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OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Mai 2009 - Az. 2 Ws 080/09

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 9, vom 24. März 2009 aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hamb

§ 57Abs. 2 Umstände 1; BGH in NSt

Z 1986, 27 ) in Gesamtwürdigung von Tat, Täterpersönlichkeit und Entwicklung des Verurteilten während des Strafvollzuges (§ 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB), wobei in diese Gesamtwürdigung besonderer Umstände – wie bei § 56 Abs. 2 StGB (hierzu vgl. BGH in StV 1995, 20 ) – auch eine etwaige günstige Legalprognose im Sinne des § 57 Abs. 2 a.E. i.V.m. § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB einzubeziehen ist. Anders als bei einer Reststrafenaussetzung nach Verbüßung von zwei Dritteln gemäß § 57 Abs. 1 StGB („setzt … aus“) folgt aus dem Vorliegen der vorgenannten Eingangs-voraussetzungen nicht zwingend die Halbstrafenaussetzung, sondern ist dem Vollstreckungsgericht Ermessen dazu eingeräumt, ob es die Vollstreckung nach Verbüßung der Hälfte der zeitigen Freiheitsstrafe aussetzt (§ 57 Abs. 2 StGB: „kann … aussetzen“); in einer dritten Prüfungsstufe ist dieses Ermessen auszuüben.

  1. bb)Für die Prüfung sowohl der Legalprognose (siehe § 57 Abs. 1 S. 2 3.Mod. StGB) als auch der besonderen Umstände (siehe § 57 Abs. 2 Nr. 2 1.Mod. StGB) sind u.a. die Tatumstände heranzuziehen. Für die Legalprognose sind nur die prognostisch relevanten Tatsachen, für die besonderen Umstände alle, also auch schuldumfangsbezogene Tatsachen betreffend die Tat beachtlich. aaa) Die objektiven und subjektiven Tatumstände ergeben sich aus den be-standskräftigen Feststellungen des rechtskräftigen vollstreckungsgegenständlichen Urteils. Das Vollstreckungsgericht ist nicht an prognostische Wertungen des erkennenden Gerichtes gebunden (weshalb es entgegen dem Verteidigungsvorbringen unerheblich bleibt, dass das Urteil vorliegend keine Strafzumessungserwägungen mitteilt); hingegen besteht eine Bindung an die Tatsachenfeststellungen des Urteils (vgl. Fischer, StGB, 56. Aufl., § 57 Rdn. 18). Der aus der materiellen Urteilsrechtskraft herzuleitenden innerprozessualen Bindungswirkung ist geschuldet, dass, was nicht festgestellt ist, grundsätzlich nicht geschehen ist, und dass, was festgestellt ist, geschehen ist. Diese für die Vollstreckung inländischer Urteile anerkannten Grundsätze gelten auch für die Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse im Rahmen der Vollstreckungshilfe. Das folgt im Ansatz schon aus § 57 Abs. 2 S. 2 IRG, wonach für die Reststrafenaussetzung das (deutsche) Strafgesetzbuch entsprechend anwendbar ist und somit auch die zu § 57 StGB entwickelten Grundsätze Geltung beanspruchen. Dass speziell auch in Fällen der Vollstreckungshilfe die Verbindlichkeit der Urteilsfeststellungen trotz in den Vertragsstaaten unterschiedlicher Gestaltung der Urteilsgründe und unterschiedlicher Feststellungstiefe gilt, folgt aus Art. 8 Abs. 5 lit. a i.V.m. Abs. 1 lit. b EG-VollstrÜbk; diese Vorschrift bestimmt, dass der Vollstreckungsstaat nach der Exequaturentscheidung an die ausdrücklichen oder stillschweigenden Urteilsfeststellungen gebunden ist. Die Exklusivität der verbindlichen ausländischen Urteilsfeststellungen kollidiert dort mit den funktionalen Erfordernissen des inländischen Vollstreckungsrechtes, wo das nach § 57 Abs. 1 u. 2 StGB normierte