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Hessisches LSG, Beschluss vom 12.03.2012 - L 1 KR 36/12 B ER

  1. Vorbereitungen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV durch den Träger der Rentenversicherung, denen kein Verwaltungsaktscharakter zukommt, können nicht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes angegriffen werden.
  2. Als unselbstständige behördliche Verfahrenshandlungen sind sie aus dem gleichfalls im sozialgerichtlichen Verfahren zu beachtenden Rechtsgedanken des § 44a VwGO einer isolierten Anfechtung entzogen (Anschluss an Bundessozialgericht, Urteil vom
  3. November 2004, B 3 KR 16/03 R ). Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss desSozialgerichtes Darmstadt vom
  4. Dezember 2011 wirdzurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten desBeschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt im Rahmen des einstweiligenRechtsschutzes die Feststellung, dass sie bis zu einerrechtskräftigen sozialgerichtlichen Entscheidung in der Hauptsachenicht verpflichtet ist, Arbeitsverhältnisse nachzuverbeitragen,welche vor der Verkündung der Entscheidung desBundesarbeitsgerichtes vom
  5. Dezember 2010, xxxxx bereits beendetwaren. Bei der Antragstellerin handelt es sich um einPersonaldienstleistungsunternehmen mit dem Sitz der Hauptverwaltungin B-Stadt, das u.a. eine selbstständige Niederlassung in A-Stadtin der Rechtsform einer GmbH betreibt und insoweit Leiharbeitnehmeran Entleihfirmen vermittelt. Für ca. 5.115 Leiharbeitnehmer desUnternehmens wurde bis Ende 2009 der Tarifvertrag derTarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit undPersonalserviceagenturen (CGZP) angewandt. Mit Schreiben vom 30.März 2011 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin darauf hin,dass das Bundesarbeitsgericht am
  6. Dezember 2010, xxxxx,entschieden habe, dass die CGZP nicht tariffähig sei. DieseTarifunfähigkeit habe nach der Auffassung der Antragsgegnerinbereits seit Beginn der Tätigkeit der CGZP bestanden. Nach § 28eSozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften fürdie Sozialversicherung – (SGB IV) sei die Antragstellerinverpflichtet, von sich aus auf der Grundlage der equalpay-Ansprüche (§ 10 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG -)der beschäftigten Leiharbeitnehmer Beiträge nachzuzahlen,entsprechende Entgeltmeldungen nach § 28a SGB IV abzugeben undkorrigierte Lohnnachweise beim Träger der Unfallversicherungeinzureichen. Dies gelte für Beschäftigungszeiten seiteinschließlich Dezember 2005 für alle seit Januar 2006 fälliggewordenen Beiträge. Für die Beitrags- und Meldekorrekturen werdeeine Frist bis zum
  7. Mai 2011 eingeräumt. Ab Juli 2011 würden dieRentenversicherungsträger zur Kontrolle Betriebsprüfungendurchführen. Wenn die Antragstellerin ihrer gesetzlichenVerpflichtung, Beiträge in zutreffender Höhe zu zahlen undordnungsgemäße Meldungen vorzunehmen, nicht nachkomme, würden abder Verkündung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 14.Dezember 2010 Säumniszuschläge auf die ausstehendenSozialversicherungsbeiträge erhoben. Hiergegen erhob die Antragstellerin am
  8. Mai 2012 für den FallWiderspruch, dass das Schreiben der Antragsgegnerin alsVerwaltungsakt zu werten sei. Am
  9. September 2011 hat die Antragstellerin bei demSozialgericht Darmstadt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzesbeantragt festzustellen, dass sie bis zu einer rechtskräftigensozialgerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig nichtverpflichtet sei, Arbeitsverhältnisse nachzuverbeitragen. In derHauptsache sei eine Feststellungsklage auf Feststellung desNichtbestehens des Rechtsverhältnisses der Beitragspflicht für dieVergangenheit infolge der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtesstatthaft. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung sei u.a.bei einer Unsicherheit über die Rechtslage gegeben, weil sich dieBehörde eines Anspruches berühme oder einen Anspruch desBetroffenen bestreite. Dies habe die Antragsgegnerin mit Schreibenvom
  10. März 2011 getan, indem sie eine Pflicht zurNachverbeitragung für den Zeitraum rückwirkend bis Dezember 2005unter Fristsetzung und Androhung der Durchführung vonBetriebsprüfungen und Festsetzung von Säumniszuschlägenfestgestellt habe. Ein Nachverbeitragungsanspruch derAntragsgegnerin bestehe nicht. Es bestehe Vertrauensschutz in denBestand von Betriebsprüfungsbescheiden. Aus der Entscheidung desBundesarbeitsgerichtes vom
