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OLG Celle, Beschluss vom 07.05.2009 - 17 W 6/09

Tenor Die sofortige weitere Beschwerde der Betreuerin gegen den Beschluss der 58. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 26. November 2008 wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Grü

§ 5VBVG Rn.

31). b) Wegen der engen Anlehnung an den öffentlichrechtlichen Heimbegriff schließt es die grundsätzliche Eigenständigkeit des vergütungsrechtlichen Heimbegriffes indessen nicht aus, bei der Auslegung des § 5 Abs. 3 VBVG bestimmte Erfahrungssätze anzuwenden, die an die öffentlichrechtliche Qualifikation der Einrichtung anknüpfen, in der sich der Betroffene aufhält. Ein Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG wird im besonderen zu bejahen sein bei stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe (BtKomm/Dodegge 2.

Rdn. F 184. Fröschle, Betreuungsrecht Rn. 296) und darüber hinaus im allgemeinen bei allen Einrichtungen, die ihrerseits im öffentlichrechtlichen Sinne als Heime gemäß § 1 Abs. 1 HeimG anzusehen sind (Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers 4.

Rdn. 995). Insoweit hat das Landgericht auch zurecht darauf abgestellt, dass das Haus L. der Diakonischen Werke H. der Heimaufsicht unterliegt (vgl. OLG München NJWRR 2006, 1016 , 1017. OLG Stuttgart FGPrax 2007, 174 , 175. BtKomm/Dodegge aaO. Deinert FamRZ 2005, 954, 958). Schon das formelle Kriterium, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden die betreffende Einrichtung als Heim behandeln, stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HeimG erfüllt sind. In solchen Einrichtungen wird typischerweise davon auszugehen sein, dass der Betroffene in einer Weise betreut und versorgt wird, die für den Betreuer mit einer spürbaren Arbeitsentlastung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben einhergeht.

  1. c)Auch die inhaltliche Prüfung des Betreuungsvertrages vom 12. Oktober 1991 ergibt, dass die formularmäßig zu erbringenden Betreuungs und Versorgungsleistungen gegenüber der Unterkunftsgewährung keineswegs von untergeordneter Bedeutung sind. Auch und insbesondere die im Betreuungsvertrag enthaltene Klausel, dass der Einrichtungsträger seine Leistungen im Rahmen der Möglichkeiten an den veränderten Gesundheitszustand des Bewohners anzupassen hat, ist als heimtypische Regelung anzusprechen (vgl. § 6 Abs. 1 HeimG), die den Aufenthalt in einem Heim von den verschiedenen Formen des betreuten Wohnens maßgeblich unterscheidet. Dem Landgericht ist schließlich auch in der Beurteilung zu folgen, dass es auf den tatsächlichen Umfang der Inanspruchnahme der durch den Einrichtungsträger vertraglich zu erbringenden Leistungen nicht ankommt. Der Gesetzgeber geht – im Sinne einer nicht widerlegbaren Vermutung – davon aus, dass der Zeitaufwand des Betreuers bei einem Heimaufenthalt des Betroffenen geringer ist. systemkonform ist daher nur eine abstrakte Betrachtungsweise, die sich auf die typische Lebenssituation von Bewohnern der betreffenden Einrichtung bezieht (MünchKomm/Fröschle aaO Rn. 31. Zimmermann FamRZ 2006, 1802, 1806). Auch der Bundesgerichtshof hat sich dafür ausgesprochen, die Auslegung des vergütungsrechtlichen Heimbegriffes an griffige und leicht feststellbare Kriterien zu binden (BGH Beschluss vom 23. Januar 2008 aaO [Tz. 16]). Mit diesem Verständnis wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Rechtspfleger bei der Bearbeitung eines Vergütungsantrages zunächst umfangreiche Ermittlungen dazu anzustellen müsste, ob und in welchem Umfange der Betroffene das Leistungsspektrum der Einrichtung nutzt.
  2. d)Auch das im Betreuungsvertrag vorbehaltene Kündigungsrecht für den Fall einer bei dem Bewohner eintretenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes steht der Beurteilung nicht entgegen, dass das Haus L. der Diakonischen Werke sowohl in öffentlichrechtlicher als auch in vergütungsrechtlicher Hinsicht als Heim zu qualifizieren ist. Zwar ist es für den öffentlichrechtlichen Heimbegriff unabdingbar, dass der Einrichtungsträger neben der Unterkunft auch Betreuung und Verpflegung anbietet und damit eine Versorgungsgarantie auch für den Fall der Verschlechterung des Gesundheitszustands übernimmt. Der Bewohner der Einrichtung muss darauf vertrauen können, dass er Hilfe in allen Bereichen der Daseinsvorsorge erhält, selbst wenn sich seine Bedürfnisse stark ändern sollten ( BTDrucks. 14/5399 , S. 18). Hieraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass eine Einrichtung schon dann kein Heim im Sinne des Heimgesetzes sei, wenn sie sich in ihren Verträgen das Recht vorbehält, dem Bewohner im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu kündigen (so aber OLG Dresden FamRZ 2007, 499 , 500. MünchKomm/Fröschle aaO Rn. 29). Die in der Gesetzesbegründung genannte Versorgungsgarantie kann nach Auffassung des Senats keinesfalls so verstanden werden, dass der Einrichtungsträger verpflichtet wäre, Versorgungssicherheit für alle Fälle der Hinfälligkeit bis zum Tode des Bewohners zu gewährleisten (ebenso OLG Stuttgart FGPrax aaO S. 175 f.. Palandt/Diederichsen BGB 68.

