Reklameflächen und Leuchtelementen innerhalb
Bahnhöfen, Haltestellen und Busstationen, innerhalb und außerhalb
Fahrzeugen, besonders städtischen Omnibussen, Waggons, Triebwagen, U-Bahnzügen. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 19. Oktober 2004 zurückgewiesen.
den Gerichtskosten tragen die Klägerin 92% und die Beklagte zu 2 8%.
den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 2 8%. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 92% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Tatbestand Die Klägerin ist eine Gesellschaft der Metro-Unternehmensgruppe, die zu den weltweit größten Handelsunternehmen gehört. Im Metro-Konzern ist die Klägerin für die Verwaltung und Durchsetzung der Kennzeichenrechte zuständig und
der Metro AG ermächtigt, die Rechte an dem Unternehmenskennzeichen wahrzunehmen. Die Klägerin ist Inhaberin der mit Priorität vom 15. April 1995 unter anderem für "Veranstaltung und Vermittlung
Reisen, Vermittlung
Verkehrsleistungen" eingetragenen farbigen (gelb/schwarz) Wort-/Bildmarke Nr. 395 16 389 Die Klägerin ist weiterhin Inhaberin der Wortmarke Nr. 300 15 432 "METRORAPID", die mit Priorität vom 1. März 2000 unter anderem für "Transportwesen; Werbung; Geschäftsführung; Veranstaltung
Reisen" eingetragen ist, und der gleichlautenden Wortmarke Nr. 301 27 034 (Priorität: 27. April 2001), die Schutz für "Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung zu Lande, in der Luft und auf dem Wasser, Werbung; Geschäftsführung; Transportwesen; Veranstaltung
Reisen" beansprucht. Die Metro-Unternehmensgruppe betreibt sogenannte Cash&Carry-Märkte, in denen Gewerbetreibende einkaufen können. In den Märkten wurden früher auch Urlaubsreisen angeboten. Gegenwärtig bietet der Metro-Konzern in Zusammenarbeit mit dem Reiseveranstalter ... Reisen über Fernabsatzmedien an. Die Beklagte zu 1, eine Aktiengesellschaft, ist im Großraum Hamburg das Unternehmen, das den öffentlichen Personennahverkehr betreibt. Die Beklagte zu 2 erbringt die hierfür erforderlichen Planungs- und Koordinationsleistungen. Die Beklagten bezeichnen seit dem Jahre 2001 Buslinien mit hoher Taktfrequenz als "METROBUS". Die Bezeichnung befindet sich in gelber Schrift auf schwarzem Grund in den elektronischen Anzeigen an der Frontseite und den Seitenflächen der Busse zusammen mit der Angabe des Fahrziels und der Buslinie. Die Beklagte zu 2 ist Inhaberin der eingetragenen Wortmarke Nr. 301 10 444 "HVV Metrobus", die mit Priorität vom 16. Februar 2001 für die im Klageantrag zu I 1 bezeichneten Waren und Dienstleistungen Schutz beansprucht. Die Beklagte zu 2 ist zudem Inhaberin der Domain-Namen "metrobus.de" und "hvv-metrobus.de". Die Klägerin hat geltend gemacht, die
den Beklagten verwendeten Bezeichnungen, die Marke der Beklagten zu 2 und deren Domain-Namen verletzten ihre Markenrechte und das Unternehmenskennzeichen "Metro". Die Marke "METRO" und das gleichlautende Unternehmenskennzeichen seien bekannte Kennzeichen. Die Klägerin hat beantragt, I. 1. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Reklame-Metallschilder zu Werbezwecken; Fahrzeugsitze; Gepäckträger; Gepäcknetze; Omnibusse; Schonbezüge für Fahrzeugsitze; Drucksachen, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Veröffentlichungen aller Art, Pläne, Ansichtskarten, Fahrscheine, Eintrittskarten, Fahrscheinhefte; Fahrpläne, Werbeplakate; Schilder zu Werbezwecken, nicht aus Metall; Werbung in Schaufenstern, Vermietung
Reklameflächen und Leuchtelementen innerhalb
Bahnhöfen, Haltestellen und Busstationen, innerhalb und außerhalb
Fahrzeugen, besonders städtischen Omnibussen, Waggons, Triebwagen, U-Bahnzügen; Transportwesen, insbesondere Linienbusbeförderung