  11. Dezember 2010 könnten keineRückschlüsse auf die Tarifunfähigkeit der CGZP für vergangeneZeiträume gezogen werden. Diesbezüglich sei ein Verfahren vor demLandesarbeitsgericht AZ. anhängig, welches abzuwarten sei. Eine fürdie Nachverbeitragung geltend gemachte Stornierungspflicht nach §14 Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung - DEÜV - i.V.m. § 28a SGB IV sei lediglich im Falle von Meldungen des Arbeitgeberseinschlägig, welche sich aufgrund eigener Erkenntnisse desArbeitgebers im zeitlichen Zusammenhang mit der Verbeitragung alsunrichtig herausstellten. Die equal pay-Ansprüche seien nichtbereits in der Vergangenheit entstanden, sondern durch dieEntscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zur Unwirksamkeit desTarifvertrages sozialversicherungsrechtlich erst zum
  12. Dezember
  13. In entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IVhandele es sich um einmalig zu zahlende Lohnleistungen in Folge derTarifunfähigkeit einer Tarifvertragspartei mit der Folge, dass fürdiese das Zuflussprinzip und nicht das Entstehungsprinzipmaßgeblich sei. Die von der Antragsgegnerin bei den Verhandlungenam
  14. Juli 2011 gewährte Fristverlängerung lasse dasEilrechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin unberührt. DieFristverlängerung dispensiere die Antragstellerin nicht von derPflicht zur Durchführung der aufwändigen Nachverbeitragung allerauch in der Vergangenheit liegender Beschäftigungsverhältnisse biszum Eintritt der Verjährung. Mangels hinreichender administrativerPersonalausstattung sei die Antragstellerin nicht in der Lage,tausende Beschäftigungsverhältnisse aus den vergangenen Jahrensozialversicherungsrechtlich nachzumelden und nachzuverbeitragen.Mit dem Informationsschreiben seien auch konkrete Pflichten derAntragstellerin festgestellt worden. So sei sie auf der Grundlageder Rechtsauffassung der Antragsgegnerin zur Durchführung einessignifikanten Arbeitsaufwandes für die Nachverbeitragung hunderterBeschäftigungsverhältnisse gezwungen. Im Falle einer unterbliebenenNachverbeitragung drohten für diesen Fall eine Betriebsprüfung, einnachfolgender Betriebsprüfungsbescheid und die Pflicht zur Zahlungvon Säumniszuschlägen. Die Antragsgegnerin differenziere nichtzwischen den verschiedenen Rechtsverhältnissen der kraft Gesetzesbestimmten Pflicht zur Nachverbeitragung einerseits und etwaigenspäteren, kraft behördlicher Anordnung und Verfügung entstehendenBetriebsprüfungsverhältnissen. Die Antragsgegnerin hat im Verfahren auf einstweiligenRechtsschutz die Auffassung vertreten, dass ein hinreichendkonkretes Rechtsverhältnis als Voraussetzung für den Erlass einereinstweiligen Anordnung nicht vorliege. Im Rahmen des Schreibensvom
  15. März 2011 sei der Arbeitgeber von Seiten derAntragsgegnerin lediglich darüber informiert worden, dass dasBundesarbeitsgericht entschieden habe, dass die CGZP nichttariffähig sei. Es sei grundsätzlich auf die Verpflichtung desArbeitgebers hinsichtlich der Nachzahlung von Beiträgen hingewiesenworden. Die in dem Schreiben benannten Rechtsfolgen träten aufgrundGesetzes ein und allein durch die Anwendung der einschlägigenNormen für die Vergangenheit werde eine rechtliche Beziehungzwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin nicht geschaffen.Hierfür sei ein weiterer Umsetzungsakt in Form eines zu erlassendenBescheides notwendig. Eine Betriebsprüfung zum dargestelltenSachverhalt mit evtl. Nachforderungen von Beiträgen sei noch nichtdurchgeführt worden. Hieran ändere auch die im Schreiben vom 30.März 2011 gesetzte Frist nichts. Auch die Entscheidung, ob undinwieweit überhaupt Säumniszuschläge erhoben oder nicht erhobenwürden, erschließe sich erst in dem noch durchzuführendenBetriebsprüfungsverfahren und dem daraus resultierenden Bescheid.Das Begehr der Antragstellerin sei offensichtlich auf die Klärungeiner bestimmten Rechtslage gerichtet, die nicht Gegenstand einerFeststellungsklage sein könne. Ein unmittelbar drohenderVerwaltungsakt liege aufgrund der derzeitigen Verhandlungslage undeiner noch nicht konkret anberaumten Betriebsprüfung nicht vor. ZurBestätigung ihres Vorbringens hat die Antragsgegnerin den Beschlussdes Sozialgerichtes Mannheim vom
  16. August 2011, S 4 R 2746/11 ERund den Beschluss des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom
  17. November 2011, L 4 R 3625/11 ER - B vorgelegt. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom
  18. Dezember 2011 denAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und denStreitwert auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Ein Anordnungsanspruchdes Inhaltes, dass im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutzfestgestellt werde, dass die Antragstellerin vorerst nichtverpflichtet sei, Arbeitsverhältnisse nachzuverbeitragen, welchevor der Verkündung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtesbereits beendet gewesen seien, bestehe nicht. EineFeststellungsklage sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zulässig,da es an einem hierfür erforderlichen Rechtsverhältnis zwischen denBeteiligten fehle. Im Rahmen des Schreibens der Antragsgegnerin vom
