Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerinzurückgewiesen. Beschwerdewert: 50.000,- € Gründe Die zulässige Beschwerde hat in der Sachekeinen Erfolg. Das Landgericht hat die Vollstreckungsanträge nach § 890 ZPO mit Recht zurückgewiesen, nachdem das Landgericht mitUrteil vom 24.1.2012 die Beschlussverfügung vom 21.11.2011 unterZurückweisung des Eilantrages aufgehoben hat. Infolge dieserAufhebungsentscheidung ist die Wirkung der Unterlassungsverfügungvon Anfang an (ex tunc) entfallen, so dass dieser Titel keineGrundlage für eine Ahndung bereits begangener Zuwiderhandlungenmehr sein kann (vgl. Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Rdz.19 zu Kap. 66 m.w.N., sowie – für den Fall des Titelfortfallsinfolge übereinstimmender Erledigungserklärungen BGH GRUR 2004, 264 – Euro-Einführungsrabatt, Tz. 30). Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass dieAntragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Berufungeingelegt hat, mit der sie den Verfügungsanspruchweiterverfolgt. Solange über diese Berufung nicht entschieden ist, bestehtohnehin kein Unterlassungstitel, der Grundlage für eineVollstreckung nach § 890 ZPO sein könnte; die Beschwerde kann daherderzeit ohnehin keinen Erfolg haben. Aber auch für die von der Antragstellerin mit derBerufungsbegründung angeregte Aussetzung des Beschwerdeverfahrensbis zum Abschluss des Berufungsverfahrens besteht kein Anlass. Dennselbst wenn die Berufung Erfolg hat, kann dies allenfalls zumErlass einer neuen einstweiligen Verfügung gleichen Inhalts, nichtaber zu einer rückwirkenden Bestätigung der Beschlussverfügung vom21.11.2011 führen; die Wirkung dieser einstweiligen Verfügung istnämlich mit der Aufhebungsentscheidung des Landgerichts endgültigwirkungslos geworden (vgl. hierzu OLG Hamburg WRP 1997, 53).Insoweit unterscheidet sich die Situation maßgeblich vonderjenigen, dass lediglich die Einstellung der Zwangsvollstreckungaus einer – weiterhin bestehenden - einstweiligen Verfügungzunächst angeordnet und sodann wieder aufgehoben wird (vgl. hierzuAhrens a.a.O., Rdz. 18 zu Kap. 66). Der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgericht München,wonach bei erneutem Erlass der einstweiligen Verfügung auf Grunddes identischen Sachverhalts der Schuldner auch wegen einer währenddes Bestands der aufgehobenen Beschlussverfügung begangenenZuwiderhandlung zu bestrafen sei ( NJWE-WettbR 2000, 147 ) vermagsich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Denn sie trägt nichtdem Umstand Rechnung, dass die Wirkung der Beschlussverfügung mitder Aufhebungsentscheidung des Landgerichts endgültig beseitigtworden ist und - wovon auch das OLG München ausgeht (a.a.O. Tz. 18)– mit der Berufungsentscheidung gerade nichtwiederhergestellt wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sindnicht erfüllt (§§ 574 II i.V.m. 542 II ZPO). Permalink: http://openjur.de/u/308311.html Kommentare
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