GB wirksam erteilt wurde, nichtig ist oder von Anfang an fehlt, kann sich ein
bar zur Geltendmachung des Rücksichtnahmegebots nur auf die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte berufen. Tenor Auf den Antrag der Beklagten und der Beigeladenen wird dieBerufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Mainvom
barschützenden Gebots der Rücksichtnahme
NVO verletzten.
GO ist ein Verwaltungsakt aufzuheben,soweit er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechtenverletzt. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Annahme desVerwaltungsgerichts, die Befreiung
GB und inder Folge die darauf basierende Baugenehmigung seien trotz desFehlens
barschützender Festsetzungen im Bebauungsplan gegenüberden Klägern rücksichtslos, da durch das genehmigte Vorhaben dieRealisierung der Baugenehmigung für ein Videoboard (Werbeanlage) ander Außenwand ihres Gebäudes unmöglich gemacht werde. Unabhängigvon der Frage, wer heute überhaupt Berechtigter dieserBaugenehmigung ist, verbietet sich die Annahme einerRücksichtslosigkeit, die einen rechtlich relevanten Verstoß gegendas Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 BauNVO begründenkönnte, schon deshalb, weil diese Baugenehmigung einenWiderrufsvorbehalt enthält. Ausweislich dieser zulässigenNebenbestimmung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG kann dieBaugenehmigung widerrufen werden, „wenn an dem Gebäude, andem die Werbeanlage angebracht ist, oder an dem
bargebäudebaulichen Änderungen genehmigt werden“. Nutzt der Berechtigteeiner Baugenehmigung diese trotz ihres rechtlich nicht dauerhaftgesicherten Bestandes aus, so spricht Überwiegendes dafür, dass ersich nicht darauf berufen kann, das den Widerruf begründendeEreignis - hier die Genehmigung des streitbefangenenVorhabens - sei ihm gegenüber rücksichtslos, weil ihm dieAusnutzung der Baugenehmigung unmöglich werde. Ebenso sprichtÜberwiegendes dafür, dass bei den Klägern kein schützenswertesVertrauen auf den unbegrenzten Fortbestand der genehmigten Nutzungbesteht. Ernstliche Zweifel bestehen auch an der Annahme des Urteils, dieangefochtene Befreiung
GB sei rücksichtslos,weil der rechtlichen Beurteilung nicht nur dasErweiterungsvorhaben, sondern das Gesamtvorhaben einschließlich desAltbestandes zugrunde zu legen sei; der Befreiungsbescheid vom 27.November 1974 und die auf ihm basierende Baugenehmigung für dasbestehende Hochhaus seien wegen der erheblichen Überschreitung derfestgesetzten Geschossflächenzahl nichtig, denn die Grundzüge derPlanung würden nicht gewahrt. Es erscheint fraglich und ist imBerufungsverfahren zu klären, ob das Verwaltungsgericht mit dieserRechtskonstruktion nicht den Bereich des subjektiven Rechtsschutzesverlässt, wie er sowohl in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO als auch in § 31 Abs. 2 BauGB angelegt ist und es insoweit in unzulässiger Weiseeine objektive Rechtskontrolle ausübt.