  19. März 2011 sei ausschließlich auf die gesetzliche Verpflichtungaus § 28e SGB IV hingewiesen worden, für die aufgrund derEntscheidung des Bundesarbeitsgerichtes betroffenenLeiharbeitnehmer Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen,entsprechende Entgeltmeldungen nach § 28a SGB IV abzugeben undkorrigierte Lohnnachweise beim Träger der Unfallversicherung füreinen bestimmten Zeitraum einzureichen. An der Darlegung eineskonkreten Sachverhaltes bezüglich einzelner Arbeitnehmer und deserhaltenen bzw. zustehenden Lohnes fehle es. Die Antragstellerinbegehre im anhängigen Antrag letztlich die Feststellung, dass sienicht kraft Gesetzes zur Nachverbeitragung verpflichtet sei. Damitwende sie sich gegen die Rechtmäßigkeit der Norm und beanstandenicht die Anwendung der Norm auf einen konkreten und überschaubarenLebenssachverhalt. Eine gegenwärtige Betroffenheit derAntragstellerin sei nicht erkennbar. Zum derzeitigen Zeitpunktseien Betriebsprüfungen weder durchgeführt noch Beitragsbescheidevon der Antragsgegnerin erlassen worden. Ausweislich derVerwaltungsakte der Antragsgegnerin würden Säumniszuschläge nichtzwingend erhoben. Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 27.Dezember 2011 zugestellten Beschluss hat diese am
  20. Januar 2012Beschwerde zum Hessischen Landessozialgericht erhoben. ZurBegründung weist sie darauf hin, dass die vom Sozialgerichtaufgestellten Anforderungen an die Zulässigkeit einerFeststellungsklage nach § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu hochseien. Für die Annahme eines hinreichend konkretisiertenRechtsverhältnisses seien die Rechtsbeziehungen zwischen derAntragstellerin und der Antragsgegnerin maßgeblich und nicht die zuDritten, sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Vorliegend seider Sachverhalt aufgrund der §§ 28a ff SGB IV durch dieAntragsgegnerin schriftlich hinsichtlich der Melde- undZahlungspflicht der Antragstellerin hinreichend konkretisiertworden. Aus dem Regelungszweck des § 28p SGB IV sowie aus demWortlaut „Prüfung“ ergebe sich begrifflich, dass diePrüfung als Kontrollinstrument die Überwachung der Erfüllung einerzeitlich vorgelagerten Frist voraussetze, auf die sich derEilantrag gerade beziehe. Die Antragstellerin bestreite dasVorliegen einzelner Voraussetzungen der Normen der §§ 28a ff SGB IVund damit das Vorliegen eines vollständigen Tatbestandes. Insoweitliege gerade kein Antrag auf Klärung einer abstrakten Rechtsfragevor. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichtes Darmstadt vom
  21. Dezember2011 aufzuheben und im Wege der einstweiligen Anordnungfestzustellen, dass sie bis zu einer rechtskräftigensozialgerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig nichtverpflichtet ist, Arbeitsverhältnisse nachzuverbeitragen, welchevor der Verkündung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom
  22. Dezember 2010 im Verfahren xxxxx bereits beendet waren. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wirdauf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge derBeklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhaltesfestzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist,Arbeitsverhältnisse nachzuverbeitragen, ist bereits unzulässig. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht derHauptsache zwar u.a. auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruchund Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, dieaufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen odereinstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandesin Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn einesolche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötigerscheint, § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Anwendungsbereich des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG istnicht eröffnet. Es handelt sich bei dem Schreiben derAntragsgegnerin vom
  23. März 2011 nicht um einenVerwaltungsakt. Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder anderehoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung einesEinzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und dieauf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, § 31Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren undSozialdatenschutz - (SGB X). Vorliegend fehlt bereits von Seitender Antragsgegnerin eine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls.Eine Regelung im Sinne des § 31 SGB X muss die Rechtsstellung einerPerson ohne weiteren Umsetzungsakt berühren. Es muss sich um eineeinseitige, (potenziell) verbindliche Gestaltung einesLebenssachverhalts handeln, durch die subjektive Rechte unmittelbarbegründet, aufgehoben, beeinträchtigt, geändert, festgelegt oderverneint werden (von Wulffen, SGB X, Kommentar,
