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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.1994 - 5 S 1648/94

Obsah (13)§ 17§ 74§ 14§ 75§ 2§ 87b§ 73§ 7§ 1Art. 19§ 11§ 8§ 18a

1. Deponien zur Unterbringung

bei einem Straßenbauvorhaben anfallenden Massenüberschusses (Erdaushub) sind notwendige Folgemaßnahmen iSd § 75 Abs 1 S 1 LVwVfG (VwVfG BW); eine etwa erforderliche abfallrechtliche Planfeststellung oder Genehmigung wird durch den straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß ersetzt.

  1. § 1 Abs 2 FStrAbG ist in bezug auf ein bedarfsfestgestelltes Straßenbauvorhaben kein unzulässiges Einzelfallgesetz iSd Art 19 Abs 1 S 1 GG.
  2. § 17 Abs 6c S 1 FStrG gilt auch für die Abwägung im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 11 Abs 3 S 1 NatSchG), aufgrund derer das Straßenbauvorhaben trotz der damit verbundenen erheblichen, unvermeidbaren und nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zugelassen wird.
  3. Ersatzmaßnahmen (§ 11 Abs 3 S 3, Abs 4 NatSchG) zur Herbeiführung der "Vollkompensation" der mit einem zugelassenen Straßenbauvorhaben verbundenen erheblichen, unvermeidbaren und nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft können Gegenstand eines Planergänzungsvorbehalts iSd § 74 Abs 3 LVwVfG (VwVfG BW) sein.
  4. Bei der abschnittsweisen Planung eines straßenrechtlichen Gesamtvorhabens kann es abwägungsfehlerfrei sein, für die Prüfung von Trassenvarianten einen Untersuchungsraum zugrunde zu legen, der über den planfestgestellten Bauabschnitt hinaus in den (noch) nicht planfestgestellten Folgeabschnitt hineinreicht.
  5. Es kann abwägungsfehlerfrei sein, wenn die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Alternativenprüfung eine Trassenvariante wegen der damit verbundenen Gefährdung

Grundwassers bzw der Trinkwasserversorgung einer Stadt ablehnt und eine Trasse planfeststellt, die im Vergleich zur abgelehnten Trasse einen stärkeren Eingriff in Natur und Landschaft darstellt. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluß

Regierungspräsidiums F vom 05.05.1994 für den Neubau der Hochrheinautobahn A 98 -

  1. Bauabschnitt W-K - von Bau-km 10+000 bis Bau-km 17+200 und der Querspange A 861 zur Schweiz von Bau-km 0+000 bis Bau-km 4+618 auf Gemarkung der Stadt R und der Gemeinde I im Landkreis L. Nach den festgestellten Planunterlagen beginnt der
  2. Bauabschnitt der A 98 auf dem höchsten Punkt der Autobahn nördlich

W unmittelbar südöstlich der bestehenden Anschlußstelle L/I. Von hier aus führt die Trasse mit einem stetigen Gefälle von ca. 4% zur 420 m langen und bis zu 32 m hohen Brücke über das Holzmattenbachtal, die im Planänderungsverfahren an die Stelle eines ehemals vorgesehenen Damms getreten ist. Im weiteren verläuft die Trasse durch Waldgebiete - größtenteils in Hochlage, teils im Einschnitt - zum Du-graben, den sie nördlich

H.er Hofs mit einer 440 m langen Brücke überquert. Die von Beginn

4. Bauabschnitts an stetig in ost-südöstlicher Richtung verlaufende Autobahn erreicht sodann über die Dorfbachtalbrücke mit einer Länge von 310 m und einer Höhe von 50 m das Autobahndreieck R nordöstlich

"G" auf einer bewaldeten Hügelkuppe. Von dort führt die Trasse - vorläufig lediglich einbahnig ausgebaut - in östlicher Richtung weiter, unterfährt den "H" in einem ca. 460 m langen Tunnel und erreicht nach wechselnder Einschnittlage und Hochlage, unterbrochen durch einen Kaltluftdurchlaß bei Bau-km 16+000, die Anschlußstelle R-Ost außerhalb

Waldes in tiefer Einschnittlage zwischen M und K. Die Anschlußstelle verknüpft die A 98 mit der K 6333, die ihrerseits über die L 143 eine Verbindung zur B 34 herstellt. Das Ende

4. Bauabschnitts liegt unmittelbar hinter der sich anschließenden 116 m langen Talbrücke über den Dü-bach. Die A 861 - Querspange zur Schweiz - führt vom Autobahndreieck R in südlicher Richtung zunächst durch den Rücken

"N.er Berges" mit einem Tunnel von ca. 1.200 m Länge, überquert mit einem 230 m langen Bauwerk die L 143 sowie die B 316, die mit einem südlich hiervon liegenden halben Kleeblatt angeschlossen wird. Allmählich in Tieflage übergehend durchfährt die Trasse nun die intensiv landwirtschaftlich, gartenbaulich und kleingärtnerisch genutzte Ebene zwischen H und R. Unmittelbar westlich von W unterquert die Trasse die Linie der Deutschen Bundesbahn und die B 34, schafft einen Anschluß an diese Bundesstraße und erreicht über das neue deutsch-schweizerische Brückenwerk in der Mitte

Rheines die Bundesgrenze, die kilometermäßig den Beginn

Planfeststellungsabschnitts markiert. Von der Planfeststellung mitumfaßt ist der Ausbau der K 6333 (als Zubringer) auf einer Länge von ca. 2 km mit Anschluß nordöstlich

Gewerbegebiets "S" auf Gemarkung R an die L 143 über einen Kreisverkehr. Der Zubringer liegt im nördlichen Abschnitt überwiegend auf Dämmen, im südlichen Bereich im wesentlichen auf der bestehenden Trasse der Kreisstraße. Mitumfaßt ist außerdem die Gemeinschaftszollanlage. Deren deutscher Teil ist in dem Karree zwischen B 34, Bundesbahn, A 861 und der östlichen Anschlußrampe zur Querspange vorgesehen. Ein vergleichbarer Teil liegt jenseits

Rheins auf Schweizer Seite. Auf deutschem Gebiet liegt der deutsche Einreiseteil bzw. schweizerische Ausreiseteil, während auf Schweizer Boden der deutsche Ausreiseteil bzw. der schweizerische Einreiseteil geplant ist. Auf der Ostseite der Querspange A 861 ist das Zollabfertigungsgebäude vorgesehen, daran schließt sich weiter östlich der Zollhof mit Gebäuden und LKW-Stellplätzen an. Ferner erfaßt die festgestellte Planung die beiden Hochwasserrückhaltebecken "H" und "W", die Seitenablagerung der Überschußmassen in den Erddeponien "W", "K" und "R/S" sowie die Umlagerung der Mülldeponie W. Die A 98 bis zum Autobahndreieck R sowie die Querspange A 861 sind im gültigen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zweibahnig im vordringlichen Bedarf ausgewiesen. Der Abschnitt der A 98 vom Autobahndreieck R bis zur Anschlußstelle R-Ost ist - ebenso wie die folgenden Abschnitte 5 (K), 6 (W) und 7 (Murg-H) einbahnig im vordringlichen Bedarf und mit der zweiten Fahrbahn unter weiterem Bedarf eingestuft. Die Abschnitte 8 und 9 (H-W- T) sind mit zwei Bahnen im weiteren Bedarf vorgesehen. Der Abschnitt 10 (T-Klettgau) ist wiederum mit einer Fahrbahn im vordringlichen und mit der zweiten Fahrbahn im weiteren Bedarf eingestuft. Der Abschnitt 11 (Klettgau-Landesgrenze) ist mit beiden Fahrbahnen im weiteren Bedarf ausgewiesen. Entsprechend dem vom Vorhabensträger vorgelegten Plan soll ab dem Autobahndreieck R zunächst die südliche Fahrbahn der A 98 verwirklicht werden. Die Übergangsstrecke von der zwei- auf die einbahnige Verkehrsführung erfolgt unmittelbar östlich

Dreiecks, so daß beide Fahrspuren gemeinsam in die zunächst zu erstellende südliche Tunnelröhre

"H" geleitet werden können. Im Bereich der Anschlußstelle R-Ost wird der einbahnige Richtungsverkehr gemeinsam über den nördlichen Anschlußast geleitet. Der Kläger zu 1 ist Eigentümer

5.598 qm großen Waldgrundstücks Flst.Nr. 1618/1 auf Gemarkung Eichsel, von dem 100 qm für die Anlegung der nach Süden abschwenkenden Fahrbahn zur Querspange A 861 im Zuge

Autobahndreiecks R sowie weitere 600 qm für die Anlegung eines landwirtschaftlichen Weges in Anspruch genommen werden; daneben sind 250 qm als vorübergehende Bedarfsfläche ausgewiesen. Der Kläger zu 2 ist Miteigentümer der im Gewann "K" auf Gemarkung D gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. 936 (Größe: 2.339 qm), Flst.Nr. 1004 (Größe: 2.973 qm) und Flst.Nr. 1005 (Größe: 2548 qm). Von den beiden letztgenannten Wiesengrundstücken sollen 1.400 qm bzw. 200 qm als Sonderfläche und 350 qm bzw. 200 qm vorübergehend für die geplante Erdaushubdeponie "K" in Anspruch genommen werden. Vom Waldgrundstück Flst.Nr. 936 werden 2.300 qm endgültig und 93 qm vorübergehend beansprucht. Die Klägerin zu 3 ist Eigentümerin

897 qm großen, langgestreckten, bewaldeten Grundstücks Flst.Nr. 2.002 auf Gemarkung I, von dem am südlichen Rand 80 qm für den Hangeinschnitt der Autobahn benötigt werden. Darüber hinaus wird das Grundstück von einem anzulegenden Wirtschaftsweg, für den 100 qm benötigt werden, nahezu mitten durchschnitten. Weitere 100 qm sind als vorübergehende Bedarfsfläche ausgewiesen. Der Kläger zu 4 bewirtschaftet im Zuerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb am südwestlichen Ortsrand von M. Die Betriebsfläche beträgt nach Angaben

beklagten Landes 16 ha, wovon 8 ha im Eigentum

Klägers und seiner Ehefrau stehen und 8 ha hauptsächlich aus dem Kreis der Verwandtschaft zugepachtet sind. 7,2 ha werden als Ackerland und 8,8 ha als Grünland genutzt. Durch das Vorhaben wird der Betrieb 0,7763 ha Eigentumsflächen und 1,1901 ha Pachtflächen verlieren. Betroffen sind vor allem die hofnahen Ackerflächen und Wiesenflächen in den Gewannen "B", "A" und "H B", die für die Anlegung der Anschlußstelle R Ost sowie für die östlich der K 6333 vorgesehenen landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen Nr. 33 und 35 benötigt werden. Der Flächenabzug bei den im Eigentum

Klägers stehenden Grundstücken Flst.Nrn. 3562, 3563, 3565, 3567, 3570/1, 3631/1 und 4469 mit einer Gesamtgröße von 1,0125 ha beträgt 0,2804 ha, die vorübergehende Bedarfsfläche 0,13 ha. Daneben wird für die naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahme "B" vom 2.605 qm großen Grundstück Flst.Nr. 3045 die 750 qm große Waldfläche in Anspruch genommen. Von den im Eigentum der Ehefrau

Klägers stehenden Grundstücken, die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehören, sind die Flst.Nrn. 3564, 3643, 3643/1 und 4466 (Gesamtgröße 8.090 qm) mit einem Flächenabzug von 4.209 qm betroffen. Der Kläger zu 5 ist Eigentümer mehrerer Grundstücke auf Gemarkung M. Das 1.241 qm große Grundstück Flst.Nr. 3547 wird mit 50 qm endgültig und 50 qm vorübergehend für den Ausbau eines landwirtschaftlichen Weges beansprucht. Das 2.598 qm große Grundstück Flst.Nr. 3607 sowie das 1.557 qm große Grundstück Flst.Nr. 3616/2 werden mit 150 qm bzw. 750 qm für die Anlegung der Hangböschung im Bereich der Anschlußstelle R-Ost und außerdem mit 250 qm bzw. 150 qm zur Wiederherstellung

landwirtschaftlichen Wegenetzes in Anspruch genommen. Zusätzlich werden 250 qm bzw. 100 qm vorübergehend benötigt. Der Kläger zu 6 ist Eigentümer der nebeneinanderliegenden, langgestreckten Grundstücke Flst.Nrn. 3565/1 und 3566 auf Gemarkung M; die als Ackerland genutzten Grundstücke werden für den Bau der Anschlußstelle R-Ost mit 793 qm bzw. 735 qm vollständig in Anspruch genommen. Der Kläger zu 7 ist Eigentümer

701 qm großen Wiesengrundstücks Flst.Nr. 1439 auf Gemarkung R, von dem 200 qm für die Auffahrtsrampe der B 316 zur Querspange A 861 benötigt werden. Die Kläger zu 8 sind als Mitglieder einer Erbengemeinschaft Eigentümer

2.565 qm großen Grundstücks Flst.Nr. 1179 auf Gemarkung R, das mit 1.415 qm dauernd und mit 1.115 qm vorübergehend in Anspruch genommen wird. Das Grundstück liegt im Trassenbereich der östlichen Fahrbahn der Querspange A 861 direkt südlich

Ausgangs

Tunnels "N Berg". Der 4. Bauabschnitt der A 98 mit Querspange A 861 zur Schweiz war mit gleicher Trassenführung (Bergtrasse) bereits Gegenstand

Planfeststellungsbeschlusses

Regierungspräsidiums F vom 05.02.1987, der durch Urteil

Senats vom 23.06.1988 - 5 S 1030/87 - wegen Mängel in der Zusammenstellung

Abwägungsmaterials aufgehoben wurde, ausgenommen das von der Schweizer Grenze (Rheinmitte) her geplante 1,5 km lange südliche Teilstück der A 861. Auf Antrag

Landesamtes für Straßenwesen (für die Bundesrepublik Deutschland als Trägerin der Straßenbaulast) leitete das Regierungspräsidium Freiburg mit Verfügung vom 05.05.1990 das Planfeststellungsverfahren ein und holte die Stellungnahmen der in ihrem Aufgabenbereich berührten Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände ein. Nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung wurden die Planunterlagen in der Zeit vom 25.06.1990 bis 25.07.1990 beim Bürgermeisteramt Rheinfelden und in der Zeit vom 18.06.1990 bis 17.07.1990 beim Bürgermeisteramt Inzlingen zur Einsichtnahme ausgelegt. Ergänzend und getrennt hiervon lagen zur Information der Öffentlichkeit weitere Unterlagen und Gutachten aus. Die Rechtsvorgänger (Eltern)

Klägers zu 1, die Klägerin zu 3, die Kläger zu 4 bis 6 sowie die Kläger zu 8 erhoben mit gleichlautenden Schreiben vom 15.01.1991 unter Hinweis auf ihre Grundstücksbetroffenheit Einwendungen gegen das Vorhaben, der Kläger zu 4 zusätzlich mit Schreiben vom 14.09.

