Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfeststetzungebeschluss des Landgerichts Regensburg vom 12.03.2010 (Az. 3 O 2498/06
(3)) wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
- Der Beschwerdewert wird auf 231,85 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Kläger führte gegen den Beklagten einen Rechtsstreit auf Erstattung von Schadensersatzleistungen und Freistellung von Verbindlichkeiten als Gesamtschuldnerausgleich. Mit Urteil vom 22.03.2007 wies das Landgericht Regensburg die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers wurde vom Oberlandesgericht Nürnberg mit Urteil vom 27.02.2008 zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.03.2009 die oberlandesgerichtliche Entscheidung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Nürnberg zurück. Nach weiterer Verhandlung gab das Oberlandesgericht der Klage teilweise statt und traf eine Kostengrundentscheidung, wonach von den Kosten des ersten Rechtszugs und des Revisionsverfahrens der Kläger 17 %, der Beklagte 83 % und von den Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger 73 %, der Beklagte 27 % zu tragen haben. Das Urteil ist rechtskräftig. Sowohl im ersten Rechtszug vor dem Landgericht Regensburg als auch am zweiten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht Nürnberg war der Kläger durch die Rechtsanwälte B, L u. D vertreten, in der Revisionsinstanz vor dem Bundesgerichtshof durch den Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. K. Nach Abschluss des Rechtsstreits beantragte der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.01.2010 (Bl. 270 – 274 d. A.), die ihm entstandenen Kosten des Rechtsstreits auf insgesamt 16.077,75 EUR festzusetzen. In dieser Summe war der Betrag von 721,60 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer enthalten. Dieser Betrag wurde als 0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3403 VV RVG, § 13 RVG geltend gemacht und im weiteren Verlauf des Kostenfestsetzungsverfahrens unter Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 1.02.2007 ( NJW 2007, 1461 ) damit begründet, die Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG sei im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof dadurch entstanden, dass die im Berufungsrechtszug tätigen Rechtsanwälte B, L u. D für den Kläger den beim Bundesgerichtshof tätigen Prozessbevollmächtigten Dr. K beauftragt, dessen Korrespondenz an den Kläger weitergeleitet und auf Wunsch des Klägers dessen Schriftsätze einer eigenständigen Überprüfung unterzogen hätten. Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Tätigkeit der Rechtsanwälte B, L u. D im Revisionsrechtszug löse die Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG nicht aus. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.03.2010 (Bl. 283 – 288 d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, setzte das Landgericht Regensburg die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei zu erstattenden Kosten auf 4.117,01 EUR fest und ließ dabei die von der Klagepartei geltend gemachte Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG unberücksichtigt. Gegen diesen, ihm am 18.03.2010 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten am 1.04.2010 sofortige Beschwerde ein (Bl. 289 – 291 d. A.). Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes Bezug genommen. Der Beklagte wurde zur sofortigen Beschwerde gehört. Die Rechtspflegerin am Landgericht Regensburg half mit Beschluss vom 8.09.2010 der Beschwerde nicht ab (Bl. 301 d. A.). II. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Regensburg vom 12.03.2010 ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet. 1.) Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der in § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO normierte Wert des Beschwerdegegenstandes überschritten. Die im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss unberücksichtigt gebliebene Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG belief sich einschließlich Mehrwertsteuer auf 858,70 EUR. Gemäß der Kostengrundentscheidung im Endurteil des Oberlandesgerichts vom 23.11.2009 hat der Beklagte von den Kosten des Berufungsverfahrens 27 % zu tragen. Die sofortige Beschwerde wurde auch innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 569 ZPO eingelegt. 2.) Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen den im Berufungsverfahren mandatierten Rechtsanwälten ihrem Mandanten gegenüber im Innenverhältnis für ihr Tätigwerden im Revisionsrechtszug ein Gebührenanspruch gemäß Nr. 3403 VV RVG, § 13 RVG zusteht, da ein solcher Anspruch gemäß § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 ZPO hier nicht erstattungsfähig ist und daher im Kostenfestsetzungsverfahren unberücksichtigt bleibt. Bei der von den Klägervertretern geltend gemachten Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten im Revisionsrechtszug handelt es sich nicht um notwendige Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, da die Interessen des Klägers im Revisionsverfahren ausreichend durch den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Dr. K gewahrt wurden. Die darüber hinausgehende Beauftragung der Rechtsanwälte B, L u. D zur Weiterleitung der Korrespondenz und eigenständigen Überprüfung der Schriftsätze des beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts mag dem subjektiven Wunsch des Klägers entsprochen haben, war jedoch objektiv nicht zur Rechtsverfolgung erforderlich. Eine verständige und kostenbewusste Partei hätte von der Verursachung der weiteren Gebühr Abstand genommen. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass im Revisionsverfahren, in dem eine Sachaufklärung grundsätzlich nicht durchgeführt wird, die Beauftragung eines weiteren Anwalts zusätzlich zu dem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts grundsätzlich nicht erforderlich ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.10.2004, MDR 2005, 298 ; OLG Hamm, Beschl. v. 12.02.2002, AnwBl 2003, 185 ; Zöller/Herget, ZPO;
- Aufl., § 91 Rn 13 "Verkehrsanwalt"; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO,
- Aufl., Rn. 24 u. 27). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klagepartei zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1.02.2007 ( NJW 2007, 1461 ), der seinerseits zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4.05.2006 ( NJW 2006, 2266 ) Bezug nimmt. Beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lag die Fallgestaltung zugrunde, dass der Revisionsführer durch einen beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Anwalt Prozesshandlungen im Revisionsrechtszug vornehmen ließ, ohne einen beim Bundesgerichtshof postulationsfähigen Anwalt mandatiert zu haben. In dieser Konstellation führt der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 4.05.2006 ( a. a. O. , dort Rn 13) aus, der Zweck der Regelung in § 91 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 ZPO bestehe im Wesentlichen darin, die nach Absatz 1 Satz 1 gebotene Prüfung der Notwendigkeit am Maßstab einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auszurichten, wenn der obsiegende Gegner mehrere Anwälte beauftragt hat. Deshalb bestünden keine durchgreifenden Bedenken, die Bestimmung des § 91 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 ZPO in Fällen anzuwenden, in denen die Partei nur einen Rechtsanwalt beauftragt hat, mag ihm auch kein umfassender Verfahrensauftrag erteilt sein, der ihn als Verfahrens- und Prozessbevollmächtigten ausweist. Wird der im Berufungsrechtszug mandatierte Anwalt jedoch zusätzlich zu dem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt im Revisionsrechtszug tätig, so sind die hierfür anfallenden Gebühren grundsätzlich nicht erstattungsfähig (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.01.1997, NJW-RR 1997, 767 ; Gerold/Schmidt, RVG,
- Aufl., VV 3403 Rn. 67). Anhaltspunkte dafür, im vorliegenden Fall von diesem Grundsatz abzuweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. III. 1.) Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 2.) Der Beschwerdewert berechnet sich mit 27 % (Kostenquote des Beklagten im Berufungsverfahren) aus der streitigen Gebühr einschließlich Mehrwertsteuer in Höhe von 858,70 EUR 3.) Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Permalink: http://openjur.de/u/309120.html Kommentare
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