  24. Auflage, LP.2010, § 31 Rdnr. 24; Bundessozialgericht, Urteil vom
  25. Oktober1994, 7 KlAr 1/93 ; Urteil vom
  26. Januar 2003, B 11 AL 47/02R). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Antragsgegnerin gibt im Rahmen des Schreibens vom
  27. März2011 lediglich die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Pflichtendes Arbeitgebers nach dem SGB IV und dem AÜG wieder (§§ 28a ff SGBIV; §§ 10 ff AÜG, insbesondere § 12 Abs. 1 AÜG). Es handelt sichinsoweit weder um einen Beitragsbescheid (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGBIV) noch um die Erhebung von Säumniszuschlägen (§ 24 SGB IV)beziehungsweise die zwangsweise Durchsetzung vonMitwirkungspflichten des Arbeitgebers durch die für eineBetriebsprüfung zuständige Antragsgegnerin als notwendigeUmsetzungsakte der bestehenden gesetzlichen Regelungen, denenVerwaltungsaktscharakter zukäme. Das Schreiben beinhaltet dieVorbereitung und die aus Gründen der Rechtsstaatlichkeitgrundsätzlich vorherige - schriftliche - Ankündigung einerBetriebsprüfung, § 7 der Verordnung über die Berechnung, Zahlung,Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung desGesamtsozialversicherungsbeitrages –Beitragsverfahrensverordnung – (BVV). Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen könnenjedoch nur gleichzeitig mit dem gegen die Sachentscheidungzulässigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden. Insoweit kann einRückgriff auf § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nicht erfolgen. DerAnwendungsbereich der Norm ist nicht eröffnet (vgl. insoweit:Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar,
  28. Auflage, LP. 2009, § 44a Rdn. 1,3 ff; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom
  29. März 2010, L 20 R 909/09 B ER ). Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 44a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), das Verwaltungsverfahrennicht durch die isolierte Anfechtung von unselbstständigenVerfahrenshandlungen zu verzögern oder zu erschweren, der auch imsozialgerichtlichen Verfahren zu beachten ist (Bundessozialgericht,Urteil vom
  30. November 2004, B 3 KR 16/03 R ; Urteil vom 14.Dezember 1988, 9/4b RV 55/86 ). Im Interesse der Verfahrensökonomiesoll verhindert werden, dass die Gerichte mit Streitfällen befasstwerden, obwohl das Verfahren, wie im vorliegenden Fall, noch garnicht abgeschlossen und zudem offen ist, ob die Betroffenenüberhaupt durch das Ergebnis des Verfahrens in der Sache beschwertbzw. in ihren Rechten betroffen werden. Auch Anträge auf Erlasseinstweiliger Anordnungen werden von § 44a VwGO analog erfasst, dain Eilverfahren kein weitergehender Rechtsschutz erlangt werdenkann als in Klageverfahren (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
  31. März 1997, 11 VR 2/97 ). Hierdurch wird die Antragstellerin nicht rechtlos gestellt.Gegen (vorliegend noch nicht erlassene) Beitragsbescheide unterEinschluss der Erhebung von Säumniszuschlägen hat sie dieMöglichkeit des Widerspruchs beziehungsweise nachfolgend der Klageund des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1SGG). Auch bei einem Dissens über Mitwirkungspflichten desArbeitgebers hat dieser gegen etwaig festgesetzte Zwangsmittel zurDurchsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Auskunfts- undVorlagepflichten (§ 28p Abs. 1 und Abs. 5 SGB IV, § 98 Abs. 1 Satz3 SGB X, §§ 8 , 9 BVV) der Antragsgegnerin die oben dargestelltenRechtsschutzmöglichkeiten (vgl. Landessozialgericht Berlin, Urteilvom
  32. August 2004, L 9 KR 31/02 ). Insoweit ist für den Senat zudem ein besonderesFeststellungsinteresse der Antragstellerin für denFeststellungsantrag nicht erkennbar. Ein solches ist jedoch aus demGesichtspunkt der grundsätzlichen Subsidiarität einesFeststellungsbegehrens gerade auch im vorliegenden Fall zu fordern(Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 9.Auflage, München 2008, § 55 Rdnr. 19 ff; LandessozialgerichtBaden-Württemberg, Beschluss vom
  33. November 2011, L 4 KR 3625/11ER - B). Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1VwGO. Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da vorliegend nicht um eineBeitragspflicht der Antragstellerin in einer konkreten Höhegestritten wird, ist der Auffangstreitwert anzusetzen, der inVerfahren auf einstweiligen Rechtsschutz bei dieser Fallgestaltungkeine Reduzierung erfährt (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,Beschluss vom
  34. März 2010, L 27 P 14/10 B ER ; LandessozialgerichtBaden-Württemberg, a.a.O.). Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/308276.html ( https://oj.is/308276 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.