  1. Der Erörterungstermin über die eingegangenen Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen fand nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom
  2. bis 07.06.1991 und vom
  3. bis 12.06.1991 im Rathaus der Stadt Rheinfelden statt; in dem Termin stellte Regierungsbaudirektor a.D. K. seine Taltrassenalternative K 91 vor. Als Ergebnis

Erörterungstermins wurden die Pläne vom Vorhabensträger in einigen Punkten geändert; Kernstück waren die Ersetzung eines Dammes durch ein Brückenbauwerk über das Holzmattenbachtal und als Folge hiervon die Seitenablagerung "W" zur Unterbringung

dadurch anfallenden Massenüberschusses von ca. 1,7 Mio. cbm. Die beschränkte Offenlegung der geänderten Pläne erfolgte in der Zeit vom 14.12.1992 bis 09.01.1993 in R. Die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und die privaten Einwendungen betroffener Grundstückseigentümer wurden in einem ergänzenden, zuvor öffentlich bekanntgemachten Erörterungstermin am 29.03.1993 in R behandelt. Als Folge

ersten Erörterungstermins legte das Landesamt für Straßenwesen im September 1992 eine ökologische Zusatzuntersuchung (Juli 1992) zur Umweltverträglichkeitsstudie (April 1990) vor, die den Naturschutzbehörden und Forstbehörden sowie den anerkannten Naturschutzverbänden zur Verfügung gestellt wurde. Die eingegangenen Stellungnahmen (auch zur Planänderung) wurden in einem Behördentermin am 24.08.1993 erörtert. In der Folgezeit fanden verschiedene Abstimmungsgespräche mit den Fachbehörden, dem Landesamt für Straßenwesen und der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege statt. Im Februar 1994 legte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger die von Regierungsbaudirektor a.D. K optimierte Taltrassenalternative K 91-93 vor. Mit Beschluß vom 05.05.1994 stellte das Regierungspräsidium Freiburg den Plan für den Neubau der Hochrheinautobahn A 98 - 4. Bauabschnitt W-K - von Bau-km 10+000 bis Bau-km 17+200 und der Querspange A 861 zur Schweiz von Bau-km 0+000 bis Bau-km 4+618 sowie für die Hochwasserrückhaltebecken "H" und "W" fest. Die Entscheidung enthält u.a. folgende Maßgaben: II. Da die Ausweisung im Bedarfsplan

geltenden Fernstraßenausbaugesetzes (

  1. FstrAbÄndG vom 15.11.1993) eine gestufte Realisierung der A 98 ab dem Autobahndreieck R in östlicher Richtung bis zum Bauende vorsieht (sogenannte längsgeteilte Dringlichkeit), wird als die zunächst zu bauende Fahrbahn die südliche Fahrbahn festgelegt und unterliegt diese somit den Rechtswirkungen der Einstufung in den vordringlichen Bedarf. IV. Sofern die Schweizer Behörden an ihrer Planung festhalten und die alte Rheinbrücke für den Individualverkehr sperren sollten, ist die damit verbundene Verkehrsverlagerung unverzüglich auf Auswirkungen auf die vorliegende Planung zu überprüfen. Für den Fall, daß die zumutbaren Immissionsgrenzwerte nach § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung (
  2. BImSchV) nicht eingehalten werden können, wird Lärmschutz dem Grunde nach angeordnet. Die Einzelheiten der Anordnung zusätzlicher Lärmschutzmaßnahmen bleiben einem ergänzenden Verfahren vorbehalten, sofern die Rechtsgrundlage nicht im Rahmen

§ 17Abs. 2 FStr

G gefunden werden kann. VIII. 1. Über die im landschaftspflegerischen Begleitplan ausgewiesenen Ausgleichsmaßnahmen und Ersatzmaßnahmen hinaus, die rechtsverbindlicher Bestandteil dieser Entscheidung sind, werden nachfolgende, weitere Ersatzmaßnahmen, jedoch zunächst nur hinsichtlich Größe, Maßnahme und Gebiet, d.h. noch ohne konkrete Grundstückszuordnung angeordnet a) Erweiterte Maßnahme E 30: Erwerb

noch nicht durch die landschaftspflegerische Begleitmaßnahme E 30 umfaßten schutzwürdigen Gebietes "B" mit einer Fläche von 3,72 ha (Gesamtfläche somit 5,5

  1. ha)und Erstreckung der landschaftspflegerischen Begleitmaßnahme E 30 auf die zusätzlichen Flächen.
  2. b)Maßnahme 200: Im geplanten Naturschutzgebiet "B", Inzlingen (Flächengröße 21 ha): Grunderwerb und Erstpflegemaßnahmen (verbuschter Magerrasen) auf einer Fläche von 14,6 ha.
  3. c)Maßnahme 201: Bepflanzung von Wirtschaftswegen bzw. Spazierwegen in ausgeräumter Landschaft auf einer Länge von 500 m in Absprache mit der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Freiburg (entsprechend Ersatzmaßnahme E 11) in Nähe der geplanten Dorfbachbrücke.
  4. d)Maßnahme 202: Bepflanzung von Wirtschaftswegen bzw. Spazierwegen in ausgeräumter Landschaft auf einer Länge von 500 m in Absprache mit der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Freiburg (entsprechend Ersatzmaßnahme E 11) in Nähe der geplanten Dü-bachbrücke.
  5. e)Maßnahme 203: Grunderwerb und Erstpflegemaßnahmen in geplanten flächenhaften Naturdenkmalen auf einer Fläche von insgesamt 2 ha. Zur Auswahl stehen die geplanten flächenhaften Naturdenkmale "H", "Hangwald T Berg", "Streuwiesenrest O", "Halbtrockenrasen L".
  6. f)Maßnahme 204: Renaturierungen an Kleingewässern, z.B. punktuell am Dorfbach, Gr.bach/Wa.bach im Rheintal nach Vorschlag

Naturschutzbeauftragten im Landkreis Lörrach auf einer Streckenlänge von 790 m. Es bietet sich an, Gewässerrandstreifen einzurichten; außerdem können evtl. weitere Gestaltungsmaßnahmen an künstlichen Stillgewässern geschaffen werden. 2. Die konkrete Festsetzung dieser weiteren Maßnahmen bleibt einem ergänzenden Verfahren vorbehalten. Für die ergänzende Planfeststellung sind feststellungsfähige Unterlagen innerhalb eines Jahres nach Beginn

baulichen Vollzugs vorzulegen, soweit die Rechtsgrundlage nicht im Rahmen

§ 17Abs. 2 FStr

G gefunden werden kann. XII. Die im Laufe

Verfahrens erteilten Zusagen

Vorhabensträgers und anderer Träger öffentlicher Belange werden mit dem sich aus der Anlage zu diesem Planfeststellungsbeschluß ergebenden Inhalt für verbindlich erklärt, soweit sie nicht ihren Niederschlag im verfügenden Teil dieser Entscheidung oder in den festgestellten Plänen gefunden haben. Zur Begründung führte die Behörde aus: Das planfestgestellte Vorhaben sei Teil der Gesamtmaßnahme Hochrheinautobahn A 98, die sowohl im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als auch im Generalverkehrsplan Baden-Württemberg enthalten sei. Mit ihr solle eine leistungsfähige überregionale West-Ost-Verbindung zwischen der A 5 und der A 81 für die südlichen Landesteile von Baden-Württemberg und Bayern mit gleichzeitig angestrebter Verknüpfung an das schweizerische und französische (Autobahnnetz) Netz geschaffen, das Autobahnnetz der Bundesrepublik Deutschland im südwestlichen Raum ergänzt (Lückenschluß), die regionale Verkehrssituation durch die Entlastung der dortigen stark befahrenen Bundesstraßen, insbesondere in den dichtbesiedelten Bereichen, verbessert und zur wirtschaftlichen Aufschließung der strukturschwachen Räume am Hochrhein und an den Schwarzwaldrändern beigetragen werden. Siedlungsstruktur und Topographie

Planungsgebiets, vorhandene Wasserschutzgebiete, ökologisch bedeutsame Bereiche sowie Altlasten setzten einer möglichen Trassenführung enge Grenzen, so daß dem Grunde nach nur zwei Trassenalternativen gefunden worden seien: eine Bergtrasse entlang dem Rand

D.-bergs und eine Taltrasse durch das Rheintal mit siedlungsnaher Führung, diese allerdings mit verschiedenen Alternativvorschlägen. Da erhebliche Probleme einer Taltrasse erst nach Ende

  1. Bauabschnitts bei einer Weiterführung nach Osten auftauchten, sei der Verlauf denkbarer Taltrassenvarianten noch ca. 3 km in den folgenden
  2. Bauabschnitt hinein überprüft worden. Der planfestgestellten (Bergtrasse) Trasse liege die Konzeption zugrunde, unter Meidung

Talraumes mit seinen Siedlungen, Infrastruktureinrichtungen und Wasserschutzgebieten die Autobahn in gestreckter Linie quer zu den in Nord- Süd-Richtung verlaufenden Tälern

D.-berges zu führen. Dieses Konzept schließe eine geländenahe Trassenführung aus, so daß die Trasse nahezu ausschließlich in Einschnittlage oder Dammlage verlaufe bzw. Kunstbauwerke wie Tunnel oder Brücken benötige. Die von der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege vorgeschlagene Variante verfolge das Ziel, das Durchqueren von Waldbiotopen im Bereich der Bergtrasse zwischen W und Autobahndreieck R zu vermeiden. Hierzu werde dieses Gebiet in einem weiten Bogen südlich umfahren. Die Konzeption aller Talvarianten beruhe darauf, eine Durchschneidung

weithin unberührten D.-berges zu vermeiden und unter Bündelung der Verkehrswege eine siedlungsnahe Trassenführung unter Anlehnung an das bestehende Straßennetz zu suchen. Taltrassen seien die linienbestimmte Trasse gemäß § 16 FStrG aus dem Jahre 1970, die amtliche Taltrasse, weiterentwickelt mit zwei Untervarianten, die K.-Trasse K 91, deren wesentlicher Unterschied zur amtlichen Taltrasse in den Knotenpunktlösungen liege, sowie die optimierte K.-Trasse K 91-93 mit einer neuen Linienführung durch R-West und R-Ost zu Gunsten eines einzigen Vollanschlusses R-Mitte. Eine Variante sei schließlich die Verbindungstrasse, die bis zur Anschlußstelle R-Ost (allerdings mit anderer Lage) der amtlichen Taltrasse entspreche und danach geradlinig in nordöstlicher Richtung ansteigend weitergeführt werde, um bei Bau-km 23+000 die Linie der Bergtrasse zu erreichen. All diese Varianten erreichten die angestrebte Qualität

Verkehrsablaufs (Autobahnfunktion). Andere Varianten als eine Autobahn auf deutschem Boden seien daher auszuscheiden. Die Abschnittsbildung

4. Bauabschnitts sei - wenn auch nicht im Sinne eines Zwangspunktes - vorgegeben durch das Ende

bereits erstellten Bauabschnitts der A 98 bei der Anschlußstelle L/I (Baubeginn) und durch die Verknüpfung mit dem nachfolgenden Straßennetz an der Anschlußstelle R-Ost (Bauende). Der 4. Bauabschnitt besitze danach einen eigenen Verkehrswert (Umgehung von R, Anschluß an das schweizerische Autobahnnetz, Anbindung

Industriegebiets R). Der Untersuchungsabschnitt sei demgegenüber um ca. 3 km weiter nach Osten ausgedehnt worden, um Auswirkungen der Trassenvarianten im nachfolgenden Bauabschnitt zu erfassen; von den jeweiligen Endpunkten der Bergtrasse und der Taltrasse könne planerisch problemlos zur jeweils anderen Trasse gewechselt werden. Ein zusammenfassendes Werk

Vorhabensträgers über einen Vergleich sämtlicher Varianten existiere nicht. Vielmehr gebe es mehrere Variantenuntersuchungen, Einzelbeurteilungen und Fachgutachten, wobei spätere teilweise auf früheren aufbauten. Unter den Variantenuntersuchungen sei am umfangreichsten die ökologische Zusatzuntersuchung vom Juli 1992, in welche die eigentliche Umweltverträglichkeitsstudie vom April 1990 und der landschaftspflegerische Begleitplan "Teil: Variantenuntersuchung" vom August 1989 eingearbeitet seien. Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung sei insbesondere die ökologische Zusatzuntersuchung zur Umweltverträglichkeitsstudie mit den nachgereichten Ergänzungen. Daß nur die amtliche Taltrasse und nicht auch die K.-Trasse geprüft und mit der Bergtrasse verglichen worden sei, sei unschädlich, da die K.-Trasse in den entscheidenden Beurteilungskriterien nur unwesentlich von der amtlichen Taltrasse abweiche. In bezug auf die einzelnen Schutzgüter nehme die Planfeststellungsbehörde eine von der Umweltverträglichkeitsstudie teilweise abweichende Bewertung der Auswirkungen der Varianten vor. Beim Schutzgut Mensch (Siedlungsfunktion) sei die Bergtrasse, was die Lärmbelastung und Schadstoffbelastung angehe, vorteilhafter als die amtliche Taltrasse und auch als die K.- Trasse K 91-93. Mit Blick auf die Erholungsfunktion sei die Bergtrasse dagegen schlechter zu bewerten, da durch sie erstmals in das bisher unberührte, naturnahe Erholungspotential

D.-bergs eingegriffen werde, was schwerer wiege als der mit der Taltrasse verbundene Eingriff in das siedlungsnahe Erholungspotential. Beim Schutzgut Flora/Fauna verursache die Bergtrasse, die zur Zerschneidung eines zusammenhängenden, nahezu unberührten Naturraumes führe, schwerere Eingriffe als eine Taltrasse. Beim Schutzgut Klima dürfte die Bergtrasse insgesamt trotz der damit verbundenen Eingriffe in die Immissionsschutzwaldfläche am günstigsten zu bewerten sein, wiewohl die K.-Trasse gegenüber der amtlichen Taltrasse Vorteile aufweise, da sie infolge der Trogbauweise ohne hohe Lärmschutzmaßnahmen auskomme. Was das Schutzgut Landschaft angehe, führe die Bergtrasse zu einer ca. 100 m breiten Schneise in einem unberührten Waldgebiet, während die K.-Trasse am besten in das Landschaftsbild (Talraum) integriert sei. Beim Schutzgut Boden gebe es mit Blick auf die Konflikte Flächeninanspruchnahme, Schadstoffimmissionen und Altlasten keine eindeutige Reihenfolge zwischen der Bergtrasse und den Talvarianten einschließlich der K.-Trasse K 91-93. Beim Schutzgut (Grundwasser) Wasser schneide die Bergtrasse hinsichtlich der Sicherung der Trinkwasserversorgung von R und der Meidung der künftigen Schutzzonen II der beiden Wasserschutzgebiete eindeutig besser ab als alle Taltrassen; auch was das Oberflächenwasser bzw. Bachläufe angehe, erweise sich die Bergtrasse als günstiger, auch mit Blick auf den Folgeabschnitt. Beim Schutzgut Kulturgüter und Sachgüter führten alle Varianten zum Verlust

römischen Bades in Wa.bach. Insgesamt räume die Planfeststellungsbehörde dem Schutz der Trinkwasserversorgung von R einen so hohen Rang ein, daß eine Gefahr der Grundwasserverunreinigung ausgeschlossen werden müsse. Keine der Talvarianten, auch nicht die K.-Trasse, seien hierzu in der Lage. In der Abwägung seien daher die Nachteile, die mit dem Bau der Bergtrasse insbesondere für Natur und Landschaft verbunden seien, hinzunehmen. Auch lasse sich das Ziel, gesunde Wohnverhältnisse (Lärm, Abgase) herzustellen bzw. zu erhalten, mit der Bergtrasse eher verwirklichen. Die Gesamtabwägung unter Einbeziehung der sonstigen öffentlichen Belange - neben den in der Umweltverträglichkeitsprüfung behandelten - ergebe, daß die Vorteile der Bergtrasse gegenüber den anderen Varianten noch deutlicher würden. So seien es vor allem städtebauliche, landwirtschaftliche, bautechnische und Kostenerwägungen, die sich vorteilhaft für die Bergtrasse auswirkten und die ausschlaggebenden Umweltbelange bezüglich Wohnfeld (Lärm, Schadstoffe) und Grundwasser/Gewässerschutz verstärkten. Die insbesondere gegenüber der K.-Trasse K 91-93 bessere Bewertung stehe damit nicht in Widerspruch zum Ergebnis

im gerichtlichen Verfahren über den ersten Planfeststellungsbeschluß vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingeholten gutachterlichen Variantenvergleichs, da vor allem die hydrogeologischen Besonderheiten damals noch nicht untersucht und damit auch die Trinkwassergefährdung in ihrer Dimension noch nicht erkannt worden seien. Zum anderen sei in dem genannten Gutachten eine Gewichtung der Kriterien untereinander nicht vorgenommen, vielmehr seien die Kriterienpunkte lediglich addiert worden. Der durch das planfestgestellte Vorhaben bewirkte unvermeidbare Eingriff in Natur und Landschaft könne nicht ausgeglichen werden. Der Eingriff werde jedoch gleichwohl zugelassen, da überwiegende öffentliche Belange dies erforderten (siehe oben). Der Planungsträger sei aber verpflichtet, die so nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen auf sonstige Weise auszugleichen. Wegen der vorzunehmenden Verrechnung von Flächen nach § 24a NatSchG reduziere sich die im landschaftspflegerischen Begleitplan eingeworfene Ausgleichsfläche von ca. 27 ha auf lediglich ca. 19 ha, wodurch sich die schon nach den Unterlagen negative Ausgleichsbilanz noch weiter verschlechtere. Aufgrund der im Vorbehalt unter VIII zusätzlich angeordneten Ersatzmaßnahmen halte jedoch die Planfeststellungsbehörde in Übereinstimmung mit der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege den Eingriff insgesamt für ausgeglichen. Trotz

erheblichen Flächenbedarfs hierfür werde das Planungskonzept nicht in Frage gestellt. Die erforderlichen Flächeneinbußen müßten von den betroffenen Eigentümern wegen der überwiegenden öffentlichen Belange, die für das Vorhaben sprächen, hingenommen werden. Die Belange der Wasserwirtschaft seien gewahrt. Gleiches gelte für die Belange der Landwirtschaft; die verbleibenden Eingriffe in die Agrarstruktur - vor allem durch die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen und Ersatzmaßnahmen - seien hinzunehmen. Gewahrt seien auch die Belange der Landeskultur, unabhängig vom Erfolg der eingeleiteten Flurbereinigungsverfahren, und die Belange