Personen mit Autobussen; Auskünfte über Transportangelegenheiten, insbesondere Fahrplaninformationen, die Bezeichnung "HVV MetroBus" und/oder "MetroBus" und/oder "METROBUS" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, insbesondere als Internetadresse www.metrobus.de und/oder www.hvv-metrobus.de und/oder, wenn dies in der nachfolgend eingeblendeten Form geschieht: 2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen,
Personen mit Autobussen" und "Fahrplaninformationen". In diesem Umfang hat das Berufungsgericht die Beklagte zu 2 auch zur Einwilligung in die Löschung der entsprechenden Marke verurteilt. Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg MD 2007, 136). Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten zu 2. Die Klägerin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel, dessen Zurückweisung die Beklagten beantragen, die vollständige Verurteilung nach den Klageanträgen. Die Beklagte zu 2 wendet sich mit ihrer Anschlussrevision gegen die teilweise Verurteilung nach den Klageanträgen zu I 1 und I 2 a. Die Klägerin beantragt, die Anschlussrevision der Beklagten zu 2 zurückzuweisen. Gründe A. Das Berufungsgericht hat die
der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nur im Hinblick auf einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Bezeichnung "HVV MetroBus" und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der gleichlautenden Marke gegen die Beklagte zu 2 aufgrund des Unternehmenskennzeichens der Metro AG gemäß § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG mit Ausnahme der Dienstleistungen "Linienbusbeförderung
Personen mit Autobussen" und "Fahrplaninformationen" für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt: Es drohe ernsthaft die Benutzung der Marke "HVV MetroBus" für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen durch die Beklagte zu 2. Die Klägerin könne den Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 2 zwar nicht auf die Marke "METRO" stützen. Zwischen dieser nur durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Marke und dem angegriffenen Zeichen bestehe keine Verwechslungsgefahr i.S.
G. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich jedoch aufgrund des Unternehmenskennzeichens der Metro AG aus § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG. Die Bekanntheit des Firmenbestandteils "Metro" für den Betrieb
Cash&Carry-Märkten bei den allgemeinen Verkehrskreisen erfasse - mit Ausnahme der Dienstleistungen "Linienbusbeförderung
Personen mit Autobussen" und "Fahrplaninformationen" - alle Waren und Dienstleistungen, für die die Marke der Beklagten zu 2 eingetragen sei. Die Bekanntheit des Unternehmenskennzeichens wirke sich auch auf den Eindruck des Verkehrs
dem Kombinationszeichen "HVV MetroBus" aus, in dem der Verkehr das bekannte Zeichen "Metro" wiedererkenne. Im Hinblick auf die gesteigerte Kennzeichnungskraft und die bestehende Branchennähe reiche die Zeichenähnlichkeit aus, um eine Verwechslungsgefahr i.S.
G zu begründen. Wegen einer beabsichtigten Verwendung der in Rede stehenden Bezeichnung für die Dienstleistungen "Linienbusbeförderung
Personen mit Autobussen" und "Fahrplaninformationen" stünden der Klägerin keine Ansprüche zu, weil der Bestandteil "Metro" in der angegriffenen Bezeichnung nicht selbständig kennzeichnend sei. Der Verkehr entnehme der Zeichenkombination, dass ein mit "MetroBus" bezeichnetes System
Buslinien im HVV-Verkehrsnetz angeboten werde. Eine Verwechslungsgefahr i.S.
G bestehe deshalb insoweit nicht. Entsprechendes gelte für die Klagemarken "METRO" und "METRORAPID". Die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen reiche nicht, um eine Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und damit einen Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Bezeichnung "HVV MetroBus" für die verbliebenen Dienstleistungen i.S.
