Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des ArbeitsgerichtsWetzlar vom 25.5.2011 – 2 Ca 186/10 - wird auf ihre Kostenzurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteie
§ 87Betriebliche
Ordnung Nr. 24, zu A II 3 der Gründe). In das allgemeinePersönlichkeitsrecht kann daher insbesondere durchverfassungsgemäße Gesetze eingegriffen werden. Auch kann esBeschränkungen erfahren durch die rechtlich geschützten Belangeanderer Grundrechtsträger (BGH
- April 1995 - VI ZR 272/94 - LMBGB § 823 (Ah) Nr. 120, zu III 2 d der Gründe). Zu den Normen, dieEinschränkungen des Persönlichkeitsrechts rechtfertigen können,gehören auch die von den Betriebsparteien im Rahmen ihrerRegelungskompetenz abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen (vgl. BAG
- August 1990 - 1 AZR 567/89 - aaO, zu II 3 a der Gründe; 19.Januar 1999 - 1 AZR 499/98 - aaO, zu A II 3 der Gründe). Die den Betriebsparteien durch § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVGauferlegte Pflicht, die freie Entfaltung der Persönlichkeit desArbeitnehmers zu schützen, verbietet nicht jedeBetriebsvereinbarung, die zu einer Einschränkung des allgemeinenPersönlichkeitsrechts führt (BAG
- August 1990 - 1 AZR 567/89 - AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 17 =
§ 87Betriebliche Ordnung Nr. 16, zu II 3 a der Gründe; 19. Januar1999 - BAGE 90, 316 , 323 = AP Betr
VG 1972 § 87 Ordnung desBetriebes Nr. 28 =
§ 87Betriebliche Ordnung Nr.24, zu A II 3 der Gründe).
Der Eingriff muss aber, sofern er nichtdurch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gestattet ist, durchschutzwürdige Belange anderer Grundrechtsträger, beispielsweise desArbeitgebers gerechtfertigt sein. Bei einer Kollision desallgemeinen Persönlichkeitsrechts mit den schutzwürdigen Interessendes Arbeitgebers ist eine Güterabwägung unter Berücksichtigung derUmstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. BAG
- März 2003 - 2AZR 51/02 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 36 = EzA BGB 2002 §611 Persönlichkeitsrecht Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in derAmtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 3 b bb der Gründe mwN). Daszulässige Maß einer Beschränkung des allgemeinenPersönlichkeitsrechts bestimmt sich nach dem Grundsatz derVerhältnismäßigkeit. Dieser Grundsatz konkretisiert auch die denBetriebsparteien gem. § 75 Abs. 2 BetrVG auferlegte Verpflichtung(BAG
- Januar 1999 - 1 AZR 499/98 - aaO, zu A II 3 der Gründe).Danach muss die von ihnen getroffene Regelung geeignet,erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleistetenFreiheitsrechte angemessen sein, um den erstrebten Zweck zuerreichen. Geeignet ist die Regelung dann, wenn mit ihrer Hilfe dererstrebte Erfolg gefördert werden kann (BAG
- Januar 1999 - 1 AZR499/98 - BAGE 90, 316 , 324 = AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung desBetriebes Nr. 28 =
§ 87Betriebliche Ordnung Nr.24, zu A II 3 der Gründe; BVerf
G
- März 2004 - 1 BvR 2378/98 - und- 1 BvR 1084/99 - BVerfGE 109, 279 , 336, zu C II 3 b bb derGründe). Dabei steht den Betriebsparteien und der Einigungsstelle -ebenso wie in einer vergleichbaren Situation dem Gesetzgeber (vgl.dazu BVerfG
- März 2004 aaO ) - ein gewisser Beurteilungsspielraumzu. Erforderlich ist die Regelung, wenn kein anderes, gleichwirksames, aber das Persönlichkeitsrecht weniger einschränkendesMittel zur Verfügung steht (vgl. BAG
- Januar 1999 - 1 AZR 499/98 - BAGE 90, 316 , 324 = AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr.28 =
§ 87Betriebliche Ordnung Nr. 24, zu A II 3der Gründe). Auch insoweit haben Betriebsparteien und