Verkehrs bzw. der Verkehrssicherheit. Gleiches gelte für die kommunalen Interessen der Stadt R und der Gemeinde I. Auch im übrigen sei den Anregungen und Bedenken von Trägern öffentlicher Belange Rechnung getragen worden. Soweit in privates Eigentum eingegriffen werde, sei dies nach der planerischen Zielsetzung verhältnismäßig. Die betroffenen Grundstückseigentümer erhielten eine angemessene Entschädigung für ihre Flächenverluste und weitere Beeinträchtigungen (etwa Bewirtschaftungserschwernisse). Unter Abwägung aller in Frage kommenden offenkundigen und vorgetragenen öffentlichen und privaten Belange halte die Planfeststellungsbehörde die Planung mit den umfangreichen abgegebenen Zusagen angesichts der überwiegenden, für die Verwirklichung

Vorhabens sprechenden öffentlichen Belange für verhältnismäßig und sachgerecht. Die Einwendungen der Kläger würden zurückgewiesen. Für die Eingriffe in ihr Grundeigentum würden die Kläger entschädigt. Beim Kläger zu 4 sei nach den Stellungnahmen

landwirtschaftlichen Sachverständigen der Oberfinanzdirektion Freiburg vom 24.07.1992 und 15.10.1992 keine vorhabensbedingte Existenzgefährdung gegeben. Beim Kläger zu 5 sei eine Existenzgefährdung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bei den Klägern zu 8 sei das verbleibende Restgrundstück in seiner Nutzung praktisch entwertet, so daß ein Anspruch auf Übernahme

Gesamtgrundstücks bestehen dürfte; hierüber wie auch über die geforderte Zuerkennung eines Ersatzgrundstücks werde gegebenenfalls im Entschädigungsverfahren entschieden. Der Planfeststellungsbeschluß wurde den Klägern am 20.05.1994 zugestellt. Am 20.06.1994 haben die Kläger beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Klage erhoben mit dem Antrag, den Planfeststellungsbeschluß

Regierungspräsidiums F vom

  1. Mai 1994 für den Neubau der Hochrheinautobahn A 98 -
  2. Bauabschnitt W-K - von Bau-km 10+000 bis Bau-km 17+200 und der Querspange A 861 zur Schweiz von Bau-km 0+000 bis Bau-km 4+618 aufzuheben. Sie machen geltend: Der Planfeststellungsbeschluß sei verfahrensfehlerhaft zustandegekommen. Der Kläger zu 2 sei über die Offenlegung der Pläne nicht unterrichtet worden. Eigentumsbetroffene seien an der Erörterung am 24.08.1993 nicht beteiligt gewesen. Ferner setze der Planfeststellungsbeschluß unter VIII

verfügenden Teils weitere Ersatzmaßnahmen fest, ohne jedoch eine konkrete Grundstückszuordnung vorzunehmen. Soweit es dem Vorhabensträger nicht gelinge, innerhalb

"dem Grunde nach" festgelegten Gebiets die benötigten Flächen freihändig zu erwerben, sollten diese in einem Ergänzungsverfahren rechtsverbindlich festgesetzt werden. Planoffenlegung und Erörterungstermin hätten dieses Gebiet nicht erfaßt. Die Grundstückseigentümer seien

halb in ihren auch durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Mitwirkungsrechten verletzt. Der Ergänzungsvorbehalt unter VIII Nr. 2

Planfeststellungsbeschlusses verstoße gegen die Vorschrift

§ 74Abs. 3 2. Halbsatz LVw

VfG, da dem Vorhabensträger - wie der Verweis auf § 17 Abs. 2 FStrG zeige - keine zwingende, sondern nur eine bedingte Auflage vorgeschrieben werde. Die Planfeststellungsbehörde wolle sich nicht - wozu sie verpflichtet sei - auf eine Kontrolle beschränken, sondern selbst die notwendigen Schritte zum naturschutzrechtlichen Ausgleich im weiteren Sinne unternehmen. Die Umweltverträglichkeitsstudie und die ökologische Zusatzuntersuchung genügten nicht den Anforderungen an eine Umweltverträglichkeitsprüfung, wie sie nach der UVP-Richtlinie vom 27.06.1985 für alle Planfeststellungsverfahren geboten sei, die nach dem 03.07.1988 eingeleitet worden seien. Der Planfeststellungsbeschluß erfasse zudem die Errichtung von Erdaushubdeponien (W, K, R/S), die Abfalldeponien seien, sowie die Umlagerung der Mülldeponie W, ohne daß insoweit ein abfallrechtliches (Planfeststellungsverfahren) Verfahren nach § 7 Abs. 2 AbfG mit entsprechenden Unterlagen durchgeführt worden sei. Dem planfestgestellten Vorhaben fehle es auch an der erforderlichen Planrechtfertigung, da das Ziel der Herstellung einer leistungsfähigen, vierspurigen West-Ost-Verbindung zwischen der A 5 und der A 81 für die südlichen Landesteile von Baden-Württemberg unerfüllbar sei. Der Verweis auf § 1 Abs. 2 FStrAbG sei nicht möglich. Das Fernstraßenausbaugesetz sei teilweise verfassungswidrig. § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG verstoße als Maßnahmegesetz (Einzelfallgesetz), durch das bereits kausal in die Grundrechte von Eigentumsbetroffenen und Nachbarn von konkreten, bedarfsfestgestellten Vorhaben eingegriffen werde, gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG und gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Dem Bedarfsplan komme daher keine Verbindlichkeit, sondern nur indizielle Bedeutung zu. Jedenfalls der zweite Fahrstreifen, für den selbst der Bedarfsplan keinen vordringlichen Bedarf vorsehe, sei nicht vernünftigerweise geboten und damit nicht gerechtfertigt. Der Planfeststellungsbeschluß verstoße gegen das als striktes Recht anzuwendende naturschutzrechtliche Gebot, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen. Die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft seien nicht ausreichend erfaßt worden. Der landschaftspflegerische Begleitplan habe lediglich einen Untersuchungsraum von im Mittel 500 m beiderseits der Trasse zugrundegelegt. Ferner stütze sich die Ermittlung

Bestands von Flora und Fauna auf die Waldbiotopkartierung der Staatlichen Versuchsanstalt Baden-Württemberg, die mit einem Maßstab von 1 : 10.000 zu klein sei, um kleine wertvolle Biotope zu erfassen; insbesondere fehlten naturnahe Bachabschnitte. Die Erhebungen seien zum Teil im Herbst und damit zu spät für eine vollständige Erfassung der Flora und Fauna durchgeführt worden; es sei nicht auszuschließen, daß es am D.-berg weitere seltene und gefährdete Tierarten gebe. Der Planfeststellungsbeschluß berücksichtige ferner nicht hinreichend, daß es infolge der längsgeteilten Dringlichkeit nicht nur einmal zu vorübergehenden Eingriffen komme und daß die Regenerierung von Natur und Landschaft entsprechend unterbrochen werde und insgesamt weitaus längere Zeit in Anspruch nehme. Es fehle eine Quantifizierung und Qualifizierung dieser Beeinträchtigungen bei der Ausgleichbarkeit. Auch die gemäß § 11 Abs. 3 NatSchG getroffene naturschutzrechtliche Abwägung sei unzureichend, weil zu lapidar davon ausgegangen werde, daß überwiegende öffentliche Belange die Zulassung

als erheblich eingestuften Eingriffs in Natur und Landschaft erforderten. Auch die raumordnerische Zielsetzung der Erhaltung

Waldes stehe dem Vorhaben entgegen. Die Problematik

Sommersmogs sei unzureichend behandelt; durch den Bau der A 98 werde sich die Ozonkonzentration erhöhen, was zu einer - nicht erkannten - zusätzlichen Schädigung

Waldes führe. Der Planfeststellungsbeschluß verstoße gegen die zwingende Regelung

§ 14LAbf

G; die TA-Siedlungsabfall vom 14.05.1993 (Stand der Technik) sei bei der Anlegung der Erdaushubdeponien und der Mülldeponie Wa.bach nicht beachtet worden. Ferner sei nicht geprüft worden, ob durch die mitgeplanten Deponien die in § 2 Abs. 1 AbfG genannten Rechtsgüter oder öffentlichen Belange negativ berührt würden. Das Abwägungsmaterial sei unzureichend zusammengestellt worden. Nachteile der Bergtrasse seien gravierender als von der Behörde angenommen; Nachteile einer Taltrasse, die entscheidend in die Abwägung eingeflossen seien, bestünden spätestens seit der optimierten K-Trasse K 91-93 nicht mehr. Infolge der Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung seien die Auswirkungen

Vorhabens auf die Umwelt nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden; die Umweltverträglichkeitsstudie und die ökologische Zusatzuntersuchung enthielten keine Hinweise auf die Wechselwirkungen einzelner Umweltgüter und keinen Vergleich der Null-Lösung mit den verschiedenen Trassenvarianten. Die A 98 werde niemals die ihr zugedachte Funktion als überregionale Verbindungsstraße erhalten und zu keiner entscheidenden Entlastung der Ortsdurchfahrten im Zuge der B 316 führen. Die Einbeziehung eines 3-km-Bereichs aus dem folgenden 5. Bauabschnitt verzerre die Vergleichbarkeit der Trassen. Die Stadt Rheinfelden benötige keine drei Autobahnanschlüsse; ihre städtebauliche Entwicklung werde durch eine Taltrasse infolge der geplanten Tieflage nicht beeinträchtigt. Die K-Trasse K 91-93 sei im 4. Bauabschnitt billiger als die Bergtrasse; dies gelte auch bei Einbeziehung

gesamten Folgeabschnitts. Die Bergtrasse führe wegen

Karstgesteins zu den gleichen Grundwasserproblemen wie eine Taltrasse; diese lasse sich jedoch ohne eine Gefährdung

Grundwassers verwirklichen. Ein unabhängiger Gutachter werde bestätigen, daß die K-Trasse K 91-93 die geringsten Beeinträchtigungen für private und öffentliche Belange mit sich bringen werde, weshalb die Entscheidung für die Bergtrasse ein falsches Abwägungsergebnis darstelle. Für Ausgleichsmaßnahmen und Ersatzmaßnahmen sowie insbesondere für die Anlage der Erdaushubdeponien und die Umlagerung der Mülldeponie W gebe es keine gesetzliche Enteignungsgrundlage. Diese Maßnahmen seien kein unverzichtbarer Gegenstand einer straßenrechtlichen Planfeststellung. Im übrigen werde auf eine beiliegende Stellungnahme von Regierungsbaudirektor a.D. K vom 01.08.1994 verwiesen. Das beklagte Land beantragt, die Klagen abzuweisen. Es trägt vor: Die Klagen seien nicht innerhalb der Frist

§ 17Abs. 6b FStr

G begründet worden. Das Planfeststellungsverfahren sei fehlerfrei durchgeführt worden. Dies gelte insbesondere mit Blick auf den Kläger zu 2, der als nicht ansässiger Grundstückseigentümer über die Offenlegung der Planungsunterlagen benachrichtigt worden sei; im übrigen führe ein Verstoß gegen § 73 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG nicht zur Rechtswidrigkeit

Planfeststellungsbeschlusses. Es stelle ferner keinen Verfahrensfehler dar, daß durch die Planänderung Eigentumsbetroffene nach der beschränkten Offenlegung nur am Erörterungstermin vom 29.03.1993 und nicht auch an der nachfolgenden, reinen Behördenbesprechung am 24.08.1993 über die Umweltverträglichkeitsstudie bzw. die ökologische Zusatzuntersuchung beteiligt worden seien. Auch der Vorbehalt unter VIII

verfügenden Teils

Planfeststellungsbeschlusses begegne verfahrensrechtlich keinen Bedenken. Er finde seine Grundlage in § 74 Abs. 3 LVwVfG und werde im Planfeststellungsbeschluß ausführlich begründet. Durch die vorbehaltenen Ersatzmaßnahmen bzw. Ausgleichsabgabe würden die Eingriffe in Natur und Landschaft insgesamt ausgeglichen; eine Abarbeitung

Entscheidungsrestes auf der Ebene der naturschutzrechtlichen Ersatzmaßnahmen bzw. der Ausgleichsabgabe sei zur Herstellung der naturschutzrechtlichen "Vollkompensation" ohne weiteres möglich. Das aufgrund der naturschutzrechtlichen Abwägung zugelassene Vorhaben, das mit einem nicht ausgleichbaren Eingriff verbunden sei, könne auf der Ebene der Ersatzmaßnahmen - durch eine erneute Abwägung - nicht mehr in Frage gestellt werden. Grundlage für eine Enteignung zur Verwirklichung zusätzlicher Ersatzmaßnahmen könne nur der vorbehaltene Planfeststellungsbeschluß sein, falls ein freihändiger Erwerb nicht möglich sei. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß begnüge sich insoweit mit der Aussage, daß das Vorhaben gegenüber etwa betroffenen Eigentumspositionen vorrangig und die Enteignung grundsätzlich möglich sei. Im vorbehaltenen ergänzenden Planfeststellungsverfahren würden die Eigentumspositionen der Betroffenen abgewogen. Einwände gegen das Vorhaben an sich seien im Planfeststellungsverfahren vorzutragen gewesen. Die eigentumsmäßige Betroffenheit könne ohne Aufgabe

Gesamtvorhabens dadurch ausgeräumt werden, daß anstelle einer Ersatzmaßnahme eine Ausgleichsabgabe festgesetzt werde. Auch § 74 Abs. 3 2. Halbsatz LVwVfG sei nicht verletzt; der Planfeststellungsbeschluß stelle hinreichend sicher, daß die vorbehaltenen Maßnahmen auch tatsächlich durchgeführt und die dazu notwendigen Unterlagen vorgelegt würden. Die "Anordnung" der zusätzlichen Ersatzmaßnahmen im Planfeststellungsbeschluß sei gegen den Willen

Vorhabensträgers erfolgt; von einem Verstoß gegen den Grundsatz

fairen Verfahrens könne daher keine Rede sein. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei durchgeführt worden. Zudem seien die diesbezüglichen Verfahrensbestimmungen nicht drittschützend. Eine eventuell materiell fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung könne allenfalls im Rahmen der Abwägung relevant werden. Die Seitenablagerung der Überschußmassen in den Erddeponien "W", "K" und "R/S" sowie die Umlagerung der Mülldeponie W seien Folgemaßnahmen im Sinne

§ 75Abs. 1 LVw

VfG. Eine ausführliche Darstellung im Planfeststellungsbeschluß sei unterblieben, da insoweit im Verfahren keine Einwendungen erhoben worden seien. Die Deponieumlagerung sei jedoch im Verfahren behandelt worden. Gleiches gelte für die Seitenablagerungen

Erdaushubs, die in den Planunterlagen dargestellt seien; im übrigen sei zweifelhaft, ob unbelasteter Erdaushub überhaupt Abfall sei. Die Planrechtfertigung für das streitige Vorhaben, das im gültigen Bedarfsplan überwiegend als vordringlicher Bedarf und im übrigen als weiterer Bedarf eingestuft sei, folge aus § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG. Darüber hinaus seien im Planfeststellungsbeschluß weitere Rechtfertigungsgründe angeführt, die der Senat im vorausgegangenen Klageverfahren betreffend den Planfeststellungsbeschluß vom 05.02.1987 mit identischen Zielsetzungen nicht beanstandet habe. Mit Blick auf den Naturschutz sei der Planfeststellungsbeschluß nicht zu beanstanden. Die naturschutzrechtlichen Vorschriften entfalteten keine drittschützende Wirkung. Bei einem Verstoß gegen die Vermeidungspflicht oder das Ausgleichsgebot im engeren Sinn fehle es an einer eigentumsmäßigen Betroffenheit der Kläger, da der Trassenverlauf und die bisher festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen und Ersatzmaßnahmen nicht beeinflußt würden. Auch die naturschutzrechtliche Abwägung eines nicht ausgleichbaren Eingriffs habe keine drittschützende Wirkung. Angesichts der umfassenden Begründung der Trassenwahl sei offenkundig, daß die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben in jedem Falle aufgrund einer Abwägung nach § 11 Abs. 3 NatSchG zugelassen hätte. Auf der Ebene der Ersatzmaßnahmen und der Ausgleichsabgabe scheide Drittschutz von vornherein aus. Eine Korrektur der behaupteten Fehler würde am Eingriff in das Eigentum der Kläger nichts ändern. Im übrigen seien die naturschutzrechtlichen Rügen auch unbegründet. Grundlage für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde seien nicht allein der landschaftspflegerische Begleitplan, sondern vor allem die Umweltverträglichkeitsstudie und die ökologische Zusatzuntersuchung. Ein entscheidungserhebliches Untersuchungsdefizit hätten die Kläger nicht aufgezeigt. Bei der Behördenbesprechung am 24.08.1993 sei man sich einig gewesen, daß weitere Untersuchungen keine erheblichen Erkenntnisse zutage fördern könnten. Die Waldbiotopkartierung im Maßstab 1 : 10.000 sei zur Erfassung

jeweiligen Potentials ausreichend. Die Rügen der Kläger seien unsubstantiiert. Der Planfeststellungsbeschluß berücksichtige auch, daß es infolge der längsgeteilten Dringlichkeit zweimal zu Störungen von Natur und Landschaft komme. Die Begründung der naturschutzrechtlichen Abwägung sei durch die Bezugnahme auf die vorausgehenden, ausführlichen Darlegungen mit § 11 Abs. 3 Satz 1 NatSchG vereinbar. Die Zulassung

nicht ausgleichbaren Eingriffs werde gerade im Rahmen der Abwägung zwischen der Wahltrasse und dem Unterbleiben dieser Lösung, nicht jedoch im Rahmen der Alternativenprüfung ausgesprochen. Die Bewertung der bereits nach § 24a NatSchG geschützten Flächen und der Abzug von maximal 50 % seien mit den Fachbehörden abgestimmt; die Einwände der Kläger gegen die Eingriff-Ausgleich-Bilanz vom 18.01.1994 seien nicht substantiiert. Gleiches gelte hinsichtlich der Behandlung der Ozonproblematik. Hier habe der Sachverständige Dr. G erläutert, weshalb der Bau der A 98 nicht zu höheren Ozonkonzentrationen führen werde als bei einem Verkehrsnetz ohne diese Autobahn. Der naturschutzrechtliche Gesamtausgleich begegne keinen Bedenken. Einen "Stand der Technik" für die Bewertung naturschutzrechtlicher Eingriffe gebe es nicht. Die von der Planfeststellungsbehörde vorgenommene Bilanzierung sei nicht nur aufgrund eines Flächenvergleichs erfolgt. Die Seitenablagerungen