G zu begründen. Der Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung für die Dienstleistungen "Linienbusbeförderung
Personen mit Autobussen" und "Fahrplaninformationen" ergebe sich auch nicht aus dem Schutz des bekannten Unternehmenskennzeichens "Metro AG" nach § 15 Abs. 3 und 4 MarkenG. Das Publikum habe keinen Anlass, die Kollisionszeichen auf dem in Rede stehenden Dienstleistungssektor gedanklich miteinander zu verknüpfen. Ein Unterlassungsanspruch gegen die Benutzung der Bezeichnungen "MetroBus" und "METROBUS" wegen ihrer Verwendung in Prospekten und auf Fahrzielanzeigern
Bussen bestehe ebenfalls nicht. Es fehle an einer kennzeichenmäßigen Benutzung der angegriffenen Bezeichnungen. Der Verkehr fasse die Begriffe nicht herkunftshinweisend, sondern nur wie Bestellzeichen zur Unterscheidung der verschiedenen Angebote nach der Art der Dienstleistung auf. Im Übrigen sei weder eine Verwechslungsgefahr zwischen den Klagemarken und dem Unternehmenskennzeichen "Metro" einerseits und den angegriffenen Bezeichnungen gegeben, noch bestehe die Gefahr einer gedanklichen Verknüpfung mit dem bekannten Unternehmenskennzeichen Metro AG. Der Klägerin stünden schließlich auch keine Ansprüche im Hinblick auf die Domain-Namen der Beklagten zu 2 und keine Annexansprüche zu. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin ist unbegründet, während die Anschlussrevision der Beklagten zu 2 teilweise Erfolg hat. I. Revision der Klägerin 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus den Klagekennzeichen nach § 14 Abs. 5 und § 15 Abs. 4 MarkenG wegen der Verwendung der Bezeichnung "HVV MetroBus" für die Linienbusbeförderung
Personen mit Autobussen sowie für Fahrplaninformationen scheide aus, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG gegen die Verwendung der Bezeichnung "HVV MetroBus" für die in Rede stehenden Dienstleistungen der Linienbusbeförderung
Personen mit Autobussen sowie Fahrplaninformationen aufgrund der Klagemarke Nr. 395 16 389 "METRO" verneint. Zwischen den kollidierenden Zeichen besteht keine Verwechslungsgefahr i.S.
G. aa) Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S.
G ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH, Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04 , GRUR 2008, 258 Tz. 20 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (EuGH, Urt. v. 12.6.2007 - C-334/05 , Slg. 2007, I-4529 = GRUR 2007, 700 Tz. 35 - Limoncello; BGH, Urt. v. 3.4.2008 - I ZR 49/05 , GRUR 2008, 1002 Tz. 23 = WRP 2008, 1434 - Schuhpark). bb) Das Berufungsgericht ist bei seiner Prüfung zutreffend
einer Ähnlichkeit der Dienstleistungen ausgegangen, für die die kollidierenden Zeichen Schutz beanspruchen. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren und Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere die Art der Waren und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig
denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen.
einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren und Dienstleistungen
vornherein ausgeschlossen ist. Dabei gibt es eine absolute Waren- und Dienstleistungsunähnlichkeit, die auch bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ausgeglichen werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - C-39/97 , Slg. 1998, I-5507 Tz. 15 = GRUR 1998, 922 - Canon; BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 96/03 , GRUR 2006, 941 Tz. 13 = WRP 2006, 1235 - TOSCA BLU; Beschl. v. 28.9.2006 - I ZB 100/05 , GRUR 2007, 321 Tz. 20 = WRP 2007, 321 - COHIBA). Zwischen der Veranstaltung und der Vermittlung
Reisen sowie der Vermittlung
Verkehrsleistungen, für die die Klagemarke geschützt ist, und der Linienbusbeförderung
Personen mit Autobussen sowie Fahrplaninformationen besteht wegen des gemeinsamen Bezugs zur Personenbeförderung Dienstleistungsähnlichkeit. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Dienstleistungsähnlichkeit nicht deshalb zu verneinen, weil die Beförderung
Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Gegensatz zu herkömmlichen Reisedienstleistungen nach den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes genehmigungspflichtig ist und eine Leistung der Daseinsvorsorge darstellt. Dies schließt es nicht aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise durch den gemeinsamen Bezug zur Personenbeförderung bei der Verwendung einer einheitlichen Bezeichnung zumindest
wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zwischen den Unternehmen ausgehen. cc) Das Berufungsgericht ist
einer originär durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke "METRO" ausgegangen und hat angenommen, diese sei weder durch eine umfangreiche Benutzung noch durch die Bekanntheit des Unternehmenskennzeichens der Metro AG gesteigert. Zugunsten der Klägerin kann jedoch - wie
der Revision geltend gemacht -
einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarke "METRO" für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass das Unternehmenskennzeichen "Metro" firmenmäßig in erheblichem Umfang für die Vermittlung
Reisen verwendet worden und als bekanntes Zeichen anzusehen ist. Es hat weiter angenommen, dass die infolge der Bekanntheit hohe Kennzeichnungskraft des Unternehmenskennzeichens für den Betrieb
Kaufhäusern sich auch auf den Bereich der Vermittlung
Reisen auswirkt, weil dem Verkehr bekannt ist, dass Kaufhausunternehmen üblicherweise auch Reiseleistungen vertreiben. Für die Klagemarke hat das Berufungsgericht zwar keine entsprechenden Feststellungen getroffen. Zugunsten der Klägerin kann aber unterstellt werden, dass neben dem Unternehmenskennzeichen auch die Klagemarke "METRO" für die fraglichen Dienstleistungen infolge der Bekanntheit des Unternehmenskennzeichens über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt. Hierfür spricht neben dem vom Berufungsgericht nicht gewürdigten Vortrag, nach dem die Klagemarke "METRO"
Unternehmen der Metro-Gruppe in erheblichem Umfang für die Vermittlung
Reisen benutzt worden ist, der Umstand, dass das Publikum in der Erinnerung nicht nach der rechtlichen Art der Kennzeichen differenziert (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rdn. 395). Zudem ist der Verkehr bei Dienstleistungen daran gewöhnt, dass diese häufiger als Waren mit dem Unternehmensnamen gekennzeichnet werden (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 162/04 , GRUR 2008, 616 Tz. 16 = WRP 2008, 802 - AKZENTA). dd) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke "METRO" und der angegriffenen Marke "HVV Metrobus" verneint, die zutreffend in der Schreibweise "HVV Metrobus" und nicht, wie
der Klägerin angeführt und vom Berufungsgericht übernommen, in der Gestaltung "HVV MetroBus" eingetragen ist. Auch unter Berücksichtigung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist die Zeichenähnlichkeit zu gering, um die Gefahr einer unmittelbaren Verwechselbarkeit der Zeichen zu begründen.
ihrem Wortbestandteil dominiert wird und die angegriffene Marke "HVV Metrobus" weder
dem Wortbestandteil "Metro" geprägt wird noch dieser Bestandteil in dem zusammengesetzten Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung innehat. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Begründung, die Klagemarke werde auch durch die graphische Gestaltung und die Farbgebung geprägt; in der angegriffenen Marke habe der Bestandteil "Metro" eine selbständig kennzeichnende Stellung.
ihrem Wortbestandteil geprägt wird. Die Farbgebung (gelb) und die graphische Gestaltung treten in der Wahrnehmung des Verkehrs als lediglich einfache dekorative Elemente zurück. Insoweit gilt der Erfahrungssatz, dass sich der Verkehr bei einer Wort-/Bildmarke an dem Wortbestandteil orientiert, wenn - wie vorliegend - der Bildbestandteil keine ins Gewicht fallende graphische Gestaltung aufweist (vgl. BGHZ 167, 322 Tz. 30 - Malteserkreuz; BGH GRUR 2008, 258 Tz. 23 - INTERCONNECT/T-InterConnect; vgl. auch Büscher, GRUR 2005, 802, 809). Im Übrigen würde sich die Zeichenähnlichkeit bei einer Einbeziehung der graphischen Gestaltung und Farbgebung der Klagemarke weiter verringern, weil die angegriffene Marke "HVV Metrobus" eine Wortmarke ist und deshalb keine der Klagemarke vergleichbare graphische und farbliche Gestaltung aufweist.
