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OLG Hamm, Urteil vom 17. März 2009 - Az. 4 U 167/08

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. August 2008 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es am Ende des Verbotst

§ 5Rz.

8.4 a). Auch hier taucht wiederum das Problem wie bei § 5 Abs. 5 UWG a.F. auf, dass Ziffer 5 der schwarzen Liste nur die Irreführung über die Vorratsmenge betrifft (Hefermehl/Köhler/

§ 5Rz.

8.1 a). Da die schwarze Liste eine Verbesserung des Verbraucherschutzes bewirken will, muss man aber auch hier auf den Grundtatbestand der Irreführung zurückgreifen, wenn man Ziffer 5 nur eine Regelung über den nötigen Umfang der Vorratsmenge entnehmen will. Denn auch nach § 5 Abs. 1 Ziffer 1 UWG n.F.handelt unlauter, wer über die Verfügbarkeit der beworbenen Ware täuscht. Auch nach neuem Recht kann zwar die Irreführung durch aufklärende Hinweise beseitigt werden (Hefermehl/Köhler/

§ 5Rz.

8.6). Der vorliegende Hinweis "Lieferzeit auf Nachfrage" reicht aber wie dargelegt nicht aus, so dass auch nach neuem Recht die Irreführung gegeben ist. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass nach Ziffer 5 der schwarzen Liste die Irreführung auch durch Bevorratung gleichartiger Waren ausgeschlossen werden kann. Zum einen handelt es sich vorliegend um die Bewerbung von Markenware, bei der die Ware anderer Marken schon von vornherein nicht gleichartig ist (Hefermehl/Köhler/

Anhang zu § 3 Rz. 5.4). Zum anderen scheitert der Austauschgedanke zudem aber auch schon daran, dass die Beklagte nicht konkret angegeben hat, welche Matratzen sie anstelle der beworbenen anbieten will. Dann kann die Vergleichbarkeit aber von vornherein nicht geprüft werden. Für die Frage der Verletzungsgefahr nach § 8 Abs. 1 UWG n.F. gilt das Gleiche, wie zu § 8 Abs. 1 UWG a.F. ausgeführt worden ist. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Kostenverteilung erster Instanz bleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts, weil die Klägerin den sie belastenden Teil des landgerichtlichen Urteils nicht angefochten hat. Der Maßgabezusatz der Berufungsinstanz stellt kein weiteres Teilunterliegen dar, weil er das Verbotsbegehren lediglich konkretisiert. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/30892.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.