Erdaushubs stünden in Einklang mit der TA-Siedlungsabfall; wegen der großen Mengen

Überschußmaterials sei eine vollständige Verwendung - wie beispielsweise beim landwirtschaftlichen Betrieb - nicht möglich. Betroffen von der Erdaushubdeponie "K" sei nur der Kläger zu 2. Durch die Umlagerung der geschlossenen Mülldeponie W, die keinen Sondermüll enthalte, würden die Schutzgüter

§ 2Abs. 1 Abf

G nicht beeinträchtigt; die geologische Eignung

Standorts sei untersucht worden. Die K-Trasse K 93-94 sei nicht Gegenstand

Planfeststellungsverfahrens gewesen, sondern erst danach vorgelegt worden. Daß eine mögliche Ausgleichsabgabe nicht in den Trassenvergleich eingeflossen sei, sei angesichts eines Unterschieds in den Baukosten von mehr als 200 Mio. DM zu Gunsten der Bergtrasse gegenüber der K-Trasse K 91-93 ohne jede Bedeutung. Die Ablehnung der BNL-Trasse, weil diese auf einer Länge von ca. 150 m über die abgeschlossene Hausmülldeponie I führe, wo Altlasten vermutet würden, sei nicht zu beanstanden. Die Industriemülldeponie F-grube würde von der planfestgestellten Bergtrasse nicht tangiert, jedoch von der K-Trasse überfahren. Dies sei zu vermeiden, um nicht beim Anstechen

Deponiekörpers Schadstoffe freizusetzen, die zu einer Verseuchung

Grundwassers führen könnten. Grundlage für die im Planfeststellungsbeschluß angegebenen Verkehrsmengen sei das Gutachten von Dr. Ing. M "A 98 Verkehrskennwerte" vom Februar 1990, das methodisch einwandfrei, schlüssig und nachvollziehbar sei. Auch die Anordnung der drei Anschlußstellen sei gerechtfertigt. Daß eine siedlungsnahe Trassenführung mehr örtlichen und regionalen Verkehr aufnehme, bestätige auch das Verkehrsgutachten. Die Planung verfolge mehrere Ziele, die nicht durch eine einbahnige Bundesstraße erreicht werden könnten. Die Entlastung der derzeitigen Ortsdurchfahrten sei nicht das primäre Planungsziel. Der grenzüberschreitende Verkehr sei berücksichtigt. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei durchgeführt worden. Im übrigen hätten die Kläger nicht dargetan, daß sich ein diesbezügliches Defizit auf die behördliche Entscheidung ausgewirkt haben könnte. Auch die Null-Variante sei wiederholt erörtert worden. Die Planrechtfertigung entfalle nicht wegen der Haltung der Schweiz. Da nicht gesichert sei, wann die durchgängige Verbindung über Schweizer Gebiet verwirklicht werden könne, liege dem Planfeststellungsbeschluß die Netzkonzeption zugrunde, daß die Anbindung an das deutsche und schweizerische Autobahnnetz über vorhandene (auszubauende) Fernstraßen und Nationalstraßen erfolge. Der Variantenvorschlag eines deutsch-schweizerischen Gemeinschaftsprojekts sei auszuscheiden, da eine Autobahn über Schweizer Hoheitsgebiet nicht mit den verbindlichen Festsetzungen

Fernstraßenausbaugesetzes übereinstimme. Der Mangel der amtlichen Taltrasse und die Vorzüge der K-Trasse K 91-93 seien im Planfeststellungsbeschluß dargestellt. Die nochmalige Verbesserung (Änderung) dieser Trasse (K 93-94) sei erst nach Abschluß

Planfeststellungsverfahrens erfolgt und

halb nicht als Variante abzuwägen gewesen. Die Abschnittsbildung sei nicht zu beanstanden. Das Ende

planfestgestellten

  1. Bauabschnitts liege an der Verknüpfungsstelle mit dem nachgeordneten Netz bei der Anschlußstelle R-Ost und bilde damit einen eigenen Verkehrswert. Um Wirkungen der Trassenvarianten im Folgeabschnitt mitzuerfassen und eine Verlagerung der Probleme in den Folgeabschnitt zu vermeiden, sei der Untersuchungsraum ca. 3 km nach Osten verlängert worden, da hier eventuelle Zwangspunkte endeten und von hier ab sowohl ein Abstieg von der Bergtrasse zur Taltrasse als auch umgekehrt ein Aufstieg von der Taltrasse zur Bergtrasse planerisch möglich sei. Der Umstand, daß die kostenträchtigen Bauwerke der Taltrasse im Folgeabschnitt lägen, belege die Notwendigkeit, diese Folgen der Taltrasse bei der Trassenentscheidung für den
  2. Bauabschnitt zu berücksichtigen, weil insoweit Fixpunkte gesetzt würden. Die Bewertung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung sei noch keine abschließende Bewertung im Rahmen der Gesamtabwägung. Dabei hätten die Kläger keine Abwägungsfehler aufgezeigt, sondern nur eine andere Bewertung vorgenommen, wie etwa bei der Bodeninanspruchnahme einerseits und der Trinkwasserversorgung andererseits. Daß die Bergtrasse unter dem Gesichtspunkt Raumordnung und Städtebau Vorteile habe, räumten auch die Kläger ein. Auch bei den Baukosten schneide die Bergtrasse besser ab, wobei der Kostenvergleich für beide Trassen sich nicht nur auf den planfestgestellten
  3. Bauabschnitt beziehe, sondern auch auf das um 3 km nach Osten ausgedehnte Untersuchungsgebiet. Was die Gefährdung

Grundwassers und der Trinkwasserfassungen angehe, habe die Planfeststellungsbehörde die Bergtrasse günstiger beurteilt als die Taltrasse, bei der insoweit ein beachtliches, großes Risiko (vor allem während der Bauzeit) bestehe. Den von den Klägern suggerierten absoluten Grundwasserschutz durch das erst nach Abschluß

Planfeststellungsverfahrens vorgelegte Spundwandverfahren und Injektionsverfahren hätten auch die angesprochenen Baufirmen nicht bestätigt. Das Grundwasservorkommen im Rheintal sei das einzige, das die westlich von R gelegenen Trinkwasserbrunnen nähre, in deren Einzugsbereich problematische Altlasten bestünden. Für deren Sanierung (F-grube, Z-gasse) müsse die Förderstrategie geändert werden. Es gebe jedoch keinen Fall, bei dem der Trassenabschnitt südlich von D nicht im Zustrombereich einer Trinkwasserfassung liege. Auch bei einer vorübergehend verstärkten Inanspruchnahme

Brunnens IV verlaufe die Grundwasserfließrichtung nicht quer zur Querspange A 861, diese liege vielmehr im "Strömungsfaden". Aus dem Vortrag der Kläger ergäben sich keine offensichtlichen, deutlichen und leicht erkennbaren Fehlgewichtungen öffentlicher und/oder privater Belange im Sinne

§ 17Abs. 6c Satz 1 FStr

G. Die detaillierten Ausführungen im Planfeststellungsbeschluß und die zugrundeliegenden fachlichen Äußerungen schlössen dies aus. Selbst wenn ein offensichtlicher Abwägungsmangel vorläge, wäre er unerheblich, da er nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sei. Die nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde für die Bergtrasse sprechenden Vorteile und Überlegungen blieben von den geltend gemachten - unterstellten - Mängeln jedenfalls in der Summe unberührt. Das Gesamtgefüge der Planung werde nicht in Frage gestellt. Im übrigen komme eine Aufhebung

Planfeststellungsbeschlusses nach § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG nicht in Betracht. Alle von den Klägern gerügten Mängel könnten - wenn sie vorlägen - in einem ergänzenden Verfahren behoben werden, da sie die Gesamtkonzeption, insbesondere die Trassenwahl, nicht berührten. Eine ergänzende Planfeststellung käme auch in Betracht, wenn das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot und Ausgleichsgebot verletzt wäre oder abfallrechtliche Abwägungsdefizite im Zusammenhang mit der Umlagerung der Mülldeponie Wa.bach gegeben wären. Soweit der Kläger zu 4 möglicherweise durch die unter VIII

verfügenden Teils

Planfeststellungsbeschlusses vorbehaltenen Ersatzmaßnahmen betroffen sei, habe die behördliche Entscheidung noch keine enteignende Vorwirkung. Im Planfeststellungsbeschluß sei zwar ein Teil der Grundstücke Flst.Nrn. 3564, 3643, 3643/1 und 4466 als seiner Ehefrau gehörig angesehen worden, doch seien diese Grundstücke bei der Beurteilung der Betroffenheit

landwirtschaftlichen Betriebs

Klägers zu 4 diesem zugeordnet worden. Die Einwände gegen die gutachterliche Stellungnahme der Oberfinanzdirektion F vom 24.07.1992 mit Ergänzung vom 15.10.1992 seien unbegründet. Auch bei einer Verminderung der jährlichen Arbeitsstunden um etwa 25 % läge der Ertrag pro Stunde mit ca. 10,-- DM immer noch deutlich unter dem Vergleichsmaßstab

Lohnansatzes

Agrarberichts. Eine weitere Verschlechterung eines nicht existenzfähigen Betriebes sei keine eigenständige Rechtsbeeinträchtigung. Dem Senat liegen die einschlägigen Akten und die Unterlagen

Regierungspräsidiums F vor (Verfahrensakten - Hefte, Beihefte, Planordner -, Gutachten und Untersuchungen); hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Sachverständigen G, Dr. T und Dr. G zur Erläuterung ihrer im Planfeststellungsverfahren erstellten Gutachten angehört; auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. Gründe Die - zulässigen - Klagen sind nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß

Regierungspräsidiums F vom 05.05.1994 leidet zu Lasten der Kläger nicht an einem Rechtsfehler, der zu seiner Aufhebung führt. Der Umstand, daß die Kläger die zur Begründung ihrer Klagen dienenden Tatsachen und Beweismittel nicht innerhalb der am 01.08.1994 abgelaufenen Sechswochenfrist

§ 17Abs. 6b S. 1 FStr

G seit Klageerhebung am 20.06.1994 (vgl. hierzu BVerwG, Urt.v. 30.08.1993 - 7 A 14.93 -, NVwZ 1994, 371 ) angegeben, sondern ihre Klagen in diesem Sinne erst mit Schriftsatz vom 11.08.1994, eingegangen am 12.08.1994, begründet haben, hat keine Konsequenzen für die Möglichkeit bzw. Reichweite der inhaltlichen Überprüfung

angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. § 17 Abs. 6b S. 2 FStrG verweist auf § 87b Abs. 3 VwGO. Danach kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist vorgebracht werden, zurückweisen, wenn die dort genannten kumulativen Voraussetzungen vorliegen. Daran fehlt es vorliegend. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß vom 05.05.1994 enthält in der Rechtsmittelbelehrung (S. 281) - was in Betracht zu ziehen ist - keinen entsprechenden Hinweis auf die Verpflichtung zur fristgerechten Begründung der Klage für den Fall ihrer Erhebung (im Gegensatz zur Belehrung über den zu stellenden und zu begründenden Eilantrag nach § 17 Abs. 6a FStrG) und insbesondere keinen Hinweis auf eventuelle Säumnisfolgen. Ferner wurde in der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 23.06.1994 den Klägern eine Frist zur Begründung ihrer Klagen - unter Angabe der sie beschwerenden Tatsachen - bis zum 15.08.1994 gesetzt. Ob darin eine - zulässige - "Verlängerung" der gesetzlichen Begründungsfrist

§ 17Abs. 6b S. 1 FStr

G liegt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls stellt das Anschreiben

Senats vom 23.06.1994 eine genügende Entschuldigung i.S.

§ 87bAbs. 3 Nr. 2 Vw

GO für die Versäumung der gesetzlichen Klagebegründungsfrist durch die Kläger dar. I. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß ist nicht mit - zu seiner Aufhebung führenden - Verfahrensfehlern behaftet. 1. Die Rüge

Klägers zu 2, daß er als in der Schweiz wohnhafter und damit nicht ortsansässiger auswärtiger Betroffener über die öffentliche Auslegung der Planunterlagen nicht unterrichtet worden sei, hat keinen Erfolg. Zum einen "sollen" nur gemäß § 73 Abs. 5 Satz 3 LVwVfG nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, von der Auslegung benachrichtigt werden; es handelt sich also nicht um eine zwingende Verfahrensvorschrift. Im übrigen ist der Kläger zu 2 von der Stadt Rheinfelden durch Schreiben vom 12.06.1990 über die Offenlegung der Pläne unterrichtet worden (vgl. Verfahrensakten Heft I S. 57, 71). Nach dem - unwidersprochen gebliebenen - Vorbringen

beklagten Landes ist der einfache Brief mit dem Vermerk "abgereist ohne Adressangabe" zurückgekommen. Im übrigen hat der Kläger zu 2 zur Kausalität eines im vorliegenden Zusammenhang unterstellten Verfahrensfehlers für die Beeinträchtigung seiner materiellen Rechtsposition nichts vorgetragen (vgl. hierzu Senatsurt. v. 03.09.1993 - 5 S 874/92 -, NuR 1994, 234 und BVerwG, Beschl. v. 23.02.1994 - 4 B 35/94 -, NVwZ 1994, 688 ). 2. Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, daß betroffene Grundstückseigentümer bei der Erörterung am 24.08.1993 nicht beteiligt waren. Denn an diesem Tag fand kein - öffentlich bekanntzumachender - Erörterungstermin im Sinne

§ 73Abs. 6 LVw

VfG statt (dieser Termin wurde an mehreren Tagen im Juni 1991 und für das Planänderungsverfahren am 29.03.1993 durchgeführt), sondern eine Behördenbesprechung über die zur ökologischen Zusatzuntersuchung vom Juli 1992 eingegangenen Stellungnahmen der angehörten Behörden (Forstdirektion, höhere Naturschutzbehörde, Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege) und der Naturschutzverbände; ferner wurde besprochen die Stellungnahme

Landesamtes für Straßenwesen zur K-Trasse K 91 (vgl. das hierüber gefertigte Protokoll, Verfahrensakten Heft III S. 407 bis 427). Die Durchführung behördeninterner Koordinierungsgespräche und Besprechungen vor oder nach dem Erörterungstermin verstößt weder gegen die Regelung

§ 73Abs. 6 LVw

VfG noch gegen den Grundsatz

fairen Verfahrens (vgl. Senatsurteil vom 15.12.1987 - 5 S 3279/86 -). 3. Die Verfahrensrüge der fehlerhaften Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - vom 12.02.1990 ( BGBl. I S. 205 ) bzw. nach der Richtlinie 85/337/EWG

Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten greift nicht durch. Nach § 22 Abs. 1 UVPG sind bereits begonnene Verfahren nur dann nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen, wenn das Vorhaben bei Inkrafttreten