Personen mit Autobussen im Linienverkehr und mit Fahrplaninformationen aus Sicht des Verkehrs ein Beförderungsangebot innerhalb des Hamburger Verkehrsverbunds bezeichnet. Wegen dieser Funktion des Wortbestandteils "Metrobus" liegt es fern, dass der Verkehr den Gesamtbegriff in die Bestandteile "Metro" und "bus" aufspaltet oder mit der dem bekannten Unternehmenskennzeichen entsprechenden Klagemarke "METRO" gedanklich in Verbindung bringt. Der Verkehr hat auch nicht deshalb Veranlassung, den Begriff "Metrobus" in "Metro" und "bus" aufzuspalten oder eine gedankliche Verbindung zwischen der Klagemarke "METRO" und dem Zeichen "Metrobus" herzustellen, weil ein derart bezeichneter Bus zu Handelsmärkten der Unternehmensgruppe der Klägerin fährt. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass mit "Metrobus" bezeichnete Busverbindungen zu den Handelsmärkten der Metro-Gruppe existieren. Die Revision hat insoweit auch keinen Vortrag der Klägerin als übergangen gerügt. Wird der Begriff "Metrobus" aber vom Verkehr nicht zergliedernd aufgefasst und bringt er auch aus anderen Gründen die Zeichen "METRO" und "Metrobus" nicht miteinander in Verbindung, ist die Zeichenähnlichkeit zwischen "METRO" und "Metrobus" so gering, dass eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ausscheidet. Danach kann offenbleiben, ob auch der Bestandteil "HVV" zum Gesamteindruck der angegriffenen Marke beiträgt oder ob er zurücktritt, weil der Verkehr ihn als Unternehmenskennzeichen identifiziert und die eigentliche Produktbezeichnung in dem Bestandteil "Metrobus" sieht. ee) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe es versäumt, eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens zu prüfen.
Personen mit Autobussen" und "Fahrplaninformationen" als Gesamtbegriff und nicht zergliedernd versteht und auch nicht an die Unternehmensgruppe der Klägerin erinnert wird (vgl. oben unter B I 1 a dd
der Klägerin aufgezeigten Fällen der Sponsor der Buslinien als Namensgeber ohne weiteres ersichtlich, was bei dem angegriffenen Begriff "HVV Metrobus" wegen des beschreibenden Inhalts bei den in Rede stehenden Dienstleistungen gerade nicht der Fall ist. Mit ihrer gegenteiligen Würdigung setzt die Revision in unzulässiger Weise ihre eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Tatrichters. Ohne Erfolg rügt die Revision in diesem Zusammenhang weiterhin, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen zu dem
der Klägerin vorgetragenen Phänomen des "Haltestellen-Sponsoring" getroffen, bei dem eine Haltestelle mit dem Namen eines in der Nähe ansässigen Unternehmens gekennzeichnet wird. Im Streitfall geht es nicht um die Bezeichnung einer Haltestelle. Besondere Ausführungen des Berufungsgerichts waren hierzu daher nicht veranlasst.
Dienstleistungsähnlichkeit, sondern
Dienstleistungsidentität auszugehen. Die Klagemarke ist unter anderem für den Oberbegriff "Transportwesen" eingetragen. Dieser umfasst auch den Personentransport einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen.
einer gesteigerten Kennzeichnungskraft auch dieser Klagemarke ausgegangen wird, ist die Zeichenähnlichkeit zwischen dieser Klagemarke und der angegriffenen Marke "HVV Metrobus" zu gering, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Der Bestandteil "METRO" prägt entgegen der Ansicht der Revision die Klagemarke nicht. Er weist ebenso wie der Bestandteil "RAPID" für Dienstleistungen im Bereich des Transportwesens beschreibende Anklänge auf und dominiert den Gesamteindruck der Klagemarke nicht. Die angegriffene Marke wird ebenfalls nicht durch den Wortbestandteil "Metro" geprägt; dieser Bestandteil hat auch keine selbständig kennzeichnende Stellung in dem zusammengesetzten Zeichen inne (hierzu Abschn. B I 1 a dd
einem eigenen schutzwürdigen Interesse der Klägerin, die
der Metro AG zur Geltendmachung der Rechte aus dem Unternehmenskennzeichen ermächtigt worden ist, ist im Streitfall auszugehen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin im Metro-Konzern für die Verwaltung und Durchsetzung der Kennzeichenrechte zuständig ist. Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer mit dem Wortbestandteil "Metro" des Unternehmenskennzeichens der Metro AG gebildeter Marken. Auch in der Firmierung der Klägerin ist die Bezeichnung "Metro" enthalten. Die Klägerin hat deshalb ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung der Rechte aus dem Unternehmenskennzeichen der Metro AG, das über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt. bb) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmenskennzeichen der Metro AG und der angegriffenen Marke "HVV Metrobus" für die fraglichen Dienstleistungen verneint (§ 15 Abs. 2 und 4 MarkenG). Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass kennzeichnungskräftiger Bestandteil des vollständigen Unternehmenskennzeichens allein "Metro" ist, weil der Rechtsformzusatz beschreibend ist. Zudem ist "Metro" auch das Firmenschlagwort der vollständigen Firmierung der Metro AG. Zum Fehlen der Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmenskennzeichen und der angegriffenen Marke gelten die vorstehenden Ausführungen zur Klagemarke "METRO" entsprechend (B I 1 a dd und ee). Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zwischen dem Unternehmenskennzeichen der Metro AG und der angegriffenen Marke "HVV Metrobus" kann ebenfalls nicht angenommen werden.
