Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Leistungen zurSich
§ 22Nr.
2 S 23 f, jeweils Rn. 24; BSGE 97, 254 <260> =
§ 22Nr. 3 S 33, jeweils Rn. 21).Entscheidend ist es, für die repräsentative Bestimmung des
Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zubeschreiben, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrerInfrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit eineninsgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl.BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R , Rn. 21). Zugrunde zu legen ist ein einfacher, im unteren Marktsegmentliegender Standard ( BSGE 97, 231 <238> =
§ 22Nr.2 S 23, jeweils Rn. 24); die Wohnung muss hinsichtlich ihrer
Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegendenBedürfnissen genügen ( BSGE 97, 254 <259> =
§ 20Nr. 3 S 32, jeweils Rn. 20). Um ausgehend davon den angemessenen
Quadratmeterpreis zu ermitteln, ist es nicht erforderlich, aufeinfache oder qualifizierte Mietspiegel im Sinne der §§ 558c und558d BGB abzustellen bzw. solche Mietspiegel erstellen zu lassen,soweit sie insbesondere im ländlichen Raum fehlen. Die vomGrundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss allerdings aufeinem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewährdafür bietet, dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichenWohnungsmarktes wiedergibt (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7bAS 44/06 R, FEVS 60, 145, 149, Rn. 16; vgl. auch BSG,
§22Nr.
7 S 66 Rn. 23). Dabei müssen die Faktoren, die das Produkt"Mietpreis" bestimmen, in die Auswertung eingeflossensein. Zu diesen Faktoren zählen im Regelfall zumindest derStandard, die Größe und die Ausstattung der Wohnung, wobei sich derStandard nach Lage der konkreten Verhältnisse auch im Jahr desersten Bezugs bzw. der letzten Renovierung ausdrücken kann (BSG,a.a.O.). Zusammenfassend gilt nach der Rechtsprechung desBundessozialgerichts:
- a)Die Datenerhebung muss über den gesamten Vergleichsraumerfolgen.
- b)Es muss nachvollziehbar sein, welche Wohnungen in dieDatenerhebungen einbezogen wurden (gesamter Wohnungsbestand oderBestand an Wohnungen einfachen Standards? Legt derGrundsicherungsträger seiner Datenerhebung nur die Wohnungeneinfachen Standards zugrunde, muss er nachvollziehbar offen legen,nach welchen Gesichtspunkten er dabei die Auswahl getroffen hat;ggf. Differenzierung nach Größe).
- c)Es müssen Angaben über den Beobachtungszeitraum gemachtwerden.
- d)Die Art und Weise der Datenerhebung muss offengelegt werden(welche Erkenntnisquellen wurden ausgewertet).
- e)Die Datenerhebung und die Datenauswertung müssenrepräsentativ und valide sein und anerkanntenmathematisch-statistischen Standards entsprechen. Sofern ein solches schlüssiges Konzept des Leistungsträgersfehlt, kommt im gerichtlichen Verfahren eine Schätzung derangemessenen Kosten der Unterkunft nach § 202 SGG i.V.m. 287 ZPO inBetracht (vgl. SG Gießen, Beschluss vom 24. November 2009 - S 26 AS1266/09 ER). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kanndies u.a. auch bedeuten, dass das Gericht den tatsächlichenQuadratmeterpreis als angemessen zugrunde legen darf. Allerdingswären die Kosten der Unterkunft auch in einem solchen Fall nichtvöllig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durcheinen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte nach § 8Wohngeldgesetz (a.F.) anzuerkennen (vgl. BSG, Urteil vom 20. August2009 - B 14 AS 65/08 R ). Die Vorgehensweise des Beklagten erfüllt die Anforderungen anein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten derUnterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Beklagte nutzt zur Bestimmung der angemessenen Kosten derUnterkunft in seinem Zuständigkeitsbereich die durch das erstellteMietwertübersicht für Wohnraum für die Landkreise C-Stadt undD-Stadt-B (ohne