Beschwerdeführer am Ausgangsverfahren nicht zu beteiligen ist, daer durch dieses nicht in seiner betriebsverfassungsrechtlichenRechtsposition berührt wird. Daran ändert nichts, dass derBetriebsrat den Widerspruch gegen die Versetzung unter anderem auf§ 78 S. 2 BetrVG stützt. Gegenstand einesZustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist dieFrage, ob eine personelle Maßnahme gegenwärtig und zukünftigzulässig ist (vgl. nur BAG 25. Januar 2005 – 1 ABR 61/03 –
VGist die Zulässigkeit der vorläufigen Durchführung der Maßnahme biszum rechtskräftigen Abschluss des Zustimmungsersetzungsverfahrensnach § 99 Abs. 4 BetrVG (BAG 26. Oktober 2004 – 1 ABR45/03 –
41 , zu B II1). Die Rechtsstellung des betroffenen Arbeitnehmersbeeinträchtigt das Verfahren nur insoweit, als durch dieAntragsstattgabe die Sperre der individualrechtlichenDurchführbarkeit der Maßnahme beseitigt wird. Daher ist derbetroffene Arbeitnehmer durch das Verfahren gemäß §§ 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG grundsätzlich nur in seinerindividualrechtlichen und nicht in seinerbetriebsverfassungsrechtlichen Position beeinträchtigt. Aus diesemGrund ist er an dem Verfahren nicht zu beteiligen (ständigeRechtsprechung, vgl. etwa BAG 17. Juni 2008 – 1 ABR 37/07 –
Betriebsratsmitglied ist und der Betriebsrat der Maßnahme (auch)mit der Begründung widersprochen hat, diese verletzte dasBenachteiligungsverbot von § 78 S. 2 BetrVG. Auch eine Entscheidungüber diese Frage ist nur eine Vorfrage und erwächst daher nicht inRechtskraft. Durch eine dem Antrag des Arbeitgebers stattgebendeEntscheidung ist der betroffene Amtsträger nicht gehindert,seinerseits ein gegen die Versetzung gerichtetes Beschlussverfahrengemäß § 78 S. 2 BetrVG anhängig zu machen. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 78 S. 2, 83 Abs. 5 ArbGG besteht nicht. Permalink: http://openjur.de/u/308222.html Kommentare
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