dieser Art der Verwechslungsgefahr ist auszugehen, wenn der Verkehr zwar die Bezeichnungen selbst und die durch sie gekennzeichneten Unternehmen auseinanderhalten kann, aus den sich gegenüberstehenden Zeichen aber auf organisatorische oder wirtschaftliche Zusammenhänge schließt (BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99 , GRUR 2002, 898 , 900 = WRP 2002, 1066 - defacto). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Verkehr bei der Bezeichnung "HVV Metrobus" im Zusammenhang mit den Dienstleistungen "Linienbusbeförderung
Personen mit Autobussen" und "Fahrplaninformationen" aber nicht an die Handelskette des Metrokonzerns erinnert. Er gelangt deshalb auch nicht zu der Annahme, es bestünden wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen zwischen den Unternehmen. d) Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Bezeichnung "HVV Metrobus" für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen auch nicht aufgrund des bekannten Unternehmenskennzeichens "Metro AG" für begründet erachtet (§ 15 Abs. 3 und 4 MarkenG). Es hat dies daraus gefolgert, dass der Verkehr aufgrund der angegriffenen Marke nicht an die Handelskette des Metrokonzerns erinnert wird. Das lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird
der Revision auch nicht angegriffen. 2. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu 2 auf Löschung der angegriffenen Marke "HVV Metrobus" für die Dienstleistungen Linienbusbeförderung
Personen mit Autobussen und Fahrplaninformationen zu, weil die Beklagte zu 2 nach den Ausführungen unter B I 1 insoweit nicht in den Schutzbereich der
der Klägerin geltend gemachten Kennzeichenrechte eingreift (§ 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 12 MarkenG). 3. Die Klägerin kann
den Beklagten weder aufgrund der Klagemarken nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG noch aufgrund des Unternehmenskennzeichens der Metro AG nach § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG die Unterlassung der Benutzung der Bezeichnungen "MetroBus" und "METROBUS" verlangen. a) Soweit das beantragte Verbot für die im Klageantrag zu I 1 aufgeführten Waren und Dienstleistungen in Rede steht, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Bezeichnungen bislang nur im Zusammenhang mit Fahrplan- und Fahrzielinformationen verwandt worden sind. Die Beklagten verwenden die Bezeichnung "METROBUS" nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seit Sommer 2001 in den elektronischen Anzeigefeldern für Fahrziel und Linien an der Frontseite und den Seitenflächen
Bussen, wie dies im Insbesondere-Teil des Klageantrags zu I 1 eingeblendet ist. Zudem verwendet die Beklagte zu 2 die Bezeichnung auf dem als Anlage K 23 vorgelegten Faltblatt in Alleinstellung. Das Berufungsgericht hat deshalb angenommen, dass für die übrigen im Klageantrag zu I 1 aufgeführten Waren und Dienstleistungen eine Begehungsgefahr im Hinblick auf die Benutzung der Bezeichnungen "METROBUS" und "MetroBus" fehlt. Diese Beurteilung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch
der Revision nicht angegriffen.