die Städte C-Stadt und D-Stadt) und für denL-OR-Kreis mit der Stadt W., Stand 2010. Dabei wird in einemersten Schritt dem Wohnort des Leistungsempfängers anhand desBodenpreisniveaus eine Mietstufe zugeordnet. Der Unterkunft desLeistungsempfängers wird sodann ein Wohnwert zugeordnet, der sichaus den Kriterien Baujahr der Unterkunft, Ausstattung und Lagezusammensetzt. Abhängig vom Wohnwert wird sodann der Mietpreiseiner sog. Normalwohnung von 70 m² innerhalb der einschlägigenMietstufe ermittelt. Der so gefundene Mittelwert pro Quadratmeterwird mittels eines Index auf die tatsächliche (angemessene)Wohnungsgröße umgerechnet. Die vom Beklagten verwendete Datengrundlage in Form derMietwertübersicht für den L-OR-Kreis mit der Stadt W., Stand2010, bietet zur Überzeugung der Kammer eine hinreichende Gewährdafür, dass sie die aktuellen Verhältnisse des örtlichenWohnungsmarktes wiedergibt. Entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung desBundessozialgerichts berücksichtigt die Mietwertübersicht zurErmittlung der angemessenen Kaltmiete einer Wohnung diequalitativen Faktoren Lage, Größe, Ausstattung und Standard derWohnung. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Mietwertübersichtzur Bestimmung des sog. Wohnwertes einer Wohnung, bestehend aus derKombination von Standard, Ausstattung und Lage der Wohnung, einPunktesystem verwendet, welches das Alter der Wohnung in dreiKlassen, die Ausstattung in drei Stufen (einfach, mittlere,gehobene Ausstattung) und die Lage in drei Bereich (mäßige,mittlere und gute Wohnlage) einordnet. Die im Wege der Mietwertübersicht vorgenommene Datenerhebungbezieht sich mit dem L-OR-Kreis einschließlich der Stadt W. auf dengesamten Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Dabei wurde bei derDatenerhebung nach Aussage des Zeugen D. insbesondere daraufgeachtet, dass die berücksichtigte Datengrundlage sowohlflächendeckend war, als auch eine sog.„Klumpenbildung“, d.h. eine erhebliche regionaleKonzentration von Datensätzen, ausgeschlossen wurde. Letzteres wäregegebenenfalls der Fall gewesen, wenn die Datengrundlage sichinsbesondere auf die Angaben von örtlichenWohnungsbaugesellschaften beschränkt hätte. Dies wurde im Rahmender Erstellung der Mietwertübersicht bewusst vermieden.Hinsichtlich der flächenmäßigen Abdeckung wurde dagegensichergestellt, dass jede Gemeinde im Zuständigkeitsbereich desBeklagten mit eigenen Daten in der Auswertung vertreten ist. Der Beobachtungszeitraum für die Mietwertübersicht ergibt sichaus dem Alter der zugrundeliegenden Datengrundlage. DieDatensammlung umfasst Daten ab dem Jahr 2000. Dabei ergibt sich fürdie Kammer aus den ergänzenden Angaben des Zeugen D., dass der ganzwesentliche Anteil der Datengrundlage ab dem Jahr 2007 gesammeltwurde (vgl. Häufigkeitsverteilung der qualifizierten Fälle auf Bl.8 der schriftlichen Stellungnahme des Zeugen D. vom 19. März 2012).Die Datensammlung wird laufend fortgeführt. Anhaltspunkte für dieBerücksichtigung veralteten Datenmaterials sind für die Kammernicht ersichtlich. Für die Kammer ist nach den Ausführungen des Zeugen D.nachvollziehbar, welche Daten Eingang in die Datengrundlage für dieMietwertübersicht gefunden haben. Danach wurde nicht der gesamteWohnungsbestand erfasst, sondern nur solche Datensätzeberücksichtigt, bei denen dem Amt für Bodenmanagement auchqualifizierende Merkmale der Unterkunft zur Verfügung standen. Diesbetrifft insbesondere Angaben zur Ausstattung der konkretenWohnung. Dabei wurde zusätzlich nach Anwendung einer erstenRegressionsanalyse ein um Ausreißer bereinigter Datenbestandgeschaffen, der uncharakteristische Mieten aus dem Datenbestandentfernen sollte. Als Datenquellen dienten Fragebögen, die von Hauseigentümernausgefüllt wurden und Angaben zu Mietverhältnissen enthielten. Inden Fragebögen wurden dabei insbesondere Angaben