Tenor Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller eineWahlberechtigung zu dem örtlichen Personalrat beim B in Wiesbaden,dem Gesamtpersonalrat beim B und dem Hauptpersonalrat beim BMI,trotz seiner Gestellung zur BImA, zusteht. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Feststellung seinerWahlberechtigung zur Wahl des örtlichen Personalrates beim B inWiesbaden, zum Gesamtpersonalrat beim B sowie zum Hauptpersonalratbeim Bundesministerium des Inneren (BMI). Der Antragsteller ist seit Juni 2005 Tarifbeschäftigter imB-Amt. Bis zum 31.12.2011 arbeitete er in der Abteilung„Zentrale Verwaltung (..)“ des B in Wiesbaden. Durcheine Verfügung des B vom 29.12.2010 wurde er im Wege der Gestellungverpflichtet, ab dem
- Januar 2011 seine Arbeitsleistungunbefristet bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) zuerbringen. Die Verfügung des B-Amtes vom 29.12.2010 lautet wie folgt: „Sehr geehrter Herr K.,mit dem zwischen dem B und der Bundesanstalt für Immobilienaufgabengeschlossenen Personalgestellungsvertrag erbringen Sie ab dem01.01.2011 unter Fortsetzung Ihres bestehenden ArbeitsverhältnissesIhre Arbeitsleistung für die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben(BA). Ihr Arbeitsverhältnis zum B bleibt dabei unverändert.Hinsichtlich Ihrer Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnisergeben sich keine Änderungen. Auf die in Bezug genommeneInformationsveranstaltung wird verwiesen. Bei Fragen oder Anliegenzu Ihrem Grundarbeitsverhältnis, insbesondere zur Eingruppierung,Teilzeitarbeit, Sonderurlaub, Leistungsbewertung, wenden Sie sichbitte weiterhin an das Referat …. Ansprechpartner für Fragenoder Anliegen im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung, insbesonderezur Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Erholungsurlaub und Fortbildung istbei der BA-Direktion Koblenz….“ Der Personalgestellungsvertrag zwischen der Bundesanstalt fürImmobilienaufgaben und dem B wurde am 29.12.2010 seitens des Bunterzeichnet. Gemäß § 1 Abs. 1 des Personalgestellungsvertrageserfolgt die Personalgestellung auf unbestimmte Zeit. Gemäß § 2verbleiben die Rechte und Pflichten, die das Grundverhältnisbetreffen, bei der Entsendebehörde, während hingegen die Rechte undPflichten aus dem Arbeitsverhältnis, die der Erfüllung derArbeitsleistung betreffend, auf die aufnehmende Dienststelleübergehen. Eine Mitbestimmung des örtlichen Personalrates erfolgte nur inden Fällen der Abordnung von 4 Beamten. Im Übrigen wurde derGesamtpersonalrat durch das B mit Schreiben vom 28.12.2010informiert, dass im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit überstrukturelle Änderungen in der Abteilung .. Beschäftigte im Wegeder erforderlichen Gestellungs- bzw. Abordnungsverfügungen auf dieBImAG übergehen. Nach dem Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben(BImAG) werden im Rahmen der Einführung eines einheitlichenLiegenschaftsmanagements sämtliche Grundstücke dem BImAGübertragen. Im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes schlossen dasBundesministerium des Inneren und das Bundesministerium derFinanzen und die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben am 02.11.2007eine Dachvereinbarung. In dieser ist unter § 3 ausgeführt, dassentsprechend den auf die Bundesanstalt übergehenden Aufgaben siedas gesamte operative liegenschaftsbezogene Personal des BMIübernimmt. In Absatz 5 ist geregelt: „Soweit das tarifbeschäftigte Personal nach Abs. 1 nichtin ein Arbeitsverhältnis mit der Bundesanstalt wechselt, wird esmit Beginn des Mietvertrages im Wege einer Personalstellung (§ 4Abs. 3 TVöD) die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung aufgrundeines Personalgestellungsvertrages zwischen den einzelnenDirektionen der Bundesanstalt (vertreten durch die Leiterin / denLeiter der Hauptstelle, Organisation Personal) und derBeschäftigungsdienststelle gemäß Anlage 4 für die Bundesanstalterbringen. Die Personalausgaben im Einzelplan 06 werden insoweitnicht abgesenkt; eine Erstattung der Personalausgaben für dasgestellte Personal durch die Bundesanstalt erfolgt nicht.