Bussen im Großraum Hamburg gehe. Er werde deshalb in dem Wort "METROBUS" eine Art Bestellzeichen erblicken, das diese Art des Angebots nur
andersartigen Angeboten desselben Verkehrsunternehmens abgrenzen solle. Dem kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat zu hohe Anforderungen an eine markenmäßige Benutzung gestellt.
denen anderer dient (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01 , Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz. 51 ff. - Arsenal Football Club; BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 45/03 , GRUR 2005, 414 , 415 = WRP 2005, 610 - Russisches Schaumgebäck; Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 123/05 , GRUR 2008, 793 Tz. 16 = WRP 2008, 1196 - Rillenkoffer). Die Rechte aus der Marke sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktion der Marke und insbesondere deren Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (EuGH, Urt. v. 25.1.2007 - C-48/05 , Slg. 2007, I-1017 = GRUR Int. 2007, 404 Tz. 21 = WRP 2007, 299 - Opel/Autec; BGHZ 171, 89 Tz. 22 - Pralinenform).
G besteht. Insoweit gelten die Ausführungen unter B I 1 c bb entsprechend. cc) Eine Verwechslungsgefahr zwischen den Klagemarken "METRO" und "METRORAPID" und den angegriffenen Bezeichnungen i.S.
G besteht ebenfalls nicht, weil die Ähnlichkeit der Kollisionszeichen zu gering ist. Hierzu kann auf die entsprechenden Erwägungen zur Verwechslungsgefahr zwischen den Klagemarken und der angegriffenen Marke "HVV Metrobus" Bezug genommen werden, bei denen die Zeichenähnlichkeit auch bei Außerachtlassung der auf das Unternehmen hinweisenden Buchstabenfolge "HVV" zu gering ist, um eine Verwechslungsgefahr i.S.
G zu begründen (vgl. unter B I 1 a dd und ee).
Personen mit Autobussen" und "Fahrplaninformationen" gegen die Beklagte zu 2 stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Anschlussrevision der Beklagten zu 2 hat teilweise Erfolg. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2 aufgrund des Unternehmenskennzeichens und des Firmenschlagworts der Metro AG ein Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG für folgende Waren und Dienstleistungen zu, für die die angegriffene Marke eingetragen ist: Reklame-Metallschilder zu Werbezwecken; Fahrzeugsitze; Gepäckträger; Gepäcknetze; Schonbezüge für Fahrzeugsitze; Drucksachen, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Veröffentlichungen aller Art, Pläne, Ansichtskarten; Werbeplakate; Schilder zu Werbezwecken, nicht aus Metall; Werbung in Schaufenstern; Transportwesen, davon ausgenommen Linienbusbeförderung
Personen mit Autobussen; Auskünfte über Transportangelegenheiten, davon ausgenommen Fahrplaninformationen. Dagegen ist eine Verwechslungsgefahr aufgrund des Unternehmenskennzeichens und des Firmenschlagworts der Metro AG i.S.
G mangels Branchennähe ausgeschlossen, soweit die folgenden Waren und Dienstleistungen in Rede stehen: Omnibusse; Fahrscheine, Eintrittskarten, Fahrscheinhefte; Fahrpläne; Vermietung
Reklameflächen und Leuchtelementen innerhalb
Bahnhöfen, Haltestellen und Busstationen, innerhalb und außerhalb
Fahrzeugen, besonders städtischen Omnibussen, Waggons, Triebwagen, U-Bahnzügen.