GO, der für rechtswidrige und nichtige Verwaltungsakte gilt(Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 25 zu § 113), kann nur die Verletzungeigener Rechte geltend gemacht werden. Ein solches Recht ist imRahmen der Befreiung
GB nur der Anspruch aufWürdigung
barlicher Interessen, nicht aber dieobjektiv-rechtlich angelegte Einhaltung der Grundzüge derPlanung. Der Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit dererstinstanzlichen Entscheidung stünde auch nicht entgegen, wenn imHinblick auf den Befreiungsbescheid für den Altbestand von einersubjektiv-rechtlich begründeten Nichtigkeit auszugehen wäre, dennhierauf könnten sich die Kläger nicht berufen. Die Beklagte hat inder Begründung zu ihrem Berufungszulassungsantrag unwidersprochenvorgetragen, die Rechtsvorgänger der Kläger hätten seinerzeit derErrichtung des Hochhauses zugestimmt und hat hierzu Beweisangeboten. An eine solche Zustimmung sind aber aufgrund derGrundstücksbezogenheit
barlicher Abwehrrechte auch dieRechtsnachfolger im Grundstückseigentum - hier die Kläger- gebunden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 15.12.1988 - 4UE 2318/86 - NVwZ-RR 1990, 6 ; Hornmann, Kommentar zur HBO, 2.Aufl. 2011, Rdnr. 95 zu § 62). Außerdem haben die Kläger ihrGrundstück mit seiner Situationsbelastung durch das benachbarteHochhaus erworben, was ebenfalls eine Einschränkung oder sogar denVerlust
barrechtlicher Abwehrrechte zur Folge haben kann. Diesich hieraus möglicherweise ergebende Rechtsfolge, dass derGebäudealtbestand bezüglich der Kläger einer gerichtlichenNachprüfung auf die Einhaltung deren subjektiver Rechte entzogenist, kann nicht im Wege einer
barklage umgangen werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichenUrteils bestehen schließlich auch, weil es das Verwaltungsgerichtunterlassen hat - abgesehen von der Erwähnung derBaugenehmigung für die Werbeanlage - diejenigenschutzwürdigen Interessen der Kläger zu benennen, bezüglich dererdie für nichtig gehaltene Befreiung rücksichtslos sein soll.
barschützende Wirkung kommt dem Gebot der Rücksichtnahme
NVO nur zu, soweit in qualifizierter und zugleichindividualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen des
barnRücksicht zu nehmen ist, d. h. dieser eine besondere Rechtspositionund eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit geltend machen kann(Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, Rdnr. 65 zu § 31m.w.N.). Solche Interessen benennt das angefochtene Urteilnicht. Unabhängig von alledem hätte die Klage aber auch dann keinenErfolg haben können, wenn die für den Altbestand erteilte Befreiungtatsächlich nichtig wäre.
VfG ist ein nichtigerVerwaltungsakt unwirksam, d. h. es wäre davon auszugehen, dasskeine Befreiung erteilt worden wäre. Für den Fall des Fehlens einernotwendigen Befreiung geht die Rechtsprechung desBundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 06.10.1989 - 4 C14/87 - BVerwGE 82, 343 ), der der Senat folgt, davon aus,dass
barrechtsschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs.1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung
GB, mithin subjektiver Rechtsschutz zu gewähren ist.Selbst wenn also die vom Verwaltungsgericht als nichtig angeseheneBefreiung für den Altbestand nicht erteilt worden wäre, könntensich die Kläger nicht auf die im Urteil erster Instanzherangezogenen objektiv-rechtlichen Beurteilungskriterienberufen. Sind
alledem die Befreiung und die darauf aufbauendeBaugenehmigung für den Altbestand auf dem Grundstück derBeigeladenen nicht in die Prüfung der streitbefangenenBaugenehmigung einzubeziehen, so ist nur das hiermit genehmigteVorhaben darauf zu untersuchen, ob durch die erteilte Befreiung- mangels anderer
barschützender Vorschriften - dasRücksichtnahmegebot im Hinblick auf die Kläger verletzt ist.Hierfür ist bisher über die Beeinträchtigung der Werbeanlage hinausnichts rechtlich Relevantes vorgetragen worden oder sonstersichtlich. Ist die Berufung bereits wegen ernstlicher Zweifel an derRichtigkeit des Urteils zuzulassen, so kommt es auf die übrigen zurBegründung der Berufungszulassungsanträge herangezogenen Gründenicht mehr an. Die Berufung ist binnen eines Monats
Zustellung diesesBeschlusses zu begründen (§ 124a Abs. 6 VwGO). Die Begründung istbei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Brüder-Grimm-Platz 1- 3, 34117 Kassel) einzureichen (§ 124a Abs. 6 Satz 2 VwGO),wobei § 124a Abs. 3 Satz 3 bis 5 VwGO entsprechend gilt. Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 , 52 Abs. 1, 63 GKG. Die Kostenentscheidung bleibt der Berufungsentscheidungvorbehalten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 162 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs.1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/308303.html ( https://oj.is/308303 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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