….“ Die Liegenschaften des B sind in der Anlage 1 derDachvereinbarung aufgeführt. § 4 Abs. 3 TVöD lautet: „Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Drittenverlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiterbestehendemArbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldeteArbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung).§ 613 a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleibenunberührt.“ In der dazugehörigen Protokollerklärung heißt es, dass dieModalitäten der Personalgestellung zwischen dem Arbeitgeber und demDritten vertraglich geregelt werden (Satz 2). Im Weiteren schloss der Hauptpersonalrat beim BMI und das BMIeine Rahmenvereinbarung zur Überleitung des Personals desGeschäftsbereichs des Bundesministeriums des Inneren gemäß § 3 derDachvereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Inneren und desBundesministeriums der Finanzen und der Bundesanstalt fürImmobilienaufgaben. In § 4 sind Ausführungen zur Personalgestellungund in § 5 Ausführungen zur personalvertretungsrechtlichenZuständigkeit gemacht worden. Bezüglich der Rahmenvereinbarung teilte der Hauptwahlvorstandgegenüber dem Gericht mit, dass es sich um eine freiwilligeRahmenvereinbarung handele. Sie beruhe auf dem Grundsatzvertrauensvoller Zusammenarbeit aus § 2 BPersVG und beschreibe zumWohle der Beschäftigten den Verfahrensablauf, wie dieDachvereinbarung umgesetzt werden solle. Der Hauptwahlvorstand beim Bundesministerium des Innerenbeschäftigte sich am 15.12.2011, am 13.01.2012 und am 31.01.2012mit der Frage, inwieweit im Rahmen der Personalgestellung an dieBImA abgegebene Personal für den Personalrat aktiv und passivwahlberechtigt sei. In der letzten Sitzung wurde beschlossen, dassdiese Mitarbeiter, die im Wege der Personalgestellung zurBundesanstalt für Immobilienaufgaben übergegangen seien, inentsprechender Anwendung von § 13 Abs. 2 Satz 1 und 4 BPersVG alsbeim B nicht wahlberechtigt bei der Zahl der in der Regel derBeschäftigten zu berücksichtigen seien. Mit Schreiben vom 31.01.2012 an den örtlichen undGesamtpersonalratsvorstand und Hauptwahlvorstand legte derAntragsteller Einspruch gegen die Richtigkeit desWählerverzeichnisses für die Wahl zu allen drei Gremien ein. Er seiaus dem Wählerverzeichnis gestrichen worden und damit inunzulässiger Weise an einem demokratischen Grundrecht, seinWahlrecht, beschränkt worden. Der örtliche Wahlvorstand für die Personalratswahlen beim Bbeschäftigte sich in seiner Sitzung am 03.02.2012 mit der Frage derWahlberechtigung der Beschäftigung, die im Wege derPersonalgestellung zur Bundesanstalt für Immobilienaufgabenübergegangen sind sowie über den Einspruch des Antragstellers. Nachdem Protokoll wurde die Frage diskutiert und die Auffassung desHauptwahlvorstandes wiedergegeben. Ergänzend wurde auf § 5 Abs. 5der Rahmenvereinbarung zwischen Hauptpersonalrat beim BMI und demBMI verwiesen, wonach im Falle der Personalgestellung das Wahlrechtund die Wählbarkeit zum Personalrat der Bundesanstalt bestehe.Insoweit wurde beschlossen, dass für Beschäftigte, die im Wege