderem aus einer Betrachtung der vormaligen Rechtslage. Nach§ 68a S. 4 FGG a.F. war eine (materielle) Beteiligung vonVertrauenspersonen nur „auf Verlangen“ der Betroffenenmöglich. Dies muss auch nach der neuen Rechtslage gelten, dennansonsten könnte jeder Dritte durch bloße Behauptung vorbringen,eine Vertrauensperson des Betroffenen zu sein und durch die darausresultierende Beteiligung am Verfahren erhebliche Rechte,insbesondere auch ein Beschwerderecht nach § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFGerhalten (Prütting/Helms/Fröschle, FamFG, § 274 Rn. 45). Unabhängig von dieser Frage wäre auch eine Beteiligung derAntragstellerin nicht im Interesse des Betroffenen im Sinne von § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG. Nach der Gesetzesbegründung liegt einInteresse auf Beteiligung grundsätzlich dann vor, wenn ein solchersubjektiver Wille vom Betroffenen geäußert wird (BT-Drucksache16/6308, S. 265). Auf der anderen Seite soll aber auch gegen dengeäußerten Willen eine Beteiligung möglich sein, wenn dersubjektive Wille des Betroffenen seinen objektiven Interessenzuwiderläuft und keine erheblichen Gründe vorliegen, die gegen eineHinzuziehung der Kann-Beteiligten sprechen (BT-Drucksache 16/6308,S. 266). Keine Aussage wird in der Gesetzesbegründung jedochdarüber getroffen, was zu gelten hat, wenn dem Betroffenen - wiehier - eine aktuelle Willensäußerung nicht mehr möglich ist. Hiersind nur zwei Alternativen denkbar: entweder ist in solchen Fällenallein auf ein objektives Interesse im Sinne eines„wohlverstandenen Interesses“ abzustellen, wobei ggf.ein mutmaßlicher Wille zu ermitteln wäre, oder eine Beteiligungeines Angehörigen oder einer Vertrauensperson ist schlicht nichtmöglich. Aus folgenden drei Gründen gebührt der zweiten Alternative derVorrang. Erstens folgt dies aus einer genaueren Betrachtung des Zwecksder Regelung des § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG. Sämtliche hierinaufgeführte Personen sind ausschließlich aus ideellen Aspektenmögliche Beteiligte am Verfahren (BT-Drucksache 16/6308, S. 265)und sollen den Betroffenen im Verfahren unterstützen. Es kann wederdarum gehen, dem Gericht bei der Amtsermittlung nach § 26 FamFG zuhelfen noch den Angehörigen oder Vertrauenspersonen eine auseigennützigen Motiven herzuleitende Einflussmöglichkeit auf dasVerfahren zu geben. Denn wäre eine entsprechende Person durch dasVerfahren oder dessen Ausgang in persönlichen Rechten unmittelbarpersönlich betroffen, so wäre sie schon Muss-Beteiligte nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG und es käme auf die Prüfung derBeteiligteneigenschaft nach§ 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG gar nicht mehr an. Die Beteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG ist also eine reine Schutzvorschriftzugunsten des Betroffenen. Es widerspricht aber der Grundkonzeptiondes Betreuungsrechts, welches auf eine möglichst geringeEinschränkung der Autonomie der betroffenen Personen ausgerichtetist (MüKo/Schmidt-Recla, ZPO, § 274 FamFG Rn. 13), dem Betroffenenaufgrund richterlicher Entscheidung solche Personen - und seien esauch Angehörige - mangels eigener Äußerung aufzudrängen. Nur wennder Betroffene einen tatsächlichen Willen (nicht unbedingt freienWillen) hinsichtlich der Beteiligung einer in § 274 Abs. 4 Nr. 1FamFG aufgeführten Person äußert, kann es daher darauf ankommen, obtrotz seines Wunsches dieser Wille ausnahmsweise aufgrund derBefürchtung von erheblichen objektiven Nachteilen für denBetroffenen nicht berücksichtigt werden darf (HK-BUR/Bauer, § 274Rn. 10). Zweitens hat die Beteiligung nach den Vorschriften in §§ 7, 274FamFG rein verfahrensrechtliche Bedeutung. Kann aber einBetroffener seine Interessen im Verfahren nicht wahrnehmen, so istdie Bestellung eines Verfahrenspflegers das erste Mittel der Wahl.Die zusätzliche Beteiligung der in § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFGaufgeführten Personen dient lediglich der uneigennützigentatsächlichen Unterstützung des Betroffenen und muss grundsätzlichder Entscheidung des verfahrensfähigen Betroffenen (§ 275 FamFG)obliegen. Trifft er eine solche Entscheidung weder in die eine nochin die andere Richtung, muss es bei den gesetzlich vorgeschriebenenMuss-Beteiligten bleiben. Es besteht dann kein Bedarf für dieInteressenwahrnehmung durch weitere Personen. Dass im vorliegendenHauptsacheverfahren kein Verfahrenspfleger bestellt worden ist,liegt allein daran, dass durch die getroffene Endentscheidung nichtin die Rechte des Betroffenen eingegriffen wurde: das Verfahrenwurde schließlich eingestellt. Drittens zeigt das vorliegende Verfahren anschaulich, dass ineinem Zwischenverfahren auf Beteiligung eine Ermittlung einesvermeintlichen wohlverstandenen Interesses regelmäßig nur schwermöglich wäre. Die Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts zu denFragen, welche Motive eine beteiligungsbegehrende Person hat oderwelche Person als Beteiligter am Verfahren für den Betroffenen(vermeintlich) vorteilhaft wäre, sind nur sehr gering. Hinzu kommt,dass der Begriff des „wohlverstandenen Interesses“ auchdie Gefahr beinhaltet, Wertvorstellungen des Gerichts anstelle dessubjektiven Willens der betroffenen Personen zu setzen, was - wieschon ausgeführt - der Gesamtkonzeption des Betreuungsrechtswiderspricht (vgl. im materiellen Recht § 1901 Abs. 2 und 3 BGB)(MüKo/Schmidt-Recla, ZPO, § 274 FamFG Rn. 13). Da die Antragstellerin auch nicht vorgebracht hat und es auchnicht ersichtlich ist, dass sie durch das Verfahren in eigenenRechten betroffen wäre (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), scheidet ihreBeteiligung vorliegend aus. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung desAntrags gleichzeitig bedeutet, dass sie auch kein Beschwerderechtgegen die Entscheidung in der Hauptsache hat (§ 303 Abs. 2 Nr. 2FamFG). Permalink: http://openjur.de/u/308187.html Kommentare
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