G zwischen dem Unternehmenskennzeichen und Firmenschlagwort der Metro AG und der angegriffenen Marke für die Waren und Dienstleistungen "Omnibusse; Fahrscheine, Eintrittskarten, Fahrscheinhefte; Fahrpläne; Vermietung
Reklameflächen und Leuchtelementen innerhalb
Bahnhöfen, Haltestellen und Busstationen, innerhalb und außerhalb
Fahrzeugen, besonders städtischen Omnibussen, Waggons, Triebwagen, U-Bahnzügen" zu verneinen. aa) Das Berufungsgericht hat eine Branchennähe zu sämtlichen Waren und Dienstleistungen angenommen, für die die angegriffene Marke eingetragen ist. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. Für die Beurteilung der Branchennähe kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung typisch für die Parteien sind. Anhaltspunkte können Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein. In die Tätigkeitsbereiche der Parteien sind aber auch naheliegende Ausweitungen der Tätigkeitsbereiche einzubeziehen (BGH GRUR 2002, 898 , 899 f. - defacto). Das Unternehmensschlagwort "Metro" wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für den Betrieb
Cash&Carry-Großhandelsmärkten benutzt, in denen Wiederverkäufer und Gewerbetreibende einkaufen können. Die Branchennähe beschränkt sich nicht auf die Dienstleistung des Betreibens
Kaufhäusern und Großmärkten, sondern erstreckt sich nach der Verkehrsauffassung auch auf sämtliche Waren und Dienstleistungen, die üblicherweise in Großhandelsmärkten angeboten werden. Die entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts erweisen sich nicht als erfahrungswidrig. Häufig werden Waren unter Handelsmarken in den Verkehr gebracht. Der Verbraucher, der eine dem Unternehmenskennzeichen eines Handelskonzerns entsprechende Marke auf einem Produkt vorfindet, kann deshalb zu dem Schluss gelangen, es bestünden zumindest wirtschaftliche Verbindungen des Herstellerunternehmens zu dem Handelsunternehmen. Dies betrifft im Streitfall die vorbezeichneten Waren und Dienstleistungen, die für Wiederverkäufer
Interesse sein können und in Cash&Carry-Märkten angeboten oder erbracht werden. Ohne Erfolg wendet die Anschlussrevision ein, Zeitschriften und Bücher würden wegen der Preisbindung erfahrungsgemäß nicht
Zwischenhändlern angeboten. Die Anschlussrevision legt selbst dar, dass es spezielle Zeitschriften- und Buchgroßhändler gibt. Das Firmenschlagwort "Metro" wird außerdem
der Konzerntocher MGT METRO Group Logistik GmbH für Gütertransport- und Logistikdienstleistungen benutzt, so dass sich die Tätigkeitsbereiche auch insoweit überschneiden. Keine Branchennähe besteht dagegen zu den Waren und Dienstleistungen "Omnibusse; Fahrscheine, Eintrittskarten, Fahrscheinhefte; Fahrpläne; Vermietung
Reklameflächen und Leuchtelementen innerhalb
Bahnhöfen, Haltestellen und Busstationen, innerhalb und außerhalb
Fahrzeugen, besonders städtischen Omnibussen, Waggons, Triebwagen, U-Bahnzügen". Konkrete Feststellungen dazu, dass die Unternehmensgruppe, der die Klägerin angehört, auf diesem Gebiet tätig ist, hat das Berufungsgericht auch nicht getroffen. bb) Das Berufungsgericht ist
einer gesteigerten Kennzeichnungskraft des Unternehmenskennzeichens "Metro" ausgegangen. Dies ist für die Waren und Dienstleistungen, für die Branchennähe besteht, nicht zu beanstanden. Für den Betrieb
Kaufhäusern und sogenannten Cash&Carry-Märkten ist das Unternehmenskennzeichen schon
Hause aus normal unterscheidungskräftig. Infolge des großen Marktanteils des Metro-Konzerns hat die Bezeichnung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den allgemeinen Verkehrskreisen einen hohen Bekanntheitsgrad erreicht.
wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zum Metro-Konzern aus. 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2 kein über den Anspruch aus dem Unternehmenskennzeichen nach § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG hinausgehender Anspruch aufgrund der Klagemarken "METRO" und "METRORAPID" zu (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG).
Reklameflächen und Leuchtelementen innerhalb
Bahnhöfen, Haltestellen und Busstationen, innerhalb und außerhalb
Fahrzeugen, besonders städtischen Omnibussen, Waggons, Triebwagen, U-Bahnzügen" in Rede stehen, keine Verwechslungsgefahr i.S.
G. Zwar ist eine Ähnlichkeit zwischen den Dienstleistungen "Transportwesen" und "Immobilienwesen", für die die Klagemarke Schutz beansprucht, und den hier noch in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke nicht auszuschließen. Die Zeichenähnlichkeit zwischen den Kollisionszeichen ist aber zu gering, um selbst bei erhöhter Kennzeichnungskraft der Klagemarke "METRORAPID" und bestehender Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr zu begründen (hierzu B I 1 b bb). 3. Im gleichen Umfang wie der Unterlassungsanspruch steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Marke "HVV Metrobus" aus § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 12 MarkenG zu. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/30873.html Kommentare
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