derPersonalgestellung zur Bundesanstalt für Immobilienaufgabenübergegangen sind, in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 2BPersVG das Wahlrecht bei der BImA bestehe. Eine Wahlberechtigungbeim B bestehe nicht. Auf den Einspruch des Antragstellers bezogen, erging derBeschluss, dass dem Einspruch nicht abgeholfen werden könne und derEinspruch zurückgewiesen werde. Der Antragsteller sei nicht in dasWählerverzeichnis für die Personalratswahlen 2012 im B-Amtaufzunehmen. Mit Schreiben des örtlichen Wahlvorstandes vom 03.02.2012 an denAntragsteller, diesem am selben Tage zugegangen, wurde demAntragsteller mitgeteilt, dass der Einspruch gegen dasWählerverzeichnis zurückgewiesen wurde. Nach der Rechtsauffassungdes örtlichen Wahlvorstandes bestehe kein Wahlrecht beim B-Amt.Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 BPersVG in entsprechenderAnwendung werde derjenige, der zu einer Dienststelle abgeordnetsei, in dieser wahlberechtigt, wenn die Abordnung länger als 3Monate dauere und der Beschäftigte nicht binnen 6 Monaten wieder indie alte Dienststelle zurückkehren werde. Mit Verfügung vom29.12.2010 erbringe der Antragsteller ab dem 01.01.2011 unbefristetdie Arbeitsleistung bei der BImA. In entsprechender Anwendung seisomit eine Wahlberechtigung beim B-Amt nicht gegeben. DieseAuffassung werde vom Hauptpersonalrat beim BMI ebenfallsvertreten. Mit Schriftsatz vom 24.02.2012, eingegangen am selben Tage beimVerwaltungsgericht Wiesbaden, begehrt der Antragsteller vorläufigenRechtsschutz. Er macht geltend, dass die Gestellung eine besondereForm der Arbeitnehmerüberlassung sei, so dass der Rechtsgedanke des§ 14 Abs. 1, 2 und 4 AÜG einschlägig sei, wonach im Ergebnis dieWahlberechtigung der verliehenen Arbeitnehmer bei der entleihendenStelle bestehen bleibe. In seiner Situation sei seinArbeitsmittelpunkt weiterhin das B. Er habe eine B-Telefonnummersowie einen B-E-Mailanschluss. Er bringe seine Arbeitsleistungausschließlich für das B. Der Antragsteller beantragt festzustellen, dass er für die Wahl zum örtlichen Personalrat beim B inWiesbaden, zum Gesamtpersonalrat beim B und zum Hauptpersonalrat imGeschäftsbereich des BMI wahlberechtigt ist und die Gestellung zurBImA der Wahlberechtigung nicht entgegensteht. Die Beteiligten zu
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- beantragen, den Antrag abzuweisen. Bezüglich der Gestellung nehmen sie auf die Verfügung vom29.12.2010 Bezug. Im Übrigen sei die Wahlberechtigung desAntragstellers nach den Vorschriften des § 13 Abs. 2 BPersVG zuprüfen. Da der Antragsteller unbefristet seit dem 01.01.2011 seineArbeit bei der BImA verrichte, seien die Voraussetzungen des § 13Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und 3, 4 BPersVG gegeben. DasArbeitnehmerüberlassungsgesetz findet keine Anwendung. Mangelsgesetzlicher Regelung sei auch ein Doppelwahlrecht desAntragstellers nicht gegeben. Insoweit habe der Antragsteller seinWahlrecht beim B verloren. Der Hauptwahlvorstand beim BMI hat in seiner Erklärung gegenüberdem Gericht in dem Verfahren 22 L 224/12.WI.PV darüber hinauserklärt, dass mangels einer gesetzlichen Regelung zum Wahlrecht undzur Wählbarkeit bei Personengestellungen nur die analoge Anwendungder Regelung über Abordnungen (§ 13 BPersVG) notwendig sei. Ohnedie Rahmenvereinbarung wäre es zu einer Vielzahl unterschiedlicherRegelungen der Behörden gekommen. Insoweit habe die Regelungslückefür die Wahlberechtigung bei Personalgestellung gemäß § 4 Abs. 3TVöD erfolgen sollen. Soweit ersichtlich gebe es imBundespersonalvertretungsrecht keinen Beteiligungstatbestand /Mitbestimmungstatbestand für eine Überleitung bzw. eine Gestellungim Sinne von § 4 Abs. 3 TVöD. Insoweit liege eine Regelungslückevor, die durch analoge Anwendung der Regelungen über Abordnungengeschlossen werden könne, da die Personalgestellung den Charaktereiner beamtenrechtlichen Anordnung habe. Bei der Beschlussfassung des Hauptwahlvorstandes beim BMI sei esnur um die Feststellung der Zahl der Mitarbeiter imGeschäftsbereich des BMI gegangen. Man habe keine Präjudizbezüglich des zuständigen Wahlvorstandes setzen wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt derGerichtsakte sowie die Akte des Eilverfahrens 22 L 224/12.WI.PVnebst den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen Bezuggenommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlungund Entscheidung gemacht worden sind. II. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller begehrt vorliegenddie Feststellung seines aktiven Wahlrechtes, nicht jedoch dieFeststellung seiner Wählbarkeit (passives Wahlrecht). Insoweitdient es dem effektiven Rechtsschutz, wenn bereits vor der Wahlüber die Frage der Ordnungsgemäßheit des Wählerverzeichnisses unddes Wahlrechts des Antragstellers entschieden wird. Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller istwahlberechtigt. Das Wahlrecht ist nicht gemäß § 13 Abs. 2 BPersVGentfallen. Unstreitig liegt in der Personalgestellung nach § 4 Abs.3 TVöD keine Abordnung vor. Vielmehr hatte das B-Amt eine Abordnungnur bei den 4 Beamten, welche auf die BImA übergeleitet wordensind, bejaht und das Mitbestimmungsverfahren gemäß § 76 Abs. 1 Nr.5 BPersVG eingeleitet. Der Antragsteller hat sein Wahlrecht auch nicht verloren, weiler aufgrund einer Zuweisung nach § 29 BBG (früher § 123 aBeamtenrechtsrahmengesetz) einer Dienststelle angehörte, die ganzoder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierteEinrichtung ohne Dienstherrenfähigkeit oder eine privatrechtlichorganisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wurde.Das B-Amt existiert immer noch als Behörde des Bundes. Auch ist dieBImA eine Anstalt des öffentlichen Rechts mitDienstherrenfähigkeit, wie sich aus dem Errichtungsgesetzergibt. Auch fehlt es an einer entsprechenden arbeitsrechtlichenVereinbarung. Der Antragsteller hat keine arbeitsrechtlicheVereinbarung, weder mit dem B noch mit der BImA zur Gestellung andie BImA geschlossen. Vielmehr wurde er mit Verfügung vom29.12.2010 angewiesen, im Rahmen des geschlossenenPersonalgestellungsvertrages seine Arbeitsleistung für dieBundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) zu erbringen. DieseRegelung stützt sich auf eine tarifvertragliche, nicht aber aufeine arbeitsvertragliche Vereinbarung. Auch kommt entgegen der Auffassung des Hauptwahlvorstandes beimBundesministerium des Inneren und dem Beschluss des örtlichenWahlvorstandes vom
- Februar 2012 eine analoge Anwendung derRegelungen des § 13 Abs. 2 BPersVG nicht in Betracht. In Kenntnisder Regelung von § 4 Abs. 3 TVöD und des dort neu geschaffenenBegriffes der „Gestellung“ hat weder das ressortmäßigfederführende Bundesministerium des Inneren noch der Gesetzgeberdas Bundespersonalvertretungsgesetz geändert. Dies, obwohl andereBundesländer, wie z. B. Nordrhein-Westfalen in § 10 Abs. 2 LPVGRegelungen für den Fall der Gestellung aufgenommen haben. § 13 Abs.2 Satz 1 BPersVG stellt auf die „Abordnung“ ab. Wie der Hauptwahlvorstand in seinem Schriftsatz vom 01.03.2012zu Recht darauf hingewiesen hat, gibt es imBundespersonalvertretungsrecht keinen Beteiligungs- bzw.Mitbestimmungstatbestand für eine „Überleitung“ bzw.eine „Gestellung“ im