§ 5VBVG Rn.

9). Vielmehr erscheint es dem Senat es für die öffentlichrechtliche Qualifikation einer Einrichtung als Heim erforderlich, aber auch ausreichend zu sein, dass für den Bewohner eine gewisse Versorgungsgarantie übernommen wird, die sich insbesondere im Rahmen der personellen und sachlichen Ausstattung der Einrichtung hält. Es kann beispielsweise kein Zweifel daran bestehen, dass Altenheime als Heime im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG einzustufen sind, auch wenn sie nicht die Leistungen eines Pflegeheimes gewährleisten oder erbringen können (vgl. Kunz/Butz/Wiedemann Heimgesetz 10.

§ 6Rn. 2). § 6 Abs. 1 Heim

G verlangt vom Träger der Einrichtung dementsprechend eine Anpassung seiner Leistungen an den veränderten Betreuungsbedarf der Bewohner nur, „soweit ihm dies möglich ist“. Mit dieser Vorschrift korrespondiert § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HeimG, wonach dem Einrichtungsträger ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund eingeräumt ist, wenn „der Gesundheitszustand der Bewohnerin oder des Bewohners sich so verändert hat, dass ihre oder seine fachgerechte Betreuung in dem Heim nicht mehr möglich ist“. Eine sachlich identische Regelung enthielt § 4b Abs. 3 Nr. 2 HeimG a.F. in der Fassung vom

  1. April 1990 ( BGBl. I S. 763 ), die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am
  2. Oktober 1991 gültig war. Die im Betreuungsvertrag enthaltenen Regelungen zum Kündigungsrecht des Trägers aus wichtigem Grund wegen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Bewohners lehnen sich dabei fast wörtlich an § 4b Abs. 3 Nr. 2 HeimG a.F. an. Derartige Kündigungsregelungen müssen für Heime im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG als von vornherein unbedenklich angesehen (vgl. BGH Beschluss vom
  3. April 2005 – III ZB 293/04 – FamRZ 2005, 1076 , 1077) und können deshalb nach Auffassung des Senats nicht als Anhaltspunkt gegen die öffentlichrechtliche Qualifizierung einer Einrichtung als Heim ausgewertet werden. Richtig ist zwar, dass im vorliegenden Vertragswerk – anders als in dem vom OLG Stuttgart (aaO) entschiedenen Fall – eine besondere Abrede fehlt, wonach der Einrichtungsträger dem Bewohner im Falle einer Kündigung wegen eines verschlechterten Gesundheitszustandes eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen hat. Einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf es diesbezüglich allerdings auch nicht, weil sich diese Verpflichtung für einen Träger einer als Heim im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG zu qualifizierenden Einrichtung bereits aus dem Gesetz ergibt (vgl. § 8 Abs. 7 HeimG bzw. früher § 4b Abs. 7 HeimG a.F.). Käme der Träger seinen Verpflichtungen aus § 8 Abs. 7 HeimG nicht nach, würde dies im Übrigen die Wirksamkeit der Kündigung nicht berühren, sondern (lediglich) Schadenersatzansprüche des Bewohners gegen den Träger begründen können (vgl. Kunz/Butz/Wiedemann aaO § 8 Rn. 21). Auch die vergütungsrechtliche Eigenständigkeit des Heimbegriffes nach § 5 VBVG gebietet keine andere Beurteilung. Das bloße Bestehen einer Kündigungsmöglichkeit bei gesundheitlichen Veränderungen des Bewohners ändert nichts daran, dass der Betroffene in den Zeiträumen, in denen er sich in der Einrichtung aufhält, einen vertraglichen Anspruch auf heimmäßige Versorgung und Betreuung hat und der Betreuer durch diese Lebenssituation des Betroffenen typischerweise in seinen Aufgaben entlastet wird.
  4. Der Senat möchte daher das Rechtsmittel der Betreuerin zurückweisen. Er sieht sich daran durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom
  5. April 2006 (veröffentlicht in FamRZ 2007, 499 f.) gehindert. Das Oberlandesgericht Dresden geht davon aus, dass ein Heimaufenthalt im Sinne von § 5 VBVG (und wohl auch im Sinne des § 1 HeimG) bereits dann zu verneinen ist, wenn der Einrichtungsträger den Betreuungsvertrag im Falle einer außergewöhnlichen Steigerung des Betreuungsbedarfes – etwa im Falle der Notwendigkeit stationärer Behandlung des Bewohners – kündigen darf. Diese Auffassung würde unter den obwaltenden Umständen dazu führen, die angefochtenen Entscheidungen des Landgerichts und des Amtsgerichts aufzuheben und die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung in vollem Umfang nach den Anträgen der Betreuerin festzusetzen. Die Sache war daher gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Permalink: https://openjur.de/u/30899.html ( https://oj.is/30899 ) Volltext Druckansicht Zitate 7 Zitiert 6 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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