Gesetzes noch nicht öffentlich bekanntgemacht war. Das ist vorliegend nicht der Fall, da die Bekanntmachung

Planfeststellungsverfahrens vor dem 01.08.1990, dem Inkrafttreten

Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, erfolgte. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 09.08.1994 - C - 396/92 - auf die Vorlage

Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 05.11.1992 - 8 A 92.40017 - für Recht erkannt, daß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG

Rates vom 27.06.1985 es nicht gestattet, daß ein Mitgliedsstaat, der diese Richtlinie nach dem 03.07.1988, dem Tag

Ablaufs der Umsetzungsfrist, in seine nationale Rechtsordnung umgesetzt hat, Projekte, für die das Genehmigungsverfahren vor Inkrafttreten

nationalen Umsetzungsgesetzes, aber nach dem 03.07.1988 eingeleitet wurde, durch eine Übergangsvorschrift von der in der Richtlinie vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung ausnimmt. Ob bzw. auf welcher Rechtsgrundlage danach eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand (vgl. hierzu Senatsurt.v. 03.09.1993 - 5 S 874/92 -, NuR 1994, 234 ), kann dahinstehen. Denn der angefochtene Planfeststellungsbeschluß enthält auf den Seiten 79 bis 161 einen eigenständigen Komplex "Umweltverträglichkeitsprüfung", ausgerichtet an den in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG aufgeführten Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft (Nr. 1) sowie Kultur und sonstige Sachgüter (Nr. 2). Insoweit beschränken sich die Kläger auf die Behauptung, daß die Umweltverträglichkeitsstudie und die ökologische Zusatzuntersuchung nicht den Anforderungen an eine Umweltverträglichkeitsprüfung genügten. Die Umweltverträglichkeitsstudie und die ökologische Zusatzuntersuchung waren jedoch nur Grundlage für die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Planfeststellungsbehörde; konkrete Verfahrensmängel haben die Kläger insoweit nicht aufgezeigt. Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt bekräftigt (vgl. zuletzt Beschluß vom 21.07.1994 - 4 VR 1.94 - BayVBl. 1994, 727 ), daß bei Nichteinhaltung einzelner Verfahrensbestimmungen

Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der Planfeststellungsbeschluß nicht allein aus diesem Grunde aufzuheben ist, wenn in der Sache - wie hier - den Anforderungen

Gesetzes entsprochen ist. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, daß die bloße Nichteinhaltung von Verfahrensbestimmungen für sich genommen nicht zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses führt, daß vielmehr hinzukommen muß, daß sich der formelle Mangel auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt haben kann; der danach erforderliche Kausalzusammenhang ist nur gegeben, wenn nach den Umständen

jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, daß die Planungsbehörde ohne den Verfahrensfehler anders entschieden hätte, sowohl inhaltlich als auch in der räumlichen Abgrenzung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.02.1994 - 4 B 35/94 -, NVwZ 1994, 688 ). Dies gilt auch, wenn mit dem Planfeststellungsbeschluß zugleich - wie hier - über die Zulässigkeit der Enteignung derjenigen Grundstücke entschieden wird, die für das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen werden sollen. Die Rechtsprechung, daß ein enteignend betroffener Grundstückseigentümer die Aufhebung

Planfeststellungsbeschlusses auch dann verlangen kann, wenn dieser "nur" gegen Rechtsvorschriften verstößt, die öffentlichen Interessen dienen, oder wenn öffentliche Belange bei der Abwägung nicht hinreichend beachtet worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1986 - 4 C 48.82 -, Buchholz 406.16 Nr. 42 m.w.N.), bezieht sich auf die Verletzung rechtlich zu beachtender materieller öffentlicher Belange; denn wenn diese verletzt sind, dient das geplante Vorhaben nicht im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dem Wohl der Allgemeinheit. Ein verfahrensrechtlicher Mangel der Umweltverträglichkeitsprüfung wäre also überhaupt nur erheblich, wenn er zu einem Abwägungsfehler führt und dieser Fehler kausal für die Eigentumsbetroffenheit eines Klägers wäre. Dies aber ist eine Frage

materiellen Rechts. 4. Ferner rügen die Kläger ohne Erfolg, daß hinsichtlich der Anlegung der Erdaushubdeponien "W", "K" und "S /R" sowie der Umlagerung der Mülldeponie W kein abfallrechtliches Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden sei. Dazu ist zu sagen: Eine Hausmülldeponie stellt eine Anlage zur Ablagerung von Abfällen (Abfallentsorgungsanlage) im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 2 Satz 1 AbfG dar, so daß für ihre Errichtung bzw. Änderung grundsätzlich ein (abfallrechtliches) Planfeststellungsverfahren erforderlich ist. Ausnahmsweise kann ein Genehmigungsverfahren genügen, wenn es sich bei der in Rede stehenden Deponie um eine "unbedeutende Deponie" im Sinne

§ 7Abs. 3 Nr. 1 Abf

G handelt. Bei Erdaushub, wie er hier in den Seitendeponien abgelagert werden soll, ist bereits fraglich, ob es sich überhaupt um Abfall im Sinne

Abfallgesetzes handelt. In der Rechtsprechung wird reiner, unbelasteter Bodenaushub, der zur Verfüllung von Flächen oder zum Aufschütten von Wällen genutzt wird, wegen fehlender Schadstoffhaltigkeit nicht als Abfall im objektiven Sinn

§ 1Abs. 1 Satz 1 Abf

G angesehen (vgl. BVerwG, Urt.v. 26.05.1994 - 7 C 14.93 -, DVBl. 1994, 1013 m.w.N.) Dementsprechend wäre die Ablagerung von unbelasteten Erdaushub - wovon nach Aktenlage auszugehen ist - auch nicht als Abfallentsorgung zu begreifen, so daß eine Planfeststellung oder eine Genehmigung nach dem Abfallgesetz nicht erforderlich wären. Wollte man - auf den Entledigungswillen

Vorhabensträgers i. S.

§ 1Abs. 1 Satz 1 Abf

G abstellend - die Abfallqualität

Massenüberschusses (im subjektiven Sinn) bejahen, wäre jedenfalls ein abfallrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 7 Abs. 3 AbfG durchzuführen. Selbst wenn danach in beiden Fällen für sich betrachtet ein abfallrechtliches Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsverfahren durchzuführen wäre, war dies vorliegend wegen der in § 75 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz LVwVfG geregelten - formellen - Konzentrationswirkung

angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses entbehrlich. Nach dieser Vorschrift sind neben der Planfeststellung andere behördliche Entscheidungen, insbesondere auch Planfeststellungen, nicht erforderlich. Durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß wird gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 1. Halbsatz LVwVfG die Zulässigkeit

streitigen Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Von der Konzentrationswirkung sind die Anlegung der drei Erdaushubdeponien sowie die Umlagerung der Mülldeponie danach erfaßt, weil es sich hierbei um notwendige Folgemaßnahmen im Sinne

§ 75Abs. 1 S. 1 1. Halbsatz LVw

VfG handelte. Als notwendige Folgemaßnahmen sind alle Regelungen außerhalb der eigentlichen Zulassung

Vorhabens zu verstehen, die für eine angemessene Entscheidung über die durch die Baumaßnahme aufgeworfenen Konflikte erforderlich sind. Das damit angesprochene Gebot der Problembewältigung kann es allerdings nicht rechtfertigen, andere Planungen mitzuerledigen, obwohl sie ein eigenes umfassendes Planungskonzept erfordern. Insoweit unterliegt der Begriff der notwendigen Folgemaßnahmen wegen seiner kompetenzerweiternden Wirkung räumlichen und sachlichen Beschränkungen. Die Maßnahmen dürfen über Anschluß und Anpassung nicht wesentlich hinausgehen, damit die für andere Anlagen bestehende originäre Planungskompetenz nicht in ihrem Kern angetastet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.02.1988 - 4 C 54.84 -, UPR 1988, 262 und Urt. v. 26.05.1994 - 7 A 21.93 -, UPR 1994, 342 ). Der erkennende Senat hat im Urteil vom 01.06.1993 - 5 S 59/93 - eine notwendige Folgemaßnahme angenommen, wenn dadurch Funktionsstörungen an anderen Anlagen vermieden werden. Bei Anlegung dieser Maßstäbe sind sowohl die Anlegung der drei Erdaushubdeponien als auch die Umlagerung der Mülldeponie Wa.bach als notwendige Folgemaßnahmen i.S.

§ 75Abs. 1 S. 1 1.Halbsatz LVw

VfG einzustufen, so daß sie verfahrensrechtlich von der Konzentrationswirkung

angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses erfaßt sind. Die Seitenablagerungen

Massenüberschusses stellen sich als Maßnahmen im Zusammenhang mit der baulichen Abwicklung

Vorhabens dar, die erforderlich sind, weil die angestrebte vollständige Verwendung

anfallenden Erdaushubs (etwa aus Einschnittsbereichen) beim Bau der planfestgestellten Autobahn (etwa für Dammschüttungen) nicht möglich ist. Aber auch die (Teilumlagerung) Umlagerung der Mülldeponie Wa.bach ist durch das planfestgestellte Vorhaben ausgelöst und daher im Zusammenhang mit ihm zu regeln; die Mülldeponie ist i.S. einer "Funktionsstörung" durch das Straßenbauvorhaben betroffen. II. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Das planfestgestellte Vorhaben ist erforderlich (1.) und verstößt weder gegen striktes Recht (2.) noch gegen das Abwägungsgebot (3.). 1. Das Straßenbauvorhaben ist von einer ausreichenden Planrechtfertigung getragen. Nach diesem sich aus dem Verfassungsrecht ergebenden ( BVerwGE 48, 56 ) ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal

§ 17Abs. 1 FStr

G findet eine bestimmte straßenrechtliche Planung ihre Rechtfertigung darin, daß für das mit ihr beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der vom Fernstraßengesetz allgemein verfolgten Ziele ein Bedürfnis besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich ist. Dies ist eine Planung nicht erst im Sinne ihrer Unausweichlichkeit, sondern wenn sie vernünftigerweise geboten ist. Die konkret verfolgten Ziele müssen vereinbar mit den Zielsetzungen

Fernstraßengesetzes und zudem generell geeignet sein, etwa entgegenstehende Eigentumsinteressen zu überwinden (vgl. BVerwGE 72, 282 , 285). Der planfestgestellte 4. Bauabschnitt der A 98 mit der Querspange A 861 zur Schweiz ist im geltenden Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 1 FStrAbG in der Fassung

4. Gesetzes zur Änderung

Fernstraßenausbaugesetzes vom 15.11.1993, BGBl. I S. 1877 , in Kraft getreten mit Wirkung vom 01.01.1991) als vordringlicher Bedarf ausgewiesen, östlich

Autobahndreiecks Rheinfelden allerdings nur mit einer (der südlichen) Fahrbahn; die andere (nördliche) Fahrbahn ist lediglich als weiterer Bedarf (Planung, gelb) aufgenommen. Danach ergibt sich die Planrechtfertigung für das streitige Vorhaben bereits aus § 1 Abs. 2 FStrAbG in der seit 01.07.1990 geltenden Fassung von Art. 27

Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28.06.1990 ( BGBl. I S. 1221 ). Nach dieser Regelung entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bauvorhaben und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen

§ 1Abs. 1 FStr

G (Satz 1); die Feststellung

Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 FStrG und für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich (Satz 2). Während früher nach der Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, Beschl.v. 03.04.1990 - 4 B 50.89 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 86 m.w.N.) ein Vorhaben, dem die erforderliche fernstraßenrechtliche Zielkonformität fehlte, nicht allein durch die Aufnahme in eine der Dringlichkeitsstufen

Bedarfsplans gerechtfertigt sein konnte, vielmehr den Aussagen in der gesetzlichen Bedarfsplanung im Rahmen der gerichtlichen Tatsachenfeststellung allenfalls indizielle Bedeutung für die planerische Rechtfertigung eines Vorhabens zukam, stellt § 1 Abs. 2 FStrAbG nunmehr ausdrücklich fest, daß die in den Bedarfsplan aufgenommenen Straßenbauvorhaben mit § 1 Abs. 1 S. 1 FStrG und damit

sen Zielsetzungen der Netzbildung, der Verkehrsverbesserung und der Strukturhilfe übereinstimmen. Diese gesetzliche Feststellung der Zielkonformität bedeutet, daß allein mit der Aufnahme in den Bedarfsplan "für die Planfeststellung nach § 17 FStrG", d.h. sowohl für die Planfeststellungsbehörde als auch für das im Rahmen eines eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens überprüfende Gericht, verbindlich festgelegt ist, daß das Vorhaben im Sinne der Planrechtfertigung erforderlich ist (vgl. BT-Drucksache 11/6805 S. 67 ). Einer Ermittlung und Gewichtung

Belangs

(weiträumigen) Verkehrsbedürfnisses im Sinne

§ 1Abs. 1 Satz 1 FStr

G bedarf es danach nicht (mehr). In der Begründung zur Neufassung

§ 1Abs. 2 FStr

AbG heißt es ausdrücklich, daß damit "zeitraubende Prüfungen bzw. Nachweise hinsichtlich

Bedarfs sowohl im Planfeststellungsverfahren als auch im Gerichtsverfahren entfallen" und diese Neufassung verfassungskonform sei, da der Gesetzgeber über den Bedarfsplan aufgrund umfangreicher Untersuchungen und Analysen entscheide und im Abstand von fünf Jahren überprüft werde, ob der Bedarfsplan an veränderte Verkehrsbedürfnisse anzupassen sei. Angesichts der gesetzlich festgelegten Verbindlichkeit ist es für die Planrechtfertigung

streitigen Vorhabens als Teil der - auch mit den anderen Bauabschnitten in den Bedarfsplan aufgenommenen - Gesamtmaßnahme Hochrheinautobahn A 98 unerheblich, daß derzeit deren Abnahme im schweizerischen Kanton Schaffhausen mit einer Autobahn in Richtung Osten und damit die angestrebte Durchgängigkeit einer autobahnmäßigen Verbindung zur A 81 nicht sicher sind (vgl. hierzu BVerwG, Urt.v. 24.11.1989 - 4 C 41/88 -, NVwZ 1990, 860 ). Mit dem dargelegten Verständnis verstößt § 1 Abs. 2 FStrAbG nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Durch die gesetzliche Festschreibung der fernstraßenrechtlichen Zielkonformität bei Aufnahme

Vorhabens in den Bedarfsplan wird nicht jede Bedarfsüberlegung entbehrlich gemacht; vielmehr schreibt § 4 FStrAbG vor, daß der Bundesminister für Verkehr nach Ablauf von fünf Jahren prüft, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung (durch Gesetz) anzupassen ist, wobei die bei der Bedarfsplanung berührten Belange, insbesondere die der Raumordnung,

Umweltschutzes und

Städtebaus einzubeziehen sind. Eine gesetzlich verbindliche Entscheidung für das Straßenbauvorhaben wird durch § 1 Abs. 2 FStrAbG (noch) nicht getroffen - dies wäre in der Tat mit Art. 14 Abs. 1 GG, auf den sich die in ihrem Grundeigentum betroffenen Kläger wegen der enteignenden Vorwirkung

angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses berufen können, schwerlich vereinbar -; vielmehr muß das geplante Vorhaben auch noch in Einklang mit den gesetzlichen Planungsleitsätzen (striktes Recht) und insbesondere mit dem rechtsstaatlichen Abwägungsgebot stehen (vgl. hierzu Senatsurt. v. 03.09.1993 - 5 S 874/92 -, NuR 1994, 234 ). Aus diesem Grunde handelt es sich - entgegen der Meinung der Kläger - auch nicht um ein ein Grundrecht (bereits kausal) einschränkendes, unzulässiges Einzelfallgesetz im Sinne

Art. 19Abs.