Prüfungsprogramm Informationen zu objektiven und subjektiven Tatumständen erfordert, die sich weder ausdrücklich noch stillschweigend (insbesondere durch aus dem Stillschweigen ablesbare Negierung) aus den Urteilsgründen entnehmen lassen. Um die in § 57 Abs. 2 IRG, Art. 9 Abs. 3 ÜberstÜbk bestimmte Verweisung auf das anzuwendende deutsche Strafvollstreckungsrecht nicht ins Leere laufen zu lassen, ist unter strenger, den vollstreckungshilferechtlichen Vereinbarungen geschuldeter Zurückhaltung insoweit dem deutschen Vollstreckungsgericht die ergänzende, nicht in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen stehende Feststellung von objektiven und subjektiven tatbezogenen Umständen erlaubt. Das bedeutet für den vorliegenden Vollstreckungsfall: Bindend durch das Landgericht Madrid ist festgestellt, dass die (damals) geständige Verurteilte am 19. August 2003 (nicht, wie die Strafvollstreckungskammer angenommen hat, am 4. August 2004 als festgestelltem Festnahmetag) als – wegen Schweigens der Urteilsgründe zu anderen möglichen Beteilig-ten – Alleintäterin strafrechtlich voll verantwortlich sowie bewusst und gewollt in je eine Dose Shampoo, Creme und Gel ihres als Gepäck aufgegebenen Handkoffers versteckt 2551 g Kokaingemenge mit einem Wirkstoffanteil von 1561,212 g im Schwarzmarktwert von Euro 195.463,86 auf dem Luftwege von Santiago de Chile nach Madrid transportiert hat; das zum Handel vorgesehene Betäubungsmittel ist bei Ankunft auf dem Flughafen Madrid-Barajas sichergestellt worden. Nicht festgestellt sind die persönliche und wirtschaftliche Situation, aus der heraus die Verurteilte die Straftat begangen hat, ihr Tatmotiv, der Umfang des von ihr mit dem Betäubungsmittelhandel erstrebten Vorteils und die Herkunft des Betäubungsmittels; solche objektiven und subjektiven Tatsachen haben zwingend vorgelegen, sind im Urteil weder ausdrücklich noch dem Zusammenhang nach festgestellt und sind für die durch § 57 Abs. 1 u. 2 StGB vorgeschriebene Bewertung der Tatumstände erforderlich, sodass insoweit ergänzende Feststellungen zulässig und geboten sind. Solche ergänzenden Feststellungen müssen konkret aus den Gründen der Vollstreckungsentscheidung ersichtlich sein; Ausführungen auf der Wertungsebene ohne Erkennbarkeit der zu Grunde gelegten Tatsachen reichen nicht aus. Dafür, wie die ergänzenden Feststellungen getroffen werden, gelten die allgemeinen Regeln. Das Vollstreckungsgericht hat die Beweise unter Berücksichtigung der Einlassung des Verurteilten zu würdigen; von der durch den Verurteilten behaupteten, diesem günstigsten Fallgestaltung hat das Gericht nicht auszugehen, wenn hierfür keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen (vgl. BGH in NJW 2007, 2274 m.w.N., und in NStZ-RR 2009, 90 , 91). bbb) Den vorgenannten Anforderungen genügt die Entscheidung der Straf- vollstreckungskammer, der die Problematik der Urteilsbindung dem Grunde nach durch den Senatsbeschluss vom 18. März 2009 aufgezeigt worden war, unter mehreren Gesichtspunkten nicht. In den Ausführungen zur (als günstig gewerteten) Legalprognose hat die Strafvollstreckungskammer die Tatumstände unerörtert gelassen; erwähnt werden – pauschal – nur Vorleben, Entwicklung im Strafvollzug und Lebensverhältnisse. Insoweit verfehlt die Prüfung das durch § 57 Abs. 1 S. 2 StGB vorgegebene Programm. Allerdings hat sich die Strafvollstreckungskammer – ohne gebotene Würdigung der Zuverlässigkeit – dem nach § 454 Abs. 2 StPO eingeholten Gutachten eines psychologischen Sachverständigen angeschlossen. Das schriftliche Gutachten berücksichtigt auch die vom Sachverständigen angenommenen Tatumstände. Indes hat der Sachverständige die durch die Verurteilte im Explorationsgespräch behaupteten Tatsachen zu Grunde gelegt, die weitgehend in unzulässigem Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen stehen. Von diesem fehlerhaften Ansatz ist damit auch die nicht differenzierende Legalprognose der Strafvollstreckungskammer infiziert. Die mitgeteilten Erwägungen der Strafvollstreckungskammer zum Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB gehen, soweit sie die Tatumstände betreffen, davon aus, die Verurteilte habe die Tat „in einer krisenhaften Lebenssituation auf Drängen anderer ohne großen Aufwand an krimineller Energie“ begangen. Welche konkreten Tatsachen die Strafvollstreckungskammer dieser wertenden, durch die Urteilsfeststellungen nicht getragenen Beschreibung zu Grunde gelegt hat, ist nicht ersichtlich. Damit ist auch nicht abgrenzbar, in welchem Umfang die zu Grunde gelegten Tatsachen in unzulässigem Widerspruch zu den bindenden Urteilsfeststellungen stehen. Dass jedenfalls teilweise ein Widerspruch besteht, wird aus der Erwähnung drängender Dritter (die Urteilsgründe führen nur eine Tätigkeit der Verurteilten
  2. an)und aus der Verneinung besonderer krimineller Energie (trotz in den Urteilsgründen angeführtem Versteck des Betäubungsmittels in drei Behältnissen des aufgegebenen Gepäcks) ersichtlich. Soweit die Strafvollstreckungskammer offenbar eigenen Feststellungen allein die Einlassung der Verurteilten zu Grunde gelegt hat, fehlt es an jeglicher Beweiswürdigung.
  3. cc)Die Täterpersönlichkeit ist sowohl legalprognostisch (§ 57 Abs. 1 S. 2 1.Mod. StGB) als auch im Hinblick auf die Prüfung besonderer Umstände (§ 57 Abs. 2 Nr. 2 2.Mod. StGB) bedeutsam. Die Beschlussgründe der Strafvollstreckungskammer lassen die Persönlichkeit der Verurteilten unerörtert, obwohl ausweislich nach §§ 57 Abs. 3 S. 1, 56 c StGB erteilter Weisungen (Verbot des Konsums alkoholischer Getränke und Anweisung zu vierzehntägigen Einzelgesprächen bei einer Diplompsychologin für die Dauer eines Jahres) auch aus der Sicht der Kammer eine Problematik in der Persönlichkeit der Verurteilten vorliegt. Soweit sich die Strafvollstreckungskammer der – auch insoweit ungewürdigt gelassenen – „positiven Kriminalitätsprognose“ des Sachverständigen anschließt, hat sie ersichtlich die im Gutachten vom Februar 2009 erörterte Alkoholproblematik in den Blick genommen. Nicht erkennbar berücksichtigt hat sie hingegen den im Schreiben der A. e.V. vom 12. März 2009 erstmals mitgeteilten Umstand, dass die Verurteilte „um Suchtberatung bezüglich Alkohol und Glücksspiel“ (Hervorhebung durch Senat) ersucht habe. Damit liegt ein Anzeichen für eine – weitere – Abhängigkeit vor, die die Gefahr erhöhen kann, die Verurteilte werde – etwa zur Spielfinanzierung – Straftaten begehen. Nicht erkennbar berücksichtigt hat die Strafvollstreckungskammer zudem, dass nach Einschätzung des psychologischen Sachverständigen die Verurteilte psychisch derart instabil ist, dass er von deren Verlegung in den offenen Vollzug wegen Anpassungsschwierigkeiten an veränderte Umstände abrät. Was daraus für ein Leben in Freiheit nach rund vierdreivierteljähriger Freiheitsentziehung folgt, lässt die Strafvollstreckungskammer unerörtert.