zur Ausstattungder Mietwohnungen abgefragt. Als weitere Datenquelle dienten Kopienvon Kaufverträgen sowie Datensammlungen im Rahmen eigenerBegutachtungen durch das Amt für Bodenmanagement. Ergänzend wurdenin geringerer Zahl Angaben des Sozialamtes des L-OR-Kreises zuMietverhältnissen von Leistungsbeziehern verwendet, wobei dieseaufgrund ggfs. fehlender Angaben zu den qualifizierenden Merkmalender Wohnungen, d.h. insbesondere der Ausstattung der Wohnung, nureingeschränkt Verwendung fanden. Die Angaben zu den Bodenpreisenstammen aus dem jeweiligen Bodenrichtwert gemäß § 196Baugesetzbuch, wobei nach Aussage des Zeugen D. zusätzlich anhandder konkreten Lage eines Objektes innerhalb eines Ortes eineweitere Plausibilitätsprüfung vorgenommen wurde. Der Zeuge D. konnte in diesem Zusammenhang angeben, dassMietangebote aus Zeitungsanzeigen keinen Eingang in dieDatengrundlage gefunden haben, da in diesen Fällen zum einen unklargewesen sei, zu welchem Mietpreis die Objekte tatsächlich vermietetworden seien, zum anderen in der Regel keine ausreichendenqualifizierten Angaben zur Ausstattung der Wohnungen vorlagen. DieAuswertung entsprechender Wohnungsangebote erfolgt durch den ZeugenD. vielmehr nur im Rahmen einer zusätzlichenPlausibilitätskontrolle sowie zur laufenden Beobachtung vonEntwicklungen innerhalb des Mietmarktes. Insofern bietet diesezusätzliche Beobachtung Gewähr dafür, dass bei signifikantenVeränderungen des Mietmarktes die Notwendigkeit einerAktualisierung der Mietwertübersicht erkannt wird. Nach Aussage desZeugen D. konnte auf dieser Grundlage erkannt werden, dass sichaktuell die Mietpreise nach oben entwickelt haben, so dass eineAktualisierung der Mietwertübersicht voraussichtlich für Ende deslaufenden Jahres 2012 vorgesehen ist. Als Datengrundlage derAktualisierung würden dann lediglich die Datenbestände der letztenfünf Jahre, d.h. ab 2007, herangezogen werden, so dass eineRepräsentativität der Daten auch bei Veränderungen desMietpreisniveaus gewährleistet sei. Die bei Erstellung der Mietwertübersicht angewendeteRegressionsanalyse stellt einen anerkanntenmathematisch-statistischen Standard dar. Die Regressionsanalyse isteine Sammlung von statistischen Analyseverfahren, die in der Lageist, Beziehungen zwischen einer abhängigen und einer oder mehrerenunabhängigen Variablen festzustellen. Sie wird insbesondereverwendet, wenn Zusammenhänge quantitativ zu beschreiben oder Werteder abhängigen Variablen zu prognostizieren sind. Die Nutzungdieser Analysemethode zur Auswertung der Datengrundlage istinsofern nicht zu beanstanden. Bei der Ermittlung der Zu- und Abschläge gegenüber derNormalwohnung mit einer Größe von 70 m² ergab die Auswertung desDatenmaterials, dass die Wohnungsmiete in bestimmter Abhängigkeitvon der Wohnungsgröße stand. Dabei konnte festgestellt werden, dassdiese Abhängigkeit nicht lediglich streng linear erfolgt, sondernder Quadratmeterpreis für flächenmäßig größere Wohnungen relativgesehen geringer wird bzw. flächenmäßig kleinere Wohnungen relativgesehen einen höheren Quadratmeterpreis aufweisen. Dies entsprichtden Vorgaben der Rechtsprechung, die eine streng lineare Umrechnungaus den o.g. Gründen als unzureichend erkannt hat. Schließlich ist die der Mietwertübersicht zugrundeliegendeDatenauswertung zur Überzeugung der Kammer auf Grundlage dernachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen D. repräsentativ. Mangelsaktueller statistischer Angaben über die Gesamtzahl derMietwohnverhältnisse im Zuständigkeitsbereich des Beklagten greiftdie Kammer hilfsweise auf die vom Zeugen D. durchgeführteHochrechnung aufgrund der Entwicklung der Einwohnerzahl zurück.Danach bestehen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten geschätztca. 