1 Satz 1 GG, selbst wenn damit - wie der Bayerische VGH meint (vgl. Urt. v. 15.09.1994 - 8 A 93.40041 u.a. -) - eine Vorentscheidung über den grundsätzlichen Vorrang

Verkehrsbedarfs gegenüber dem privaten Eigentum fallen sollte. Für eine Verfassungswidrigkeit von § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG jedenfalls bezüglich

vorliegend streitigen Vorhabens ist auch sonst nichts erkennbar, so daß eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht zu ziehen ist. Anhaltspunkte für Veränderungen, welche die Planung als obsolet erscheinen ließen, gibt es ebenfalls nicht. Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber bei der Aufstellung

Bedarfsplans von zutreffenden Tatsachen ausgegangen ist (vgl. bereits Senatsurt.v. 15.12.1987 - 5 S 3279/86 -), so daß die diesbezüglichen (pauschalen) Vorwürfe der Kläger schon im Ansatz unerheblich sind. Unabhängig von der Bindungswirkung der gesetzgeberischen Entscheidung über die Aufnahme

planfestgestellten Vorhabens in den Bedarfsplan, die inzwischen auch das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 21.07.1994 - 4 VR 1.94 - ( BayVBl. 1994, 727 ) bestätigt hat, sind im angefochtenen Planfeststellungsbeschluß als Rechtfertigung für das streitige Vorhaben folgende Ziele angegeben: Schaffung einer leistungsfähigen überregionalen West-Ost-Verbindung zwischen der A 5 und der A 81 für die südlichen Landesteile von Baden-Württemberg und Bayern mit gleichzeitig angestrebter Verknüpfung an das schweizerische und französische (Autobahnnetz) Netz; Ergänzung

Autobahnnetzes der Bundesrepublik Deutschland im südwestlichen Raum (Lückenschluß); Verbesserung der regionalen Verkehrssituation durch die Entlastung der dortigen, stark befahrenen Bundesstraßen, insbesondere in den dichtbesiedelten Bereichen; Beitrag zur wirtschaftlichen Aufschließung

strukturschwachen Raumes am Hochrhein und an den Schwarzwaldrändern. Diese auf das Gesamtvorhaben A 98 einschließlich der Querspange A 861 bezogenen Zielsetzungen sind identisch mit den - damals ohne die gesetzliche Verbindlichkeitsentscheidung allein maßgeblichen - Rechtfertigungsgründen

ersten Planfeststellungsbeschlusses vom 05.02.1987, die der Senat im Urteil vom 23.06.1988 - 5 S 1030/87 - (wie auch in den in den Parallelverfahren ergangenen Urteilen vom gleichen Tag) gebilligt hat. Dies geschah im Anschluß an das Senatsurteil vom 15.12.1987 - 5 S 3279/86 - betreffend den Planfeststellungsbeschluß

Regierungspräsidiums F vom 06.10.1986 für den Bauabschnitt Umgehung L im Zuge der A 98. In der hierzu ergangenen Revisionsentscheidung vom 24.11.1989 - 4 C 41/88 - ( NVwZ 1990, 860 ) hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich anerkannt, daß die Verbesserung überregionaler Verkehrsverbindungen (leistungsfähige West-Ost-Verbindung, Lückenschluß im Autobahnnetz) ein nach dem Fernstraßengesetz legitimerweise anzustrebendes Planungsziel sei und daß die dem planerischen Ziel zugrundeliegende Vorstellung, ein insoweit geschlossenes Autobahnnetz werde zu einer Entlastung vorhandener Bundesstraßen führen und die Verwirklichung der in § 1 Abs. 1 FStrG umschriebenen verkehrlichen Ziele fördern, einleuchtend sei; hierzu bedürfe es keines Nachweises eines konkreten Verkehrsbedarfs, der wegen seines prognostischen Gehalts ohnedies mit planerischen Unsicherheiten belastet sei; dabei stelle es kein wesentliches Hindernis dar, daß der schweizerische Kanton Schaffhausen derzeit nicht bereit sei, eine Verbindungsautobahn über sein Gebiet zu bauen. Von dieser Situation geht auch der Planfeststellungsbeschluß (S.53/54) bei den Darlegungen zur Planrechtfertigung aus; auch dazu bedarf es daher keiner weiteren Erörterung über die Vorstellungen

Nachbarlandes Schweiz zur Herstellung

in Rede stehenden Verbindungsstücks. Schließlich bestehen gegen die Planrechtfertigung

streitigen Vorhabens auch insoweit keine Bedenken, als östlich

Autobahndreiecks Rheinfelden zunächst nur eine (die südliche) Fahrbahn der zweibahnigen A 98 gebaut wird. Daß der gestufte Ausbau einer zweibahnigen Autobahn im Sinne einer längsgeteilten Dringlichkeit ein rechtlich zulässiges Planungsmodell ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in dem erwähnten Urteil vom 24.11.1989 - 4 C 41/88 - a.a.O. gerade zur Hochrheinautobahn A 98 anerkannt. 2. Das planfestgestellte Vorhaben verletzt keine zwingenden materiellen Rechtssätze; insbesondere liegt kein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung vor. Dazu ist zu sagen: - Das Straßenbauvorhaben stellt einen naturschutzrechtlich relevanten Eingriff dar. Nach § 10 Abs. 1 NatSchG sind Eingriffe im Sinne dieses Gesetzes Vorhaben im Außenbereich, die geeignet sind, u.a. durch die Errichtung von Straßen (Nr. 2) den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich zu beeinträchtigen. Diese Regelung hält sich im Rahmen der - für den Landesgesetzgeber verbindlichen (vgl. BVerwGE 85, 348 ) - Umschreibung

Eingriffs in § 8 Abs. 1 BNatSchG, wonach Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen sind, die die Leistungsfähigkeit

Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Ob die Beschränkung der Eingriffsdefinition in § 10 Abs. 1 NatSchG und damit der Geltung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung auf Vorhaben im Außenbereich mit der bundesrechtlichen Rahmenvorschrift vereinbar ist (vgl. § 8 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG), kann vorliegend dahinstehen, da das Straßenbauvorhaben unstreitig im Außenbereich verwirklicht werden soll. Die für die Annahme eines Eingriffs danach erforderliche, aber auch ausreichende Möglichkeit, d.h. nach objektiven Maßstäben zu bejahende hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung

Naturhaushalts und/oder

Landschaftsbildes durch das planfestgestellte Vorhaben steht außer Zweifel. Aussagen zu den naturschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen, d.h. eine Bestandsanalyse und insbesondere eine Konfliktanalyse, enthalten zwar auch die Umweltverträglichkeitsstudie vom April 1990 und die ökologische Zusatzuntersuchung vom Juli 1992, diese allerdings primär als Teil einer umfassenden, vergleichenden Untersuchung der Varianten Bergtrasse, Taltrasse und Verbindungstrasse, ausgerichtet an den Schutzgütern

§ 2Abs. 1 UVPG. Relevanter im vorliegenden Zusammenhang ist jedoch der gemäß § 8 Abs. 4 BNat

SchG einen Bestandteil

Planfeststellungsbeschlusses bildende landschaftspflegerische Begleitplan. Hier findet sich im Erläuterungsbericht (Anlage 12.0

Planfeststellungsbeschlusses) auf S. 42 bis 54 eine ausführliche Konfliktanalyse, insbesondere eine Beschreibung der Auswirkungen auf die Landschaft und den Naturhaushalt (Flora, Fauna, Wasserhaushalt, Mikroklima, Landschaftsbild) und auf den S. 94 ff. (Tabelle 8, Bilanz Eingriff-Ausgleich) eine Auflistung der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe (Nr. 1 bis 48) unter Kennzeichnung ihrer Lage "entlang der Trasse" und unter schlagwortartiger Beschreibung der Eingriffsart. Dem entsprechen die zeichnerischen Darstellungen in den landschaftspflegerischen Konfliktplänen (Anlage 12.6

Planfeststellungsbeschlusses). Daß insoweit die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch das planfestgestellte Vorhaben unzureichend ermittelt worden sind, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Klägern nicht substantiiert geltend gemacht. Mit ihren schriftsätzlichen Rügen, daß der landschaftspflegerische Begleitplan nur einen Untersuchungsraum von im Mittel 500 m beiderseits der Trasse zugrundegelegt habe, daß die Waldbiotopkartierung der forstlichen Versuchsanstalt Baden-Württemberg nur im Maßstab 1:10.000 erstellt worden sei, so daß nicht alle - auch kleinen - wertvollen Biotope erfaßt worden seien, daß Erhebungen zum Teil im Herbst durchgeführt worden seien und daß nicht auszuschließen sei, daß es im Bereich

D.-bergs weitere seltene und gefährdete Tierarten gebe, haben die Kläger kein relevantes Untersuchungsdefizit aufgezeigt; vielmehr haben sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt, daß die Erhebungen umfassend gewesen seien und sie insoweit einen konkreten Mangel - etwa bezüglich bestimmter Biotope - nicht benennen könnten. Zu weiteren Erhebungen hatte der Senat daher keinen Anlaß, zumal da auch im Planfeststellungsverfahren seitens der Forstverwaltung und der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Freiburg - beide Institutionen hatten sich unter naturschutzrechtlichen Aspekten sehr kritisch zu einer Führung der geplanten A 98 auf der Bergtrasse geäußert - bestätigt wurde, daß die mit dem planfestgestellten Vorhaben verbundenen Eingriffe richtig und vollständig erfaßt worden seien bzw. die Aussagen

landschaftspflegerischen Begleitplans zur Konfliktanalyse mitgetragen werden könnten (vgl. die Sitzungsniederschrift über den Erörterungstermin vom 04.

  1. bis 07.06.1991 und vom 10.
  2. bis 12.06.1991, hier: zweiter Tag, Verwaltungsakten Heft II S. 165 bis S. 167, 169). Fehl geht im vorliegenden Zusammenhang auch die Rüge der Kläger, daß die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Hinblick auf die Ozonproblematik (Waldsterben) unzureichend ermittelt worden seien. Insoweit hat der im behördlichen Verfahren herangezogene Sachverständige Dr. G bereits in seiner "Stellungnahme über die Auswirkung von Kfz-Abgasen auf die Ozonsituation im Hinblick auf den Bau der A 98" aus dem Jahre 1991 die allgemeine Aussage gemacht, daß die Ozonbelastung durch anthropogene Quellen von Stickoxyden und Kohlenwasserstoffen, wie sie beim Kfz-Verkehr entstünden, unter Einwirkung von Sonnenstrahlung kein lokales, sondern ein großräumiges Problem sei; bei einer Windgeschwindigkeit von 2 m/sec wäre das durch das Quellgebiet R inklusive der A 98 verursachte Ozonmaximum in einer Entfernung von 30 bis 60 km zu suchen, wobei im Falle der Führung der A 98 auf der Bergtrasse schon nicht mit höheren Ozonkonzentrationen zu rechnen sei als bei einem Verkehrsnetz ohne A
  3. Auch bei seiner Anhörung im Erörterungstermin vom 04.06.1991 (vgl. das hierüber gefertigte Protokoll, Verwaltungsakten Heft II S. 131 bis 135) und insbesondere bei seiner Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Sachverständige nochmals darauf hingewiesen, daß die Erhöhung der Ozonwerte infolge

Schadstoffausstoßes beim Kfz-Verkehr erst in einer Entfernung von 10 bis 50 km eintrete, also kein lokales Problem sei, und daß für den Großraum um B in einer Entfernung von 30 bis 50 km die Ozonbildung in der Stadt B wesentlicher sei als eine Ozonbildung auf einer neuen Autobahn im Raum R. Der im Schriftsatz vom 05.12.1994 enthaltene, hilfsweise gestellte Beweisantrag Nr. 12, der der Sache nach auf die Feststellung abzielt, daß der Bau der A 98 auf der planfestgestellten Bergtrasse zu einer Erhöhung der Ozonkonzentration im "näheren Umfeld" führt - insbesondere mit der Folge

Absterbens der Bäume am D - war danach abzulehnen, da die Bekundungen

Sachverständigen Dr. G weder Mängel (insbes. Lücken) noch Widersprüche aufweisen, mangelnde Sachkunde dartun, von falschen Voraussetzungen ausgehen, noch Bedenken gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigen. Seine Aussagen hat der Sachverständige Dr. Gross in der mündlichen Verhandlung auch auf Befragen durch die - sachverständig unterstützten - Kläger aufrechterhalten; der Senat hatte auch insofern keinerlei Anlaß, an der Sachkunde

Gutachters und der Richtigkeit seiner Angaben zu zweifeln. - Der mit dem planfestgestellten Vorhaben verbundene Eingriff in Natur und Landschaft ist nicht wegen Vermeidbarkeit rechtswidrig. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG (i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) ist ein Eingriff unzulässig, wenn vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen nicht unterlassen werden. Das Vermeidungsgebot ist striktes Recht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1992 - 4 A 4.92 -, NuR 1993, 125 ) und damit nicht Gegenstand der planerischen Abwägung. Dabei ist der Begriff der Vermeidbarkeit nicht im naturwissenschaftlichen Sinn zu verstehen, denn in tatsächlicher Hinsicht ist nahezu jede Beeinträchtigung vermeidbar. Der gänzliche Verzicht auf das Vorhaben stellt ebensowenig wie die Verweisung auf einen anderen Standort (sogenannte Kreisverweisung) eine Vermeidung dar, weil es sonst keine unvermeidbaren Beeinträchtigungen gäbe. Die Vermeidbarkeit bezieht sich mithin immer auf die Frage, ob bei Verwirklichung

Vorhabens an der vorgesehenen Stelle (hier: Bergtrasse) erhebliche Beeinträchtigungen der Natur und Landschaft vermieden oder zumindest vermindert werden können. Das Verbot vermeidbarer Beeinträchtigungen ist also darauf gerichtet, die Auswirkungen auf den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild durch das Vorhaben selbst (an Ort und Stelle) möglichst gering zu halten (vgl. Senatsurt. v. 03.09.1993 - 5 S 874/92 -, a.a.O.). Die Vermeidungsmaßnahmen und Minimierungsmaßnahmen sind im Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan (S. 63 und 64) beschrieben, und zwar zur Verdeutlichung als "Verbesserungen" im Vergleich zum ersten Planfeststellungsbeschluß vom 05.02.1987, der ebenfalls die Führung der A 98 im 4. Bauabschnitt auf der Bergtrasse vorsah. Ferner sind in der Tabelle 8 (Bilanz Eingriff-Ausgleich) mehrere als Ausgleichsmaßnahmen eingestufte Maßnahmen aufgeführt (etwa Nrn. 1, 7, 22 und 24: Böschungsbepflanzungen und Nr. 13: behutsame Geländemodellierung), die eher als Vermeidungsmaßnahmen - da "an Ort und Stelle" vorgesehen - zu werten sind. Neben den Tunnelführungen durch den "H." im Zuge der A 98 und durch den "N.er Berg" im Zuge der Querspange A 861 ist als zentrale und wichtigste Vermeidungsmaßnahme das Ersetzen

ursprünglich vorgesehenen Dammes über das Holzmattenbachtal durch eine Brücke im Rahmen

Planänderungsverfahrens anzusehen, wodurch die im landschaftspflegerischen Begleitplan (Tabelle 8: Bilanz Eingriff- Ausgleich) bei der "Dammschüttung H" aufgeführten Eingriffe Nr. 3, 4, 5 und 7 entfallen und der Eingriff Nr. 6 verringert wird. Welche erheblichen Beeinträchtigungen durch welche konkrete Maßnahmen weiter hätten vermieden werden können, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Klägern nicht substantiiert dargetan. Die im Planfeststellungsverfahren einzig weiter konkret geforderte Vermeidungsmaßnahme bzw. Minimierungsmaßnahme im Zuge der Verwirklichung der Bergtrasse, nämlich der Bau eines (weiteren) Tunnels im Bereich "K" bei Bau-km 13+416 anstelle der hier vorgesehenen Landschaftsbrücke, hat die Planfeststellungsbehörde unter Hinweis auf den geringen Nutzeffekt angesichts von entstehenden Kosten in Höhe von 15 bis 20 Mill. DM in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Denn auch technisch mögliche Vermeidungsmaßnahmen stehen unter dem Vorbehalt ihrer Verhältnismäßigkeit; daß das Vermeidungsgebot striktes Recht ist, steht diesem Verständnis nicht entgegen. Der Senat konnte nach alledem nicht feststellen, daß vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen bei der Verwirklichung

Vorhabens auf der planfestgestellten (Bergtrasse) Trasse unterlassen worden sind. - Auch auf der nächsten Stufe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, dem Ausgleichsgebot, begegnet die angegriffene Planung keinen Bedenken. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG (i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) ist ein Eingriff unzulässig, wenn unvermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist ausgeglichen werden können und wesentliche Belange

Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge entgegenstehen. Nach der Definition in § 11 Abs. 2 NatSchG (i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG) ist eine Beeinträchtigung ausgeglichen, wenn nach Beendigung

Eingriffs keine oder keine erhebliche Beeinträchtigung

Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild wiederhergestellt oder landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Auch dieses naturschutzrechtliche Gebot, mögliche Ausgleichsmaßnahmen zu schaffen, ist - wie das zuvor erörterte Vermeidungsgebot - striktes Recht und damit nicht Gegenstand planerischer Abwägung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.92 - 4 A 4.92 -, NuR 1993, 125 ). Da sich die unvermeidbaren Beeinträchtigungen im Sinne eines ökologischen status quo ante nicht wirklich im Sinne eines "Ungeschehenmachens" ausgleichen lassen, ist auch auf dieser zweiten Stufe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung eine wertende Betrachtung erforderlich, ohne daß allerdings insoweit die Planfeststellungsbehörde - trotz der erkenntnisbedingten Unsicherheit bzw. der Erforderlichkeit prognostischer Erwägungen - eine Einschätzungsprärogative mit nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle besitzt. Die Ausgleichspflicht zielt auf Folgenbeseitigung eher im Sinne von Kompensation denn im Sinne von Restitution und darf in physisch-realer Hinsicht nicht zu eng verstanden werden. Für den Fall der Beeinträchtigung