  4. dd)Verhalten und Entwicklung im Strafvollzug sind legalprognostisch (§ 57 Abs. 1 S. 2 5.Mod. StGB) und im Hinblick auf besondere Umstände (§ 57 Abs. 2 Nr. 2 3.Mod. StGB) bedeutsam. Der angefochtene Beschluss führt pauschal eine „positive“ bzw. „überdurchschnittliche“ Entwicklung „im“ Strafvollzug an. Unerörtert bleibt die Besonderheit, dass mehr als die Hälfte der Freiheitsentziehung in der vollstreckungsgegenständlichen Sache in Spanien vollzogen worden ist, nämlich rund zwei Jahre siebeneinhalb Monate gegenüber rund zwei Jahren einem Monat in Deutschland. Für Verhalten und Entwicklung von August 2004 bis zum März 2007 liegt kein (spanischer) Anstaltsbericht vor (siehe schon Senatsbeschluss vom 18. März 2009). Der angefochtene Beschluss lässt nicht erkennen, von welchen Tatsachen die Strafvollstreckungskammer für diesen Zeitraum ausgeht bzw. dass und weshalb sie eine Bewertung auf der Grundlage allein des Verhaltens und der Entwicklung seit März 2007 als ausreichend erachtet.
  5. ee)Die Lebensverhältnisse eines Verurteilten sind legalprognostisch (§ 57 Abs. 1 S. 2 6.Mod. StGB) und im Hinblick auf besondere Umstände (§ 57 Abs. 2 Nr. 2 3.Mod. StGB; „Entwicklung während des Strafvollzugs“ beschränkt sich nicht auf Verhalten im Strafvollzug) erheblich. Die Strafvollstreckungskammer führt insoweit nur pauschal an, auf Grund auch „der vorliegenden Voraussetzungen für ihre soziale Eingliederung“ sei der Verurteilten eine günstige Legalprognose zu stellen. Dabei hat sie nicht ausschließbar auch angenommen, die – laut Anstaltsberichten im Strafvollzug sehr gute Arbeitsleistungen erbringende – bisher ausbildungs- und berufslose Verurteilte werde in Freiheit einen Arbeitsplatz finden. Insoweit ist unberücksichtigt gelassen, dass der vorgelegte „Vorvertrag“ undatiert ist, Rechtsform, Anschrift und Telekommunikationsverbindungen des Unternehmens „P.“ nicht anführt sowie nicht erkennen lässt, welche Art der Tätigkeit Gegenstand der Einstellungsankündigung ist; die Klausel „Wenn zum o.g. Datum kein Arbeitsvertrag geschlossen wurde, gilt dieser Vertrag als hinfällig“ ist nicht nachvollziehbar, weil keinerlei Datum angeführt ist.