Einigungsstelle einen gewissen Beurteilungsspielraum (vgl. zumBeurteilungsspielraum des Gesetzgebers BVerfG 3. März 2004 aaO , zuC II 3 b cc
(1)der Gründe). Angemessen ist die Regelung, wenn sie verhältnismäßig im engerenSinn erscheint. Es bedarf hier einer Gesamtabwägung zwischen derIntensität des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigendenGründe; die Grenze der Zumutbarkeit darf nicht überschritten werden(BAG 19. Januar 1999 - 1 AZR 499/98 - BAGE 90, 316 , 324 = AP BetrVG1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 28 =
Betriebliche Ordnung Nr. 24, zu A II 3 der Gründe mwN; vgl. auch
- März 2003 - 2 AZR 51/02 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr.36 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 1, auch zurVeröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 3 bbb der Gründe mwN). Die erforderliche Rechtsgüterabwägung kannnicht abstrakt vorgenommen werden. Weder geht das Eigentum (Art. 14GG) stets dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vor noch ist diesesstets vorrangig. Vielmehr sind jeweils die Gesamtumständemaßgeblich. Dabei ist für die Angemessenheit einergrundrechtsbeschränkenden Maßnahme die Eingriffsintensitätmitentscheidend (vgl. BVerfG
- März 2004 - 1 BvR 2378/98 - und - 1BvR 1084/99 - BVerfGE 109, 279 , zu C II 3 b ee
(3)(a) derGründe). Der Kernbereich privater Lebensgestaltung der Klägerin wirddurch die Verpflichtung zur Teilnahme an demMitarbeiterjahresgespräch nicht betroffen. Sie hat ausschließlichAngaben in Bezug auf ihr Arbeitsverhältnis zu machen. DieserEingriff ist durch schutzwürdige Belange des Arbeitgebersgerechtfertigt. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist esder Klägerin zuzumuten, die in dem Erhebungsbogen (Blatt 50 bis 59der Akten) geforderten Angaben zu machen. DasMitarbeiterjahresgespräch dient einer Verbesserung derKommunikation zwischen Führungskräften und Mitarbeitern. DiesesZiel kann durch das Mitarbeiterjahresgespräch erreicht werden.Dadurch, dass die Führungskraft und der Mitarbeiter sich einmal imJahr zusammensetzen und und in sachlicher Atmosphäre die einzelnenBeurteilungspunkte wechselseitig durchgehen, kommen sie insGespräch über die zuletzt zurückgelegte Zeit desArbeitsverhältnisses. Bereits dies stellt eine Verbesserung derKommunikation gegenüber dem Zustand dar, dass ein derartigesMitarbeitergespräch nicht stattfindet. In dem Mitarbeitergesprächkönnen unterschiedliche Wahrnehmungen der Leistungen ausgetauschtund auf dieser Grundlage Verbesserungspotenziale entwickeltwerden. Die Mitarbeitergespräche sind auch erforderlich, um diegewünschte Verbesserung der Kommunikation zu erreichen. Dadurch,dass sie in regelmäßigen Abständen (einmal im Jahr) geführt werden,findet ein regelmäßiger Austausch statt. Hierdurch wirdsichergestellt, dass die gemeinsame Rückschau und Bewertung derzuletzt erbrachten Leistungen nicht im Alltagsgeschäftuntergeht. Das Führen der Mitarbeitergespräche ist der Klägerin auchzumutbar. Die Eingriffsintensität ist niedrig. Die Klägerin hatlediglich Angaben mit dienstlichem Bezug zu machen. Das Gesprächfindet in einer offenen Atmosphäre mit ihrem Vorgesetzten statt.Die Befürchtung der Klägerin, die Äußerung von Kritik an ihremVorgesetzten könne für sie zu Nachteilen im Arbeitsverhältnisführen, ist jedenfalls dann unbegründet, wenn sie diese insachlicher Form äußert. Die Vertraulichkeit ihrer Angaben ist durchNr. 5 Betriebsvereinbarung gewährleistet. III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres ohneErfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 72Arbeitsgerichtsgesetz. Permalink: http://openjur.de/u/308213.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English