42.000 Mietwohnverhältnisse. Die qualifizierte Datengrundlage,die der Mietwertübersicht Stand 2010 zugrunde lag, umfasstdemgegenüber ca. 2000 Mietwohnverhältnisse, d.h. einen Anteil vonca. 5 %. Die Kammer hält diese Stichprobengröße für ausreichend, ummit statistisch anerkannten Methoden hinreichend repräsentativeAngaben zu erhalten. Auch für die vom Kläger bewohnte GemeindeB-Stadt liegt mit ca. 100 erfassten Datensätzen ebenfallseine hinreichend große Stichprobengröße vor. Die Kammer berücksichtigt zudem, dass der Beklagte bei Anwendungder Mietwertübersicht als Werkzeug zur Ermittlung der angemessenenKosten der Unterkunft unabhängig von den tatsächlichenVerhältnissen von einer Mindestzahl der Wohnwertpunkte ausgeht. Soberücksichtigt der Beklagte das Alter der Immobilie nach dentatsächlichen Verhältnissen, die Lage der Immobilie wird jedochmindestens mit der Wertung einer mittleren Lage und die Ausstattungder Wohnung immer mindestens mit einer mittleren Ausstattung in dieBerechnung eingestellt. Die Summe der Wohnwertpunkt repräsentiertdamit garantiert mindestens einen mittleren Wohnwert im Sinne derMietwertübersicht. Für die Ermittlung der angemessenen Kosten derUnterkunft stellt dabei jeder zusätzliche Wohnwertpunkt eineErhöhung der berücksichtigungsfähigen Kosten dar. Der so angesetzteStandard stellt somit zur Überzeugung der Kammer sicher, dasszumindest der von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtsgenannte einfache, im unteren Marktsegment liegende Standard derUnterkunft durchgehend gewährleistet wird. Insofern ist es für dieKammer nachvollziehbar, dass sich bei Vergleichsprüfungen desBeklagten die Mieten von Wohnungsbaugesellschaften in seinemZuständigkeitsbereich in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälleim Rahmen der gewährten angemessenen Kosten der Unterkunftbewegten. Der von dem Beklagten gewählte Ansatz bei der Berechnungder angemessenen Kosten der Unterkunft schließt aus Sicht derKammer jedenfalls aus, dass das grundgesetzlich geschützteMindestniveau des Existenzminimums im Hinblick auf die Kosten derUnterkunft unterschritten wird. Wendet man das aus Sicht der Kammer schlüssige Konzept zurFeststellung der angemessenen Kosten der Unterkunft auf die vomKläger bewohnte Mietwohnung an, so ist für die Gemeinde B-Stadtzunächst die Mietstufe 6 anzusetzen. Bei der Bestimmung desWohnwertes der Wohnung des Klägers ist von einem Baujahr 2002auszugehen, da in diesem Jahr eine Vollrenovierung stattgefundenhat. Dies ergibt eine Einordnung in die Altersklasse 3 mit derZuweisung von 3 Wohnwertpunkten. Die Ausstattung der Wohnung istmit dem Mindestwert für eine mittlere Ausstattung von 3Wohnwertpunkten anzusetzen, ebenso ist die Lage der Wohnung mit demMindestwert für eine mittlere Wohnlage, d.h. mit 2 Wohnwertpunkten,zu versehen. Aus der Summe von 8 Wohnwertpunkten ist beiBerücksichtigung der Mietstufe 6 für eine 70 m² große Normalwohnungein Mittelwert von 5,12 EUR/m² abzuleiten. Im Hinblick auf eineangemessene Wohnfläche von 45 m² für den alleinstehenden Klägerergäbe dies einen Anpassungsfaktor von 1,055, d.h. einedurchschnittliche Kaltmiete von 5,40 EUR /m². Bezogen auf dieangemessene Wohnfläche von 45 m² ergäbe dies eine Kaltmiete von243,00 EUR. Tatsächlich berücksichtigte der Beklagte sogar den nochnach der Mietwertübersicht für 2008 errechneten höherenQuadratmeterpreis von 5,76 EUR/m², d.h. bei 45 m² eine angemesseneKaltmiete von 259,20 EUR. Ein Anspruch auf darüber hinausgehendeKosten der Unterkunft besteht somit nicht. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass einMietverhältnis im Rahmen der angemessenen Kosten der Unterkunft imzumutbaren Verweisungsbereich des Klägers tatsächlich nicht zurVerfügung stand. Der Kläger hat insoweit bereits nicht vorgetragen,entsprechende Aktivitäten zur Senkung seiner Kosten der Unterkunftergriffen zu haben, insbesondere sich ggfs. bei dem örtlichenWohnhilfebüro nach alternativen Unterkünften erkundigt zu haben.Vielmehr bewohnt der Kläger seine Wohnung in Kenntnis dermonatlichen Unterdeckung der Kosten der Unterkunft bereits seitJuli 2005. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass bei der Berechnungder angemessenen Kosten der Unterkunft eine angemessene Wohnflächevon 50 m² statt 45 m² in Ansatz gebracht wird. Die berücksichtigungsfähige Wohnfläche ist anhand der Kriteriender Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfürgeltenden Vorschriften (§ 5 Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. § 27 Abs.1 - 5 Wohnraumförderungsgesetz) zu beantworten. Nach Nr. 4.2.1 derRichtlinien zur sozialen Wohnungsraumförderung in Hessen ist eineWohnungsgröße für eine Person bis 45 m², für zwei Personen bis 60m² und für jede weitere Person 12 m² angemessen (vgl. BSG, Urteilvom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R ; Hessisches LSG, Beschluss vom 5.Dezember 2007 - L 6 AS 234/07 ER , Rn. 25; Beschluss vom 24.10.2005- L 9 AS 48/05 ER ). Für den alleinstehenden Kläger hat der Beklagtesomit zu Recht eine angemessene Wohnfläche von 45 m² zugrundegelegt. Eine aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1Grundgesetz (GG) ableitbare Selbstbindung der Verwaltungdahingehend, dass der Beklagte weiterhin verpflichtet wäre,zugunsten des Klägers von einer angemessenen Wohnfläche von 50 m²auszugehen, besteht nicht. Zunächst besteht kein schutzwürdigesVertrauen dahingehend, dass ein rechtswidriger Zustand durch den anRecht und Gesetz gebundenen Beklagten fortgeführt wird. Darüberhinaus ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung desLebensunterhalts jeweils auf den angegebenen Bewilligungszeitraumbeschränkt. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums findet, soweitein entsprechender Folgeantrag durch den Leistungsempfängergestellt wird, eine erneute Prüfung des Sachverhalts statt. Einüber die Befristung der Leistungen hinausgehender Vertrauensschutzkann sich bei einem Leistungsempfänger daher von vornherein nichtbilden. Die nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II erforderlicheKostensenkungsaufforderung erfolgte zumindest durch die jeweilsbegründete Berücksichtigung der angemessenen statt dertatsächlichen Kosten der Unterkunft. Damit hatte der Kläger bereitsseit dem 1. Juli 2005 Kenntnis davon, dass seine tatsächlichenKosten der Unterkunft unangemessen hoch waren. Der mit derKostensenkungsaufforderung verbundenen Information und Warnung desLeistungsempfängers war somit genüge getan. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG, dieRechtsmittelbelehrung folgt aus §§ 143 , 144 SGG. Dabei war zunächstzu berücksichtigen, dass nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG dieBerufung zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes750,00 EUR übersteigt. Dies ist hier zunächst nicht der Fall, dadie Differenz zwischen bewilligten und begehrten Leistungen zurSicherung des Lebensunterhalts für den streitgegenständlichenBewilligungszeitraum lediglich 172,80 EUR umfasst. Die Kammer hatjedoch die Möglichkeit der Berufung nach § 144 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1SGG ausdrücklich zugelassen, da es sich bei der Beurteilung desschlüssigen Konzeptes des Beklagten zur Ermittlung derAngemessenheit der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1SGB II um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung handelt.Die Klärung dieser Rechtsfrage ist dabei von besonderem allgemeinemInteresse, da die Gruppe der von der Festsetzung der angemessenenKosten der Unterkunft betroffenen Hilfeempfänger nicht unerheblichist, die fiskalischen Konsequenzen für den betroffenenLeistungsträger dagegen erheblich sind. Permalink: http://openjur.de/u/308289.html Kommentare
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