  6. ff)Die Strafvollstreckungskammer hat als besonderen Umstand im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB „insbesondere“ herangezogen, dass „die Hälfte der in Spa-nien verhängten Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 3 Monaten (zur Berücksichtigung dieses Umstandes bei § 57 Abs. 2 StGB: OLG Köln NStZ 2008, 641 , 643) einer Verbüßungsdauer von mehr als 4 ½ Jahren entspricht, von denen die Verurteilte zudem mehr als 2 ½ Jahre in Spanien erlitten hat“. Das begegnet in zweierlei Hinsicht Bedenken. aaa) Die Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Köln (vollständig abgedruckt in OLGSt IRG § 57 Nr. 2) lässt erkennen, dass die Strafvollstreckungskammer in Übereinstimmung mit Verteidigungsvorbringen angenommen und berücksichtigt hat, die durch das Landgericht Madrid erkannte Gefängnisstrafe von neun Jahren drei Monaten sei – deutlich – höher als bei einer Aburteilung einer vergleichbaren Tat durch ein deutsches Gericht zu erwarten. Gegen einen solchen Ansatz hat bereits der 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (unveröffentlichter Beschluss vom 23. Dezember 2008, Az.: 1 Ws 160/08) aus §§ 54 Abs. 1 S. 3, 57 Abs. 2 S. 2 IRG hergeleitete Bedenken erhoben. Für den Bereich der Vollstreckungshilfe ist ein Strafmaßvergleich in § 54 Abs. 1 S. 3 IRG normiert, wonach bei der Exequatur für die Höhe der festzusetzenden Sanktion das ausländische Erkenntnis maßgebend ist, aber das Höchstmaß der für die Tat im Inland angedrohten Sanktion nicht überschritten werden darf. Danach ist ein Vergleich eröffnet nicht zwischen im Urteilsstaat erkanntem und im Vollstreckungsstaat fiktiv zu erwartendem Strafmaß, sondern nur zwischen im Urteilsstaat erkanntem Strafmaß und im Vollstreckungsstaat angedrohtem Strafmaß, also der Obergrenze des inländischen Strafrahmens (vorliegend übersteigt die in Spanien erkannte Gefängnisstrafe von neun Jahren drei Monaten nicht den nach §§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 38 Abs. 2 StGB für die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eröffneten Strafrahmen von zwei bis fünfzehn Jahren). Im Gegenschluss aus § 54 Abs. 1 S. 3 IRG folgt, dass im Übrigen der Vollstreckungsstaat das im Urteilsstaat erkannte Strafniveau zu achten und seinen Vollstreckungsentscheidungen zu Grunde zu legen hat. Das entspricht dem Anliegen der Vollstreckungshilfeübereinkommen und der inländischen vollstreckungshilferechtlichen Gesetze, unter Respektierung der im Erkenntnisverfahren ergangenen Entscheidungen und der ihnen zu Grunde liegenden nationalen Wertungen (vgl. Schomburg/Hackner, a.a.O., vor § 48 IRG Rdn. 5, 9, 11) weitestmöglich eine die Resozialisierung des Verurteilten fördernde heimatnahe Vollstreckung (vgl. Schomburg/Hackner, a.a.O., vor Art. 1 ÜberstÜbk Rdn. 5) zu ermöglichen; diesem Anliegen würde entgegengewirkt, wenn Urteilsstaaten durch die Besorgnis einer gleichsam inhaltlichen Korrektur der Erkenntnisse von der Bewilligung der Überstellung abgehalten würden. Hinzu kommt, dass § 57 Abs. 2 S. 2 IRG die entsprechende Geltung der Vorschriften des Strafgesetzbuches anordnet, also für die Reststrafen-aussetzung ausländische mit inländischen Urteilen gleichstellt. Für inländische Urteile gilt, dass bei der Prüfung besonderer Umstände im Sinne der §§ 56 Abs. 2, 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB die Höhe der im Erkenntnisverfahren festgesetzten Strafe als schuldangemessen hinzunehmen ist (vgl.

§ 56Abs.

2 Gesamtwürdigung, unvollständige 1). bbb) Der letztgenannte Gesichtspunkt stimmt damit überein, dass eine Differenz zwischen ausländischem Strafausspruch und fiktiver inländischer Straferwartung begrifflich nicht unter die in § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB als für die Prüfung besonderer Umstände maßgeblich normierten Merkmale der Tatumstände, der Täterpersönlichkeit und der Entwicklung während des Strafvollzuges fassbar ist. Die Entwicklung eines Verurteilten während des Vollzuges kann durch die Dauer der subjektiv in der Vollstreckung erlebten Freiheitsentziehung mitbestimmt sein, nicht aber durch den objektiv wertenden Vergleich zwischen ausländischem Strafausspruch und fiktiver inländischer Straferwartung. Der objektive Vergleich von ausländischem Strafausspruch und inländischer Straferwartung kann allenfalls auf der gesonderten Ebene der Ermessensausübung (siehe oben lit. aa)) Bedeutung erlangen. Im Rahmen des nach § 57 Abs. 2 StGB eingeräumten Ermessens sind nach überwiegender Auffassung Gesichtspunkte der Generalprävention bzw. der Verteidigung der Rechtsordnung zu berücksichtigen (vgl.