Landschaftsbildes stellen nach der Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt.v. 27.09.1990 - 4 C 44.87 -, BVerwGE 85, 348 = NuR 1991, 124 ) einen Ausgleich nach § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG (im Rechtssinn) Maßnahmen immer dann dar, wenn durch sie in dem betroffenen Landschaftsraum ein Zustand geschaffen wird, der in gleicher Art, mit gleichen Funktionen und ohne Preisgabe wesentlicher Faktoren

optischen Beziehungsgefüges den vor dem Eingriff vorhandenen Zustand in weitestmöglicher Annäherung fortführt; ein solcher Ausgleich muß nicht notwendig genau an der Stelle

Eingriffs, wohl aber unter Wahrung

funktionellen Zusammenhangs zwischen Eingriff und Ausgleich erfolgen, um auch insoweit die erforderliche Abgrenzung zur Ersatzmaßnahme zu wahren. Im Falle der Beeinträchtigung

Naturhaushalts ist für den dann erforderlichen ökologischen Ausgleich Ähnliches zu fordern. Auch hier müssen die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen in einem Zusammenhang mit der durch den Eingriff gestörten ökologischen Funktion stehen, deren Kompensation sie bezwecken (vgl. Senatsurt.v. 03.09.1993 - 5 S 874/92 -, a.a.O.). Der Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan beschreibt auf S. 65 bis 74 die Ausgleichsmaßnahmen "im Umfeld

Eingriffs" - das meint den erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang - und führt in der Tabelle 8 (Bilanz Eingriff- Ausgleich), zugeordnet zu den jeweiligen Eingriffstatbeständen, die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen im engeren Sinne - gekennzeichnet mit "A" und abgegrenzt gegenüber den mit "E" gekennzeichneten Ersatzmaßnahmen - auf. Allerdings haben einige als Ausgleichsmaßnahmen "A" bezeichnete Maßnahmen bei zutreffender Wertung den Charakter von Vermeidungsmaßnahmen bzw. Minimierungsmaßnahmen. Diese insoweit unzutreffende Einstufung ist jedoch im Ergebnis unschädlich. Denn funktionale Überschneidungen von Vermeidungsmaßnahmen bzw. Minimierungsmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen - die beide (mehr oder weniger) an Ort und Stelle

Eingriffs in Natur und Landschaft angesiedelt sind - lassen sich nicht ausschließen. Insoweit bewirkt beispielsweise eine als Ausgleichsmaßnahme angesetzte Böschungsbepflanzung eine Minimierung bzw. unter Umständen gar eine Vermeidung der Beeinträchtigung, so daß es insoweit schon gar nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung kommt, die auszugleichen wäre. Die Planfeststellungsbehörde ist davon ausgegangen, daß die mit dem Straßenbauvorhaben verbundenen Eingriffe durch die im landschaftspflegerischen Begleitplan angeordneten Ausgleichsmaßnahmen im engeren Sinne nicht ausgeglichen i.S.

§ 11Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nat

SchG (i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 1 und 4 BNatSchG) und auch nicht ausgleichbar sind. Mit letzterer Annahme hat sich die Behörde der Einschätzung

Senats im Urteil vom 23.06.1988 - 5 S 1030/87 - betreffend den ersten Planfeststellungsbeschluß vom 05.02.1987 angeschlossen, wonach ein Ausgleich

unvermeidbaren Eingriffs in Natur und Landschaft durch eine Autobahn auf der festgestellten (Bergtrasse) Trasse nicht möglich sei. Umstände, die insoweit nunmehr eine andere Beurteilung erforderten oder zumindest nahelegten, sind nicht erkennbar. Auch ist nicht ersichtlich, welche konkreten Ausgleichsmaßnahmen im engeren Sinne jedenfalls einen möglichen weiteren (Teilausgleich) Ausgleich herbeiführen könnten. Zwar hat die Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege F im Planfeststellungsverfahren ständig auf ein nach ihrer Meinung bestehendes Ausgleichsdefizit im landschaftspflegerischen Begleitplan hingewiesen; indes hat sie mit Ausgleich ersichtlich die "Vollkompensation" - unter Einschluß von Ersatzmaßnahmen - gemeint. Insbesondere in ihrer zusammenfassenden Stellungnahme vom 10.02.1994, also kurz vor Erlaß

angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses, hat die Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Freiburg keine Ausgleichsmaßnahmen im engeren Sinne vorgeschlagen, durch die ein möglicher weiterer (Teilausgleich) Ausgleich bewirkt werden könne. Diesbezüglich haben auch die Kläger kein Defizit aufgezeigt. Ihren hilfsweise gestellten Beweisantrag Nr. 13 auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, daß die mit dem Neubau der A 98 in der planfestgestellten Form verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch die im Planfeststellungsbeschluß und im planfestgestellten landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Maßnahmen nicht i.S.

§ 8Abs. 2 S. 4 BNat

SchG i.V.m. § 11 Abs. 2 NatSchG ausgeglichen sind, da nicht alle möglichen, hilfsweise: verhältnismäßigen Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen wurden, brauchte der Senat nicht zu entsprechen. Das Ausgleichsdefizit auf der zweiten Stufe der Eingriffsregelung ist unstreitig; daß nicht alle möglichen, (verhältnismäßigen) Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen worden seien, stellt - vor dem Hintergrund der gegenteiligen, von der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege F als Fachbehörde vertretenen Auffassung - eine unzulässigen Ausforschungsbeweis dar; im übrigen ist die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Ausgleichsmaßnahme primär eine Rechtsfrage und keine Tatsachenfrage. - Infolge der zutreffend bejahten Nichtausgeglichenheit und Nichtausgleichbarkeit

mit dem Straßenbauvorhaben verbundenen erheblichen, unvermeidbaren Eingriffs in Natur und Landschaft bedurfte es - auf der nächsten Stufe der Eingriffsregelung - für die Zulassung

streitigen Vorhabens einer Abwägung nach § 11 Abs. 3 S. 1 NatSchG (i.V.m. § 8 Abs. 3 BNatSchG). Danach kann ein Eingriff nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange, insbesondere Zielsetzungen der Raumordnung und Landesplanung, dies erfordern. Hierzu heißt es im Planfeststellungsbeschluß auf S. 176 im Anschluß an die Feststellung der Nichtausgleichbarkeit

Eingriffs: "Der Eingriff wird jedoch gleichwohl zugelassen, da überwiegende öffentliche Belange dies erfordern (sh. oben)." Obwohl es sich dabei - fast vollständig - nur um die Wiedergabe

Gesetzeswortlauts

§ 11Abs. 3 S. 1 Nat

SchG handelt, vermag der Senat - entgegen der Meinung der Kläger - einen beachtlichen Abwägungsfehler nicht zu erkennen. Denn durch den Klammerzusatz "(sh. oben)" hat die Planfeststellungsbehörde ersichtlich auf die in den vorangegangenen Teilen ihrer Entscheidung für das Vorhaben ins Feld geführten öffentlichen Belange Bezug genommen und diese auch bei der Frage nach der naturschutzrechtlichen Zulassung

Vorhabens (auf der Bergtrasse) trotz

damit verbundenen unvermeidbaren, nichtausgleichbaren Eingriffs in Natur und Landschaft "durchschlagen" lassen. Dazu gehören vor allem die Darlegungen zur Planrechtfertigung für den vorliegend streitigen 4. Bauabschnitt der A 98 - als Teil der Gesamtmaßnahme Hochrheinautobahn - und der Querspange A 861 zur Schweiz, die auch im Regionalplan 1980

Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee als Neubauvorhaben für den großräumigen Verkehr (Kategorie I) zur Anbindung der Region an das deutsche und europäische (schweizerische) Fernstraßennetz enthalten sind (vgl. Plansätze 11.2.31 und 11.2.32 sowie die entsprechenden Eintragungen in der Karte "raumordnerisch bedeutsames Straßennetz"). Die Abwägungsentscheidung im vorliegenden Zusammenhang betrifft gerade - wie ihre systematische Stellung in der Begründung

Planfeststellungsbeschlusses zeigt - die Frage der naturschutzrechtlichen Zulassung oder Ablehnung nur der festgestellten (Bergtrasse) Trasse. Im Rahmen der dem Senat obliegenden nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle ist diese Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Die Kläger haben insoweit in erster Linie auch nur gerügt, daß diese "lapidare Feststellung" - gemeint ist der fragliche Satz auf S. 176

Planfeststellungsbeschlusses - nicht den Anforderungen an eine naturschutzrechtliche Abwägung nach § 11 Abs. 3 S. 1 NatSchG genüge. Mit Blick auf die entsprechenden Ausführungen

beklagten Landes in der Klagerwiderung vom 31.10.1994 (S. 50 ff.) merkt der Senat jedoch an, daß eine Bezugnahme durch den fraglichen Klammerzusatz "(sh. oben)" nicht nur auf die öffentlichen Belange (s.o.), sondern darüber hinaus auf die Abwägung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (Teil 4

Planfeststellungsbeschlusses) und auf die Abwägung mit den sonstigen Belangen (Teil 5

Planfeststellungsbeschlusses) wohl nicht die nach § 11 Abs. 3 S. 1 NatSchG gebotene Abwägung darstellen würde, da diese keine Alternativenprüfung vom Gegenstand hat, sondern sich nur mit der Frage der Zulassung oder Ablehnung

planfestzustellenden Vorhabens unter dem Blickwinkel eines damit verbundenen unvermeidbaren, nicht ausgleichbaren Eingriffs in Natur und Landschaft befaßt. Wenn man dies als einen "offensichtlichen" Mangel der Abwägung werten wollte, wäre er jedoch gemäß § 17 Abs. 6c S. 1 FStrG unerheblich, da er auf das Abwägungsergebnis (Zulassung

Vorhabens) nicht von Einfluß gewesen ist. Die Unbeachtlichkeitsregelung

§ 17Abs. 6c S. 1 FStr

G ist nicht nur auf die fachplanerische Abwägung nach § 17 Abs. 1 S. 2 FStrG zu beziehen, sondern auch auf die naturschutzrechtliche Abwägung nach § 11 Abs. 3 S. 1 NatSchG zu erstrecken. Dafür spricht die generelle Zielrichtung dieser Regelung, planfestgestellte Vorhaben unter den dort genannten Voraussetzungen nicht an Abwägungsmängeln scheitern zu lassen; und die naturschutzrechtliche Abwägung ist eine echte Abwägung im Rahmen eines eingeleiteten fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens über die Zulassung eines Straßenbauvorhabens. Ferner spricht für ein weites Verständnis von § 17 Abs. 6c S. 1 FStrG die Erwägung, daß die im Rahmen der naturschutzrechtlichen Abwägung einzubringenden (öffentlichen) Belange, gäbe es diesen "gesonderten" Bereich der Abwägung nicht, dann jedenfalls im Rahmen der fachplanerischen (Gesamtabwägung) Abwägung nach § 17 Abs. 1 S. 2 FStrG Berücksichtigung finden müßten (vgl. auch Senatsurt.v. 15.11.1994 - 5 S 1602/93 -), für die § 17 Abs. 6c S. 1 FStrG auf jeden Fall gilt. - Bei der Zulassung eines Straßenbauvorhabens bzw.

damit verbundenen unvermeidbaren, nicht ausgleichbaren Eingriffs in Natur und Landschaft aufgrund einer Abwägung gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 NatSchG sind die in einem solchen Fall auch durch weitestmögliche Anpassung (§ 11 Abs. 3 S. 2 NatSchG) nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen auf sonstige Weise, d.h. durch sogenannte Ersatzmaßnahmen auszugleichen (§ 11 Abs. 3 S. 3, Abs 4 NatSchG). Soweit dies nicht möglich ist, hat der Verursacher für den Natur und Landschaft zugefügten Schaden eine Entschädigung (Ausgleichsabgabe) zu entrichten (§ 11 Abs. 3 S. 4, Abs. 5 NatSchG i.V.m. § 8 Abs. 9 BNatSchG). Auch auf dieser - letzten - Stufe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung begegnet der angefochtene Planfeststellungsbeschluß keinen rechtlichen Bedenken. Die danach erforderliche "Vollkompensation"

Eingriffs in Natur und Landschaft durch das planfestgestellte Vorhaben wird mit den Ersatzmaßnahmen erreicht, wie sie im landschaftspflegerischen Begleitplan (vgl. Erläuterungsbericht S. 74 bis 89 und Tabelle 8, Bilanz Eingriff-Ausgleich) beschreibend aufgeführt und - da insoweit defizitär - ergänzend im Vorbehalt unter VIII

verfügenden Teils

Planfeststellungsbeschlusses dem Grunde nach, d.h. hinsichtlich Größe, Maßnahme und Gebiet, jedoch ohne konkrete Grundstückszuordnung, angeordnet sind. Diese Verfahrensweise ist - entgegen der Meinung der Kläger - rechtlich nicht zu beanstanden. Grundlage

Vorhalts ist § 74 Abs. 3 LVwVfG. Danach ist, soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, diese im Planfeststellungsbeschluß vorzubehalten; dem Träger

Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen. In seinem Beschluß vom 17.12.1985 - 4 B 214.85 - (Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 10) hat das Bundesverwaltungsgericht im Anschluß an BVerwGE 61, 307 , 311 die Voraussetzungen, unter denen ein Vorbehalt zulässig ist, wie folgt zusammengefaßt und hieran im Urteil vom 18.12.1987 - 4 C 49.83 - (NVwZ, 1989, 147) - zur vergleichbaren Regelung

§ 18aAbs. 3 FStr

G, aufgehoben durch Art. 26 Nr. 3

Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28.06.1990 ( BGBl. I S. 1221 ) - festgehalten: "Danach sind bei einer Planungsentscheidung zwar grundsätzlich alle durch das Vorhaben ausgelösten Konflikte zu bewältigen. Einzelfragen können aber dann einer späteren Entscheidung vorbehalten bleiben, wenn der Vorbehalt seinerseits dem Abwägungsgebot gerecht wird. Im einzelnen bedeutet das: Die Planungsbehörde muß ohne Abwägungsfehler ausschließen, daß eine Lösung

offengehaltenen Problems durch die bereits getroffenen Feststellungen in Frage gestellt wird. Außerdem dürfen die mit dem Vorbehalt unberücksichtigt gebliebenen Belange kein solches Gewicht haben, daß die Planungsentscheidung nachträglich als unabgewogen erscheinen kann. Der Vorbehalt setzt

wegen eine Einschätzung der später zu regelnden Konfliktlage wenigstens in ihren Umrissen voraus. Schließlich ist ein Vorbehalt nur zulässig, wenn sich im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Bewältigung

Problems notwendigen Kenntnisse nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen lassen." Diesen Maßstäben wird der fragliche Vorbehalt gerecht. Dies gilt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Im Planfeststellungsbeschluß (S. 180) heißt es zur Begründung

Vorbehalts, daß die Benennung der konkreten Grundstücksflächen im verfügenden Teil der Entscheidung an der derzeit mangelnden Bestimmbarkeit der ins Auge gefaßten Grundstücke bzw. am unvertretbaren Beschaffungsaufwand der hierfür notwendigen Kenntnisse scheitere. Mit den vorbehaltenen - weiteren - Ersatzmaßnahmen soll die naturschutzrechtliche "Vollkompensation" der unvermeidbaren, nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, zu denen das aufgrund der naturschutzrechtlichen Abwägung zugelassene Vorhaben führt, besorgt werden, weil die im landschaftspflegerischen Begleitplan als Bestandteil

Planfeststellungsbeschlusses enthaltenen Ausgleichsmaßnahmen und Ersatzmaßnahmen für den gebotenen (Gesamtausgleich) Ausgleich nicht genügen. Dieses Defizit in der Ausgleichsbilanz

landschaftspflegerischen Begleitplans haben von Anfang an auch die Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege (vgl. deren Schreiben vom 08.02.1991 an die höhere Naturschutzbehörde, Verfahrensakten Beiheft I S. 371, 383) und die höhere Naturschutzbehörde (vgl. deren Schreiben vom 28.06.1991 an das Planfeststellungsreferat 15, Verfahrensakten Beiheft I S. 389, 401) gerügt. Andererseits hat die Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege sowohl im erwähnten Schreiben vom 08.02.1991 als auch im Schreiben vom 21.10.1993 (Verfahrensakten Heft III, S. 477, 479) darauf hingewiesen, daß ein Ausgleich wegen der Dimension