Sinne des § 4 Abs. 3 TVöD.Insoweit hat der Gesetzgeber im Bereich der Beteiligungsrechte dieGestellung bewusst nicht erfasst und auch nicht der Abordnunggleichgestellt. Wenn aber der Gesetzgeber die abschließendenTatbestände der Mitbestimmung bewusst nicht erweitert hat, kannnicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bei der Fragedes Wahlrechtes im selben Gesetz hier eine Regelungslücke habeentstehen lassen wollen. Die Dienststelle B würde auch ein widersprüchliches Verhalten anden Tag legen, wenn sie bei einer „Gestellung“ eineAbordnung nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG verneint, diese aberbezüglich § 13 Abs. 2 Satz 1 BPersVG in analoger Anwendung bejahenwürde. Das Bundespersonalvertretungsgesetz istinsoweit kein Gesetz, welches nach Belieben und Wünschenwidersprüchlich ausgelegt werden kann. Es erschließt sich der Kammer auch nicht, dass bezüglich derBeamten die Mitbestimmung der Abordnung erfolgte, bezüglich derAngestellten jedoch eine Beteiligung des örtlichen Personalratesgerade nicht erfolgte. Die Kammer vermag auch eine Differenzierungzwischen einer analogen Anwendung über die Anordnung bezogen auf §13 Abs. 2 BPersVG, aber die nicht analoge Anwendung zu § 75 Abs. 1Nr. 4 BPersVG nicht nachzuvollziehen. Dies auch, wenn diePersonalgestellung tatsächlich den Charakter einerbeamtenrechtlichen Abordnung hätte. In diesen Fällen wäre es allenfalls von der Dienststellekonsequent gewesen, auch im Rahmen der Beteiligungsrechte nach § 75Abs. 1 Nr. 4 BPersVG einen Beteiligungstatbestand der Abordnung zubejahen. Dies ist aber bewusst nicht geschehen. Den Fall einer Abordnung bei den Angestellten im Rahmen einerPersonalgestellung sieht auch weder der Hauptpersonalrat beimBundesinnenministerium noch das Bundesministerium des Inneren, wiesich aus der Rahmenvereinbarung ergibt. Mithin vermag das erkennende Gericht nicht zu erkennen, dass beider Frage des Verlustes des Wahlrechtes eine Regelungslückeentstanden ist, wenn der Gesetzgeber bewusst die Gestellung in denBeteiligungstatbeständen nicht aufgenommen hat. Vielmehr ist davonauszugehen, dass sich sowohl bei den Beteiligungstatbeständen, wieauch bei den Ausschlussgründen nach § 13 Abs. 2 BPersVG, um eineabschließende Regelung handelt. Der Antragsteller hat auch die Dienststellenzugehörigkeit zumB-Amt nicht verloren. Sein Grundbeschäftigungsverhältnis bestehtweiterhin mit diesem: „Ihr Arbeitsverhältnis zum B-Amt bleibtunverändert. Hinsichtlich Ihrer Rechte und Pflichten aus demArbeitsverhältnis ergeben sich keine Änderungen.“(Personalgestellungsverfügung vom 25.12.2010). Die tatsächlichen Verhältnisse und die Zuordnung zu derDienststelle B haben sich auch nicht wesentlich geändert. Nach demunbestrittenen Vorbringen des Antragstellers ist vielmehr davonauszugehen, dass der Antragsteller weiterhin in das B-Amteingegliedert ist. So verfügt er über einen Dienstausweis des B undnicht über einen der BImA. Er benutzt die Zeiterfassung desB-Amtes, er bekommt seine Arbeitsverträge aus dem Hause des B,seine Telefonnummer und seine Mailadresse ist die des B-Amtes.Insoweit ist auch der Bezug zum örtlichen Personalrat des B inWiesbaden und dem Schutzbereich wesentlich größer, als dieser zumPersonalrat der BImA je sein könnte. Nach alledem steht dem Antragsteller die Wahlberechtigung zumörtlichen Personalrat des B in Wiesbaden, zum Gesamtpersonalrat desB und zum Hauptpersonalrat beim BMI zu. Denn Ausschlussgründe nach§ 13 Abs. 2 BPersVG sind nicht gegeben. Permalink: http://openjur.de/u/308307.html Kommentare
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