§ 57Abs. 2 Versagung 1 ; Hans

OLG Hamburg in StV 1990, 414; OLG Karlsruhe in MDR 1988, 879 ; Lackner/Kühl, StGB,

  1. Aufl., § 57 Rdn. 20; einschränkend OLG Düsseldorf in StV 1989, 213). Ob generalpräventiv oder zur Verteidigung der Rechtsordnung (zu den Begriffen vgl. Fischer, StGB,
  2. Aufl., § 56 Rdn. 14 m.w.N.) die weitere Vollstreckung geboten ist, bestimmt sich – da hier gemäß § 57 Abs. 2 IRG dem inländischen Vollstreckungsverfahren zugeordnet – insbesondere nach dem Vertrauen der inländischen Bevölkerung in die Unverbrüch-lichkeit des Rechts und nach der Abschreckung von Tätern, die in Versuchung sein könnten, im Anwendungsbereich des deutschen Strafgesetzbuches ähnliche Taten zu begehen. Damit kommt in Betracht, für die Bestimmung des erforderlichen Umfanges weiterer Vollstreckung inländische Strafzumessungsmaßstäbe mit zu berücksichtigen (zur prognostischen Mitberücksichtigung der Sicherheitsinteressen auch des Urteilsstaates vgl. Groß in MünchKommStGB, § 57 Rdn. 47). gg) Der angefochtene Beschluss ist durch Ermessensnichtgebrauch geprägt. Die Entscheidungsgründe lassen schon nicht erkennen, dass der Strafvollstreckungskammer das nach § 57 Abs. 2 StGB eingeräumte Ermessen überhaupt bewusst war. Vielmehr beschränkt sich die Begründung der Aussetzung darauf, eine positive Legalprognose und besondere Umstände in der Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der Verurteilten und Entwicklung der Verurteilten „im“ Strafvollzug anzugeben. Die dritte Prüfungsstufe der Ermessensausübung (siehe oben lit. aa)) bleibt unerwähnt. Eine Erörterung ist auch nicht ausnahmsweise entbehrlich (vgl. allg. Senat in JR 1999, 385 , 387); es versteht sich hier nicht von selbst, die Vollstreckung auszusetzen. Bei Ermessensfehlern der gerichtlichen Vorinstanz (anders als bei solchen einer Justizbehörde, z.B. im Verfahren nach §§ 23 , 28 Abs. 3 EGGVG oder §§ 455 Abs. 3 u. 4, 458 Abs. 2 StPO) übt das Beschwerdegericht grundsätzlich im Wege eigener Sachentscheidung gemäß § 309 Abs. 2 StPO eigenes Ermessen aus (h.M., vgl. HansOLG Hamburg in MDR 1970, 255; Plöd in KMR, StPO, § 309 Rdn. 6 m.w.N.). Nur wegen des Gewichts vollständiger Ermessensunterschreitung in Verbindung mit den aufgezeigten weiteren gewichtigen Mängeln ist vorliegend eine eigene abschließende Sachentscheidung des Senats versagt. III. Die Kostenentscheidung entspricht § 465 Abs. 1 StPO. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 S. 1 GKG sind trotz der zur ausnahmsweisen Zurückverweisung führenden gewichtigen Fehler nicht erfüllt. Permalink: http://openjur.de/u/30902.html Kommentare

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