Vorhabens sehr schwierig sei, bzw. für die Erstellung einer vollständigen Eingriff-Ausgleich-Bilanz bei einem Großprojekt wie dem vorliegenden ein Aufwand erforderlich sei, der kurzfristig nicht leistbar sei. Auf der Basis der Stellungnahme der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege vom 21.10.1993 mit den beigefügten "Steckbriefen" für Eingriffe und Ausgleich mit jeweiliger gutachterlicher Bewertung sowie der Besprechungen am 10.11.1993 und 21.12.1993 erstellte die Planfeststellungsbehörde mit Schreiben vom 18.01.1994 (Verfahrensakten Heft IV S. 113) eine Eingriff-Ausgleich-Bilanz als fachliche Grundlage für den in Rede stehenden Entscheidungsvorbehalt unter VIII der Maßgaben

Planfeststellungsbeschlusses für die neuen, zusätzlich durchzuführenden Ersatzmaßnahmen, mit denen auch die Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege nach dem "derzeitigen Diskussionsstand über die Ausgleichbarkeit von Eingriffen in Natur und Landschaft" die durch den Bau der Autobahn auf der Bergtrasse verursachten Eingriffe als ausgeglichen ansah (vgl. das Schreiben vom 10.02.1994, Verwaltungsakten Heft IV S. 161). Die Planfeststellungsbehörde ist bei der nach vielfältigen Abstimmungsbemühungen erfolgten Erstellung der Eingriff-Ausgleich-Bilanz im Schreiben vom 18.01.1994 sowie im angefochtenen Planfeststellungsbeschluß davon ausgegangen, daß sich die konkrete Festlegung und Ausgestaltung der zusätzlichen Ersatzmaßnahmen nebst den damit verbundenen eigentumsmäßigen Betroffenheiten zum damaligen Zeitpunkt - auch "wegen der bekannten Dringlichkeit der Angelegenheit" - nicht mit vertretbarem Aufwand durchführen ließen. Diese Einschätzung der fehlenden Spruchreife vermag der Senat im Hinblick auf § 74 Abs. 3 1. Halbsatz LVwVfG nicht zu beanstanden. Bedenken bestehen auch nicht in Ansehung

zweiten Halbsatzes dieser Vorschrift, wonach dem Träger

Vorhabens aufzugeben ist, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen. Diese Regelung will die Nachholung der vorbehaltenen Entscheidung sicherstellen, um zu dem "vollständigen" Planfeststellungsbeschluß zu gelangen. Eine solche Sicherung ist hier gewährleistet. Denn die zusätzlich erforderlichen Ersatzmaßnahmen werden im streitigen Vorbehalt bereits "angeordnet", wenn auch sozusagen nur "dem Grunde nach". Im Einklang mit § 17 Abs. 2 FStrG sieht der Vorbehalt in Nr. 2 weiter vor, daß ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren mit der Verpflichtung zur Vorlage entsprechender feststellungsfähiger Unterlagen innerhalb eines Jahres nach Beginn

baulichen Vollzugs nur durchzuführen ist, falls es zu keiner Vereinbarung mit den von einer vorbehaltenen Ersatzmaßnahme möglicherweise Betroffenen kommt. Auch die weiteren - materiellen - Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Vorbehalts, wie sie in der zitierten Rechtsprechung entwickelt worden sind, liegen vor: Soweit der angefochtene Planfeststellungsbeschluß abschließende Regelungen trifft, schließt er eine Lösung

offengehaltenen Problems nicht aus. Festsetzung und Verwirklichung der inhaltlich beschriebenen, zusätzlichen Ersatzmaßnahmen werden durch den verbindlich geregelten Inhalt

Planfeststellungsbeschlusses nicht behindert oder gar in Frage gestellt. Die offengebliebenen Belange, nämlich die zusätzlichen Ersatzmaßnahmen, haben auch kein solches Gewicht, daß die Planungsentscheidung nachträglich als unabgewogener Torso erscheinen könnte. Dies ist bereits

halb ausgeschlossen, weil die naturschutzrechtliche Abwägung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 NatSchG zu Gunsten

Vorhabens ausgefallen ist, das mit einem unvermeidbaren, auf der Primärstufe nicht ausgleichbaren Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist. Das im überwiegenden öffentlichen Interesse zugelassene Straßenbauvorhaben kann

halb auf der - nachfolgenden - Ebene der Ersatzmaßnahmen einschließlich einer eventuellen Ausgleichsabgabe für den Fall

Scheiterns (einer) der zusätzlich vorgesehenen Ersatzmaßnahmen nicht mehr in Frage gestellt werden. Die zu regelnde Konfliktlage ist im Vorbehalt unter VIII der Maßgaben

Planfeststellungsbeschlusses in ihren Grundzügen dargestellt. Die dort aufgeführten Ersatzmaßnahmen sind als Ziel einer ergänzenden Planfeststellung formuliert. Sie werden inhaltlich und thematisch beschrieben, ohne daß allerdings eine konkrete, rechtsverbindliche Zuordnung zu bestimmten Flächen (Grundstücken) erfolgt. Insoweit entfaltet der Planfeststellungsbeschluß auch keine enteignende Vorwirkung. Die grundsätzliche Vorrangigkeit

Vorhabens gegenüber etwa betroffenen Eigentumspositionen und damit die grundsätzliche Möglichkeit einer ergänzenden Planfeststellung als Grundlage einer etwaigen Enteignung werden im Planfeststellungsbeschluß (S. 180) damit begründet, daß etwa notwendige Flächeninanspruchnahmen wegen der überwiegenden öffentlichen Belange, die für das planfestgestellte Vorhaben sprächen, hingenommen werden müßten. Die konkrete Abwägung entgegenstehender Eigentumspositionen ist dem ergänzenden Verfahren vorbehalten, da die betroffenen Eigentümer und das Ausmaß ihrer Betroffenheit derzeit (noch) nicht feststehen und

halb auch nicht abgewogen werden können. Insoweit begnügt sich der angefochtene Planfeststellungsbeschluß mit der Aussage, daß grundsätzlich die Enteignung möglich ist.

sen bedarf es, um entsprechend der Stufenfolge der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung weitere Ersatzmaßnahmen für möglich zu halten und - wie dies im Planfeststellungsbeschluß (S. 179) geschieht - auf das Institut der Ausgleichsabgabe gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4, Abs. 5 NatSchG nur insoweit auszuweichen, als für Ersatzmaßnahmen geeignete Flächen nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung gestellt werden können. Die - hier teilweise - "Abkoppelung" der Entscheidung über die konkrete Festlegung zusätzlicher naturschutzrechtlicher Ersatzmaßnahmen durch einen Vorbehalt der vorliegenden Art ist daher mit § 74 Abs. 3 LVwVfG vereinbar (vgl. auch Sendler, Neue Entwicklungen bei Rechtsschutz und gerichtlicher Kontrolldichte im Planfeststellungsrecht, in Kormann: Aktuelle Fragen der Planfeststellung, S. 5, 29 ff.). Dem steht nicht entgegen, daß sich die vorbehaltenen zusätzlichen Ersatzmaßnahmen nicht als - abtrennbare - Schutzauflagen zu Gunsten privater Betroffener i.S.

§ 74Abs. 2 Satz 2 LVw

VfG darstellen, sondern letztlich - da sie Bestandteil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind, wenn auch auf der letzten Stufe - Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Planung sind. Denn es handelt sich um Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, die das Vorhaben als solches wegen der vorausgegangenen abwägenden Zulassungsentscheidung nicht wieder in Frage stellen können, weil selbst im Falle ihres Scheiterns jedenfalls die naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe für die "Vollkompensation"

mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft bleibt und hier auch - sozusagen hilfsweise - bereits angeordnet wurde (vgl. Planfeststellungsbeschluß S. 179 f). Daß jedenfalls naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen in den in der Rechtsprechung aufgezeigten Grenzen Gegenstand eines Planungsvorbehalts i.S.

§ 74Abs. 3 LVw

VfG sein, d.h. einer nachträglichen Regelung vorbehalten werden können, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 30.08.1994 - 4 B 105.94 - ausdrücklich bestätigt. - Mit den im landschaftspflegerischen Begleitplan angeordneten Ausgleichsmaßnahmen und Ersatzmaßnahmen und den im fraglichen Vorbehalt aufgeführten Ersatzmaßnahmen wird die naturschutzrechtliche "Vollkompensation" erreicht, wie dies auch die Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in ihrer zusammenfassenden Stellungnahme vom 10.02.1994 (Verwaltungsakten Heft IV S. 161) zu der von der Planfeststellungsbehörde unter dem 18.01.1994 erstellten Bilanz Eingriff-Ausgleich "aus fachlicher Sicht", ausgehend vom "derzeitigen Diskussionsstand über die Ausgleichbarkeit von Eingriffen in Natur und Landschaft", bestätigt hat. Die hiergegen von den Klägern erhobenen Einwände greifen nicht durch. Insbesondere ist der Ausgleich im weiteren Sinne nicht nur durch einen Flächenvergleich bilanziert worden. Die beanspruchte Fläche ist naturgemäß ein erstes - weil greifbares - und auch aussagekräftiges Kriterium bei der Realisierung

Ausgleichs. Die Planfeststellungsbehörde hat aber auch eine wertende (Gesamtbilanzierung) Bilanzierung vorgenommen: Zunächst entsprechend dem landschaftspflegerischen Begleitplan, der zutreffend als wichtigsten Eingriff die großräumige Zerschneidungswirkung der (Bergtrasse) Trasse ansieht, und dann nach Maßgabe der - die Grundlage für den Vorbehalt unter VIII bildenden - Bilanz Eingriff-Ausgleich vom 18.01.1994, die aufbauend auf dem landschaftspflegerischen Begleitplan (Tabelle 8) insbesondere durch Flächenkürzungen auch dem Umstand Rechnung trägt, daß es sich bei den eingeworfenen - nahezu allen - Ersatzflächen um Flächen handelt, die bereits eine naturschutzrechtliche Wertigkeit (entweder nach § 24a NatSchG oder weil sie von dritter Seite mit für Naturschutzmaßnahmen zweckgebundenen Mitteln erworben wurden) aufweisen. Die Größenordnung der vorgenommenen Kürzungen bis um die Hälfte der jeweiligen Fläche ist nicht zu beanstanden. Der pauschale Vorwurf der Kläger, daß der Flächenabzug nur um maximal die Hälfte methodisch nicht nachvollziehbar und zu gering sei, gab dem Senat keine Veranlassung zu weiteren Erhebungen, nachdem die auf der Basis der in Rede stehenden Kürzungen erstellte Bilanz Eingriff-Ausgleich vom 18.01.1994 einschließlich der dabei entwickelten zusätzlichen Ersatzmaßnahmen von der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege "aus fachlicher Sicht" gebilligt wurde. - Allerdings wäre bei einem Scheitern der in Maßgabe VIII

angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vorbehaltenen zusätzlichen Ersatzmaßnahmen - aus welchem Grunde auch immer - die naturschutzrechtliche "Vollkompensation", also der Ausgleich im weiteren Sinne, nicht erreicht. Die angegriffene Planung wäre dann rechtswidrig. Denn § 11 Abs. 3 Satz 3 NatSchG bestimmt, daß die nichtausgleichbaren Beeinträchtigungen - auch und gerade nach der Zulassung

Vorhabens aufgrund der naturschutzrechtlichen Abwägung - auf sonstige Weise auszugleichen s i n d . Auch dieses - sekundäre - Ausgleichsgebot, insbesondere zur Durchführung von Ersatzmaßnahmen (§ 11 Abs. 4 NatSchG), ist also striktes Recht, das nicht im Wege der Abwägung überwunden werden kann. Sollte dieser Ausgleich im weiteren Sinne durch Ersatzmaßnahmen - infolge ihres Scheiterns - nicht möglich sein, hätte der Vorhabensträger als Verursacher für den Natur und Landschaft zugefügten Schaden eine Entschädigung (Ausgleichsabgabe) zu entrichten (§ 11 Abs. 3 Satz 4, Abs. 5 NatSchG). Diese in der Stufenfolge der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung letzte Art bzw. Maßnahme

Ausgleichs sieht der angefochtene Planfeststellungsbeschluß hilfsweise - sozusagen "dem Grunde nach" - vor (vgl. S. 180), auch wenn dies nicht in die Maßgabe VIII

verfügenden Teils mitaufgenommen ist. Auch im Hinblick auf die behördliche Verpflichtung zur "Abarbeitung" der jeweils vorangehenden Stufe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (vgl. hierzu Senatsurt.v. 15.11.1994 - 5 S 1602/94 -), bevor die nächste Stufe zum Zuge kommt, bestehen gegen die Annahme einer "Vollkompensation"

mit dem Straßenbauvorhaben verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft bei der von der Planfeststellungsbehörde getroffenen Regelung und Verfahrensweise keine Bedenken.

  1. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß verstößt auch nicht gegen § 17 Abs. 1 S. 2 FStrG, wonach bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind. a. Das fachplanerische Abwägungsgebot wird zunächst nicht durch vorgenommene Abschnittsbildung für den
  2. Bauabschnitt der Hochrheinautobahn A 98 verletzt. Auszugehen ist von dem Grundsatz, daß jeder Streckenabschnitt - wenn auch vor dem Hintergrund

beabsichtigten Gesamtvorhabens - der eigenen Rechtfertigung bedarf. Um Gegenstand einer eigenständigen Planung zu sein, muß der Abschnitt - für sich allein genommen - eine Verkehrsfunktion im Sinne eines eigenen Verkehrswerts besitzen. Mit dieser rechtlichen Bindung wird gewährleistet, daß die Bildung von Teilabschnitten auch dann noch planerisch sinnvoll ist und bleibt, wenn sich das Gesamtkonzept im nachhinein - aus welchen Gründen auch immer - als nicht realisierbar erweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.11.1992 - 4 B 205.92 -). Unter dem Aspekt

erforderlichen eigenen Verkehrswerts bestehen gegen den planfestgestellten

  1. Bauabschnitt der A 98 einschließlich der Querspange A 861 zur Schweiz keine Bedenken. Im Westen schließt der Streckenabschnitt an die bereits verwirklichten (drei) Teilabschnitte der A 98 - abzweigend von der A 5 - an; im Osten ist er an der Anschlußstelle Rheinfelden-Ost mit dem nachgeordneten Verkehrsnetz über die K 6333 verknüpft, die als Zubringer dient und ihrerseits über die L 143 eine Verbindung zur B 34 herstellt; die Querspange A 861 ist zunächst über eine Anschlußstelle mit der B 316 und kurz vor der Grenze zur Schweiz über eine weitere Anschlußstelle mit der B 34 verknüpft, bevor sie auf schweizerischer Seite weitergeführt wird. Auch die Voraussetzung, daß die Bildung von Teilabschnitten einer Bundesfernstraße nur gerechtfertigt ist, wenn sie auf der Grundlage einer konzeptionellen Gesamtplanung vorgenommen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.06.1992 - 4 B 1-11.92 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89), ist unzweifelhaft erfüllt. Die Problematik bei der Abschnittsbildung ergibt sich vorliegend daraus, daß die Planfeststellungsbehörde bei der Prüfung der in Betracht kommenden Planungsalternativen einen um ca. 3 km nach Osten ausgedehnten Untersuchungsraum zugrundegelegt hat, um Folgewirkungen der jeweiligen Trassenvariante, die sich erst im anschließenden
  2. Bauabschnitt zeigen, mitzuerfassen und eine Verlagerung der Probleme in diesen Folgeabschnitt zu vermeiden (vgl. Planfeststellungsbeschluß S. 73 bis 75 und Anlage 3 Plan 2 - Ersetzungsplan -). Eine Erstreckung auch (

Endes) der Planfeststellung auf das östliche Ende

Untersuchungsabschnitts hat die Behörde abgelehnt, weil dort eine Verknüpfung

  1. Bauabschnitts mit dem nachgeordneten Verkehrsnetz nicht möglich sei, so daß ein - unzulässiger - Torso ohne eigenen Verkehrswert entstünde. Diese Vorgehensweise und die damit verbundene Inkongruenz zwischen dem planfestgestellten
  2. Bauabschnitt der A 98 und dem für die Variantenuntersuchung im Rahmen der Abwägung gebildeten Untersuchungsraum sind nicht zu beanstanden. Das östliche Ende

Untersuchungsabschnitts ist so gewählt, daß für die Weiterführung der A 98 kein Zwangspunkt dergestalt entsteht, daß damit eine unumkehrbare Festlegung auf ein Bergtrassenkonzept bzw. ein Taltrassenkonzept für die nachfolgenden Abschnitte verbunden ist. Die Bewertung der Trassenvarianten kann unabhängig davon erfolgen, ob im nachfolgenden Bereich

Gesamtvorhabens Hochrheinautobahn eine Bergtrasse oder eine Taltrasse gewählt wird. Die Behörde kann in der Ab

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